Tagesordnungspunkt

TOP Ö 4: Einstellung einer Steuerfachkraft für die Umsetzung des neuen § 2b UStG

BezeichnungInhalt
Sitzung:04.10.2021   KA/004/2021 
Beschluss:einstimmig beschlossen
DokumenttypBezeichnungAktionen

Beschluss:

 

Die Verwaltung wird ermächtigt eine Steuerfachkraft zur Umsetzung der Umsatzsteuerreform des neu gefassten § 2 b Umsatzsteuergesetz einzustellen, befristet auf zwei Jahre.


Frau Flegler, UB 2, berichtet zum Thema Einstellung einer Steuerfachkraft für die Umsetzung des neuen § 2b UStG;

 

Der neue § 2b UStG führt zu einem Systemwechsel in der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand. Bisher war eine juristische Person des öffentlichen Rechts kein umsatzsteuerlicher Unternehmer, es sei denn, wirtschaftliche Tätigkeiten begründeten einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes (KStG).

Künftig ist die Kommune immer umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer, es sei denn, es greifen die in § 2b UStG genannten Ausnahmen. Für die Landkreise stehen dabei vor allem die Bereiche Vermögensverwaltung, interkommunale Zusammenarbeit und auch die umsatzsteuerrechtlichen Organschaften auf dem Prüfstand.

Der Landkreis Miltenberg zahlt bisher Umsatzsteuer nur für seine BgA (Abfallwirtschaft, Photovoltaikanlage, Sporthallen, Cafeteria). Durch die Einführung des § 2 b UStG wird die Umsatzbesteuerung jedoch vom BgA abgekoppelt.

 

Der neue § 2b UStG schafft aber nicht nur mehr Pflichten, sondern eröffnet beispielsweise die Möglichkeit, die Vorsteuer zu ziehen.

 

Die Schritte zur Umsetzung des neuen § 2b UStG und der Aufbau eines Tax-Compliance-Management-Systems sind Mitte 2022 abzuschließen.

 

Das Tax-Compliance-Managements-System ist ein strukturiertes, innerbetriebliches Verfahren und Kontrollsystem zur Sicherstellung und zum Nachweis eines gesetzkonformen Verhaltens der Verwaltung.  Es ist als Daueraufgabe angelegt.

Der Systemwechsel im Steuerrecht sowie das damit verbundene Tax-Compliance-Management macht deutlich, dass das Thema Steuern mit all seinen steuerstrafrechtlichen Konsequenzen derart an Komplexität zunimmt, dass zukünftig eine Fachkraft für Steuerfragen im Hause notwendig ist.

 

Aufgabenbereich der Steuerfachkraft:

 

  • Umsetzung der Umsatzsteuerreform gemäß § 2b UStG
  • Beratung der Sachgebiete und Unternehmensbereiche in Fragen der Besteuerung
  • Steuerrechtliche Beurteilung von Geschäftsvorfällen (Verträge, Investitionen, Spenden, Sponsoring, Gemeinnützigkeitsfragen…)
  • Mitentwicklung, Überwachung und laufende Fortentwicklung eines Tax-Compliance-Management-Systems
  • Erstellen von Steuererklärungen
  • Klärung von EU-beihilferechtlichen Fragestellungen
  • Vorbereitung und Begleitung von steuerlichen Betriebsprüfungen
  • Erstellung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Jahresabschlusses
  • Erstellung des Beteiligungsberichts
  •  

Qualifikation der Steuerfachkraft:

3. QE, z.B. Dipl.-Finanzwirt*in, Dipl.-Verwaltungswirt*in

 

Wir bitten die Verwaltung zu ermächtigen, sofort eine entsprechende Steuerfachkraft einzustellen. Für 2022 haben wir die Stelle in den Stellenplan mit aufgenommen.

 

Herr Scherf bedankt sich für die kurze und prägnante Darstellung und ergänzt, dass zunächst ein Prozess für dieses Tax-Compliance-Management System etabliert werden solle.

 

Herr Bohnhoff fragt, ob es an einen Externen weitergegeben werden kann, anstatt einen Mitarbeiter einzustellen.

Herr Scherf erklärte, dass sie in den letzten zwei Jahren eine Expertise erworben haben, weil sie das gesamte Haus bezüglich jedes einzelnen Zahlungsvorgang im Haus durch ein externes Büro untersucht haben, aber jetzt geht es um die Etablierung von Prozessen im Haus, damit dauerhaft keine externe Begleitung mehr nötig ist. Aufgrund der Komplexität ist dies zumindest zeitlich begrenzt eine umfassende intern zu bewältigende Aufgabe.

 

Herr Dotzel merkt an, dass das UStG von hoher Fachlichkeit geprägt ist und der Landkreis deshalb eine Fachkraft finden müsse. Er merkt an, dass der Bezirk Unterfranken das Problem damit löst, dass die Fachkraft befristet für zwei Jahre eingestellt wird.

 

Herr Zimmermann führt an, dass man keine Vollzeitstelle dafür benötige, wenn die Struktur steht. Deshalb solle man die Stelle auf jeden Fall begrenzen. Mit einer Implementierung ist er dafür, andernfalls nicht.

 

Herr Scherf schlägt vor, die Stelle deshalb zunächst auf zwei Jahre zu befristen und ihm Sommer 2022 erneut darüber zu berichten. Allerdings müsse man sich mit der unklaren Beweislast bei Verstößen auseinandersetzen, denn er müsse Verstöße verantworten und ggf. vor Gericht nachweisen können.

 

Herr Oettinger führt an, dass die Beweislaststruktur nicht auf die leichte Schulter zu nehmen sei. Über die Dauer der Anstellung solle man erst verhandeln, wenn die Stelle bzw. die Person da ist. Er schätzt, dass man dafür ca. 5 Jahre brauche, woraufhin Herr Zimmermann einwirft, dass es in bereits 2,5 Jahren funktionieren muss.

 

Frau Frey merkt an, dass sich wirklich gute Leute nicht auf eine so knapp befristete Stelle bewerben werden, da genau diese eine große Auswahl haben und bittet darum, den Bewerber*innen ein attraktiveres Angebot zu machen.

Herr Scherf entgegnet, dass junge Leute aufgrund der Demografie und Fluktuation immer dringend gebraucht werden, aber dass kaum jemand an einer Befristung vorbeikomme. Doch der Landkreis würde niemanden, der gute Arbeit leistet, wieder gehen lassen.

 

Herr Bohnhoff merkt an, dass ein unbefristeter Vertrag seines Erachtens keinen Sinn für solch ein Projekt macht, da die Bewerber*innen permanent etwas zu tun haben möchten, auch wenn das angedachte Projekt abgeschlossen ist.

 

Frau Passow berichtet aus persönlicher Erfahrung, dass junge Menschen lieber ein spannendes Projekt mit befristetem Vertrag abschließen, um dann etwas neues Spannendes zu beginnen, weshalb nach Ihrer Ansicht ein unbefristeter Vertrag nicht nötig sei.

 

Herr Scherf erklärt, dass der Kreisausschuss den Stellenplan beschließt. Wie das qualifizierte Personal eingesetzt werden soll, liege im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes.

Der Beschlussvorschlag wird ergänzt: Die Verwaltung wird ermächtigt eine Steuerfachkraft zur Umsetzung der Umsatzsteuerreform des neu gefassten § 2 b Umsatzsteuergesetz einzustellen, befristet auf zwei Jahre.

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