Tagesordnungspunkt
TOP Ö 4: Beschluß über die Festlegung des Abstimmungstermins für das Bürgerbegehren "Verfüllung der Deponie Elsenfeld/OT Schippach"
Bezeichnung | Inhalt |
---|---|
Sitzung: | 12.04.2000 SZ-03F0KP1 |
Beschluss: | mehrheitlich beschlossen |
Abstimmung: | JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
---|
Ober-Reg.Rat Fieger gab bekannt, daß der
Bürgerentscheid innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung der
Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durchzuführen sei. Der Kreistag könne die
Frist im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten Personen des
Bürgerbegehrens um höchstens drei Monate verlängern. Die Kosten des
Bürgerentscheids trage der Landkreis. Stimmberechtigt sei jede/r
Kreisbürger/in. Die Möglichkeit der brieflichen Abstimmung sei zu gewährleisten
(Art. 12 a Abs. 10 LkrO).
Spätestmöglicher Termin für den
Bürgerentscheid (ohne Fristverlängerung im Einvernehmen mit den
vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens) sei 12.07.2000.
Das Verfahren zur Durchführung von
Bürgerentscheiden sei in der Landkreisordnung nicht geregelt. Eine
entsprechende Satzung sei im Landkreis Miltenberg nicht vorhanden und könnte
kurzfristig auch nicht beschlossen werden. Deswegen soll das allen
Kreistagsmitgliedern übersandte Satzungsmuster im Kommentar von Cornelius Thum
“Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Bayern” als Verwaltungsvorschrift
Anwendung finden. § 12 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz des Satzungsmusters mit dem
Wortlaut “oder vom Landkreis aus dem Kreis der Landkreisbediensteten bestellt.”
werde ersatzlos gestrichen. Ebenfalls ersatzlos gestrichen werde § 21 Abs. 3
des Satzungsmusters bezüglich der Unterrichtung der Stimmberechtigten “über den
Gegenstand und über die vom Kreistag mehrheitlich festgelegten und von den
Vertretern des Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen zum Bürgerentscheid”.
Das sog. “Erfrischungsgeld” in § 13 Abs. 3 werde analog § 10 Abs. 2 der
Bundeswahlordnung auf 30,-- DM festgesetzt.
Der Landkreis Miltenberg ersuche die Städte,
Märkte und Gemeinden gemäß Art. 12 a Abs. 16 LkrO, bei der Durchführung des
Bürgerentscheids auf der Grundlage des vorliegenden Satzungsmusters
mitzuwirken.
Als Abstimmungsleiterin sollte – wie sonst
auch bei Wahlen üblich - die Leiterin der Abteilung “Kommunale und soziale
Angelegenheit” Frau Reg.Rätin Rose bestellt werden. Für den Fall der
Verhinderung von Frau Rose sollte Herr Ober-Reg.Rat Fieger mit der Stellvertretung
betraut werden.
Auf Befragen von Kreisrat Scharrer, warum
Abs. 3 des § 21 der Satzung gestrichen werden soll, erklärte Ober-Reg.Rat
Fieger, daß es hier um die Information der BürgerInnen durch den Landkreis
gehe. Würde dieser Absatz nicht gestrichen, müßte eine zusätzliche
Kreistagssitzung einberufen werden.
Landrat Schwing bemerkte, er gehe davon aus,
daß die Bevölkerung in den kommenden Wochen intensiv über den Bürgerentscheid
informiert werde.
Kreisrat Scharrer vertrat die Meinung, daß
die Bevölkerung ausführliche Informationen erhalten müsse und die
Bürgerinitiative auf die Unterstützung des Landkreises angewiesen sei. Wenn
keine zusätzliche Kreistagssitzung stattfinden soll, schlage er vor, daß die
Bürgerinitiative und der Landkreis Miltenberg ein gemeinsames Flugblatt
herausgeben.
Kreisrat Bieber lehnte diesen Vorschlag ab,
denn aufgrund der von den Kreistagsmitgliedern unterschiedlich vertretenen Positionen, dürfte es kaum möglich sein, eine
einvernehmliche Formulierung zu Papier zu bringen. Es wäre sinnvoll, wenn
Kreisrat Scharrer seinen Antrag zurückziehen würde.
Kreisrat Dr. Schüren stimmte der Auffassung
von Kreisrat Bieber zu. Er hätte keine Lust, wochenlang für eine Formulierung
der Verwaltung “geprügelt” zu werden.
Kreisrat Andre sprach sich dafür aus, daß der
Kreistag flexibel bleibe, was für die Bürgerinitiative nicht von Nachteil sei.
Kreisrätin Becker-Scharrer regte an, vom
Kreistag einen Kooperationsvorschlag auszuarbeiten und diesen zu
veröffentlichen. Das wäre besser, als sich in der Presse eine Schlacht zu
liefern.
Kreisrat Klüpfel äußerte die Befürchtung,
daß, wenn der Kreistag nicht ausreichend informiere, die BürgerInnen nicht
wissen, worüber sie abstimmen sollen und nicht zur Abstimmung gehen. Der
Kreistag sollte sich daher heute darauf einigen, eine kurze Stellungnahme
herauszugeben.
Landrat Schwing sagte dazu, er glaube nicht,
daß es aufgrund der Diskussionen der letzten Wochen noch viele BürgerInnen
gebe, die nicht informiert seien. Außerdem werde die Bevölkerung in den
kommenden Wochen noch genügend Informationen erhalten.
Durch den Kreistag wurde sodann folgendes
b e s c h l o s s e n :
Einstimmig:
Der Abstimmungstermin für den Bürgerentscheid “Verfüllung der Deponie Elsenfeld/OT Schippach” wird auf Sonntag, den 04. Juni 2000, festgelegt.
Bei vier Gegenstimmen:
Die Verwaltung wird ermächtigt, die Durchführung des Bürgerentscheids auf der Grundlage des vorliegenden Satzungsmusters als Verwaltungsvorschrift zu regeln. § 12 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz und § 21 Abs. 3 des Satzungsmusters werden ersatzlos gestrichen. Die Entschädigung in § 13 Abs. 3 des Satzungsmusters wird auf 30,-- DM festgesetzt.
Einstimmig:
Als Abstimmungsleiterin wird Frau Reg.Rätin Rose, als stellvertretender Abstimmungsleiter Herr Ober-Reg.Rat Fieger bestellt.