Tagesordnungspunkt

TOP Ö 6: Information über - Bindungswirkung von Bürgerbegehren - Information und Werbung - Grundsätze der amtlichen Informationstätigkeit

BezeichnungInhalt
Sitzung:12.04.2000   SZ-03F0KP1 
Beschluss:einstimmig beschlossen
Abstimmung:JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
DokumenttypBezeichnungAktionen

 

Ober-Reg.Rat Fieger informierte über folgendes:

 

Bindungswirkung von Bürgerbegehren

 

Nach Art. 12 a Abs. 12 LkrO hat der Bürgerentscheid die Wirkung eines Kreistagsbeschlusses. Der Bürgerentscheid kann innerhalb eines Jahres nur durch einen neuen Bürgerentscheid geändert werden, es sei denn, daß sich die dem Bürgerentscheid zugrundeliegende Sach- und Rechtslage wesentlich geändert hat. Die Bindungswirkung eines Bürgerentscheids tritt nur insofern ein, als die mit dem Bürgerentscheid gestellte Frage reicht und mit Ja beantwortet wurde (BayVGH vom 29.12.1997 in BayVBl. 1998, 308). Die Beantwortung der Frage mit Nein (mehrheitlich oder bei Stimmengleichheit) bringt den Willen der Abstimmenden zum Ausdruck, das in der Frage liegende Ziel abzulehnen. Sie legt nicht gleichzeitig den Willen der Abstimmenden dar, das dem Abstimmungsziel entgegengesetzte Ziel zu bejahen. Ein Bürgerentscheid, der die gestellte Frage ablehnt, entfaltet daher keine Bindungswirkung (BayVGH vom 29.12.1997 in BayBl. 1998, 308).

 

Information und Werbung

 

Nach Art. 12 a Abs. 14 LkrO dürfen die im Kreistag und die von den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen zum Gegenstand des Bürgerentscheids in Veröffentlichungen und Veranstaltungen des Landkreises nur in gleichem Umfang dargestellt werden. Zur Information der BürgerInnen werden den Beteiligten vom Landkeis die gleichen Möglichkeiten wie bei Kreistagswahlen eröffnet. Die hier festgelegten Grundsätze sowie das allgemeine Sachlichkeitsgebot gelten nur für Äußerungen in amtlicher Eigenschaft sowie für Veröffentlichungen und Veranstaltungen des Landkreises, nicht aber für solche der Parteien und Fraktionen. Sie binden nur den Landkreis bei seiner Öffentlichkeitsarbeit. Nicht erfaßt werden die vertretungsberechtigten Personen und Unterstützer des Bürgerbegehrens. Sie sind nicht gehindert, in ihren Veröffentlichungen und Veranstaltungen einseitig in ihrem Sinne zu informieren und für ihre Sache zu werben. Ebenfalls nicht erfaßt werden private Meinungsäußerungen des Landrates oder von Mitgliedern des Kreistages bzw. der im Kreistag vertretenen Parteien bzw. Fraktionen, da diese Äußerungen dem Kreistag nicht zurechenbar seien. Sie können ihre Auffassung zum Thema des Bürgerentscheids in ihren Veröffentlichungen und bei ihren Veranstaltungen darstellen, ohne gezwungen zu sein, die Auffassungen der Vertreter des Bürgerbegehrens in gleichem Umfang darzustellen (BayVGH vom 14.01.1999 in FSt. 158/1999). Ein amtliches Handeln liegt vor, wenn der Amtsträger von Möglichkeiten Gebrauch macht, die ihm nur kraft seines Amtes zustehen. Dies ist bei kommunalen Amtsträgern etwa dann der Fall, wenn Äußerungen in amtlichen Publikationen unter Verwendung von Gemeinde- oder Landkreiswappen oder unter Einsatz kommunaler Mittel abgegeben werden.

 

Grundsätze der amtlichen Informationstätigkeit

 

1.  Verpflichtung zur ausgewogenen amtlichen Information: Die Positionen des Bürgerbegehrens sind bei amtlichen Informationen in gleicher Form und Aufmachung und in gleichem Umfang darzustellen. Die vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens sind über geplante Aktionen rechtzeitig zu informieren. Ihnen ist dabei Gelegenheit zu geben, Art und Umfang ihres Standpunktes darzulegen. Die Auffassungen des Bürgerbegehrens einerseits und des Kreistages andererseits sollen in amtlichen Schriften kurz und sachlich wiedergegeben werden. Die Auffassung des Kreistages ist immer nur die der Mehrheit des Kreistages.

 

2.  Sachlichkeitsgebot: Der Landkreis unterliegt bei der Darstellung seiner Auffassung und bei seiner Öffentlichkeitsarbeit dem verfassungsrechtlich ausgeprägten Gebot der Sachlichkeit und Ausgewogenheit (Art. 50 Satz 2 LkrO). Die Darstellung des Landkreises darf informierend, wertend und meinungsbildend sein. Unzulässig sind jedoch unmittelbare Abstimmungsempfehlungen oder willkürliche, herabsetzende oder polemische Äußerungen. Das Sachlichkeitsgebot betrifft den Landrat als Amtsperson und den Kreistag in seiner Gesamtheit, d.h. als Gremium und als Hauptverwaltungsorgan des Landkreises. Demgegenüber unterliegen einzelne Kreistagsmitglieder nicht dem Sachlichkeitsgebot.

 

 

Landrat Schwing sprach die Hoffnung aus, daß sich alle daran halten und jede Seite sachlich informiere und für ihren Standpunkt werbe. Der Bürgerentscheid werde ein eindeutiges Ergebnis bringen. Die Verwaltung werde, egal wie der Bürgerentscheid ausgehe, entsprechende Konsequenzen ziehen.

 

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