Tagesordnungspunkt
TOP Ö 6: Information über - Bindungswirkung von Bürgerbegehren - Information und Werbung - Grundsätze der amtlichen Informationstätigkeit
Bezeichnung | Inhalt |
---|---|
Sitzung: | 12.04.2000 SZ-03F0KP1 |
Beschluss: | einstimmig beschlossen |
Abstimmung: | JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
---|
Ober-Reg.Rat Fieger informierte über
folgendes:
Bindungswirkung von Bürgerbegehren
Nach Art. 12 a Abs. 12 LkrO hat der Bürgerentscheid die Wirkung eines Kreistagsbeschlusses. Der Bürgerentscheid kann innerhalb eines Jahres nur durch einen neuen Bürgerentscheid geändert werden, es sei denn, daß sich die dem Bürgerentscheid zugrundeliegende Sach- und Rechtslage wesentlich geändert hat. Die Bindungswirkung eines Bürgerentscheids tritt nur insofern ein, als die mit dem Bürgerentscheid gestellte Frage reicht und mit Ja beantwortet wurde (BayVGH vom 29.12.1997 in BayVBl. 1998, 308). Die Beantwortung der Frage mit Nein (mehrheitlich oder bei Stimmengleichheit) bringt den Willen der Abstimmenden zum Ausdruck, das in der Frage liegende Ziel abzulehnen. Sie legt nicht gleichzeitig den Willen der Abstimmenden dar, das dem Abstimmungsziel entgegengesetzte Ziel zu bejahen. Ein Bürgerentscheid, der die gestellte Frage ablehnt, entfaltet daher keine Bindungswirkung (BayVGH vom 29.12.1997 in BayBl. 1998, 308).
Information und Werbung
Nach Art. 12 a Abs. 14 LkrO dürfen die im
Kreistag und die von den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens
vertretenen Auffassungen zum Gegenstand des Bürgerentscheids in
Veröffentlichungen und Veranstaltungen des Landkreises nur in gleichem Umfang
dargestellt werden. Zur Information der BürgerInnen werden den Beteiligten vom
Landkeis die gleichen Möglichkeiten wie bei Kreistagswahlen eröffnet. Die hier
festgelegten Grundsätze sowie das allgemeine Sachlichkeitsgebot gelten nur für
Äußerungen in amtlicher Eigenschaft sowie für Veröffentlichungen und
Veranstaltungen des Landkreises, nicht aber für solche der Parteien und
Fraktionen. Sie binden nur den Landkreis bei seiner Öffentlichkeitsarbeit.
Nicht erfaßt werden die vertretungsberechtigten Personen und Unterstützer des
Bürgerbegehrens. Sie sind nicht gehindert, in ihren Veröffentlichungen und
Veranstaltungen einseitig in ihrem Sinne zu informieren und für ihre Sache zu
werben. Ebenfalls nicht erfaßt werden private Meinungsäußerungen des Landrates
oder von Mitgliedern des Kreistages bzw. der im Kreistag vertretenen Parteien
bzw. Fraktionen, da diese Äußerungen dem Kreistag nicht zurechenbar seien. Sie
können ihre Auffassung zum Thema des Bürgerentscheids in ihren
Veröffentlichungen und bei ihren Veranstaltungen darstellen, ohne gezwungen zu
sein, die Auffassungen der Vertreter des Bürgerbegehrens in gleichem Umfang darzustellen
(BayVGH vom 14.01.1999 in FSt. 158/1999). Ein amtliches Handeln liegt vor, wenn
der Amtsträger von Möglichkeiten Gebrauch macht, die ihm nur kraft seines Amtes
zustehen. Dies ist bei kommunalen Amtsträgern etwa dann der Fall, wenn
Äußerungen in amtlichen Publikationen unter Verwendung von Gemeinde- oder
Landkreiswappen oder unter Einsatz kommunaler Mittel abgegeben werden.
Grundsätze der amtlichen Informationstätigkeit
1. Verpflichtung zur ausgewogenen amtlichen
Information:
Die Positionen des Bürgerbegehrens sind bei amtlichen Informationen in gleicher
Form und Aufmachung und in gleichem Umfang darzustellen. Die
vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens sind über geplante
Aktionen rechtzeitig zu informieren. Ihnen ist dabei Gelegenheit zu geben, Art
und Umfang ihres Standpunktes darzulegen. Die Auffassungen des Bürgerbegehrens
einerseits und des Kreistages andererseits sollen in amtlichen Schriften kurz
und sachlich wiedergegeben werden. Die Auffassung des Kreistages ist immer nur
die der Mehrheit des Kreistages.
2. Sachlichkeitsgebot: Der Landkreis
unterliegt bei der Darstellung seiner Auffassung und bei seiner
Öffentlichkeitsarbeit dem verfassungsrechtlich ausgeprägten Gebot der Sachlichkeit
und Ausgewogenheit (Art. 50 Satz 2 LkrO). Die Darstellung des Landkreises darf
informierend, wertend und meinungsbildend sein. Unzulässig sind jedoch
unmittelbare Abstimmungsempfehlungen oder willkürliche, herabsetzende oder
polemische Äußerungen. Das Sachlichkeitsgebot betrifft den Landrat als
Amtsperson und den Kreistag in seiner Gesamtheit, d.h. als Gremium und als
Hauptverwaltungsorgan des Landkreises. Demgegenüber unterliegen einzelne
Kreistagsmitglieder nicht dem Sachlichkeitsgebot.
Landrat Schwing sprach die Hoffnung aus, daß
sich alle daran halten und jede Seite sachlich informiere und für ihren
Standpunkt werbe. Der Bürgerentscheid werde ein eindeutiges Ergebnis bringen.
Die Verwaltung werde, egal wie der Bürgerentscheid ausgehe, entsprechende Konsequenzen
ziehen.