Tagesordnungspunkt
TOP Ö 3: Beschlussfassung über die Verwendung der Jahresüberschüsse aus den Vorjahren
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 03.05.2021 KA/002/2021 |
Beschluss: | einstimmig beschlossen |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Der Kreisausschuss beschließt
einstimmig,
die festgestellten Jahresüberschüsse der Wirtschaftsjahre 2017 – 2019 wie im Sachverhalt formuliert zu verwenden.
Der Steuerberater,
Herr Willig, informiert, dass die Rohe´sche Altenheimstiftung (R-A-S) beim Finanzamt
als gemeinnützig und somit als steuerbegünstigt geführt werde und somit keine
Ertragsbesteuerung erfolge.
Die
steuerbegünstigte Körperschaft müsse ihren Ertrag jedoch grundsätzlich zeitnah
für ihre steuerbegünstigten Zwecke verwenden. Es bestehe also eine Mittelverwendungspflicht,
es dürfe keine Vermögensbildung stattfinden und zeitnah bedeute zwei Jahre nach
Zufluss.
Ausnahme hiervon sei
die Bildung steuerlicher Rücklagen.
Die R-A-S habe in
den Wirtschaftsjahren 2017, 2018 und 2019 folgende Jahresüberschüsse erzielt:
2017: 140.796,77 €
2018: 19.842,72
€
160.639,49 €
2019:
53.995,31 €
Kumulierte
Jahresüberschüsse: 214.634,80 €
Über die Verwendung
dieser Jahresüberschüsse liege bis dato noch keine Beschlussfassung vor.
Herr Steuerberater
Willig ergänzt als Vorgriff auf die „Freie Rücklage“, dass ab dem
Jahresabschluss 2019 das Einkommen der R-A-S neu definiert wurde, d.h. das Grundstockvermögen
in der Satzung quantitativ (Umfang) und qualitativ (wertbeziffert) ausgewiesen
werde.
Im Anschluss sei das
Finanzamt Aschaffenburg um eine Stellungnahme in Sachen Gemeinnützigkeit in
Hinblick auf die Jahresüberschüsse gebeten. Das Finanzamt habe geantwortet,
dass es die stetigen Gewinne in Verbindung mit dem Zuwachs der liquiden Mittel
als problematisch ansehen würde. Jedoch wäre die Bildung steuerlicher Rücklagen
möglich, was die Mittelverwendungspflicht entschärfe.
Es werde bei den
Rücklagen unterschieden in:
a)
Befristete
Mittelverwendungspflicht (a)
b)
ohne
Befristung (b)
Zu b) z.B.
- Rücklagen aus
Erbschaften,
- Schenkungen ins
Vermögen,
- freie Rücklagen
Zu a) z.B.
-
Betriebsmittelrücklage (wenn nicht durch zeitgleiche
Einnahmen
ausgeglichen werden)
-
Wiederbeschaffungsrücklage (für Investitionen in das AV)
- Projektrücklage
(langfristiger Plan für eine Anschaffung
und
Ansparung von Finanzierungsmitteln; typisch:
Anschaffung
eines neuen Gebäudes)
Aufgrund von
geforderten Einzelzimmerquoten reduziere sich das Platzangebot der R-A-S, daher
sei ein Erweiterungsbau erforderlich.
Daher werde
vorgeschlagen
à Einstellung
in die freie Rücklage nach § 62 (1) Nr. 3 AO i.H.v. 14.634,80 €
à Einstellung in die Gewinnrücklage in Form einer
Projektrücklage nach § 62 (1) Nr. 1 AO
i.H.v. 200.000 € für das Projekt
„Erweiterungsbau Aufstockung Heimplätze“.
Die verbleibenden
14.634,80 € sollen der freien Rücklage nach § 62 (1) Nr. 3 AO zugeführt werden.
Die freie Rücklage werde
jährlich fortgeschrieben und müsse nicht aufgelöst werden. Sie könne
für die reale
Werterhaltung des Grundstockvermögens verwendet werden.
Zusammenfassend
bedeute das Zuführung in Höhe von 200.00
€ zur zweckgebundenen Projektrücklage und von 14.634,80 € zur freien Rücklage.
Kreisrat Reinhard
möchte wissen, was mit der Gewinnrücklage geschehe, wenn der Erweiterungsbau
nicht komme.
Herr Willig
antwortet, dass man dem Finanzamt dann glaubwürdig und fundiert darstellen
müsse, dass die Gewinnrücklage einer anderen Rücklage zugerechnet werde.
Problem sei dabei die geforderte zeitnahe Verwendung. Man müsse also, sobald
erkennbar sei, dass der Bau nicht stattfinde, die Gewinnrücklage anderweitig
zuordnen, damit die Steuerbegünstigung bestehen bleibe.