Tagesordnungspunkt

TOP Ö 5: Planungsvereinbarung zw. der Gemeinde Leidersbach und dem Landkreis Miltenberg über die Planungsleistung im Zuge der MIL 11, Abschnitt 140

BezeichnungInhalt
Sitzung:05.03.2024   EBV/021/2024 
Beschluss:einstimmig beschlossen
DokumenttypBezeichnungAktionen

Folgender Beschluss wird einstimmig gefasst:

 

Der Ausschuss für Energie, Bau und Verkehr beschließt abschließend, der Planungsvereinbarung zwischen dem Landkreis Miltenberg und der Gemeinde Leidersbach über die Planungsleistung im Zuge der Kreisstraße MIL 11, Abschnitt 140, zur Fahrbahnerneuerung von Station 3,150 bis 4,340, Instandsetzung zweier Brückenbauwerke und der Erneuerung gemeindlicher Gehwege und Busbuchten zuzustimmen.


Sitzungsvorlage, vorgetragen von Herrn Dittrich, UB 5:

 

Das Staatl. Bauamt hat dem Landratsamt den Entwurf der Planungsvereinbarung zwischen der Gemeinde Leidersbach und dem Landkreis Miltenberg (in der Vereinbarung „Straßenbauverwaltung“ genannt) vorgelegt, der die Kostentragung für die Planungsleistung im Zuge der MIL 11, Abschnitt 140 zur

  • Fahrbahnerneuerung von Station 3,150 bis Station 4,340
  • Instandsetzung zweier Brückenbauwerke BW 6021514, Station 3,120 und BW 6021515 Station 3,236
  • Erneuerung gemeindlicher Gehwege mitsamt Busbuchten Station 3,150 bis Station 4,340

regelt.

 

Gemäß Bayer. Straßen- und Wegegesetz, den Ortsdurchfahrtsrichtlinien und den sonst für die Straßenbauverwaltung geltenden Vorschriften und Richtlinien ist hierzu eine entsprechende Vereinbarung zwischen den betroffenen Baulastträgern abzuschließen.

 

 

Die Straßenbauverwaltung möchte als Baulastträger im Zuge der MIL 11, Station 3,150 bis 4,340, den Fahrbahnoberbau einschl. der Entwässerungsrinne erneuern sowie die beiden o. g. Brückenbauwerke Instand setzen.

In diesem Rahmen möchte die Gemeinde die in ihrer Baulast stehenden angrenzenden Gehwege erneuern. Hierzu zählen auch die in diesem Abschnitt befindlichen Bushaltestellen, welche z. T. noch barrierefrei umgebaut werden müssen.

Die in der Planungsvereinbarung nachrichtlich genannten Kanalsanierungsarbeiten sind nicht Bestandteil der Vereinbarung. Sie müssen von der Gemeinde gesondert beauftragt und in Rechnung gestellt werden. Ein gemeinschaftlicher Planungsauftrag mit entsprechender Kostenteilung ist auf diese Leistung nicht anwendbar.

In dieser Planungsvereinbarung werden die Grundlagen, der Umfang, die Durchführung, die Kostentragung sowie die Abrechnung der Planung einschl. der erforderlichen Voruntersuchung für die o. g. Maßnahmen festgelegt.

Für die spätere Durchführung der Maßnahme wird vor Baubeginn zwischen den Beteiligten eine separate Ausbauvereinbarung abgeschlossen.

 

Die Planung umfasst die folgenden Leistungsbilder der HOAI (Fassung 2021):

a)            Objektplanung Ingenieurbauwerke

b)            Tragwerksplanung

c)            Verkehrsanlagen

 

Die Planung umfasst die zwingend erforderlichen Leistungsphasen für die unter a), b) und c) genannten Leistungsbilder. Diese sind frühzeitig zwischen der Gemeinde und der Straßenbauverwaltung abzustimmen.

Die Beauftragung der Leistungsphasen erfolgt stufenweise. Zunächst sind die Leistungen bis zum Abschluss der Vorplanung (Lph. 1 und 2) zu erbringen. Die Weiterführung der Planung setzt eine schriftliche Einigung zwischen den Beteiligten voraus.

 

Die Gemeinde führt die einzelnen Planungsleistungen für die genannten Leistungsbilder der aufgeführten Maßnahmen aus und ist für die Vorbereitung der Maßnahmen sowie für die Vertragsabwicklung, Abnahme und Abrechnung der hierfür anfallenden Kosten zuständig. Das Vergaberecht ist zu beachten. Sie tritt gegenüber dem Planungsbüro als Auftraggeber der gesamten Planungsleistung auf.

 

Die Kostentragung richtet sich nach der noch abzuschließenden Ausbauvereinbarung und der darin enthaltenen Verwaltungskostenpauschale. Diese beträgt 5,00 v. H. für die Übernahme der Planung, Ausschreibung, Vergabe, Bauüberwachung und der sonstigen Verwaltungsaufgaben der auf die Straßenbauverwaltung entfallenden Baukosten.

 

Die Straßenbauverwaltung und die Gemeinde verpflichten sich, die nach dieser Vereinbarung auf sie entfallenden Kostenanteile zu übernehmen. Die Abrechnung obliegt der Gemeinde.

 

Beratung:

 

Es werden alle gestellten Anfragen ausführlich erörtert und beantwortet.

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