Tagesordnungspunkt

TOP Ö 6: Abstufung der Kreisstraße MIL 29 in der OD Großwallstadt

BezeichnungInhalt
Sitzung:05.03.2024   EBV/021/2024 
Beschluss:mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 5
DokumenttypBezeichnungAktionen

Ursprünglicher Beschlussvorschlag der Verwaltung:

 

Die Mitglieder des Ausschusses für Energie, Bau und Verkehr nehmen die Ausführungen zur Kenntnis und beauftragen die Verwaltung, auf die Gemeinde Großwallstadt zuzugehen, um eine einvernehmliche Lösung zur Abstufung der MIL 29 in dem dargestellten Bereich zu ermöglichen.

 

4  Der Beschlussvorschlag wird aufgrund von Rückmeldungen aus dem Gremium umformuliert.

 

Folgender Beschluss wird mehrheitlich mit 8 zu 5 Stimmen gefasst:

 

Die Mitglieder des Ausschusses für Energie, Bau und Verkehr nehmen die Ausführungen zur Kenntnis und beauftragen die Verwaltung, auf die Gemeinde Großwallstadt zuzugehen, um das Interesse an einer Abstufung der MIL 29 in dem dargestellten Bereich zu erfragen.


Sitzungsvorlage, vorgetragen von Kreisbaumeister Wosnik:

 

Anlass zur Befassung mit dem dargestellten Abschnitt der MIL 29 in Großwallstadt war die Petition von einigen Gemeinderäten aus Großwallstadt, innerorts durchgängig Tempo 30 anzuordnen. Durch eine solche Anordnung würde die ohnehin bereits sehr hohe innerörtliche und innergemeindliche Funktion der Straße noch weiter gesteigert. Daher wäre eine Umwidmung der Straße zur Ortsstraße angezeigt.

 

Die innerhalb der Gemeinde Großwallstadt verlaufende Kreisstraße MIL 29 (Abschnitt 120 und Abschnitt 140) erfüllt nach Auffassung des Staatlichen Bauamtes bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr die Funktion einer Kreisstraße.

Der gegenständliche Straßenabschnitt ist zum Großteil als Erschließungsbereich festgesetzt (Erschließungsbereich im beigefügten Lageplanausschnitt rot dargestellt) und die übrigen Bereiche dienen der Anbindung von Ortsstraßen. Weiterhin bindet die Kreisstraße MIL 29 an beiden Abschnittsenden an die Kreisstraße MIL 38, welche ebenfalls durch das Gemeindegebiet verläuft, an. Die Verbindung zum höherklassifizierten Straßennetz, hier an die B 469, erfolgt über die Kreisstraße MIL 38 im Süden, und über den Streckenabschnitt 100 der Kreisstraße MIL 29 im Norden des Gemeindegebietes, welche weiterhin die straßenrechtliche Funktion einer Kreisstraße erfüllt.

 

Im Rahmen der Prüfung hat die Verwaltung festgestellt, dass das Dargestellte auch für die Kreisstraße MIL 22 in Niedernberg zwischen den Absichten 140 und 160 gilt.

 

Eine von der Regierung von Unterfranken geforderte Lärmberechnung für Tempo 30 in der Ortsdurchfahrt - Mail der Straßenverkehrsbehörde vom 28.09.2023 - wurde seitens des StBA AB nicht durchgeführt, da mit Blick auf die eindeutige straßenrechtliche Situation die Entscheidung zur künftigen zul. Höchstgeschwindigkeit vom Markt Großwallstadt als eigene Verwaltungsentscheidung getroffen werden kann und daher die erbetene Lärmberechnung möglicherweise nicht entscheidungsrelevant wäre.

 

Zur Erläuterung ein Auszug aus dem Straßengesetz

 

§ 3 StrG – Einteilung

Abs. 1 Nr. 2

 

Kreisstraßen sind Straßen, die vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zwischen benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienen oder zu dienen bestimmt sind, ferner die für den Anschluss einer Gemeinde an überörtliche Verkehrswege erforderlichen Straßen.

 

Beratung:

 

Herr Eppig gibt ein Stimmungsbild aus dem Gemeinderat Großwallstadt wieder.

 

Herr Scherf stellt klar, dass das Landratsamt damit befasst ist und mit Fristsetzung um Stellungnahme gebeten wurde, da die Petition an den bayerischen Landtag gerichtet wurde, es eine Kreisstraße betrifft und hier das Landratsamt als untere staatliche Verkehrsbehörde fungiert. Man befindet sich noch nicht in der Phase der Anhörung der Gemeinde, sondern die Idee der Herabstufung – um der betreffenden Gemeinde damit mehr Möglichkeiten einzuräumen – muss zuerst im EBV als zuständiges Gremium vorgestellt und diskutiert werden.

Es ist zu akzeptieren, dass die Anordnung von Tempo 30 auf einer Durchgangsstraße keine Angelegenheit kommunaler Selbstverwaltung, weder des Landkreises noch der Gemeinde, ist. Die drei Kriterien (nachgewiesener Unfallschwerpunkt, Lärm und direkter Zugang zu Einrichtung mit sensiblem Personenkreis (Schulen Kindertagesstätten)) sind durchgeprüft.

 

Es werden ausführlich die Vor- und Nachteile einer Herabstufung, auch unter Berücksichtigung der Kosten und Folgewirkungen, diskutiert.

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