Tagesordnungspunkt

TOP Ö 6: Liquiditätsvorschuss und Förderung der „Beratungsstelle für Senioren und pflegende Angehörige (BSA) e. V." ab 01.01.2022

BezeichnungInhalt
Sitzung:23.11.2021   BKS/002/2021 
Beschluss:einstimmig beschlossen
DokumenttypBezeichnungAktionen

Beschluss:

 

Dem Kreistag wird empfohlen, zu beschließen:

1.    Dem Abschluss der vorliegenden Vertragsentwürfe über einen Pflegestützpunkt im Landkreis Miltenberg:

·         Stützpunktvertrag mit Datenschutzvereinbarung und Betriebskonzept

·         Dienstvertrag mit dem BSA e.V. mit Prüfvereinbarung

wird vorbehaltlich der Genehmigung durch die Bayerische „Kommission Pflegestützpunkte“ zugestimmt.

Die Zustimmung umfasst auch Änderungsvorgaben der Kommission Pflegestützpunkte, soweit diese nicht zu wesentlichen Mehrbelastungen für den Landkreis Miltenberg führen.

2.    Die vorläufig bis längstens 31.12.2026 bewilligte Regelförderung von jährlich bis zu 60.000,00 € (soweit nach Ausschöpfung von Fördermöglichkeiten durch Dritte und nach Abzug eines Eigenanteils der beteiligten Verbände und Einrichtungen von 10 % der Gesamtkosten ein ungedeckter Bedarf in mindestens dieser Höhe verbleibt) wird auch ab 01.01.2022 vorläufig weiterhin gewährt. Die Förderung der Wohnberatungsstelle und die anteilige Finanzierung des Pflegestützpunktes werden dadurch nicht berührt.

3.    Für die Wohnberatungsstelle mit einer 0,5 VZK-Fachberatungskraft trägt der Landkreis Miltenberg weiterhin, längstens bis vorläufig 31.12.2026, die nicht durch staatliche Förderung abgedeckten reinen angemessenen Personalkosten (Arbeitgeberbrutto). Die Sach- und Gemeinkosten finanziert der BSA e.V. weiterhin als Eigenanteil.

4.    Der Landkreis Miltenberg gewährt dem „Beratungsstelle für Senioren und pflegende Angehörige (BSA) e. V.“ im Jahr 2022 einen einmaligen unverzinslichen Liquiditätsvorschuss von bis zu 90.000 €, ratenweise abrufbar nach Darlegung des Bedarfs.

Der Vorschuss wird vorbehaltlich nachfolgender Nr. 4.3 in den Folgejahren mit dem laufenden Zuschuss verrechnet.

Er wird zur Rückzahlung fällig

4.1.   in Höhe von 20.000 € nach Eingang der Jahresrate 2022 der Landeserstattung für die Wohnberatung gemäß der Förderrichtlinie Selbstbestimmt Leben im Alter – SeLA,

4.2.   in Höhe von 23.000 € nach Eingang der Landeserstattung für die Anschubfinanzierung des Pflegestützpunktes gemäß den Fördergrundsätzen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege im Rahmen des „Bayer. Netzwerks Pflege“.

4.3.   Nach Vorlage und Prüfung der Abschlüsse der Jahre 2022, 2023 und erforderlichenfalls 2024 wird entschieden, ob und wie der Liquiditätsvorschuss in Höhe des verbleibenden Restbetrags ganz oder teilweise weiter zu verrechnen ist oder in eine nicht rückzahlbare einmalige Beihilfe umgewandelt wird.


Herr Vill, SG 23, stellt die Liquiditätsvorschuss und Förderung der „Beratungsstelle für Senioren und pflegende Angehörige (BSA) e. V." ab 01.01.2022 gemäß Unterlage vor:

 

1.   Vertragsentwürfe:

Auf die PowerPoint Präsentation zum TOP „Beitritt des Landkreises …“, hier vor allem Folie 22 „PSP MIL - Auszuhandelnde Verträge“ wird zunächst verwiesen.

Die Folie macht anschaulich, dass Vertragspartner des Stützpunktvertrages (StV) über den Pflegestützpunkt (PSP) ausschließlich die beiden kommunalen Träger (Bezirk und Landkreis) sowie die Verbände der Kranken- und Pflegekassen sind. Andere Träger kommen nach § 7c Sozialgesetzbuch (SGB) XI nicht in Betracht. Der BSA e.V. ist nicht Träger, sondern „nur“ beauftragte Stelle der kommunalen Träger. Der Vertragstext beruht weitgehend auf dem Muster des Bayerischen Rahmenvertrags.

Die Datenschutzvereinbarung entspricht unverändert dem Muster des Bayerischen Rahmenvertrags.

Im Betriebskonzept (Bk) sind die Details der Arbeit des PSP festgelegt. Das Betriebskonzept wurde vor allem in enger Abstimmung mit den Beratungsfachkräften der BSA erstellt.

Im Dienstvertrag mit dem BSA e.V. (DiV) wird dieser von den kommunalen Trägern mit der Durchführung aller Aufgaben eines Pflegestützpunktes beauftragt. Der Verein erhält dafür die nach der Rahmenvereinbarung zustehenden Erstattungen (6/6 - § 2 DiV).

Die Prüfvereinbarung (Bayerischer Rahmenvertrag gemäß § 79 Abs. 1 SGB XII) entspricht ebenfalls unverändert auszugsweise einem Bayerischen Rahmenvertrag und ist eine übliche Formulierung für derartige Verträge zwischen Sozialhilfeträgern und Leistungserbringern.

Haftung: Die kommunalen Träger haften für die Arbeit des BSA e.V. gegenüber den Kassen (§ 10 StV). Der BSA e.V. haftet für sein Handeln gegenüber den kommunalen Trägern (§ 7 DiV).

Kündigungsfristen: Die Vertragsparteien gehen von einer unbefristeten Gültigkeit der Regelungen aus. Der StV sieht eine regelmäßige Kündigungsmöglichkeit mit 6 Monaten zum Jahresende frühestens zum 31.12.2024 vor (§ 12 Abs. 3 StV), daneben eine Sonderkündigungsmöglichkeit, wenn Zweifel an der Neutralität der Beratungsarbeit bestehen und nicht ausgeräumt werden können (§ 12 Abs. 4 StV). Die Kündigungsregelungen im DiV sind im Interesse des Beratungspersonals länger gefasst (regelmäßige Kündigungsmöglichkeit mit 12 Monaten zum Jahresende frühestens zum 31.12.2026, § 10 DiV). Der DiV wird jedoch unwirksam, wenn der StV unwirksam wird (Schutz der kommunalen Träger, § 8 DiV).

Sämtliche Vertragsentwürfe liegen gegenwärtig bei der Bayerischen Kommission PSP zur Prüfung. Änderungen der Vertragsdetails wären daher nicht ohne weiteres möglich.

2.   Regelförderung der BSA von jährlich bis zu 60.000 €

Der Beschlussvorschlag bestätigt lediglich die Fortgeltung des diesbezüglichen inhaltlich gleichlautenden Kreistagsbeschlusses vom 19.10.2020.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die Ausführungen in dem vorbereitenden Ausschuss für Bildung, Kultur und Soziales am 06.10.2020 verwiesen.

3.   Wohnberatung

Der Beschlussvorschlag trifft nun die im Kreistagsbeschluss vom 19.10.2020 (Ziff. 2.4) angekündigte Detailregelung über die Förderung der Wohnberatungsstelle für die Zeit ab 01.01.2022.

Danach soll in Abstimmung mit den Verbänden die vorläufige Regelung des Jahres 2021 auch für die Zeit ab 01.01.2022 fortgelten: Der Landkreis übernimmt zusätzlich zur Regelförderung weiterhin die reinen Personalkosten der Wohnberatung. Sach- und Gemeinkosten finanziert der BSA e.V. weiterhin als Eigenanteil.

4.   Liquiditätsvorschuss

Hintergrund der Notwendigkeit eines einmaligen Liquiditätsvorschusses ist der Wegfall des finanziellen Rückhaltes der BSA, den die jeweiligen „geschäftsführenden Stellen“ geboten hatten.

Nach der Gründung der BSA im Jahr 2008 in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) übernahm zunächst der Caritaskreisverband die Geschäftsführung im Auftrag und im Namen der GbR. Er war in dieser Funktion vor allem Arbeitgeber und Mieter und erbrachte sämtliche Zahlungen namens und im Auftrag BSA.

Eingehende Erstattungsleistungen für das laufende Jahr, die zum Teil erst im Folgejahr abgerechnet wurden bzw. eingingen, vereinnahmte die geschäftsführende Stelle. Bis zu deren Eingang trat der Verband mit seinen eigenen Finanzmitteln in Vorleistung.

Später übernahm der BRK-Kreisverband die Funktion der geschäftsführenden Stelle von Caritas. Das Finanzierungsprinzip der BSA blieb gleich.

Mit der Gründung eines BSA e.V., der die Geschäftsführung mit Wirkung ab 01.01.2022 übernehmen soll, erfolgt nun ein Schnitt.

Die für das Jahr 2021 in 2022 eingehenden Erstattungsleistungen werden (zu Recht) vom BRK-Kreisverband vereinnahmt, der diese ja auch bevorschusst hat.

Der Kassierer des BSA e.V. wird dagegen am 01.01.2022 mit einem Kontostand von 0,00 € seine Tätigkeit beginnen. Erstattungsleistungen für 2022, die z.B. bei der Berechnung des Landkreiszuschusses angerechnet werden (SOLL-Rechnung), werden teilweise erst 2023 eingehen.

Damit Gehälter, Mieten und andere Zahlungen erbracht werden können, muss nach Wegfall des finanziellen Rückhaltes der geschäftsführenden Stelle der Landkreis hier Vorschuss leisten, um die finanzielle Handlungsfähigkeit des Vereins zu gewährleisten.

Berechnungsgrundlage für die geschätzte Höhe ist die Haushaltsplanung 2022, bei der aus den genannten Gründen im Einnahmenbereich zwischen SOLL und IST zu differenzieren ist.

Die Haushaltsplanungen berücksichtigen ausnahmslos nicht die Beratungsstelle Demenz Untermain (BDU), weil deren Finanzierung über ein eigenes Kuratorium läuft und zu 100 % mit dem Bezirk abgerechnet wird.

Erläuterungen zum Ausgabenbereich:

Vor allem die veranschlagten Personalausgaben steigen um mehr als 100 % (ohne BDU (0,5 VZK) Erhöhung von 2,0 auf 4,0 VZK, teilweise höhere Einstufung)

Raumkosten: zusätzliche Anmietung von angrenzenden Räumen in der Brückenstraße 17, daneben ab Frühjahr Nutzung von Räumlichkeiten im Mehrgenerationenprojekt in Obernburg

EDV: die seitherige relativ einfache Beratungssoftware genügt den Ansprüchen des PSP nicht mehr, es muss eine einheitliche kostenaufwändigere Software installiert und finanziert werden

Für Lohnbuchhaltung und für die steuerlichen Abschlüsse ist künftig die Inanspruchnahme eines Steuerberaters/Lohnbuchhalters erforderlich. Dafür entfällt die seither an den BRK-Kreisverband zu zahlende Verwaltungspauschale.

Daneben entstehen für den PSP verschiedene einmalige Ausgabenpositionen, die teilweise aus der staatlichen Anschubfinanzierung refinanziert werden.

Erläuterungen zum Einnahmenbereich:

Einnahmen:

 SOLL 2022

 IST 2022

 Vorschuss-
bedarf

 Zuschuss Netzwerk Pflege

    16.500,00 €

  16.500,00 €

 Zuschuss LRA BSA ("bis zu 60.000 €!")

    55.500,00 €

    50.000,00 €

    5.500,00 €

 Zuschuss LRA Wohnraumberatung

    10.000,00 €

    10.000,00 €

                 -  

 Zuschuss SeLA Wohnraumberatung

    20.000,00 €

  20.000,00 €

 Zuschuss Bezirk BSA

    10.000,00 €

    10.000,00 €

                 -  

 Erstattung PSP

 175.000,00 €

 150.000,00 €

  25.000,00 €

 Untermieteinnahmen BDU

      6.000,00 €

      6.000,00 €

                 -  

 Sonstige Erträge

      2.500,00 €

      2.500,00 €

                 -  

 Erstattung Sachmittel PSP LA für Pflege

    23.000,00 €

  23.000,00 €

 Beitragseinnahmen

    22.000,00 €

    22.000,00 €

                 -  

Su.:

  90.000,00 €

Der staatliche Zuschuss Netzwerk Pflege für die „Fachstelle pflegende Angehörige“ (FpA) wird sich verringern, weil in der FpA statt seither 1,5 künftig 1,0 VZK eingesetzt werden, zu Gunsten der Installation eines Mitarbeiters mit Geschäftsführerfunktion (0,5 VZK), siehe PowerPoint, Folien „Organigramm“ und „Szenario BSA 2022 …“. Die Landeserstattung geht erst im Folgejahr ein.

Für Erstattung PSP wie auch die Regelförderung des Landkreises „bis zu 60.000 €“ sind Vorschüsse möglich, vollständige Abrechnung erfolgt aber erst im Folgejahr.

Für die Wohnraumberatung werden aus dem Förderprogramm SeLA für die Jahre 2021 und 2022 je 20.000 € gewährt. Den in 2022 für 2021 zufließenden Betrag vereinnahmt jedoch der BRK-Kreisverband, der für 2022 zustehende Betrag geht erst 2023 ein.

Auch die (einmalige) Landeserstattung für die Anschubfinanzierung von maximal 23.000 € kann vermutlich frühestens 2023 abgerechnet werden.

Aus der Summe der genannten Beträge ergibt sich die Höhe des vorgeschlagenen Liquiditätsvorschusses.

Die Beträge für Wohnraumberatung/SeLA (20.000 €) und Anschubfinanzierung PSP (23.000 €) gehen einmalig und vermutlich letztmals 2023 ein. Der diesbezügliche Liquiditätsvorschuss kann deshalb nach deren Eingang zurückerstattet bzw. verrechnet werden, sobald die Zahlungen eingegangen sind (Beschlussvorschlag Nrn. 4.1 und 4.2).

Die übrigen um ein Jahr zeitversetzt eingehenden Beträge von insgesamt 47.000 € können dagegen nicht einfach nach Eingang im Folgejahr zurückerstattet bzw. verrechnet werden, weil sie dann in gleicher oder ähnlicher Höhe wieder für das laufende Jahr fehlen.

Andererseits wäre es aus heutiger Sicht verfrüht, diesen Betrag schon heute als verlorenen einmaligen Zuschuss zu gewähren, weil aufgrund mehrerer Unwägbarkeiten (vor allem Personalgewinnung, Gewinnung neuer Mitglieder, Praxis bei der PSP-Abrechnung) die Finanzbedarfsentwicklung heute noch nicht hinreichend zuverlässig prognostiziert werden kann.

Hierüber sollte deshalb entschieden werden, wenn die gesicherten Ergebniszahlen der Jahre 2022, 2023 und falls erforderlich 2024 vorliegen (Beschlussvorschlag Nr. 4.3).

 

Herr Vill erklärt auf Nachfrage von Frau Körbel, dass der Verein weiterhin Beratungsleistungen in Stadtprozelten sowie in Miltenberg und Obernburg erbringt.  

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