Tagesordnungspunkt

TOP Ö 3: Beschlussfassung über die Verwendung der Jahresüberschüsse aus den Vorjahren

BezeichnungInhalt
Sitzung:03.05.2021   KA/002/2021 
Beschluss:einstimmig beschlossen
DokumenttypBezeichnungAktionen

Der Kreisausschuss beschließt

 

einstimmig,

 

die festgestellten Jahresüberschüsse der Wirtschaftsjahre 2017 – 2019 wie im Sachverhalt formuliert zu verwenden.


Der Steuerberater, Herr Willig, informiert, dass die Rohe´sche Altenheimstiftung (R-A-S) beim Finanzamt als gemeinnützig und somit als steuerbegünstigt geführt werde und somit keine Ertragsbesteuerung erfolge.

 

Die steuerbegünstigte Körperschaft müsse ihren Ertrag jedoch grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten Zwecke verwenden. Es bestehe also eine Mittelverwendungspflicht, es dürfe keine Vermögensbildung stattfinden und zeitnah bedeute zwei Jahre nach Zufluss.

 

Ausnahme hiervon sei die Bildung steuerlicher Rücklagen.

 

Die R-A-S habe in den Wirtschaftsjahren 2017, 2018 und 2019 folgende Jahresüberschüsse erzielt:

 

2017: 140.796,77 €

2018:   19.842,72 €

          160.639,49 €

2019:   53.995,31 €

 

Kumulierte Jahresüberschüsse: 214.634,80 €

 

Über die Verwendung dieser Jahresüberschüsse liege bis dato noch keine Beschlussfassung vor.

 

 

Herr Steuerberater Willig ergänzt als Vorgriff auf die „Freie Rücklage“, dass ab dem Jahresabschluss 2019 das Einkommen der R-A-S neu definiert wurde, d.h. das Grundstockvermögen in der Satzung quantitativ (Umfang) und qualitativ (wertbeziffert) ausgewiesen werde.

 

Im Anschluss sei das Finanzamt Aschaffenburg um eine Stellungnahme in Sachen Gemeinnützigkeit in Hinblick auf die Jahresüberschüsse gebeten. Das Finanzamt habe geantwortet, dass es die stetigen Gewinne in Verbindung mit dem Zuwachs der liquiden Mittel als problematisch ansehen würde. Jedoch wäre die Bildung steuerlicher Rücklagen möglich, was die Mittelverwendungspflicht entschärfe.

 

Es werde bei den Rücklagen unterschieden in:

a)    Befristete Mittelverwendungspflicht (a)

b)    ohne Befristung (b)

 

Zu b) z.B.

- Rücklagen aus Erbschaften,

- Schenkungen ins Vermögen,

- freie Rücklagen

 

Zu a) z.B.

- Betriebsmittelrücklage (wenn nicht durch zeitgleiche 

  Einnahmen ausgeglichen werden)

- Wiederbeschaffungsrücklage (für Investitionen in das AV)

- Projektrücklage (langfristiger Plan für eine Anschaffung

  und Ansparung von Finanzierungsmitteln; typisch:

  Anschaffung eines neuen Gebäudes)

 

Aufgrund von geforderten Einzelzimmerquoten reduziere sich das Platzangebot der R-A-S, daher sei ein Erweiterungsbau erforderlich.

 

Daher werde vorgeschlagen

à Einstellung in die freie Rücklage nach § 62 (1) Nr. 3 AO i.H.v. 14.634,80 €

à Einstellung in die Gewinnrücklage in Form einer Projektrücklage nach § 62 (1) Nr. 1 AO 

     i.H.v.  200.000 € für das Projekt „Erweiterungsbau Aufstockung Heimplätze“.

 

Die verbleibenden 14.634,80 € sollen der freien Rücklage nach § 62 (1) Nr. 3 AO zugeführt werden.

 

Die freie Rücklage werde jährlich fortgeschrieben und müsse nicht aufgelöst werden. Sie könne

für die reale Werterhaltung des Grundstockvermögens verwendet werden.

 

Zusammenfassend bedeute das Zuführung in Höhe von 200.00 € zur zweckgebundenen Projektrücklage und von 14.634,80 € zur freien Rücklage.

 

 

Kreisrat Reinhard möchte wissen, was mit der Gewinnrücklage geschehe, wenn der Erweiterungsbau nicht komme.

 

Herr Willig antwortet, dass man dem Finanzamt dann glaubwürdig und fundiert darstellen müsse, dass die Gewinnrücklage einer anderen Rücklage zugerechnet werde. Problem sei dabei die geforderte zeitnahe Verwendung. Man müsse also, sobald erkennbar sei, dass der Bau nicht stattfinde, die Gewinnrücklage anderweitig zuordnen, damit die Steuerbegünstigung bestehen bleibe.

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