Tagesordnungspunkt
TOP Ö 5: Abschluß eines Vertrages über ambulant betreutes Wohnen für Behinderte mit dem Verein Lebenshilfe im Landkreis Miltenberg e.V.
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 29.11.2000 SZ-03QLK1C |
Beschluss: | einstimmig beschlossen |
Abstimmung: | JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Verw.Amtmann Vill gab davon Kenntnis, daß im Landkreis Miltenberg derzeit drei Wohnheime für geistig und mehrfach behinderte BewohnerInnen bestehen, welche vom Verein Lebenshilfe im Landkreis Miltenberg e.V. betreut werden. Von den z.Z. 54 BewohnerInnen unterschiedlicher Altersgruppen besuchen die meisten tagsüber die Behindertenwerkstätte. Die Kostentragung für die Unterbringung der Behinderten erfolge durch den Bezirk Unterfranken als überörtlicher Sozialhilfeträger im Rahmen der stationären Eingliederungshilfe für Behinderte. Da es sich nicht um Hilfe zur Pflege handele, leiste die Pflegeversicherung in der Regel keinen Anteil. Die Tagessätze belaufen sich auf ca. 90,-- DM bis 100,-- DM pro Anwesenheitstag und beinhalten Unterkunft, Verpflegung und Betreuung (Grund-, Investitions- und Maßnahmepauschale).
Seit mehreren Jahren dränge der überörtliche
Sozialhilfeträger darauf, für behinderte HeimbewohnerInnen, welche nicht ohne
Betreuung leben können, jedoch keine vollstationäre Betreuung benötigen,
ambulant betreute Wohngruppen einzurichten. In diesen Wohnungen würden mehrere
Behinderte zusammenleben und stundenweise betreut. Solche Wohngruppen gebe es
in Unterfranken bereits in den Landkreisen Kitzingen, Schweinfurt und Würzburg
sowie in der Stadt Würzburg. Für Stadt und Landkreis Aschaffenburg sei 1996
eine solche Wohngruppe gegründet worden. Die drei Bewohner seien
zwischenzeitlich aus der Betreuung entlassen.
Da es sich bei dieser Hilfeform nicht um
stationäre, sondern ambulante Hilfe handele, sei nicht der überörtliche,
sondern der örtliche Sozialhilfeträger zuständig. Den vorgenannten Trägern werden für die
ambulante Betreuung vom Sozialamt pro Person und Monat durchschnittlich 900,--
DM bis 950,-- DM gezahlt. Neben den Betreuungskosten sei im Regelfall Hilfe zum
Lebensunterhalt zu zahlen. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, daß der
Bezirk für die Zeit einer Trainingsphase von ca. zwei Jahren die geltenden
Pflegesätze weiterzahle, weil geistig Behinderte erfahrungsgemäß selten den
direkten Sprung aus der Behinderteneinrichtung ins betreute Wohnen schaffen und
in diesem Zeitraum erhöhte Betreuung durch den Träger erforderlich sei.
Auf Drängen des Bezirks Unterfranken habe
sich vor etwa einem Jahr auch der Verein Lebenshilfe für Behinderte im
Landkreis Miltenberg e.V. an das Sozialamt
gewandt und gebeten, auch im Landkreis Miltenberg eine Wohngruppe zu
gründen und die entsprechende Vereinbarung abzuschließen. Es werde mit
zunehmender Nachfrage für stationäre Plätze in Behindertenwohnheimen gerechnet.
Es werde geschätzt, daß aus dem betreuten Personenkreis hierfür ca. 8 bis 10
Personen in Betracht kommen könnten.
Zweifellos bedeute die Errichtung einer
solchen Wohngruppe für den örtlichen Sozialhilfeträger zunächst
Mehraufwendungen, die auf jährlich ca. 100.000,-- DM bis 200.000,-- DM
geschätzt werden. Trotz Mehrkosten für den örtlichen Sozialhilfeträger werde
die Gründung von Wohngruppen seitens des Sozialamtes befürwortet. Der örtliche
Träger könne sich bei Bedarf schon aus rechtlichen Gründen nicht der
Hilfegewährung verschließen. Sinnvolle Alternativen zum Verein Lebenshilfe für
Behinderte im Landkreis Miltenberg e.V. bieten sich derzeit nicht an, weil dort
bereits die vollstationäre Betreuung der HeimbewohnerInnen erfolge, die dann
evtl. auch die ambulante Wohngruppe in Anspruch nehmen würden.
Nach eingehender Beratung empfahl der
Sozialhilfeausschuß dem Kreisausschuß einstimmig, folgendes zu
b e s c h l i e ß e n :
Die Gründung von ambulant betreuten
Wohngruppen für Behinderte im Landkreis Miltenberg wird im Grundsatz
befürwortet. Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Verein Lebenshilfe für
Behinderte im Landkreis Miltenberg e.V. Verhandlungen über eine diesbezügliche
Vereinbarung, welche sich an den übrigen in Unterfranken bereits
abgeschlossenen Vereinbarungen orientieren soll, aufzunehmen und diese dem
Kreisausschuß zur Beschlußfassung vorzulegen.