Tagesordnungspunkt
TOP Ö 4: Klagen des Marktes Weilbach gegen Kreishaushalt 2015 und 2016
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 05.07.2021 KA/003/2021 |
Beschluss: | mehrheitlich beschlossen |
Abstimmung: | Ja: 9, Nein: 4 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Der Kreisausschuss fasst mehrheitlich bei 4
Gegenstimmen
den Empfehlungsbeschluss:
Der Kreisausschuss
empfiehlt dem Kreistag, die Verwaltung zu beauftragen, die rückwirkende
Beschlussfassung über die Haushaltssatzungen der Jahre 2015 und 2016
(Handlungsoption 1) vorzubereiten.
Die
beiden Urteile und ein Beschluss zu den Klagen Weilbach liegen schriftlich
vor. Diese sowie der Beschluss des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14.12.2018 und ein Vermerk des
Rechtsbeistands des Landkreises Miltenberg Prof. Dr. Schwarz stehen im KIS zur
Verfügung.
Frau Erfurth, UB
3 – Finanzen, trägt für den erkrankten Kämmerer vor, dass die
Kreisumlagebescheide des Landkreises Miltenberg der Jahre 2015 und 2016
ausschließlich wegen mangelnder Berücksichtigung der finanziellen Lage der
kreisangehörigen Gemeinden aufgehoben werden, soweit die darin gegenüber dem
Markt Weilbach festgesetzte Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2015 den Betrag
von 912.918 € (= 171.300 €) und für das Haushaltsjahr 2016 den Betrag von
843.289 € (= 86.698 €) übersteigt. Eine Aussage zur inhaltlichen Berechnung
wurde nicht getroffen.
Für
den Landkreis Miltenberg haben sich aus den Urteilen drei Handlungsoptionen
ergeben:
- Rückwirkende
Beschlussfassung über die streitgegenständlichen Haushaltssatzungen der
Jahre 2015 und 2016.
- Zahlung
der streitgegenständlichen Beträge an den Markt Weilbach (171.300 € und
86.698 €)
- Antrag
auf Zulassung der Berufung
Prof.
Dr. Schwarz hat in seinem Vermerk die drei Handlungsoptionen ausführlich
erläutert, sie sind Basis dieser Beschlussvorlage.
In
einer Sitzung der Fraktionsvorsitzenden am 07.06.2021 im Landratsamt Miltenberg
wurde einvernehmlich festgelegt, keinen Antrag auf Zulassung der Berufung zu
stellen. Somit hat der Landkreis Miltenberg die beiden folgenden
Handlungsoptionen:
Handlungsoption 1:
Rückwirkende
Beschlussfassung über die streitgegenständlichen Haushaltssatzungen der Jahre
2015 und 2016.
Die
Haushaltssatzungen der Jahre 2015 und 2016 würden unter der Berücksichtigung
der finanziellen Lage der kreisangehörigen Gemeinden erneut beschlossen. Auf
der Grundlage dieser Satzungen würden dann gegenüber dem Markt Weilbach erneute
Kreisumlagebescheide erlassen. Es müssten voraussichtlich ausschließlich im
Verhältnis zum Markt Weilbach neue Kreisumlagebescheide in der Höhe der
Rückforderungen ergehen, da alle anderen Bescheide bestandskräftig sind und
nicht mehr angefochten werden können.
Diese
Handlungsoption würde, so Prof. Dr. Schwarz, das Verfahren formal einwandfrei
beenden, allerdings mit der Möglichkeit, dass der Markt Weilbach hiergegen
Klage erhebt.
Für
die Festlegung der konkreten Vorgehensweise beim Neuerlass der
Haushaltssatzungen und insbesondere die Frage der Datenbasis wird die Regierung
von Unterfranken als Genehmigungsbehörde um Begleitung gebeten, da die
Umsetzung dieser Handlungsoption für alle Beteiligten ein Novum darstellt.
Ebenso wären der Bayerische Kommunale Prüfungsverband sowie der Bayerische
Landkreistag einzubinden.
Grundlage
für den Neuerlass der Haushaltssatzungen ist der Beschluss des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 14.12.2018. Wir verweisen hier vor allem auf die
Randziffern 11 und 14, die wir als Anlage beigefügt haben.
Mit
Beschluss der Handlungsoption 1 am 19.07.2021 im Kreistag wird die Verwaltung
beauftragt, die Datenbasis für den rückwirkenden Beschluss der
Haushaltssatzungen der Jahre 2015 und 2016 vorzubereiten und den Kreisgremien
zur Beschlussfassung vorzulegen.
Handlungsoption 2:
Der
Landkreis leistet zur Beilegung des Rechtsstreits einmalige Zahlungen in der
streitgegenständlichen Höhe von 171.300 € und 86.698 €.
Empfehlungsbeschluss-Vorschlag 1:
Der
Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, die Verwaltung zu beauftragen, die
rückwirkende Beschlussfassung über die Haushaltssatzungen der Jahre 2015 und
2016 (Handlungsoption 1) vorzubereiten.
Empfehlungsbeschluss-Vorschlag 2:
Der
Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag die einmaligen Zahlungen in der
streitgegenständlichen Höhe von 171.300 € und 86.698 € an den Markt Weilbach zu
beschließen (Handlungsoption 2).
Anlage:
Auszüge aus dem Beschluss des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 14.12.2018:
Randziffer 11
2.
Aus den vorgenannten Gründen dürfte hier zwar ein absoluter Verfahrensfehler
vorliegen, der zur Nichtigkeit der Haushaltssatzung insgesamt führt und damit
dem klägerischen Anfechtungsbegehren im Falle einer streitigen Entscheidung zum
Erfolg verhelfen würde (dazu a). Der Senat erachtet jedoch einen rückwirkenden
Neuerlass der Haushaltssatzung als zulässig, so dass ein Klageerfolg im
vorliegenden Verfahren nicht zwangsläufig zu einer Rückzahlungsverpflichtung
führt (dazu b).
Randziffer 14
b) Der gerichtliche Vergleichsvorschlag kann allerdings nicht unberücksichtigt lassen, dass nach der in der mündlichen Verhandlung geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung des Senats ein rückwirkender Neuerlass der Haushaltssatzung zulässig wäre (bejahend auch ThürOVG, U.v. 18.12.2008 – 2 KO 994/06 – ThürVBl 2009, 179 = juris Rn. 37; verneinend OVG MV, U.v. 18.7.2018 – 2 L 463/16 – UA S. 7 ff.). Nach allgemeinen Grundsätzen kann eine Satzung rückwirkend erlassen werden, wenn sie eine ungültige bzw. rechtlich zweifelhafte Satzung ersetzen soll und keine Vertrauensschutzgründe entgegenstehen. Dies muss auch für Haushaltssatzungen gelten mit der Folge, dass darauf beruhende fehlerhafte Kreisumlagebescheide geheilt werden können (vgl. BayVGH, U.v. 2.8.1996 – 4 B 94.1200 – juris Rn. 28 zum rückwirkenden Inkrafttreten einer verspätet erlassenen Haushaltssatzung). Die Nachholung des Satzungserlasses erscheint auch nach Ablauf des Haushaltsjahres vor allem dann möglich und geboten, wenn ein bloßer Verfahrensfehler vorliegt und noch nicht alle für das betreffende Jahr ergangenen Kreisumlagebescheide in Bestandskraft erwachsen sind. In diesem Fall besteht ein unabweisbares Bedürfnis nach einem Neuerlass der Satzung mit rechtswirksamer Festsetzung des Umlagesatzes, zumal der Landkreis nach Art. 56 Abs. 2 Nr. 2 LKrO i. V. m. Art. 18 Abs. 1 BayFAG verpflichtet ist, seinen durch die sonstigen Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarf auf die kreisangehörigen Gemeinden umzulegen. Durch die nachträgliche Neufestsetzung des Umlagesatzes kann dem Gebot der interkommunalen Gleichbehandlung bei der Heranziehung zur Kreisumlage im Ergebnis Rechnung getragen werden. Haushaltsrechtliche Vorgaben, insbesondere das Jährlichkeitsprinzip des Art. 62 Abs. 1 Satz 1 LKrO, stehen einem solchen rückwirkenden Satzungserlass jedenfalls 13 14 - 9 - nach bayerischem Landesrecht nicht entgegen (vgl. auch ThürOVG, U.v. 18.12.2008 – 2 KO 994/06 – ThürVBl 2009, 179 = juris Rn. 38).
Kreisrat Reinhard
fragt zu Handlungsoption 1, was genau neu beschieden werde. Weiterhin möchte er
wissen, was die Verwaltung empfiehlt.
Frau Erfurth
antwortet, dass der Neuerlass ein neuer Weg sei. Angefochten seien nicht die
kompletten Bescheide an den Markt Weilbach, sondern nur die Differenzbeträge
und auch nur gegenüber dem Markt Weilbach würden neue Kreisumlagebescheide
erlassen. Von der Höhe der Kreisumlage würde sich ihrer Meinung nach nichts
ändern, da sie überzeugt sei, dass in den Jahren 2015 und 2016 in der Höhe
korrekte Kreisumlagebescheide erlassen worden seien.
Landrat Scherf
hält fest, dass die 31 Kreisumlagenbescheide gegenüber allen anderen Gemeinden
des Landkreises außer Weilbach gültig und rechtskräftig seien. Beklagt seien
die Kreisumlagenbescheide von Weilbach nicht in Gänze, sondern in einer
individuellen „Spitze“. Von daher würde man bei der Handlungsoption 1 den
Bescheid für Weilbach in der beklagten Höhe neu beschließen oder den Bescheid
in Gänze noch einmal neu beschließen aufgrund des formalen Fehlers.
Es
sei wichtig hervorzuheben, dass das VG Würzburg den Bescheid in der beklagten
Höhe aufgehoben habe wegen des formalen Fehlers bei der umfassenden
Berücksichtigung der Finanzsituation der kompletten 32 Gemeinden. Die formalen
Kriterien, wie die Finanzsituation der Gemeinden zu berücksichtigen sei,
beruhten auf den Ausführungen vom Bayerischen VGH im Urteil vom Dezember 2018.
Seit dem Haushalt 2019 habe der Landkreis die Finanzsituation der Gemeinden
entsprechend der Vorgaben aus dem VGH-Urteil berücksichtigt,.
Auf
Grund dessen, dass die inhaltlichen Klagegründe nicht berücksichtigt worden
seien, sondern dass es formale Gründe gewesen seien und das VG Würzburg sich
seines Erachtens auch auf die Urteilsbegründung vom VGH vom Dezember 2018
beziehe und hier ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet werde, formal zu
„heilen“, müsse man es sehr gut begründen, wenn man diesen Weg nicht
beschreiten würde.
Herr Feil
verweist auf den letzten Satz der Randziffer 11, die lautet: Der Senat erachtet
jedoch einen rückwirkenden Neuerlass
der Haushaltssatzung als zulässig,
so dass ein Klageerfolg im vorliegenden Verfahren nicht zwangsläufig zu einer
Rückzahlungsverpflichtung führt (dazu b).
Das
bedeutet, man müsse über die Haushaltssatzung beschließen und dort müsse man
wie bei einer Haushaltsaufstellung über die komplette Satzung der Jahre 2015
und 2016 bestimmen. Hierbei sei die Besonderheit im Gegensatz zum normalen
Haushaltserlass, wo es die mittelfristige Finanzplanung und den Ausblick gebe,
dass es schon die Jahresrechnungen für den Finanzzeitraum gebe. Das seien die
Aspekte, die Frau Erfurth ausgeführt habe, wo man noch einmal schauen müsse,
auf welches Datenmaterial man zurückgreife und wie die Entwicklung sei.
Wenn
man einen Neuerlass der Satzung mache, ergebe sich rechnerisch, wie die
Kreisumlage für jede Gemeinde aussehe und das müsse dann abgeglichen werden mit
den bestehenden Bescheiden. Bezüglich der 31 Kommunen habe man den Bescheid,
wie man ihn erlassen habe und gegenüber Weilbach bestünden auch
bestandskräftige Kreisumlagebescheide in dem Grundbetrag, d.h. wenn man einen
Neuerlass machen würde und es würde sich rechnerisch ein höherer Betrag
ergeben, dann würde nur für den überschießenden Betrag ein Bescheid gemacht,
weil der Rest ja schon beschieden sei.
Weilbach
habe nicht gegen den gesamten Kreisumlagebescheid geklagt, sondern nur gegen
eine Teilhöhe. Dieser Teilhöhe sei stattgegeben worden. Wenn man einen
rückwirkenden Haushaltsneuerlass mache und sich für Weilbach ein neuer Betrag
über die Kreisumlage ergebe, müsste die Summe, die den ursprünglichen Bescheid
überschieße, mit einem weiteren Bescheid geholt werden. Der Rest sei
bestandskräftig da.
Das
gleiche sei bei den anderen Kommunen. Man müsse bei jeder Kommune schauen, was
der Sachverhalt sei. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich etwas an dem Betrag
ändere, gehe gegen Null. Inhaltlich seien die Bescheide vollumfänglich richtig.
Deswegen bekämen die anderen Gemeinden voraussichtlich keinen
Änderungsbescheid.
Landrat Scherf
plädiert dafür, dass um die Kreisumlage nicht vor Verwaltungsgerichten, sondern
politisch gerungen werden müsse, sowohl im Kreistag als auch gemeinsam mit dem
Bayerischen Gemeindetag. Dies sei die Aufgabe, der man sich stellen müsse.
Kreisrat Schwing
nimmt Bezug auf die Randziffer 11, in der von der Nichtigkeit der Haushaltssatzung
insgesamt die Rede ist. Man könne keine Haushaltssatzung in Bezug auf den Markt
Weilbach zurücknehmen, sondern entweder sei die Haushaltssatzung nichtig für
alle Kommunen oder nicht. Wenn man eine neue Haushaltssatzung erlasse, würden
sich aus seiner Sicht daraus rechtliche Ansprüche anderer Kommunen ergeben.
Jetzt stelle sich ihm die Frage bei Handlungsoption 1, wie alle anderen
Bescheide bestandskräftig seien und nicht mehr angefochten werden können.
Seiner Meinung nach sei für die Bestandskräftigkeit eine Satzung Voraussetzung.
Wenn eine Satzung nichtig sei, könne es auch keine bestandskräftigen Bescheide
für die anderen Kommunen geben. Er denkt, dass bei Handlungsoption 1 eventuell
andere Kommunen auch einen Klageweg beschreiten könnten, weil eine neue Satzung
erlassen worden sei und dementsprechend die alten Bescheide keine Bestandskraft
mehr hätten.
Herr Feil
antwortet, dass er das genauso gesehen hätte bis zu dem Zeitpunkt, als der Bay
VGH und das VG Würzburg gesagt hätten, dass die Haushaltssatzung nichtig sei,
die Kreisumlagebescheide aber bestandskräftig seien. Das sei ein Novum. Und
auch die Aussage, dass ein Klageerfolg im vorliegenden Verfahren nicht
zwangsläufig zu einer Rückzahlungsverpflichtung führe, sei absolutes Neuland.
Deswegen sei die Aussage so, dass alle Kreisumlagebescheide, die nicht beklagt
seien, bestandskräftig seien.
Kreisrat Dr. Bohnhoff
merkt an, dass man juristisches Neuland betrete. Weiterhin sei es so, dass das
Gericht anders als erwartet entschieden habe. Da Weilbach bei Handlungsoption 1
immer noch eine Klagemöglichkeit habe, würde er den Deckel draufmachen und
Handlungsoption 2 nehmen, weil das Risiko besser einzuschätzen und zu beziffern
wäre.
Kreisrätin Becker
fragt, ob Kommunen von Änderungen profitieren könnten, obwohl sie nicht geklagt
hätten, was nach ihrem Rechtsempfinden nicht möglich wäre. Sie möchte wissen,
ob es eine Verjährungsfrist gebe, die eventuell schon verstrichen wäre.
Herr Feil
antwortet, dass es keine Verjährungsfrist gebe. Wenn die Aussage des VGH
zutreffend sei, dass die Kreisumlagebescheide bestandskräftig seien, dann sei
mit der Monatsfrist die Klage verfristet. Der Landkreis stelle die
Kreisumlagebescheide den Gemeinden zu und die könnten innerhalb von einem Monat
Klage erheben.
Wenn
bestandskräftige Bescheide für 2015 und 2016 da seien, dürfe man in dieser Höhe
der Gemeinde nicht noch einmal einen Bescheid zuschicken, weil sie sonst
zweimal zahlen müsste. Deswegen dürfe man keine Doppel-Verbescheidung machen.
Dazu gebe es aber keine Aussage von den Gerichten, sondern jetzt sei man wieder
in dem Bereich, wo man logisch denken müsse, wie man mit der Situation umgehe.
Wenn sich bei einer Neuberechnung etwas verändern würde, müsste man eine
Mitteilung machen, dass die Kreisumlage jetzt höher sei und einen neuen
Bescheid erstellen. Da der Betrag XY allerdings schon bestandskräftig
festgesetzt sei, müsse nur die Differenz neu beschieden werden. Dieser
Differenzbetrag könne dann auch beklagt werden, aber nicht der Gesamtbetrag.
Kreisrat Zöller erklärt
für die FW-Fraktion, dass sie Handlungsoption 1 unterstütze. Für die Kommunale
Familie sei die Klage ein absoluter Bärendienst gewesen. Viele Kommunen hätten
zähneknirschend die Kreisumlagebescheide hingenommen, aber der Landkreis sei
Umlagebescheidsempfänger und müsse die Umlage auch an den Bezirk weitergeben.
Die Verhandlung müsse im Vorfeld passieren, nicht im Klageweg danach. Von daher
würde er nicht gerne zahlen wollen, damit Ruhe und Frieden sei, sondern er
würde den Weg gehen. Er ist der Meinung, dass die Angelegenheit jetzt zu Ende
gebracht werden müsse und man solle nicht nachgeben.
Kreisrat Oettinger
sagt, dass die NM für Handlungsoption 1 sei. Wenn man noch einmal in die
Historie einsteige, würde man sehen, dass der ehemalige Bürgermeister von
Weilbach etwas ganz Anderes beklagt hätte. Der strittige Punkt sei die
Abschreibung in der Doppik gewesen. Da das Gericht aber keine Ahnung von
steuerrechtlichen Vorschriften habe, habe das Gericht diesen Punkt vom Tisch
gewischt und sei nicht beachtet worden. Auch der BGH habe über diese Doppik mit
der Abschreibung keinen Ton gesagt, weil er davon keine Ahnung hätte. In dem
Urteil des VG Würzburg stehe ausdrücklich, dies stellt einen absoluten
Verfahrensfehler dar, der die Nichtigkeit der Haushaltsatzung zur Folge hat. Die
Festsetzung der Kreisumlage erweist sich daher mangels wirksamer
Rechtsgrundlage im verfahrensrechtlich relevanten Umfang als materiell
rechtswidrig. Inwieweit darüber hinaus die materiell-rechtlichen Einwände gegen
die Haushaltssatzung durchdringen, kann offen bleiben.
Für
diese Aussage benötige man nach seiner Meinung kein Urteil. Deswegen macht er
den Vorschlag, dass eine neue Satzung erstellt werde, die Leistungsfähigkeit
aller 32 Kommunen überprüft werde und dann sei jeder zufrieden
Kreisrat Reinhard
knüpft an, dass es bei dem Thema um Grundsätzliches gehe. Zum einen gehe es um
die Doppik, weiterhin gehe es um Freiwillige Leistungen und um die
Rücklagensystematik beim umlagenfinanzierten Kreis. Diese drei Punkte seien auf
der Ebene Kommune – Kreis immer strittig und würden von den Gerichten nicht
geklärt. Man müsse auch sehen, dass 2015 und 2016 Jahre gewesen seien, die mit
einem satten Ergebnis abgeschlossen hätten, d.h. die Begründung des Gerichts
habe bestätigt, dass dieser Punkt strittig sei. Man habe im letzten Jahr
darüber gesprochen, ob man einen Vergleich im Vorfeld annehmen würde, wozu der
Ausschuss „nein“ gesagt habe, weil es geklärt werden sollte. Das Gericht habe
keine Klärung vorgenommen, sondern nur die Formfehler dargestellt. Es wäre
schade, wenn man diese Frage nicht geklärt bekomme aus kommunaler Sicht, weil
das Thema weiterhin mitgeschleppt werde. Dieses grundlegende Thema müsste
einmal final geklärt werden. Die Kommunalen Spitzenverbände hätten größtes
Interesse daran, dass es geklärt werde. Wenn es so nicht funktioniere, werde
viel Energie verbraten.
Auch
ein Punkt, der strittig sein werde, sei das Verfahren zur Ermittlung der
Leistungsfähigkeit der Kommunen. Seit 2018 werde diese Abfrage gemacht. Das sei
auch erst einmal strittig, ob das überhaupt ein Verfahren zur Ermittlung der
Leistungsfähigkeit der Kommunen sei. Hierbei würden die Haushalte
aufeinandergelegt. Da seien viele Dinge nicht berücksichtigt, die die Kommunen
momentan nicht angeben würden, weil sie es sich momentan nicht leisten könnten.
Diese ganzen Fragestellungen, die um dieses Thema gingen, würden auch nicht
geklärt.
Wenn
man keine Chance habe, dass irgendetwas geklärt werde, sollte man lieber einen
Haken dranmachen.
Es
sei eine Frage der Energie, die man hier reinsetzen könne. Bürgermeister
Haseler vom Markt Weilbach wolle natürlich das Geld sehen.
Die nächsten
Jahre werde es spannend, weil die anderen Kommunen jetzt extrem auf diese
Punkte aufpassen müssen und werden.
Landrat Scherf
erklärt zur Doppik versus Kameralisitik, dass der Landkreis das nicht
entscheiden könne.
Die
Freiwilligen Leistungen seien geregelt mit der Begrenzung auf maximal 1% des
Haushalts. Wenn man bei Freiwilligen Leistungen spare, betreffe das vor allem
die Gemeinden wie z.B. mit der Jugendsozialarbeit, Schwimmfähigkeitsförderung,
Radwegeförderung usw. Die Freiwilligen Leistungen seien das, was der Kreis
zusätzlich zum Pflichtkatalog noch für die Gemeinden tue.
Zu
den liquiden Mitteln führt Landrat Scherf, dass es beim Schulbauprogramm II bis
2014 der Kurs im Kreistag beschlossen worden sei, dass man die liquiden Mittel
als ganz wesentliche Säule für die Finanzierung hernehme. Den Kurs habe man
jetzt verändert im Kreistag und auch in Abstimmung mit dem Bayer. Gemeindetag,
Man habe sie auf ein Minimum heruntergefahren. Das Minimum zu definieren, sei
immer wieder eine Frage der politischen Auseinandersetzung.
Zum
Punkt formale Gründe gratuliert Landrat Scherf denjenigen, die meinten, sie
müssten vor die Verwaltungsgerichte ziehen, wenn es um politische Fragen gehe.
Das einzige, was man dadurch gewonnen habe, sei ein bürokratisch komplexes
Verfahren, bei dem man viele Seiten Papier verwende und am Ende komme das
gleiche dabei raus, weil es immer der politische Abwägungsprozess sei, wieviel
man den Gemeinden zumuten könne oder auch nicht.
Kreisrat Paulus
sagt, dass in der SPD-Fraktion kein einheitliches Meinungsbild zum weiteren
Vorgehen gebe.
Prinzipiell
sei es so, dass man sage, man sei eine Kommunale Familie und somit würde
Gerechtigkeit durch die Version entschieden, dass man eine neue Satzung
erlasse.
Auf
der anderen Seite habe der Markt ja vor Gericht gewonnen. Nur sei nicht in der
Sache beschieden worden, sondern es sei ein Formfehler gefunden worden. So habe
man keine Aussage treffen müssen über die inhaltlichen Streitigkeiten.
Der
Bürgermeister aus Weilbach werde dieses Geld benötigen und nicht klein
beigeben.
Ob
es mit dem Erlass einer neuen Satzung dann eine Klärung gebe, oder ob man neue
Fässer aufmache, wisse man nicht. Aber dieses Risiko werde man eingehen, wenn
man nicht die Zahlung an Weilbach leiste. Aus Gerechtigkeitsgründen sei der
Neuerlass einer Satzung sein Favorit. Eine politische Diskussion sei sinnvoller
als das Ganze vor Gericht zu bringen.
Landrat Scherf
dankt Kreisrat Paulus zu dem genannten Aspekt der Gerechtigkeit, denn 31
Gemeinden in den Jahren 2015 und 2016 hätten gesagt, sie stünden zu dem
politisch gefassten Beschluss aus dem Kreistag und hätten sich der Klage nicht
angeschlossen. Das gelte es auch mit zu berücksichtigen unter dem Aspekt der
Gerechtigkeit. Deswegen solle man den etwas unsicheren und steinigen Weg gehen,
den das BGH ausdrücklich erwähne. Wenn das BGH das schon anheimstelle, müsse
man das sehr gut begründen, wenn man es nicht tun würde.
Kreisrat Dr. Fahn
stimmt dem Landrat zu. 31 Gemeinden hätten nicht geklagt. Deswegen sei eine
rückwirkende Fassung die gerechteste und politisch korrekteste Lösung. Die
Aussage von Kreisrat Dr. Bohnhoff könne er verstehen. Dies sei die schnellste
Lösung, aber das könnte bei anderen Gemeinden Begehrlichkeiten schaffen, es der
Gemeinde Weilbach gleich zu tun. Wenn man beides gegeneinanderstelle, sei die
Handlungsoption 1 für die ödp die beste und gerechteste Lösung.
Kreisrat Stich
merkt an, dass ihn die Rede von Kreisrat Reinhard dazu gebracht hätte, im
Gegensatz zu dem, was er gesagt hätte, nämlich der Handlungsoption 1
zuzustimmen. Man brauche eine Klärung für die Zukunft, da es ein Dauerthema
sei. Man solle sich die Mühe antun, damit es geklärt werde.
Kreisrat Dotzel
sagt, dass man bei Handlungsoption 1 davon ausgehe, dass man mit einem neuen
Bescheid in ähnlicher Höhe den Markt Weilbach an den Kosten der Kreisumlage
beteiligen könne. Weilbach habe aber noch Klagerecht. Man wisse nicht, ob die
anderen Kommunen auch Klagerecht bekommen könnten durch einen neuen Bescheid.
Deswegen stimme er für Option 2. Der Kreis solle das Geld an Weilbach zahlen
und dann sei der Deckel drauf.
Er
bittet die Verwaltung, bis zur Kreistagssitzung zu prüfen, wie sicher
Handlungsoption 1 sei.
Landrat Scherf
lässt bis zur nächsten Kreistagssitzung abklären, wie sicher es nach Auffassung
der Verwaltung sei, wenn der Bescheid für Weilbach in der beklagten Höhe neu
erlassen werde, ob hierdurch eine Klagemöglichkeit für die 31 anderen
Gemeinden, die eigentlich rechtskräftige Bescheide haben, eröffnet werde.
Herr Feil
erklärt, dass man zwei Aspekte sehen müsse.
Zum
einen das formale Verfahren, wo der Fehler festgestellt worden sei. Hierzu gebe
es keine verbindlichen Festlegungen, was man insgesamt machen müsse. Weder das
Ministerium, noch die Kommunalen Spitzenverbände hätten konkretisiert, wie das
Ganze gerichtsfest aussehe. Es gebe noch keine gerichtliche Überprüfung von
diesen formellen Verfahren, ob sie den Anforderungen entsprechen.
Der
zweite Aspekt sei die inhaltliche Prüfung. Es wäre schön, wenn es inhaltlich
zur Prüfung gekommen wäre. Diese Problematik habe man mit jedem
Kreisumlagebescheid. Die Kommunen hätten immer die Möglichkeit, dagegen zu
klagen. Ein Klagerisiko sei also immer da.
Jetzt
habe man die Besonderheit, dass 2015 und 2016 genauer angeschaut werden könne,
weil man in einer anderen Zeit sei. Die Datengrundlage dafür sei allerdings
nicht klar. Jeder müsse für sich entscheiden, wie er diese Vorgaben werte. Eine
genauere Aussage könne man nicht treffen. Er wüsste nicht, welcher Umstand
jetzt noch bis zur Kreistagssitzung dazukommen könnte, dass er eine andere
Rechtsausführung machen könnte.
Kreisrat Zimmermann
erklärt, dass formale Geschichten immer vorgeschoben würden. Bei ihm als
Steuerberater wäre es bei so einem Urteil ein grober Beratungsfehler, wenn er
seinem Mandanten empfehlen würde, nicht weiterzumachen. Die Verwaltung brauche
am Ende einen Betrag X in der Kasse der Kreisverwaltung, um ihre Vorhaben
umsetzen zu können. Es sei nicht so, dass der Kreis im Geld schwimme. Man habe
bestenfalls manchmal das Geld für einen Monat im Vorlauf auf den Konten. Selbst
wenn jetzt alle klagen würden, müsste man es im nächsten Haushaltsjahr über die
nächste Kreisumlage zurückholen. Der Kreis müsse auch finanziert sein, deswegen
würde er es relativ entspannt sehen und man müsse es probieren. Man müsse mit
Steuermitteln verantwortungsvoll umgehen.
Kreisrat
Schwing sagt, dass bei Handlungsoption 1 steht, dass es voraussichtlich ausschließlich
im Verhältnis zum Markt Weilbach neue Kreisumlagebescheide geben solle.
Anscheinend sehe nicht nur er es so, dass andere Kommunen eventuell auch noch
betroffen sein könnten.
Landrat Scherf
sagt, dass man bei Handlungsoption 1 dieses Risiko eingehen müsse.
Die
Debatte zeige, dass man die Handlungsoption 1 benötige, so Kreisrat Stich. Mit Handlungsoption 2 wäre die Sache erledigt und
somit nichts geklärt.