Tagesordnungspunkt

TOP Ö 4: Klagen des Marktes Weilbach gegen Kreishaushalt 2015 und 2016

BezeichnungInhalt
Sitzung:05.07.2021   KA/003/2021 
Beschluss:mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 4
DokumenttypBezeichnungAktionen

Der Kreisausschuss fasst mehrheitlich bei 4 Gegenstimmen

 

den Empfehlungsbeschluss:

 

Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, die Verwaltung zu beauftragen, die rückwirkende Beschlussfassung über die Haushaltssatzungen der Jahre 2015 und 2016 (Handlungsoption 1) vorzubereiten.


Vorbemerkung:

Die beiden Urteile und ein Beschluss zu den Klagen Weilbach liegen schriftlich vor.  Diese sowie der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14.12.2018 und ein Vermerk des Rechtsbeistands des Landkreises Miltenberg Prof. Dr. Schwarz stehen im KIS zur Verfügung.

 

 

Frau Erfurth, UB 3 – Finanzen, trägt für den erkrankten Kämmerer vor, dass die Kreisumlagebescheide des Landkreises Miltenberg der Jahre 2015 und 2016 ausschließlich wegen mangelnder Berücksichtigung der finanziellen Lage der kreisangehörigen Gemeinden aufgehoben werden, soweit die darin gegenüber dem Markt Weilbach festgesetzte Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2015 den Betrag von 912.918 € (= 171.300 €) und für das Haushaltsjahr 2016 den Betrag von 843.289 € (= 86.698 €) übersteigt. Eine Aussage zur inhaltlichen Berechnung wurde nicht getroffen.

 

Für den Landkreis Miltenberg haben sich aus den Urteilen drei Handlungsoptionen ergeben:

  1. Rückwirkende Beschlussfassung über die streitgegenständlichen Haushaltssatzungen der Jahre 2015 und 2016.
  2. Zahlung der streitgegenständlichen Beträge an den Markt Weilbach (171.300 € und 86.698 €)
  3. Antrag auf Zulassung der Berufung

Prof. Dr. Schwarz hat in seinem Vermerk die drei Handlungsoptionen ausführlich erläutert, sie sind Basis dieser Beschlussvorlage.

 

In einer Sitzung der Fraktionsvorsitzenden am 07.06.2021 im Landratsamt Miltenberg wurde einvernehmlich festgelegt, keinen Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen. Somit hat der Landkreis Miltenberg die beiden folgenden Handlungsoptionen:

 

Handlungsoption 1:

Rückwirkende Beschlussfassung über die streitgegenständlichen Haushaltssatzungen der Jahre 2015 und 2016.

 

Die Haushaltssatzungen der Jahre 2015 und 2016 würden unter der Berücksichtigung der finanziellen Lage der kreisangehörigen Gemeinden erneut beschlossen. Auf der Grundlage dieser Satzungen würden dann gegenüber dem Markt Weilbach erneute Kreisumlagebescheide erlassen. Es müssten voraussichtlich ausschließlich im Verhältnis zum Markt Weilbach neue Kreisumlagebescheide in der Höhe der Rückforderungen ergehen, da alle anderen Bescheide bestandskräftig sind und nicht mehr angefochten werden können.

Diese Handlungsoption würde, so Prof. Dr. Schwarz, das Verfahren formal einwandfrei beenden, allerdings mit der Möglichkeit, dass der Markt Weilbach hiergegen Klage erhebt.

 

Für die Festlegung der konkreten Vorgehensweise beim Neuerlass der Haushaltssatzungen und insbesondere die Frage der Datenbasis wird die Regierung von Unterfranken als Genehmigungsbehörde um Begleitung gebeten, da die Umsetzung dieser Handlungsoption für alle Beteiligten ein Novum darstellt. Ebenso wären der Bayerische Kommunale Prüfungsverband sowie der Bayerische Landkreistag einzubinden.

Grundlage für den Neuerlass der Haushaltssatzungen ist der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14.12.2018. Wir verweisen hier vor allem auf die Randziffern 11 und 14, die wir als Anlage beigefügt haben.

 

Mit Beschluss der Handlungsoption 1 am 19.07.2021 im Kreistag wird die Verwaltung beauftragt, die Datenbasis für den rückwirkenden Beschluss der Haushaltssatzungen der Jahre 2015 und 2016 vorzubereiten und den Kreisgremien zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

 

Handlungsoption 2:

Der Landkreis leistet zur Beilegung des Rechtsstreits einmalige Zahlungen in der streitgegenständlichen Höhe von 171.300 € und 86.698 €.

 

 

Empfehlungsbeschluss-Vorschlag 1:

Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, die Verwaltung zu beauftragen, die rückwirkende Beschlussfassung über die Haushaltssatzungen der Jahre 2015 und 2016 (Handlungsoption 1) vorzubereiten.

 

Empfehlungsbeschluss-Vorschlag 2:

Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag die einmaligen Zahlungen in der streitgegenständlichen Höhe von 171.300 € und 86.698 € an den Markt Weilbach zu beschließen (Handlungsoption 2).

 

 

Anlage:

Auszüge aus dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14.12.2018:

 

Randziffer 11

2. Aus den vorgenannten Gründen dürfte hier zwar ein absoluter Verfahrensfehler vorliegen, der zur Nichtigkeit der Haushaltssatzung insgesamt führt und damit dem klägerischen Anfechtungsbegehren im Falle einer streitigen Entscheidung zum Erfolg verhelfen würde (dazu a). Der Senat erachtet jedoch einen rückwirkenden Neuerlass der Haushaltssatzung als zulässig, so dass ein Klageerfolg im vorliegenden Verfahren nicht zwangsläufig zu einer Rückzahlungsverpflichtung führt (dazu b).

 

Randziffer 14

b) Der gerichtliche Vergleichsvorschlag kann allerdings nicht unberücksichtigt lassen, dass nach der in der mündlichen Verhandlung geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung des Senats ein rückwirkender Neuerlass der Haushaltssatzung zulässig wäre (bejahend auch ThürOVG, U.v. 18.12.2008 – 2 KO 994/06 – ThürVBl 2009, 179 = juris Rn. 37; verneinend OVG MV, U.v. 18.7.2018 – 2 L 463/16 – UA S. 7 ff.). Nach allgemeinen Grundsätzen kann eine Satzung rückwirkend erlassen werden, wenn sie eine ungültige bzw. rechtlich zweifelhafte Satzung ersetzen soll und keine Vertrauensschutzgründe entgegenstehen. Dies muss auch für Haushaltssatzungen gelten mit der Folge, dass darauf beruhende fehlerhafte Kreisumlagebescheide geheilt werden können (vgl. BayVGH, U.v. 2.8.1996 – 4 B 94.1200 – juris Rn. 28 zum rückwirkenden Inkrafttreten einer verspätet erlassenen Haushaltssatzung). Die Nachholung des Satzungserlasses erscheint auch nach Ablauf des Haushaltsjahres vor allem dann möglich und geboten, wenn ein bloßer Verfahrensfehler vorliegt und noch nicht alle für das betreffende Jahr ergangenen Kreisumlagebescheide in Bestandskraft erwachsen sind. In diesem Fall besteht ein unabweisbares Bedürfnis nach einem Neuerlass der Satzung mit rechtswirksamer Festsetzung des Umlagesatzes, zumal der Landkreis nach Art. 56 Abs. 2 Nr. 2 LKrO i. V. m. Art. 18 Abs. 1 BayFAG verpflichtet ist, seinen durch die sonstigen Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarf auf die kreisangehörigen Gemeinden umzulegen. Durch die nachträgliche Neufestsetzung des Umlagesatzes kann dem Gebot der interkommunalen Gleichbehandlung bei der Heranziehung zur Kreisumlage im Ergebnis Rechnung getragen werden. Haushaltsrechtliche Vorgaben, insbesondere das Jährlichkeitsprinzip des Art. 62 Abs. 1 Satz 1 LKrO, stehen einem solchen rückwirkenden Satzungserlass jedenfalls 13 14 - 9 - nach bayerischem Landesrecht nicht entgegen (vgl. auch ThürOVG, U.v. 18.12.2008 – 2 KO 994/06 – ThürVBl 2009, 179 = juris Rn. 38).

 

 

 

Kreisrat Reinhard fragt zu Handlungsoption 1, was genau neu beschieden werde. Weiterhin möchte er wissen, was die Verwaltung empfiehlt.

Frau Erfurth antwortet, dass der Neuerlass ein neuer Weg sei. Angefochten seien nicht die kompletten Bescheide an den Markt Weilbach, sondern nur die Differenzbeträge und auch nur gegenüber dem Markt Weilbach würden neue Kreisumlagebescheide erlassen. Von der Höhe der Kreisumlage würde sich ihrer Meinung nach nichts ändern, da sie überzeugt sei, dass in den Jahren 2015 und 2016 in der Höhe korrekte Kreisumlagebescheide erlassen worden seien.

 

Landrat Scherf hält fest, dass die 31 Kreisumlagenbescheide gegenüber allen anderen Gemeinden des Landkreises außer Weilbach gültig und rechtskräftig seien. Beklagt seien die Kreisumlagenbescheide von Weilbach nicht in Gänze, sondern in einer individuellen „Spitze“. Von daher würde man bei der Handlungsoption 1 den Bescheid für Weilbach in der beklagten Höhe neu beschließen oder den Bescheid in Gänze noch einmal neu beschließen aufgrund des formalen Fehlers.

Es sei wichtig hervorzuheben, dass das VG Würzburg den Bescheid in der beklagten Höhe aufgehoben habe wegen des formalen Fehlers bei der umfassenden Berücksichtigung der Finanzsituation der kompletten 32 Gemeinden. Die formalen Kriterien, wie die Finanzsituation der Gemeinden zu berücksichtigen sei, beruhten auf den Ausführungen vom Bayerischen VGH im Urteil vom Dezember 2018. Seit dem Haushalt 2019 habe der Landkreis die Finanzsituation der Gemeinden entsprechend der Vorgaben aus dem VGH-Urteil berücksichtigt,.

Auf Grund dessen, dass die inhaltlichen Klagegründe nicht berücksichtigt worden seien, sondern dass es formale Gründe gewesen seien und das VG Würzburg sich seines Erachtens auch auf die Urteilsbegründung vom VGH vom Dezember 2018 beziehe und hier ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet werde, formal zu „heilen“, müsse man es sehr gut begründen, wenn man diesen Weg nicht beschreiten würde.

 

Herr Feil verweist auf den letzten Satz der Randziffer 11, die lautet: Der Senat erachtet jedoch einen rückwirkenden Neuerlass der Haushaltssatzung als zulässig, so dass ein Klageerfolg im vorliegenden Verfahren nicht zwangsläufig zu einer Rückzahlungsverpflichtung führt (dazu b).

Das bedeutet, man müsse über die Haushaltssatzung beschließen und dort müsse man wie bei einer Haushaltsaufstellung über die komplette Satzung der Jahre 2015 und 2016 bestimmen. Hierbei sei die Besonderheit im Gegensatz zum normalen Haushaltserlass, wo es die mittelfristige Finanzplanung und den Ausblick gebe, dass es schon die Jahresrechnungen für den Finanzzeitraum gebe. Das seien die Aspekte, die Frau Erfurth ausgeführt habe, wo man noch einmal schauen müsse, auf welches Datenmaterial man zurückgreife und wie die Entwicklung sei.

Wenn man einen Neuerlass der Satzung mache, ergebe sich rechnerisch, wie die Kreisumlage für jede Gemeinde aussehe und das müsse dann abgeglichen werden mit den bestehenden Bescheiden. Bezüglich der 31 Kommunen habe man den Bescheid, wie man ihn erlassen habe und gegenüber Weilbach bestünden auch bestandskräftige Kreisumlagebescheide in dem Grundbetrag, d.h. wenn man einen Neuerlass machen würde und es würde sich rechnerisch ein höherer Betrag ergeben, dann würde nur für den überschießenden Betrag ein Bescheid gemacht, weil der Rest ja schon beschieden sei.

Weilbach habe nicht gegen den gesamten Kreisumlagebescheid geklagt, sondern nur gegen eine Teilhöhe. Dieser Teilhöhe sei stattgegeben worden. Wenn man einen rückwirkenden Haushaltsneuerlass mache und sich für Weilbach ein neuer Betrag über die Kreisumlage ergebe, müsste die Summe, die den ursprünglichen Bescheid überschieße, mit einem weiteren Bescheid geholt werden. Der Rest sei bestandskräftig da.

Das gleiche sei bei den anderen Kommunen. Man müsse bei jeder Kommune schauen, was der Sachverhalt sei. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich etwas an dem Betrag ändere, gehe gegen Null. Inhaltlich seien die Bescheide vollumfänglich richtig. Deswegen bekämen die anderen Gemeinden voraussichtlich keinen Änderungsbescheid.

 

Landrat Scherf plädiert dafür, dass um die Kreisumlage nicht vor Verwaltungsgerichten, sondern politisch gerungen werden müsse, sowohl im Kreistag als auch gemeinsam mit dem Bayerischen Gemeindetag. Dies sei die Aufgabe, der man sich stellen müsse.

 

Kreisrat Schwing nimmt Bezug auf die Randziffer 11, in der von der Nichtigkeit der Haushaltssatzung insgesamt die Rede ist. Man könne keine Haushaltssatzung in Bezug auf den Markt Weilbach zurücknehmen, sondern entweder sei die Haushaltssatzung nichtig für alle Kommunen oder nicht. Wenn man eine neue Haushaltssatzung erlasse, würden sich aus seiner Sicht daraus rechtliche Ansprüche anderer Kommunen ergeben. Jetzt stelle sich ihm die Frage bei Handlungsoption 1, wie alle anderen Bescheide bestandskräftig seien und nicht mehr angefochten werden können. Seiner Meinung nach sei für die Bestandskräftigkeit eine Satzung Voraussetzung. Wenn eine Satzung nichtig sei, könne es auch keine bestandskräftigen Bescheide für die anderen Kommunen geben. Er denkt, dass bei Handlungsoption 1 eventuell andere Kommunen auch einen Klageweg beschreiten könnten, weil eine neue Satzung erlassen worden sei und dementsprechend die alten Bescheide keine Bestandskraft mehr hätten.

 

Herr Feil antwortet, dass er das genauso gesehen hätte bis zu dem Zeitpunkt, als der Bay VGH und das VG Würzburg gesagt hätten, dass die Haushaltssatzung nichtig sei, die Kreisumlagebescheide aber bestandskräftig seien. Das sei ein Novum. Und auch die Aussage, dass ein Klageerfolg im vorliegenden Verfahren nicht zwangsläufig zu einer Rückzahlungsverpflichtung führe, sei absolutes Neuland. Deswegen sei die Aussage so, dass alle Kreisumlagebescheide, die nicht beklagt seien, bestandskräftig seien.

 

Kreisrat Dr. Bohnhoff merkt an, dass man juristisches Neuland betrete. Weiterhin sei es so, dass das Gericht anders als erwartet entschieden habe. Da Weilbach bei Handlungsoption 1 immer noch eine Klagemöglichkeit habe, würde er den Deckel draufmachen und Handlungsoption 2 nehmen, weil das Risiko besser einzuschätzen und zu beziffern wäre.

 

Kreisrätin Becker fragt, ob Kommunen von Änderungen profitieren könnten, obwohl sie nicht geklagt hätten, was nach ihrem Rechtsempfinden nicht möglich wäre. Sie möchte wissen, ob es eine Verjährungsfrist gebe, die eventuell schon verstrichen wäre.

 

Herr Feil antwortet, dass es keine Verjährungsfrist gebe. Wenn die Aussage des VGH zutreffend sei, dass die Kreisumlagebescheide bestandskräftig seien, dann sei mit der Monatsfrist die Klage verfristet. Der Landkreis stelle die Kreisumlagebescheide den Gemeinden zu und die könnten innerhalb von einem Monat Klage erheben.

Wenn bestandskräftige Bescheide für 2015 und 2016 da seien, dürfe man in dieser Höhe der Gemeinde nicht noch einmal einen Bescheid zuschicken, weil sie sonst zweimal zahlen müsste. Deswegen dürfe man keine Doppel-Verbescheidung machen. Dazu gebe es aber keine Aussage von den Gerichten, sondern jetzt sei man wieder in dem Bereich, wo man logisch denken müsse, wie man mit der Situation umgehe. Wenn sich bei einer Neuberechnung etwas verändern würde, müsste man eine Mitteilung machen, dass die Kreisumlage jetzt höher sei und einen neuen Bescheid erstellen. Da der Betrag XY allerdings schon bestandskräftig festgesetzt sei, müsse nur die Differenz neu beschieden werden. Dieser Differenzbetrag könne dann auch beklagt werden, aber nicht der Gesamtbetrag.

 

Kreisrat Zöller erklärt für die FW-Fraktion, dass sie Handlungsoption 1 unterstütze. Für die Kommunale Familie sei die Klage ein absoluter Bärendienst gewesen. Viele Kommunen hätten zähneknirschend die Kreisumlagebescheide hingenommen, aber der Landkreis sei Umlagebescheidsempfänger und müsse die Umlage auch an den Bezirk weitergeben. Die Verhandlung müsse im Vorfeld passieren, nicht im Klageweg danach. Von daher würde er nicht gerne zahlen wollen, damit Ruhe und Frieden sei, sondern er würde den Weg gehen. Er ist der Meinung, dass die Angelegenheit jetzt zu Ende gebracht werden müsse und man solle nicht nachgeben.

 

Kreisrat Oettinger sagt, dass die NM für Handlungsoption 1 sei. Wenn man noch einmal in die Historie einsteige, würde man sehen, dass der ehemalige Bürgermeister von Weilbach etwas ganz Anderes beklagt hätte. Der strittige Punkt sei die Abschreibung in der Doppik gewesen. Da das Gericht aber keine Ahnung von steuerrechtlichen Vorschriften habe, habe das Gericht diesen Punkt vom Tisch gewischt und sei nicht beachtet worden. Auch der BGH habe über diese Doppik mit der Abschreibung keinen Ton gesagt, weil er davon keine Ahnung hätte. In dem Urteil des VG Würzburg stehe ausdrücklich, dies stellt einen absoluten Verfahrensfehler dar, der die Nichtigkeit der Haushaltsatzung zur Folge hat. Die Festsetzung der Kreisumlage erweist sich daher mangels wirksamer Rechtsgrundlage im verfahrensrechtlich relevanten Umfang als materiell rechtswidrig. Inwieweit darüber hinaus die materiell-rechtlichen Einwände gegen die Haushaltssatzung durchdringen, kann offen bleiben.

Für diese Aussage benötige man nach seiner Meinung kein Urteil. Deswegen macht er den Vorschlag, dass eine neue Satzung erstellt werde, die Leistungsfähigkeit aller 32 Kommunen überprüft werde und dann sei jeder zufrieden

 

Kreisrat Reinhard knüpft an, dass es bei dem Thema um Grundsätzliches gehe. Zum einen gehe es um die Doppik, weiterhin gehe es um Freiwillige Leistungen und um die Rücklagensystematik beim umlagenfinanzierten Kreis. Diese drei Punkte seien auf der Ebene Kommune – Kreis immer strittig und würden von den Gerichten nicht geklärt. Man müsse auch sehen, dass 2015 und 2016 Jahre gewesen seien, die mit einem satten Ergebnis abgeschlossen hätten, d.h. die Begründung des Gerichts habe bestätigt, dass dieser Punkt strittig sei. Man habe im letzten Jahr darüber gesprochen, ob man einen Vergleich im Vorfeld annehmen würde, wozu der Ausschuss „nein“ gesagt habe, weil es geklärt werden sollte. Das Gericht habe keine Klärung vorgenommen, sondern nur die Formfehler dargestellt. Es wäre schade, wenn man diese Frage nicht geklärt bekomme aus kommunaler Sicht, weil das Thema weiterhin mitgeschleppt werde. Dieses grundlegende Thema müsste einmal final geklärt werden. Die Kommunalen Spitzenverbände hätten größtes Interesse daran, dass es geklärt werde. Wenn es so nicht funktioniere, werde viel Energie verbraten.

Auch ein Punkt, der strittig sein werde, sei das Verfahren zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit der Kommunen. Seit 2018 werde diese Abfrage gemacht. Das sei auch erst einmal strittig, ob das überhaupt ein Verfahren zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit der Kommunen sei. Hierbei würden die Haushalte aufeinandergelegt. Da seien viele Dinge nicht berücksichtigt, die die Kommunen momentan nicht angeben würden, weil sie es sich momentan nicht leisten könnten. Diese ganzen Fragestellungen, die um dieses Thema gingen, würden auch nicht geklärt.

Wenn man keine Chance habe, dass irgendetwas geklärt werde, sollte man lieber einen Haken dranmachen.

Es sei eine Frage der Energie, die man hier reinsetzen könne. Bürgermeister Haseler vom Markt Weilbach wolle natürlich das Geld sehen.

Die nächsten Jahre werde es spannend, weil die anderen Kommunen jetzt extrem auf diese Punkte aufpassen müssen und werden.

 

Landrat Scherf erklärt zur Doppik versus Kameralisitik, dass der Landkreis das nicht entscheiden könne.

Die Freiwilligen Leistungen seien geregelt mit der Begrenzung auf maximal 1% des Haushalts. Wenn man bei Freiwilligen Leistungen spare, betreffe das vor allem die Gemeinden wie z.B. mit der Jugendsozialarbeit, Schwimmfähigkeitsförderung, Radwegeförderung usw. Die Freiwilligen Leistungen seien das, was der Kreis zusätzlich zum Pflichtkatalog noch für die Gemeinden tue.

Zu den liquiden Mitteln führt Landrat Scherf, dass es beim Schulbauprogramm II bis 2014 der Kurs im Kreistag beschlossen worden sei, dass man die liquiden Mittel als ganz wesentliche Säule für die Finanzierung hernehme. Den Kurs habe man jetzt verändert im Kreistag und auch in Abstimmung mit dem Bayer. Gemeindetag, Man habe sie auf ein Minimum heruntergefahren. Das Minimum zu definieren, sei immer wieder eine Frage der politischen Auseinandersetzung.

Zum Punkt formale Gründe gratuliert Landrat Scherf denjenigen, die meinten, sie müssten vor die Verwaltungsgerichte ziehen, wenn es um politische Fragen gehe. Das einzige, was man dadurch gewonnen habe, sei ein bürokratisch komplexes Verfahren, bei dem man viele Seiten Papier verwende und am Ende komme das gleiche dabei raus, weil es immer der politische Abwägungsprozess sei, wieviel man den Gemeinden zumuten könne oder auch nicht.

 

Kreisrat Paulus sagt, dass in der SPD-Fraktion kein einheitliches Meinungsbild zum weiteren Vorgehen gebe.

Prinzipiell sei es so, dass man sage, man sei eine Kommunale Familie und somit würde Gerechtigkeit durch die Version entschieden, dass man eine neue Satzung erlasse.

Auf der anderen Seite habe der Markt ja vor Gericht gewonnen. Nur sei nicht in der Sache beschieden worden, sondern es sei ein Formfehler gefunden worden. So habe man keine Aussage treffen müssen über die inhaltlichen Streitigkeiten.

Der Bürgermeister aus Weilbach werde dieses Geld benötigen und nicht klein beigeben.

Ob es mit dem Erlass einer neuen Satzung dann eine Klärung gebe, oder ob man neue Fässer aufmache, wisse man nicht. Aber dieses Risiko werde man eingehen, wenn man nicht die Zahlung an Weilbach leiste. Aus Gerechtigkeitsgründen sei der Neuerlass einer Satzung sein Favorit. Eine politische Diskussion sei sinnvoller als das Ganze vor Gericht zu bringen.

 

Landrat Scherf dankt Kreisrat Paulus zu dem genannten Aspekt der Gerechtigkeit, denn 31 Gemeinden in den Jahren 2015 und 2016 hätten gesagt, sie stünden zu dem politisch gefassten Beschluss aus dem Kreistag und hätten sich der Klage nicht angeschlossen. Das gelte es auch mit zu berücksichtigen unter dem Aspekt der Gerechtigkeit. Deswegen solle man den etwas unsicheren und steinigen Weg gehen, den das BGH ausdrücklich erwähne. Wenn das BGH das schon anheimstelle, müsse man das sehr gut begründen, wenn man es nicht tun würde.

 

Kreisrat Dr. Fahn stimmt dem Landrat zu. 31 Gemeinden hätten nicht geklagt. Deswegen sei eine rückwirkende Fassung die gerechteste und politisch korrekteste Lösung. Die Aussage von Kreisrat Dr. Bohnhoff könne er verstehen. Dies sei die schnellste Lösung, aber das könnte bei anderen Gemeinden Begehrlichkeiten schaffen, es der Gemeinde Weilbach gleich zu tun. Wenn man beides gegeneinanderstelle, sei die Handlungsoption 1 für die ödp die beste und gerechteste Lösung.

 

Kreisrat Stich merkt an, dass ihn die Rede von Kreisrat Reinhard dazu gebracht hätte, im Gegensatz zu dem, was er gesagt hätte, nämlich der Handlungsoption 1 zuzustimmen. Man brauche eine Klärung für die Zukunft, da es ein Dauerthema sei. Man solle sich die Mühe antun, damit es geklärt werde.

 

Kreisrat Dotzel sagt, dass man bei Handlungsoption 1 davon ausgehe, dass man mit einem neuen Bescheid in ähnlicher Höhe den Markt Weilbach an den Kosten der Kreisumlage beteiligen könne. Weilbach habe aber noch Klagerecht. Man wisse nicht, ob die anderen Kommunen auch Klagerecht bekommen könnten durch einen neuen Bescheid. Deswegen stimme er für Option 2. Der Kreis solle das Geld an Weilbach zahlen und dann sei der Deckel drauf.

Er bittet die Verwaltung, bis zur Kreistagssitzung zu prüfen, wie sicher Handlungsoption 1 sei.

 

Landrat Scherf lässt bis zur nächsten Kreistagssitzung abklären, wie sicher es nach Auffassung der Verwaltung sei, wenn der Bescheid für Weilbach in der beklagten Höhe neu erlassen werde, ob hierdurch eine Klagemöglichkeit für die 31 anderen Gemeinden, die eigentlich rechtskräftige Bescheide haben, eröffnet werde.

 

Herr Feil erklärt, dass man zwei Aspekte sehen müsse.

Zum einen das formale Verfahren, wo der Fehler festgestellt worden sei. Hierzu gebe es keine verbindlichen Festlegungen, was man insgesamt machen müsse. Weder das Ministerium, noch die Kommunalen Spitzenverbände hätten konkretisiert, wie das Ganze gerichtsfest aussehe. Es gebe noch keine gerichtliche Überprüfung von diesen formellen Verfahren, ob sie den Anforderungen entsprechen.

Der zweite Aspekt sei die inhaltliche Prüfung. Es wäre schön, wenn es inhaltlich zur Prüfung gekommen wäre. Diese Problematik habe man mit jedem Kreisumlagebescheid. Die Kommunen hätten immer die Möglichkeit, dagegen zu klagen. Ein Klagerisiko sei also immer da.

Jetzt habe man die Besonderheit, dass 2015 und 2016 genauer angeschaut werden könne, weil man in einer anderen Zeit sei. Die Datengrundlage dafür sei allerdings nicht klar. Jeder müsse für sich entscheiden, wie er diese Vorgaben werte. Eine genauere Aussage könne man nicht treffen. Er wüsste nicht, welcher Umstand jetzt noch bis zur Kreistagssitzung dazukommen könnte, dass er eine andere Rechtsausführung machen könnte.

 

Kreisrat Zimmermann erklärt, dass formale Geschichten immer vorgeschoben würden. Bei ihm als Steuerberater wäre es bei so einem Urteil ein grober Beratungsfehler, wenn er seinem Mandanten empfehlen würde, nicht weiterzumachen. Die Verwaltung brauche am Ende einen Betrag X in der Kasse der Kreisverwaltung, um ihre Vorhaben umsetzen zu können. Es sei nicht so, dass der Kreis im Geld schwimme. Man habe bestenfalls manchmal das Geld für einen Monat im Vorlauf auf den Konten. Selbst wenn jetzt alle klagen würden, müsste man es im nächsten Haushaltsjahr über die nächste Kreisumlage zurückholen. Der Kreis müsse auch finanziert sein, deswegen würde er es relativ entspannt sehen und man müsse es probieren. Man müsse mit Steuermitteln verantwortungsvoll umgehen.

 

Kreisrat Schwing sagt, dass bei Handlungsoption 1 steht, dass es voraussichtlich ausschließlich im Verhältnis zum Markt Weilbach neue Kreisumlagebescheide geben solle. Anscheinend sehe nicht nur er es so, dass andere Kommunen eventuell auch noch betroffen sein könnten.

 

Landrat Scherf sagt, dass man bei Handlungsoption 1 dieses Risiko eingehen müsse.

 

Die Debatte zeige, dass man die Handlungsoption 1 benötige, so Kreisrat Stich. Mit Handlungsoption 2 wäre die Sache erledigt und somit nichts geklärt.

 

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