Tagesordnungspunkt

TOP Ö 5: Änderung des § 15 Abs. 2 der Dienstanweisung für das Kreisrechnungsprüfungsamt des Landkreises Miltenberg

BezeichnungInhalt
Sitzung:03.05.2021   KA/002/2021 
Beschluss:einstimmig beschlossen
DokumenttypBezeichnungAktionen

Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag

 

einstimmig,

 

im § 15 der Dienstanweisung für das Kreisrechnungsprüfungsamt des Landkreises Miltenberg die Anzahl der jährlich durchzuführenden unvermuteten Kassenprüfungen in der Kreiskasse Miltenberg, in der Gebührenkasse der Dienststelle Obernburg sowie in der Joseph Anton Rohe’schen Altenheim-Stiftung Kleinwallstadt auf eins zu reduzieren. Bei den Nebenkassen bleibt es bei der einmal jährlichen Prüfung. Die Dienstanweisung wird entsprechend angepasst; jedoch nicht neu ausgefertigt.


Frau Hörnig, Leiterin UB 4 – Revision, teilt mit, dass der Landrat mit Zustimmung des Kreistages am 15.04.1986 eine Dienstanweisung (DA) für das Kreisrechnungsprüfungsamt des Landkreises Miltenberg erlassen hat. Der § 15 dieser DA enthält nähere Regelungen über die Zuständigkeit, die Erforderlichkeit und die Anzahl der durchzuführenden Kassenprüfungen.

 

Nach dem Abs. 1 obliegt die örtliche Kassenprüfung dem Landrat, der sich des Kreisrechnungsprüfungsamtes bedient. Nach der ursprünglichen Regelung waren die Kreiskasse Miltenberg, die Gebührenkasse in der Dienststelle Obernburg und die Sonderkassen der Krankenhäuser mindestens dreimal, die Nebenkassen mindestens zweimal, davon mindestens einmal unvermutet, einer Prüfung zu unterziehen (Abs. 2).

 

Mit Kreistagsbeschluss vom 02.01.1990 wurde die Anzahl der durchzuführenden Kassenprüfungen bei der Kreiskasse Miltenberg und der Gebührenkasse in der Dienststelle Obernburg auf zweimal jährlich, bei den Nebenkassen auf einmal jährlich reduziert.

 

Die gesetzliche Vorgabe (§ 3 Abs. 1 der Kommunalwirtschaftlichen Prüfungsverordnung) sieht dagegen bei einer Kasse und ihren Zahlstellen in jedem Jahr nur mindestens eine unvermutete örtliche Kassenprüfung vor.

 

Nachdem bei den bisher durchgeführten Kassenprüfungen keine besonderen Vorkommnisse festgestellt worden sind, zwischenzeitlich in der Dienststelle Obernburg und der Kreiskasse Miltenberg Kassenautomaten im Einsatz sind, wird von Landrat Scherf und dem UB 4 – Revision angeregt, die Anzahl der durchzuführenden Kassenprüfungen an die gesetzliche Vorgabe anzugleichen.

 

Die v. g. Dienstanweisung wird im § 15 entsprechend angepasst, jedoch nicht neu ausgefertigt.

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