Tagesordnungspunkt

TOP Ö 4: Beschluß über die Festlegung des Abstimmungstermins für das Bürgerbegehren "Verfüllung der Deponie Elsenfeld/OT Schippach"

BezeichnungInhalt
Sitzung:12.04.2000   SZ-03F0KP1 
Beschluss:mehrheitlich beschlossen
Abstimmung:JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
DokumenttypBezeichnungAktionen

 

Ober-Reg.Rat Fieger gab bekannt, daß der Bürgerentscheid innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durchzuführen sei. Der Kreistag könne die Frist im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens um höchstens drei Monate verlängern. Die Kosten des Bürgerentscheids trage der Landkreis. Stimmberechtigt sei jede/r Kreisbürger/in. Die Möglichkeit der brieflichen Abstimmung sei zu gewährleisten (Art. 12 a Abs. 10 LkrO).

 

Spätestmöglicher Termin für den Bürgerentscheid (ohne Fristverlängerung im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens) sei 12.07.2000.

 

Das Verfahren zur Durchführung von Bürgerentscheiden sei in der Landkreisordnung nicht geregelt. Eine entsprechende Satzung sei im Landkreis Miltenberg nicht vorhanden und könnte kurzfristig auch nicht beschlossen werden. Deswegen soll das allen Kreistagsmitgliedern übersandte Satzungsmuster im Kommentar von Cornelius Thum “Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Bayern” als Verwaltungsvorschrift Anwendung finden. § 12 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz des Satzungsmusters mit dem Wortlaut “oder vom Landkreis aus dem Kreis der Landkreisbediensteten bestellt.” werde ersatzlos gestrichen. Ebenfalls ersatzlos gestrichen werde § 21 Abs. 3 des Satzungsmusters bezüglich der Unterrichtung der Stimmberechtigten “über den Gegenstand und über die vom Kreistag mehrheitlich festgelegten und von den Vertretern des Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen zum Bürgerentscheid”. Das sog. “Erfrischungsgeld” in § 13 Abs. 3 werde analog § 10 Abs. 2 der Bundeswahlordnung auf 30,-- DM festgesetzt.

 

Der Landkreis Miltenberg ersuche die Städte, Märkte und Gemeinden gemäß Art. 12 a Abs. 16 LkrO, bei der Durchführung des Bürgerentscheids auf der Grundlage des vorliegenden Satzungsmusters mitzuwirken.

 

Als Abstimmungsleiterin sollte – wie sonst auch bei Wahlen üblich - die Leiterin der Abteilung “Kommunale und soziale Angelegenheit” Frau Reg.Rätin Rose bestellt werden. Für den Fall der Verhinderung von Frau Rose sollte Herr Ober-Reg.Rat Fieger mit der Stellvertretung betraut werden.

 

Auf Befragen von Kreisrat Scharrer, warum Abs. 3 des § 21 der Satzung gestrichen werden soll, erklärte Ober-Reg.Rat Fieger, daß es hier um die Information der BürgerInnen durch den Landkreis gehe. Würde dieser Absatz nicht gestrichen, müßte eine zusätzliche Kreistagssitzung einberufen werden.

 

Landrat Schwing bemerkte, er gehe davon aus, daß die Bevölkerung in den kommenden Wochen intensiv über den Bürgerentscheid informiert werde.

 

Kreisrat Scharrer vertrat die Meinung, daß die Bevölkerung ausführliche Informationen erhalten müsse und die Bürgerinitiative auf die Unterstützung des Landkreises angewiesen sei. Wenn keine zusätzliche Kreistagssitzung stattfinden soll, schlage er vor, daß die Bürgerinitiative und der Landkreis Miltenberg ein gemeinsames Flugblatt herausgeben.

 

Kreisrat Bieber lehnte diesen Vorschlag ab, denn aufgrund der von den Kreistagsmitgliedern unterschiedlich vertretenen  Positionen, dürfte es kaum möglich sein, eine einvernehmliche Formulierung zu Papier zu bringen. Es wäre sinnvoll, wenn Kreisrat Scharrer seinen Antrag zurückziehen würde.

 

Kreisrat Dr. Schüren stimmte der Auffassung von Kreisrat Bieber zu. Er hätte keine Lust, wochenlang für eine Formulierung der Verwaltung “geprügelt” zu werden.

 

Kreisrat Andre sprach sich dafür aus, daß der Kreistag flexibel bleibe, was für die Bürgerinitiative nicht von Nachteil sei.

 

Kreisrätin Becker-Scharrer regte an, vom Kreistag einen Kooperationsvorschlag auszuarbeiten und diesen zu veröffentlichen. Das wäre besser, als sich in der Presse eine Schlacht zu liefern.

 

Kreisrat Klüpfel äußerte die Befürchtung, daß, wenn der Kreistag nicht ausreichend informiere, die BürgerInnen nicht wissen, worüber sie abstimmen sollen und nicht zur Abstimmung gehen. Der Kreistag sollte sich daher heute darauf einigen, eine kurze Stellungnahme herauszugeben.

 

Landrat Schwing sagte dazu, er glaube nicht, daß es aufgrund der Diskussionen der letzten Wochen noch viele BürgerInnen gebe, die nicht informiert seien. Außerdem werde die Bevölkerung in den kommenden Wochen noch genügend Informationen erhalten.

 

Durch den Kreistag wurde sodann folgendes

 

b e s c h l o s s e n :

 

Einstimmig:

Der Abstimmungstermin für den Bürgerentscheid “Verfüllung der Deponie Elsenfeld/OT Schippach” wird auf Sonntag, den 04. Juni 2000, festgelegt.

 

Bei vier Gegenstimmen:

Die Verwaltung wird ermächtigt, die Durchführung des Bürgerentscheids auf der Grundlage des vorliegenden Satzungsmusters als Verwaltungsvorschrift zu regeln. § 12 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz und § 21 Abs. 3 des Satzungsmusters werden ersatzlos gestrichen. Die Entschädigung in § 13 Abs. 3 des Satzungsmusters wird auf 30,-- DM festgesetzt.

 

Einstimmig:

Als Abstimmungsleiterin wird Frau Reg.Rätin Rose, als stellvertretender Abstimmungsleiter Herr Ober-Reg.Rat Fieger bestellt.

 

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