Tagesordnungspunkt

TOP Ö 5: Änderung der Richtlinien zur Förderung der Denkmalpflege

BezeichnungInhalt
Sitzung:10.10.2023   KA/021/2023 
Beschluss:einstimmig beschlossen
DokumenttypBezeichnungAktionen

Folgender Beschluss wurde einstimmig gefasst:

 

Die Mitglieder des Kreisausschusses beschließen sämtliche vorgeschlagenen Änderungen der Richtlinien des Landkreises Miltenberg zur Förderung der Denkmalpflege.

 

Für den Fall, dass nicht sämtliche Änderungen übernommen werden sollen:

 

Die Mitglieder des Kreisausschusses beschließen die Richtlinien des Landkreises Miltenberg zur Förderung der Denkmalpflege wie folgt zu ändern:

 

1.       Streichung  der Ziffer III Nr. 6. Überführung in die Ziffer I der Richtlinien.

2.       Änderung der Nummerierung der zuschussfähigen Maßnahmen unter Ziffer I wie vorgeschlagen und damit einhergehend die Anpassung in Ziffern II Nr. 1-3.

3.       Umformulierung der Ziffer III Nr. 2 wie vorgeschlagen.

4.       Zusammenlegung der Ziffern IV und VI als neue Ziffer IV.

5.       Änderung des Wortes „einschließlich“ in „insbesondere“ in der Ziffer I Nr. 2.


TOP 5 wird vorgezogen, da der Referent Folgetermine wahrnehmen muss.

 

Herr Krah, Leiter der Abteilung 5/Bauwesen, stellt dar:

 

Beim täglichen Arbeiten mit den Richtlinien hat sich gezeigt, dass einige Anpassungen erforderlich sind. Zum besseren Verständnis wird sowohl die gültige Fassung als auch die neu geplante Fassung der Richtlinien beigefügt.

 

Zu Beschlussvorschlag Nr. 1:

 

Die Ziffer III Nr. 6 ist keine Zuschussvoraussetzung, sondern eine Erläuterung, die deshalb in die Ziffer I der Richtlinien gehört.

 

Zu Beschlussvorschlag Nr. 2:

 

Die geplante Neunummerierung der Maßnahmen unter Ziffer I dient der besseren thematischen Gliederung. In der Folge sind in Ziffer II die Nr. 1 bis 3 entsprechend anzupassen.

 

Zu Beschlussvorschlag Nr. 3

 

Die Richtlinien geben als zwingende Voraussetzung für eine Förderung durch den Landkreis Miltenberg eine Beteiligung der (Bau-)Gemeinde an den Kosten der Maßnahmen vor.

 

Einige Gemeinden im Landkreis verfügen über Förderprogramme für räumlich festgelegte Bereiche innerhalb des Ortsgebiets. Im Rahmen dieser Programme können Zuschüsse auch für denkmalgeschützte Bauwerke erfolgen. Denkmäler außerhalb dieser Bereiche werden regelmäßig (außer in Ausnahmefällen) nicht gefördert.

 

Mehrere Rücksprachen mit Gemeinden, in denen solche Programme nicht vorhanden sind, ergaben, dass dort regelmäßig keine Förderung für Baudenkmäler möglich ist. Zuschüsse im Einzelfall wären z.T. grundsätzlich möglich, würden aber u.U. Präzedenzfälle schaffen, die evtl. die finanzielle Situation der Gemeinden überfordern.

 

Das bedeutet, dass Denkmaleigentümer nur eine Förderung des Landkreises erhalten können, wenn es für ihre (Bau-)Gemeinde auch ein Förderprogramm gibt. Alle anderen Denkmaleigentümer könnten nicht mit einem Zuschuss bedacht werden.

 

Bedingt durch diese Umstände ergibt sich eine Ungleichbehandlung der Denkmaleigentümer.

 

Die vorgeschlagene Ergänzung der Richtlinien würde eine Förderung durch den Landkreis auch für die Denkmaleigentümer ermöglichen, in deren Gemeinden keine Förderprogramme vorhanden sind.

 

Zu Beschlussvorschlag Nr. 4

 

Die Ziffern IV und VI erläutern beide die Form der Antragstellung, daher ist eine Zusammenlegung und entsprechende Neufassung sinnvoll. Sie enthält überdies eine Klarstellung zur Form der Anträge.

 

Zu Beschlussvorschlag Nr. 5

 

In einem konkreten Fall wurde für die Innensanierung einer Kirche eine Förderung durch den Landkreis Miltenberg beantragt. Es traten Unsicherheiten auf, ob diese Maßnahme unter Ziffer I Nr. 2 fällt.

Zur Klarstellung wurde das Wort „einschließlich“ in „insbesondere“ geändert, da diese Wortwahl typischerweise in der Gesetzgebung Anwendung findet und die Auslegung in der Rechtsanwendung klarer ist.

 

Beratung:

 

Eine gleichzeitige Förderung durch Bezirk und Landratsamt ist möglich.

 

In der neuen Fassung erfolgt eine Förderung des Landratsamtes gänzlich unabhängig von einer Förderung durch die Kommune, die bisherige Voraussetzung einer Förderung

durch die Kommune entfällt.

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