Tagesordnungspunkt
TOP Ö 6: Angleichung der Wegstreckenentschädigung für amtliche Tierärzte
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 11.12.2023 KT/016/2023 |
Beschluss: | einstimmig beschlossen |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Folgender Beschluss wird einstimmig gefasst:
Die Kreisverwaltungsbehörde wird ermächtigt, rückwirkend zum 01.01.2023 und bis auf Weiteres die Wegstreckenentschädigung für Tierärzte/Fachassistenten nach TV-Fleisch von 0,30 Euro auf 0,40 Euro anzuheben und entsprechend auszuzahlen.
Herr Scherf
begrüßt zu dem TOP Herrn Fleckenstein, Leiter des SG 31, sehr herzlich und
bittet diesen, den Sachverhalt wie folgt vorzutragen:
Gemäß
Rundschreiben L 1/2023 des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern e.V. (KAV
Bayern) wurde durch Beschluss des Hauptausschusses des KAV Bayern vom
23.03.2023 den Mitgliedern des KAV Bayern ermöglicht, den Beschäftigten –
abweichend von §14 Abs. 2 Satz 3 TV-Fleischuntersuchung – eine § 6 Abs. 1
BayRKG entsprechende Wegstreckenentschädigung zu zahlen.
Nach § 14 Abs. 2
Satz 3 Buchst. a) TV Fleischuntersuchung erhalten Beschäftigte zum Beispiel bei
Benutzung des eigenen Pkw eine Wegstreckenentschädigung von 0,30 Euro.
TVöD-Beschäftigte erhalten derzeit eine höhere Wegstreckenentschädigung als
Beschäftigte nach dem TV Fleischuntersuchung.
§ 23 Abs. 3.1
regelt für Beschäftigte nach TVöD-V:
„Für die
Erstattung von Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld finden die für die
Beamtinnen und Beamten jeweils geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
(…)“
Die
Wegstreckenentschädigung für die Beamtinnen und Beamten in Bayern wurde zuletzt
mit Wirkung zum 01.01.2023 unter anderem für Kraftwägen nach Art. 6 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 BayRKG auf 0,40 Euro erhöht.
Aktuell erstattet
der Landkreis Miltenberg seinen Mitarbeitenden demnach Wegstreckenentschädigung
in unterschiedlicher Höhe. Um diese Ungleichheit auszugleichen, ist eine
übertarifliche Anhebung für die beschäftigten Tierärzte/Fachassistenten nach
TV-Fleisch von 0,30 Euro auf 0,40 Euro erforderlich.
Die rückwirkende
Erhöhung führt zu einer einmaligen Nachzahlung im Haushaltsjahr 2023 in Höhe
von ca. 7.800 €.
In der Sitzung des
Kreisausschusses vom 4.12.2023 wurde ein einstimmiger Empfehlungsbeschluss
gefasst.