Tagesordnungspunkt

TOP Ö 3: Förderung des Familienentlastenden Dienstes des Vereins Lebenshilfe e.V. Elsenfeld

BezeichnungInhalt
Sitzung:18.07.2001   SZ-042RYCO 
Beschluss:noch nicht festgelegt
Abstimmung:JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
DokumenttypBezeichnungAktionen

 

Verw.Amtmann Vill wies darauf hin, daß die Angelegenheit im Jahr 2000 zweimal im Kreisausschuß und einmal im Sozialhilfeausschuß behandelt worden sei. Am 18.02.1992 habe der Kreisausschuß beschlossen, den Familienentlastenden Dienst der Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband Miltenberg, sowie den Familienentlastenden Dienst des Vereins Lebenshilfe e.V. Elsenfeld mit maximal je 25.000,-- DM jährlich zu fördern. Nach der damaligen Vereinbarung sei davon ausgegangen worden, daß der Verein Lebenshilfe e.V. geistig und mehrfach Behinderte und die Arbeiterwohlfahrt Körperbehinderte und chronisch Kranke betreue. Wegen mangelnder Nachfrage und Auslastung sowie Nichterfüllung der staatlichen Förderrichtlinien habe die Arbeiterwohlfahrt den Dienst zum 31.12.1995 eingestellt. Seitdem habe nur der Verein Lebenshilfe e.V. bis 31.12.1999 einen jährlichen Zuschuß von 25.000,-- DM erhalten.

 

Nachdem sich der Familienentlastende Dienst des Vereins Lebenshilfe e.V. Elsenfeld seit Gründung positiv entwickelt und vergrößert habe, habe der Verein im Dezember 1999 beantragt, den jährlichen Zuschuß zu erhöhen. Der Kreisausschuß habe daher auf Empfehlung des Sozialhilfeausschusses am 14.12.2000 die Erhöhung des jährlichen Zuschusses auf 35.000,-- DM für das Jahr 2000 beschlossen. Der Verein Lebenshilfe e.V. Elsenfeld hatte daneben angeboten, auch den ehemaligen Zuständigkeitsbereich der Arbeiterwohlfahrt mitzubetreuen. Da die AWO Ende 2000 nicht habe sagen können, ob sie ihren Zuständigkeitsbereich an den Verein Lebenshilfe e.V. Elsenfeld abgeben wolle, habe der Kreisausschuß auch beschlossen, über eine weitere Zuschußerhöhung ab 2001 erst nach Abgabe einer Erklärung durch die Arbeiterwohlfahrt zu entscheiden. Mit Schreiben vom 04.04.2001 habe nun die Arbeiterwohlfahrt verbindlich erklärt, daß sie den Familienentlastenden Dienst nicht mehr aufnehmen werde.

 

Der Verein Lebenshilfe e.V. Elsenfeld habe zwischenzeitlich im Förderantrag vom 28.06.2001 verbindlich erklärt, daß er ab sofort Körperbehinderte und chronisch Kranke mitbetreuen wolle, sofern der Finanzierungsplan vom Staat genehmigt werde. Gleichzeitig habe der Verein eine Erhöhung des Kreiszuschusses auf 50.000,-- DM beantragt. Die Gesamtkosten des Familienentlastenden Dienstes des Vereins Lebenshilfe e.V. Elsenfeld hätten sich von 1994 bis 2000 von 101.383,-- DM auf 186.027,-- DM, die Zahl der betreuten geistig und mehrfach Behinderten von 24 auf 57 Fälle erhöht. Der Staatszuschuß sei von 28.500,-- DM auf 39.480,-- DM erhöht worden. Der Eigenanteil des Vereins sei im Jahr 2000 von 12.880,-- DM auf 19.181,-- DM angestiegen. Für die künftige Betreuung von Körperbehinderten und chronisch Kranken rechne der Verein zunächst mit 10 bis 15 Fällen, auf längere Sicht mit 30 bis 50 Fällen. Ein erweiterter Finanzierungsplan, welcher vor allem den erhöhten Personalbedarf ab 1.07.2001 berücksichtige, liege vor und erscheine angemessen. Bei zu erwartenden Gesamtausgaben von ca. 270.000,-- DM seien für 2001 zunächst 43.000,-- DM Staatszuschuß zu erwarten. Für 2002 könne aufgrund der Erweiterung des Dienstes mit höheren staatlichen Personalkostenzuschüssen und Einnahmen gerechnet werden.

 

Die Verwaltung stelle fest, daß die Fördervoraussetzungen für die Gewährung des jährlichen Zuschusses von 25.000,-- DM für 2001 erneut vorliegen und schlage analog der letztjährigen Vorgehensweise vor, 25.000,-- DM zu gewähren und über eine Erhöhung zunächst im Sozialhilfeausschuß zu beraten. Dieser Vorschlag sei mit dem Verein Lebenshilfe e.V. Elsenfeld abgestimmt.

 

Durch den Kreisausschuß wurde einstimmig folgendes

 

b e s c h l o s s e n :

 

Der Landkreis Miltenberg fördert den Familienentlastenden Dienst des Vereins Lebenshilfe e.V. Elsenfeld im Jahr 2001 erneut zunächst mit 25.000,-- DM. Die Zuschußgewährung erfolgt unter dem Vorbehalt, daß der Dienst gleichzeitig mit staatlichen Mitteln gefördert und der vorliegende Finanzierungsplan eingehalten wird. Dies ist bis 31.03.2002 durch Vorlage geeigneter Verwendungsnachweise zu belegen. Der Antrag auf Aufstockung des jährlichen Zuschusses über dieses Maß hinaus soll zunächst im Sozialhilfeausschuß behandelt werden.

 

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