Tagesordnungspunkt

TOP Ö 3: Beschluß über die Zulässigkeit des am 29.03.2000 eingereichten Bürgerbegehrens "Verfüllung der Deponie Elsenfeld/OT Schippach"

BezeichnungInhalt
Sitzung:12.04.2000   SZ-03F0KP1 
Beschluss:einstimmig beschlossen
Abstimmung:JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
DokumenttypBezeichnungAktionen

 

Ober-Reg.Rat Fieger wies darauf hin, daß die Initiative Rück-Schippach, Mechenharder Straße 12, 63820 Elsenfeld, mit Schreiben vom 25.03.2000 am 29.03.2000 beim Landkreis Miltenberg ein Bürgerbegehren “Verfüllung der Deponie Elsenfeld/OT Schippach” eingereicht habe. Die Fragestellung laute: “Sind Sie dafür, daß die Verfüllung der Klärschlammdeponie in Elsenfeld-Schippach entgegen den bisherigen Plänen nur soweit für eine Abdeckung und Modellierung unbedingt notwendig mit Materialien für Deponien der Klasse 0 und 1 (nach der Technischen Anleitung Siedlungsabfall – TASi) erfolgt und daß die Deponie danach umgehend ordnungsgemäß abgedeckt wird?” Vorgelegt worden seien insgesamt 98 Unterschriftslisten mit einer Gesamtzahl von 1.635 Unterschriften.

 

Nach Art. 12 a Abs. 8 Landkreisordnung (LkrO) entscheide der Kreistag unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Ein Bürgerbegehren sei zulässig, wenn die mit ihm verlangte Maßnahme zum eigenen Wirkungskreis des Landkreises gehöre, die Angelegenheit nicht unter den Ausschlußkatalog des Art. 12 a Abs. 3 LkrO falle, die Unterschriftenlisten den formellen Anforderungen entsprechen, die erforderliche Unterschriftenzahl erreicht worden sei und die Fragestellung in materiellrechtlich zulässiger Weise den Bürgerinnen und Bürgern zur Abstimmung unterbreitet werden könne.

 

a)  Eigener Wirkungskreis

     Die mit dem Bürgerbegehren verlangte Maßnahme zähle zum eigenen Wirkungskreis des Landkreises Miltenberg.

 

b)  Ausschlußkatalog

     Die Angelegenheit falle nicht unter den Ausschlußkatalog des Art. 12 a Abs. 3 LkrO.

 

c)  Formerfordernisse

     Die formalen Anforderungen eines Bürgerbegehrens ergeben sich aus Art. 12 a Abs. 4 LkrO.

     -    Das Bürgerbegehren sei am 29.03.2000 beim Landkreis Miltenberg eingereicht worden.

     -    Das Bürgerbegehren enthalte eine mit “Ja” oder “Nein” zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung sowie die Benennung von drei Personen, die berechtigt seien, die Unterzeichnenden zu vertreten. Für den Fall ihrer Verhinderung oder ihres Ausscheidens seien auf den Unterschriftslisten zusätzlich zwei stellvertretende Personen benannt worden.

     -    Unterschriftenzahl: Die für die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens erforderliche Unterschriftenzahl ergebe sich aus Art. 12 a Abs. 6 bzw. Abs. 7 LkrO. Sei eine kreisangehörige Gemeinde von einer Maßnahme des Landkreises besonders betroffen, so könne ein Bürgerentscheid über diese Maßnahme auch von den Bürgern dieser Gemeinde beantragt werden. Dieses Bürgerbegehren müsse von mindestens 25 v.H. der Gemeindebürger unterzeichnet sein. Der Markt Elsenfeld sei als Standortgemeinde “besonders betroffen” im Sinne von Art. 12 Abs. 7 LkrO. Die eingereichten Unterschriftenlisten entsprechen in der Gestaltung den Anforderungen des Gesetzes und der bisher hierzu ergangenen Rechtsprechung. Sie seien am 30.03.2000 der Verwaltung des Marktes Elsenfeld zur Überprüfung gemäß Art. 12 a Abs. 16 LkrO übergeben worden. Der Markt Elsenfeld habe gemäß Art. 12 a Abs. 5 Satz 2 LkrO ein Bürgerverzeichnis zum Stand der Einreichung des Bürgerbegehrens angelegt, anhand dessen die Stimmberechtigung der Unterzeichner überprüft worden seien. Der Markt Elsenfeld habe das Ergebnis seiner Prüfung dem Landkreis Miltenberg mit Schreiben vom 06.04.2000 mitgeteilt. Danach seien am 29.03.2000 in Elsenfeld 5.743 Bürgerinnen und Bürger antragsberechtigt gewesen. Die Überprüfung der Unterschriftenliste habe ergeben, daß von den 1.635 abgegebenen Unterschriften 62 Eintragungen ungültig gewesen seien. Es seien 1.573 gültige Eintragungen verblieben. Die nach Art. 12 a Abs. 7 LkrO erforderliche Anzahl von mindestens 25 v.H. der unterzeichnenden Gemeindebürger sei damit erreicht worden.

 

d)  Inhaltliche Bestimmtheit und materielle Zulässigkeit der Fragestellung

     Die Fragestellung des Bürgerbegehrens sei inhaltlich ausreichend bestimmt. Sie könne beim Bürgerentscheid in materiellrechtlich zulässiger Weise beantwortet werden. Die Maßnahmen, die mit dem Bürgerbegehren erreicht werden sollen, stehen mit der Rechtsordnung in Einklang. Es verstoße nicht schon dann gegen den Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung, wenn weniger kostenintensive Alternativen denkbar seien.

 

Der Kreistag faßte einstimmig folgenden

 

B e s c h l u ß :

 

Das am 29.03.2000 eingereichte Bürgerbegehren “Verfüllung der Deponie Elsenfeld/OT Schippach” mit der Fragestellung “Sind Sie dafür, daß die Verfüllung der Klärschlammdeponie in Elsenfeld-Schippach entgegen den bisherigen Plänen nur soweit für eine Abdeckung und Modellierung unbedingt notwendig mit Materialien für Deponien der Klasse 0 und 1 (nach der Technischen Anleitung Siedlungsabfall – TASi) erfolgt und daß die Deponie danach umgehend ordnungsgemäß abgedeckt wird?” ist zulässig.

 

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