Tagesordnungspunkt

TOP Ö 3: Empfehlungsbeschluss aus dem KA
Änderung der Entschädigungssatzung des Landkreises im Hinblick auf die Neustrukturierung der Kreisbrandinspektion

BezeichnungInhalt
Sitzung:18.07.2022   KT/009/2022 
Beschluss:einstimmig beschlossen
DokumenttypBezeichnungAktionen

Folgender Beschluss wurde einstimmig gefasst:

 

Der Kreistag beschließt:

 

§ 5 Nr. 1 der Entschädigungssatzung des Landkreises wird wie folgt neu gefasst:

 

1. Die sonst ehrenamtlich für den Landkreis Miltenberg tätigen (vgl. Art. 13 Abs. 1 LKrO) Kreisbürgerinnen und Kreisbürger erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Entschädigung. Diese beträgt für

 

             den Kreisbrandrat 1.569,70 € monatlich,

             die Kreisbrandinspektoren jeweils 837,20 € monatlich,

             die Kreisbrandmeister jeweils 314,00 € monatlich,

             die Fachberater der Kreisbrandinspektion jeweils 251,20 € monatlich,

             die Jagdberater jeweils 66,47 € (zusätzlich die individuell nachgewiesenen erhöhten
Reisekosten) monatlich,

             die Kreisheimatpfleger jeweils 153,39 € (zusätzlich 102,26 € erhöhten Geschäftsbedarf
und die individuell nachgewiesenen erhöhten Reisekosten) monatlich,

             die Kreisarchivpfleger jeweils 102,26 € (zusätzlich die individuell nachgewiesenen
erhöhten Reisekosten) monatlich,

             den Leiter des Medienzentrum 346,55 € monatlich,

             den Mitarbeitern des Medienzentrums jeweils 148,27 € monatlich,

             die Naturschutzwächter jeweils 102,26 € (zusätzlich die individuell nachgewiesenen
erhöhten Reisekosten) monatlich.

 

Mit den in Satz 2 bezifferten Entschädigungen sind alle regelmäßig und üblicherweise anfallenden Aufwendungen, insbesondere auch die Kosten für die Einrichtung eines Büros und den laufenden Geschäftsbetrieb sowie die Reise- und Fahrtkosten für die ehrenamtliche Tätlichkeit innerhalb des Landkreises Miltenberg abgegolten. Ein höherer tatsächlicher Aufwand kann abgegolten werden, wenn dieser individuell nachgewiesen ist (vgl. hierzu insbesondere den bereits erfolgten Nachweis für Jagdberater, Kreisheimatpfleger und Naturschutzwächter). Die Regelung in § 13 Absatz 2, 3 und 4 AVBayFWG bleiben unberührt.


Frau Plappert, Abteilung 3, stellt die Änderungspläne vor:

 

Der kürzlich gewählte neue Kreisbrandrat Herr Martin Spilger plant mehrere strukturelle und konzeptionelle Veränderungen in der Kreisbrandinspektion. Hierfür ist es erforderlich, die Entschädigungssatzung bezüglich der dort genannten Fachberater Funk und EDV anzupassen. Künftig soll ein Fachberater Katastrophenschutz und ein Fachberater Öffentlichkeitsarbeit hinzukommen. Um eine maximale Flexibilität in der Anpassung der Struktur der Kreisbrandinspektion zu erreichen, soll in der Entschädigungssatzung der konkrete Aufgabenbereich der Fachberater weggelassen werden. Dies ist bereits bei der Funktion des Kreisbrandinspektors und des Kreisbrandmeisters Usus.

 

Finanziell hat diese Änderung keine Auswirkung, da die jeweiligen Fachberater nur bestellt werden, wenn auch ausreichende Haushaltmittel für deren Entschädigung zur Verfügung stehen.

 

Bei einer Anpassung der Entschädigungssatzung müssen zudem die Entschädigungsbeträge für die Mitglieder der Kreisbrandinspektion entsprechend der aktuellen anzuwendenden Besoldungsanpassungen nachrichtlich aktualisiert werden. Diese Änderung selbst hat ebenfalls keine finanziellen Folgen, da die Entschädigungsbeträge gemäß § 13 Absatz 2, 3 und 4 AVBayFWG bei einheitlicher Änderung aller Grundgehälter der Besoldungsordnung A mit dem gleichen Vomhundertsatz unmittelbar für die Rahmensätze des § 13 Abs. 1 AVBayFWG und für die danach festgesetzte Entschädigung anzupassen sind.

 

Der Kreisausschuss hat in seiner Sitzung am 13. Juli 2022 einen einstimmigen Empfehlungsbeschluss gefasst.

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