Tagesordnungspunkt
TOP Ö 6: Änderung des § 15 Abs. 2 der Dienstanweisung für das Kreisrechnungsprüfungsamt des Landkreises Miltenberg
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 19.07.2021 KT/003/2021 |
Beschluss: | einstimmig beschlossen |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Beschluss:
Der Kreistag beschließt einstimmig im § 15 der Dienstanweisung für das Kreisrechnungsprüfungsamt des Landkreises Miltenberg, die Anzahl der jährlich durchzuführenden unvermuteten Kassenprüfungen in der Kreiskasse Miltenberg, in der Gebührenkasse der Dienststelle Obernburg sowie in der Joseph Anton Rohe’schen Altenheim-Stiftung Kleinwallstadt auf eins zu reduzieren. Bei den Nebenkassen bleibt es bei der einmal jährlichen Prüfung. Die Dienstanweisung wird entsprechend angepasst; jedoch nicht neu ausgefertigt.
Herr Scherf
präsentiert den folgenden Sachverhalt: Der Landrat hat mit Zustimmung des Kreistages am 15.04.1986 eine
Dienstanweisung (DA) für das Kreisrechnungsprüfungsamt des Landkreises
Miltenberg erlassen. Der § 15 dieser DA enthält nähere Regelungen über die
Zuständigkeit, die Erforderlichkeit und die Anzahl der durchzuführenden
Kassenprüfungen.
Nach dem Abs. 1 obliegt die örtliche
Kassenprüfung dem Landrat, der sich des Kreisrechnungsprüfungsamtes bedient.
Nach der ursprünglichen Regelung waren die Kreiskasse Miltenberg, die
Gebührenkasse in der Dienststelle Obernburg und die Sonderkassen der
Krankenhäuser mindestens dreimal, die Nebenkassen mindestens zweimal, davon
mindestens einmal unvermutet, einer Prüfung zu unterziehen (Abs. 2).
Mit Kreistagsbeschluss vom 02.01.1990 wurde
die Anzahl der durchzuführenden Kassenprüfungen bei der Kreiskasse Miltenberg
und der Gebührenkasse in der Dienststelle Obernburg auf zweimal jährlich, bei
den Nebenkassen auf einmal jährlich reduziert.
Die gesetzliche Vorgabe (§ 3 Abs. 1 der
Kommunalwirtschaftlichen Prüfungsverordnung) sieht dagegen bei einer Kasse und
ihren Zahlstellen in jedem Jahr nur mindestens eine unvermutete örtliche
Kassenprüfung vor.
Nachdem bei den bisher durchgeführten
Kassenprüfungen keine besonderen Vorkommnisse festgestellt wurden und
zwischenzeitlich in der Dienststelle Obernburg und der Kreiskasse Miltenberg
Kassenautomaten im Einsatz sind, wird von Landrat Scherf und dem UB 4 –
Revision angeregt, die Anzahl der durchzuführenden Kassenprüfungen an die
gesetzliche Vorgabe anzugleichen.
Die v. g. Dienstanweisung wird im § 15
entsprechend angepasst, jedoch nicht neu ausgefertigt.
Der Kreisausschuss hat in seiner Sitzung am
3. Mai 2021 den Beschlussvorschlag einstimmig empfohlen.