Tagesordnungspunkt
TOP Ö 3: Beschluß über die Zulässigkeit des am 29.03.2000 eingereichten Bürgerbegehrens "Verfüllung der Deponie Elsenfeld/OT Schippach"
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 12.04.2000 SZ-03F0KP1 |
Beschluss: | einstimmig beschlossen |
Abstimmung: | JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Ober-Reg.Rat Fieger wies darauf hin, daß die
Initiative Rück-Schippach, Mechenharder Straße 12, 63820 Elsenfeld, mit
Schreiben vom 25.03.2000 am 29.03.2000 beim Landkreis Miltenberg ein
Bürgerbegehren “Verfüllung der Deponie Elsenfeld/OT Schippach” eingereicht
habe. Die Fragestellung laute: “Sind Sie dafür, daß die Verfüllung der
Klärschlammdeponie in Elsenfeld-Schippach entgegen den bisherigen Plänen nur
soweit für eine Abdeckung und Modellierung unbedingt notwendig mit Materialien
für Deponien der Klasse 0 und 1 (nach der Technischen Anleitung Siedlungsabfall
– TASi) erfolgt und daß die Deponie danach umgehend ordnungsgemäß abgedeckt
wird?” Vorgelegt worden seien insgesamt 98 Unterschriftslisten mit einer Gesamtzahl
von 1.635 Unterschriften.
Nach Art. 12 a Abs. 8 Landkreisordnung (LkrO) entscheide der Kreistag unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Ein Bürgerbegehren sei zulässig, wenn die mit ihm verlangte Maßnahme zum eigenen Wirkungskreis des Landkreises gehöre, die Angelegenheit nicht unter den Ausschlußkatalog des Art. 12 a Abs. 3 LkrO falle, die Unterschriftenlisten den formellen Anforderungen entsprechen, die erforderliche Unterschriftenzahl erreicht worden sei und die Fragestellung in materiellrechtlich zulässiger Weise den Bürgerinnen und Bürgern zur Abstimmung unterbreitet werden könne.
a) Eigener
Wirkungskreis
Die mit dem Bürgerbegehren verlangte
Maßnahme zähle zum eigenen Wirkungskreis des Landkreises Miltenberg.
b) Ausschlußkatalog
Die Angelegenheit falle nicht unter den
Ausschlußkatalog des Art. 12 a Abs. 3 LkrO.
c) Formerfordernisse
Die formalen Anforderungen eines
Bürgerbegehrens ergeben sich aus Art. 12 a Abs. 4 LkrO.
- Das
Bürgerbegehren sei am 29.03.2000 beim Landkreis Miltenberg eingereicht worden.
- Das
Bürgerbegehren enthalte eine mit “Ja” oder “Nein” zu entscheidende
Fragestellung und eine Begründung sowie die Benennung von drei Personen, die
berechtigt seien, die Unterzeichnenden zu vertreten. Für den Fall ihrer
Verhinderung oder ihres Ausscheidens seien auf den Unterschriftslisten
zusätzlich zwei stellvertretende Personen benannt worden.
- Unterschriftenzahl:
Die für die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens erforderliche Unterschriftenzahl
ergebe sich aus Art. 12 a Abs. 6 bzw. Abs. 7 LkrO. Sei eine kreisangehörige Gemeinde
von einer Maßnahme des Landkreises besonders betroffen, so könne ein Bürgerentscheid
über diese Maßnahme auch von den Bürgern dieser Gemeinde beantragt werden.
Dieses Bürgerbegehren müsse von mindestens 25 v.H. der Gemeindebürger
unterzeichnet sein. Der Markt Elsenfeld sei als Standortgemeinde “besonders
betroffen” im Sinne von Art. 12 Abs. 7 LkrO. Die eingereichten
Unterschriftenlisten entsprechen in der Gestaltung den Anforderungen des
Gesetzes und der bisher hierzu ergangenen Rechtsprechung. Sie seien am
30.03.2000 der Verwaltung des Marktes Elsenfeld zur Überprüfung gemäß Art. 12 a
Abs. 16 LkrO übergeben worden. Der Markt Elsenfeld habe gemäß Art. 12 a Abs. 5
Satz 2 LkrO ein Bürgerverzeichnis zum Stand der Einreichung des Bürgerbegehrens
angelegt, anhand dessen die Stimmberechtigung der Unterzeichner überprüft
worden seien. Der Markt Elsenfeld habe das Ergebnis seiner Prüfung dem
Landkreis Miltenberg mit Schreiben vom 06.04.2000 mitgeteilt. Danach seien am
29.03.2000 in Elsenfeld 5.743 Bürgerinnen und Bürger antragsberechtigt gewesen.
Die Überprüfung der Unterschriftenliste habe ergeben, daß von den 1.635
abgegebenen Unterschriften 62 Eintragungen ungültig gewesen seien. Es seien
1.573 gültige Eintragungen verblieben. Die nach Art. 12 a Abs. 7 LkrO
erforderliche Anzahl von mindestens 25 v.H. der unterzeichnenden Gemeindebürger
sei damit erreicht worden.
d) Inhaltliche Bestimmtheit und materielle Zulässigkeit
der Fragestellung
Die Fragestellung des Bürgerbegehrens sei
inhaltlich ausreichend bestimmt. Sie könne beim Bürgerentscheid in
materiellrechtlich zulässiger Weise beantwortet werden. Die Maßnahmen, die mit
dem Bürgerbegehren erreicht werden sollen, stehen mit der Rechtsordnung in
Einklang. Es verstoße nicht schon dann gegen den Grundsatz der wirtschaftlichen
und sparsamen Haushaltsführung, wenn weniger kostenintensive Alternativen
denkbar seien.
Der Kreistag faßte einstimmig folgenden
B e s c h l u ß :
Das am 29.03.2000 eingereichte Bürgerbegehren
“Verfüllung der Deponie Elsenfeld/OT Schippach” mit der Fragestellung “Sind Sie
dafür, daß die Verfüllung der Klärschlammdeponie in Elsenfeld-Schippach
entgegen den bisherigen Plänen nur soweit für eine Abdeckung und Modellierung
unbedingt notwendig mit Materialien für Deponien der Klasse 0 und 1 (nach der
Technischen Anleitung Siedlungsabfall – TASi) erfolgt und daß die Deponie
danach umgehend ordnungsgemäß abgedeckt wird?” ist zulässig.