Tagesordnungspunkt
TOP Ö 4: Einstellung einer Steuerfachkraft für die Umsetzung des neuen § 2b UStG
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 04.10.2021 KA/004/2021 |
Beschluss: | einstimmig beschlossen |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Beschluss:
Die Verwaltung wird ermächtigt eine Steuerfachkraft zur Umsetzung der Umsatzsteuerreform des neu gefassten § 2 b Umsatzsteuergesetz einzustellen, befristet auf zwei Jahre.
Frau Flegler, UB 2, berichtet zum Thema Einstellung
einer Steuerfachkraft für die Umsetzung des neuen § 2b UStG;
Der neue § 2b UStG führt zu einem
Systemwechsel in der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand. Bisher war eine
juristische Person des öffentlichen Rechts kein umsatzsteuerlicher Unternehmer,
es sei denn, wirtschaftliche Tätigkeiten begründeten einen Betrieb gewerblicher
Art (BgA) im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes (KStG).
Künftig ist die Kommune immer
umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer, es sei denn, es greifen die in § 2b UStG
genannten Ausnahmen. Für die Landkreise stehen dabei vor allem die Bereiche
Vermögensverwaltung, interkommunale Zusammenarbeit und auch die
umsatzsteuerrechtlichen Organschaften auf dem Prüfstand.
Der Landkreis Miltenberg zahlt
bisher Umsatzsteuer nur für seine BgA (Abfallwirtschaft, Photovoltaikanlage,
Sporthallen, Cafeteria). Durch die Einführung des § 2 b UStG wird die
Umsatzbesteuerung jedoch vom BgA abgekoppelt.
Der neue § 2b UStG schafft aber
nicht nur mehr Pflichten, sondern eröffnet beispielsweise die Möglichkeit, die
Vorsteuer zu ziehen.
Die Schritte zur Umsetzung des neuen § 2b
UStG und der Aufbau eines Tax-Compliance-Management-Systems sind Mitte 2022
abzuschließen.
Das
Tax-Compliance-Managements-System ist ein strukturiertes, innerbetriebliches
Verfahren und Kontrollsystem zur Sicherstellung und zum Nachweis eines
gesetzkonformen Verhaltens der Verwaltung.
Es ist als Daueraufgabe angelegt.
Der
Systemwechsel im Steuerrecht sowie das damit verbundene
Tax-Compliance-Management macht deutlich, dass das Thema Steuern mit all seinen
steuerstrafrechtlichen Konsequenzen derart an Komplexität zunimmt, dass
zukünftig eine Fachkraft für Steuerfragen im Hause notwendig ist.
Aufgabenbereich der Steuerfachkraft:
- Umsetzung der
Umsatzsteuerreform gemäß § 2b UStG
- Beratung der
Sachgebiete und Unternehmensbereiche in Fragen der Besteuerung
- Steuerrechtliche
Beurteilung von Geschäftsvorfällen (Verträge, Investitionen, Spenden,
Sponsoring, Gemeinnützigkeitsfragen…)
- Mitentwicklung,
Überwachung und laufende Fortentwicklung eines
Tax-Compliance-Management-Systems
- Erstellen von
Steuererklärungen
- Klärung von
EU-beihilferechtlichen Fragestellungen
- Vorbereitung und
Begleitung von steuerlichen Betriebsprüfungen
- Erstellung des
Jahresabschlusses und des konsolidierten Jahresabschlusses
- Erstellung des
Beteiligungsberichts
Qualifikation der Steuerfachkraft:
3. QE, z.B.
Dipl.-Finanzwirt*in, Dipl.-Verwaltungswirt*in
Wir bitten die
Verwaltung zu ermächtigen, sofort eine entsprechende Steuerfachkraft
einzustellen. Für 2022 haben wir die Stelle in den Stellenplan mit aufgenommen.
Herr Scherf
bedankt sich für die kurze und prägnante Darstellung und ergänzt, dass zunächst
ein Prozess für dieses Tax-Compliance-Management System etabliert werden solle.
Herr Bohnhoff
fragt, ob es an einen Externen weitergegeben werden kann, anstatt einen
Mitarbeiter einzustellen.
Herr Scherf
erklärte, dass sie in den letzten zwei Jahren eine Expertise erworben haben,
weil sie das gesamte Haus bezüglich jedes einzelnen Zahlungsvorgang im Haus durch
ein externes Büro untersucht haben, aber jetzt geht es um die Etablierung von
Prozessen im Haus, damit dauerhaft keine externe Begleitung mehr nötig ist.
Aufgrund der Komplexität ist dies zumindest zeitlich begrenzt eine umfassende
intern zu bewältigende Aufgabe.
Herr Dotzel
merkt an, dass das UStG von hoher Fachlichkeit geprägt ist und der Landkreis
deshalb eine Fachkraft finden müsse. Er merkt an, dass der Bezirk Unterfranken
das Problem damit löst, dass die Fachkraft befristet für zwei Jahre eingestellt
wird.
Herr Zimmermann
führt an, dass man keine Vollzeitstelle dafür benötige, wenn die Struktur
steht. Deshalb solle man die Stelle auf jeden Fall begrenzen. Mit einer
Implementierung ist er dafür, andernfalls nicht.
Herr Scherf schlägt
vor, die Stelle deshalb zunächst auf zwei Jahre zu befristen und ihm Sommer
2022 erneut darüber zu berichten. Allerdings müsse man sich mit der unklaren Beweislast
bei Verstößen auseinandersetzen, denn er müsse Verstöße verantworten und ggf.
vor Gericht nachweisen können.
Herr Oettinger
führt an, dass die Beweislaststruktur nicht auf die leichte Schulter zu nehmen
sei. Über die Dauer der Anstellung solle man erst verhandeln, wenn die Stelle
bzw. die Person da ist. Er schätzt, dass man dafür ca. 5 Jahre brauche,
woraufhin Herr Zimmermann einwirft, dass es in bereits 2,5 Jahren funktionieren
muss.
Frau Frey merkt
an, dass sich wirklich gute Leute nicht auf eine so knapp befristete Stelle
bewerben werden, da genau diese eine große Auswahl haben und bittet darum, den
Bewerber*innen ein attraktiveres Angebot zu machen.
Herr Scherf
entgegnet, dass junge Leute aufgrund der Demografie und Fluktuation immer dringend
gebraucht werden, aber dass kaum jemand an einer Befristung vorbeikomme. Doch
der Landkreis würde niemanden, der gute Arbeit leistet, wieder gehen lassen.
Herr Bohnhoff
merkt an, dass ein unbefristeter Vertrag seines Erachtens keinen Sinn für solch
ein Projekt macht, da die Bewerber*innen permanent etwas zu tun haben möchten,
auch wenn das angedachte Projekt abgeschlossen ist.
Frau Passow
berichtet aus persönlicher Erfahrung, dass junge Menschen lieber ein spannendes
Projekt mit befristetem Vertrag abschließen, um dann etwas neues Spannendes zu
beginnen, weshalb nach Ihrer Ansicht ein unbefristeter Vertrag nicht nötig sei.
Herr Scherf
erklärt, dass der Kreisausschuss den Stellenplan beschließt. Wie das
qualifizierte Personal eingesetzt werden soll, liege im Zuständigkeitsbereich
des Landratsamtes.
Der Beschlussvorschlag wird ergänzt: Die Verwaltung wird ermächtigt eine Steuerfachkraft zur Umsetzung der Umsatzsteuerreform des neu gefassten § 2 b Umsatzsteuergesetz einzustellen, befristet auf zwei Jahre.