Tagesordnungspunkt

TOP Ö 2: Satzung der Sparkasse Miltenberg-Obernburg

BezeichnungInhalt
Sitzung:14.12.2020   KT/009/2020 
Beschluss:mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Nein: 12
DokumenttypBezeichnungAktionen

Der Kreistag beschließt

 

mehrheitlich bei 12 Gegenstimmen,

 

die nachstehende Satzung der Sparkasse Miltenberg-Obernburg zu erlassen.


Landrat Scherf verweist zu Beginn des Tagesordnungspunktes auf die Sitzungsvorlage, die Satzung und die Synopse, die den Kreistagsmitgliedern im Vorfeld bereitgestellt wurde.

 

Sachverhalt:

Mit dem Beschluss des Kreistages am 14.12.2020 wird die bestehende Satzung der Sparkasse Miltenberg-Obernburg aufgehoben und neuerlassen. Der Verwaltungsrat der Sparkasse hat dies dem Landkreis einstimmig empfohlen.

 

Die Sparkasse ist seit ihrer Fusion zur Sparkasse Miltenberg-Obernburg zum 01.01.1988 mit Sitz und Hauptstelle an den Standorten Miltenberg und Obernburg im Landkreis vertreten. In den letzten Jahren haben sich das Branchen- und Wettbewerbsumfeld sowie die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen deutlich verändert.

 

Der seither verringerte Personalbestand führt zu einem ebenfalls deutlich reduzierten Flächenbedarf in den internen Bereichen der Sparkasse. Diese Entwicklung wird durch die zunehmende Digitalisierung und die damit einhergehende Flexibilisierung des Arbeitens weiter verstärkt. Gleichzeitig sieht sich die Sparkasse – insbesondere aufgrund der dauerhaften Niedrigzinsphase – einem erheblichen Kosten- und Ergebnisdruck ausgesetzt, der im Sinne der Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit Einsparungen und Effizienzsteigerungen erforderlich macht. Mit der insofern notwendigen Flächenverdichtung sowie der dazu korrespondierenden Zusammenlegung von Sitz und Hauptstelle lassen sich dabei nicht nur unmittelbar jährliche Kosten in mittlerer sechsstelliger Höhe einsparen, sondern auch erhebliche Synergien und Effizienzpotentiale in den Betriebsabläufen heben, die das Unternehmen als wichtigen Teil der regionalen Wirtschaft und der finanzwirtschaftlichen Infrastruktur, aber auch als großen Arbeitgeber in der Region stärken.

 

Die Sparkasse wird das Leistungsangebot für ihre Kund*innen am Standort Obernburg mit einem großen Kompetenz-Center auch künftig vollumfänglich erhalten. Die freiwerdenden Räumlichkeiten kann die Sparkasse nicht nur wirtschaftlich sinnvoller verwenden – attraktive Büroflächen im Zentrum von Obernburg bieten darüber hinaus auch Chancen für eine zukunftsorientierte Gestaltung, z.B. durch Ansiedlung verschiedener behördlicher Anlaufpunkte für die Bürger*innen in Stadt und Landkreis.

 

Zudem enthält die bestehende Satzung noch Inhalte, welche aus der damaligen Fusion resultieren und zwischenzeitlich an Bedeutung verloren haben. Ebenso ergibt sich ein Aktualisierungsbedarf aufgrund von Gesetzesänderungen.

 

 

 

 

 

Satzung der Sparkasse Miltenberg-Obernburg

vom 14.12.2020

 

Aufgrund von Art. 21 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Sparkassengesetzes - SpkG - (BayRS 2025-1-I) wird die Satzung der Sparkasse Miltenberg-Obernburg vom 27.02.2003 (Bote vom Untermain vom 03.03.2003), zuletzt geändert durch Satzung vom 18.12.2017 (Amtsblatt des Landkreises Miltenberg vom 19.12.2017) durch Beschluss ihres Verwaltungsrats vom 29.09.2020 mit Zustimmung des Landkreises Miltenberg wie folgt geändert und neu gefasst:

 

 

§ 1

Name; Geschäftsbezirk

 

(1)  Die Sparkasse führt den Namen

 

”Sparkasse Miltenberg-Obernburg”;

 

sie ist im Handelsregister Aschaffenburg unter der Register-Nr. HRA 3682

eingetragen.

 

(2)  Der Geschäftsbezirk der Sparkasse umfasst den Landkreis Miltenberg.

 

 

§ 2

Sitz; kommunale Trägerkörperschaft

 

(1)  Die Sparkasse hat ihren Sitz in Miltenberg.

 

(2)  Kommunale Trägerkörperschaft (Art. 4 SpkG) der Sparkasse ist der Landkreis Miltenberg.

 

(3)  Die Sparkasse und ihre kommunale Trägerkörperschaft sind Mitglieder des Sparkassenverband Bayern.

 

 

§ 3

Rechtsform; Aufgaben

 

(1)  Die Sparkasse ist ein kommunales Wirtschaftsunternehmen in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts.

 

(2)  1Aufgabe der Sparkasse ist es, die örtliche Versorgung mit Finanzdienstleistungen nach Maßgabe der Sparkassenordnung (SpkO) sicherzustellen. 2Die Sparkasse unterstützt ihre kommunale Trägerkörperschaft als Hausbank in der Erfüllung ihrer kommunalen Aufgaben.

 

(3)  1Die Sparkasse unterhält zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben die erforderlichen Geschäftsstellen in ihrem Geschäftsbezirk. 2Die Geschäftsstellen können unter der Bezeichnung “Sparkasse“, verbunden mit dem Namen der jeweiligen Gemeinde oder des Gemeindeteils und dem Zusatz “Geschäftsstelle der Sparkasse Miltenberg-Obernburg“ firmieren.

 

 

§ 4

Verwaltungsrat

 

(1)  Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern, nämlich

-   dem Landrat des Landkreises Miltenberg als Vorsitzenden

-   vier vom Kreistag des Landkreises Miltenberg gemäß Art. 8 Abs. 3 SpkG aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern

-   zwei von der Regierung von Unterfranken als Sparkassenaufsichtsbehörde gemäß Art. 8 Abs. 4 SpkG bestellten Mitgliedern.

 

(2)  1Stellvertreter des Vorsitzenden des Verwaltungsrats ist, wer den Landrat des Landkreises Miltenberg in seinem kommunalen Hauptamt vertritt. 2Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teilzunehmen; vertritt er den Vorsitzenden oder ist er zum weiteren Mitglied (Absatz 1) bestellt, ist er auch stimmberechtigt.

 

(3)  Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil.

 

 

§ 5

Vorstand

 

(1)  Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied.

 

(2)  Die Zustimmungsgrenze für die Vergabe von Krediten (§ 17 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a SpkO) wird auf 17,7 v. H. der in der letzten festgestellten Jahresbilanz der Sparkasse ausgewiesenen Rücklagen festgelegt; der jeweilige Betrag ist auf volle Millionen Euro aufzurunden.

 

 

§ 6

Vertretung

 

(1)  1Die Sparkasse wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt. 2Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

 

(2)  1Der Vorsitzende des Verwaltungsrats vertritt die Sparkasse gegenüber den Vorstandsmitgliedern; er kann die Vorstandsmitglieder im Einzelfall von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreien. 2Der Vorsitzende des Vorstands vertritt die Sparkasse in der Verbandsversammlung des Sparkassenverband Bayern.

 

(3)  1Der Vorstand kann für bestimmte Angelegenheiten Vollmacht erteilen. 2Zeichnungsbefugnisse werden durch bankübliche Unterschriftsverzeichnisse ausgewiesen und in den Geschäftsstellen der Sparkasse zur Einsicht bereitgehalten.

 

(4)  Nach Maßgabe der Unterschriftenverzeichnisse unterzeichnete Urkunden sind ohne Rücksicht auf die Einhaltung sparkassenrechtlicher Vorschriften rechtsverbindlich.

§ 7

Geschäftsbedingungen

 

(1)  Für den Geschäftsverkehr gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse (AGBSp), soweit nicht mit dem Kunden im Einzelfall ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wird.

 

(2)  Für einzelne Geschäftszweige, insbesondere den Sparverkehr, den Überweisungsverkehr, den Scheckverkehr, den Lastschriftverkehr, die Verwendung der SparkassenCard, Anderkonten, die Annahme von Verwahrstücken, die Vermietung von Schrankfächern und für Wertpapiergeschäfte gelten ergänzend Sonderbedingungen.

(3)  1Der Kunde kann die Geschäftsbedingungen in den Geschäftsstellen der Sparkasse während der Geschäftszeiten einsehen. 2Auf Wunsch werden sie ihm ausgehändigt.

 

 

§ 8

Sparverkehr

 

(1)  Die Sparkasse ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, an jeden, der eine von ihr ausgestellte Sparurkunde vorlegt, Zahlung zu leisten.

 

(2)  Die Sparurkunde ist vom Kunden sorgfältig aufzubewahren. Die Vernichtung oder der Verlust einer Sparurkunde ist unverzüglich der Sparkasse anzuzeigen.

 

(3)  Besteht Verdacht, dass eine Sparurkunde gefälscht oder verfälscht wurde, können Rückzahlungen bis zur Klärung der Verdachtsgründe verweigert und kann die Sparurkunde gegen Bescheinigung zurückgehalten werden.

 

(4)  1Mit dem Ablauf von 30 Jahren nach Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Einzahlung oder Rückzahlung bewirkt worden ist, endet die Verzinsung der Spareinlage. 2Nach weiteren fünf Jahren, innerhalb deren die Sparurkunde nicht vorgelegt wurde, verjährt der Anspruch aus dem Guthaben. 3Vor Ablauf der Verjährungsfrist wird durch dreimonatigen Aushang in den Kassenräumen der Sparkasse (Hauptstelle und betroffene Geschäftsstelle) darauf hingewiesen, dass das Guthaben nach Eintritt der Verjährung der Sicherheitsrücklage zugeführt werden kann. 4Für gesperrte Spareinlagen beginnen die Fristen mit dem Ablauf der Sperre.

 

(5)  Im Übrigen gelten die Sonderbedingungen für den Sparverkehr.

 

 

§ 9

Zinssätze für Einlagen

 

1Die Sparkasse ist jederzeit berechtigt, Zinssätze für Einlagen zu ändern, soweit nicht mit dem Kunden im Einzelfall ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. 2Zinssatzänderungen, die dem Kunden nicht besonders mitgeteilt wurden, treten in dem von der Sparkasse bestimmten Zeitpunkt, im standardisierten Privatkundengeschäft mit dem Preisaushang, in Kraft.

 

 

§ 10

Sparkassengenussrechte

 

(1)  1Die Sparkasse ist berechtigt, Genussrechte auszugeben. 2Der Börsenhandel von Wertpapieren über Genussrechte im Freiverkehr ist nicht zulässig.

 

(2)  Die Emissionsbedingungen müssen so ausgestaltet werden, dass die Verkaufserlöse dem haftenden Eigenkapital der Sparkasse zurechenbar sind.

 

(3)  Den Genussrechtsgläubigern dürfen keine Mitwirkungs- und Kontrollbefugnisse und keine Ansprüche am Liquidationsvermögen der Sparkasse eingeräumt werden.

 

 

 

 

 

 

 

§ 11

Stille Vermögenseinlagen

 

(1)  1Die Sparkasse ist berechtigt, stille Vermögenseinlagen entgegenzunehmen. 2Den stillen Gesellschaftern dürfen keine Mitwirkungsbefugnisse und keine Ansprüche am Liquidationsvermögen der Sparkasse eingeräumt werden; § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.

 

(2)  Als stille Gesellschafter sind Unternehmen und Einrichtungen der Sparkassen-Finanzgruppe Bayern, juristische Personen des öffentlichen Rechts und Unternehmen, die von diesen beherrscht werden, vorrangig zu berücksichtigen.

 

(3)  Der Gesamtbetrag der stillen Vermögenseinlagen darf 49 v.H. des Kernkapitals der Sparkasse nicht übersteigen; hierbei bleiben Vermögenseinlagen von stillen Gesellschaftern nach Abs. 2 außer Ansatz.

 

 

§ 12

Bekanntmachungen

 

(1)  Als Veröffentlichungsblatt der Sparkasse wird das jeweilige Amtsblatt des Landkreises Miltenberg bestimmt.

 

(2)  Satzungen macht die Sparkasse in ihrem Veröffentlichungsblatt (Absatz 1) bekannt.

 

(3)  1Sonstige Bekanntmachungen werden durch Aushang in den Kassenräumen der Sparkassenhauptstelle in Miltenberg, Mainstraße 15 veröffentlicht. 2Der Aushang darf nicht vor Ablauf von zwei Wochen abgenommen werden. 3Weitergehende Formvorschriften bleiben unberührt.

 

 

§ 13

Übergangs- und Schlussbestimmungen; Inkrafttreten

 

(1)  Die Sparkasse ist seit 1. Januar 1988 gemäß Art. 18 Abs. 3 SpkG Gesamtrechtsnachfolgerin der Kreissparkasse Miltenberg-Amorbach und der Kreissparkasse Obernburg-Klingenberg.

 

(2)  1Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 27.02.2003 (Bote vom Untermain vom 03.03.2003), zuletzt geändert durch Satzung vom 18.12.2017 (Amtsblatt des Landkreises Miltenberg vom 19.12.2017) außer Kraft.

 

 

Miltenberg, 14.12.2020

 

 

______________________________

Jens Marco Scherf

Landrat

 

 

Der Kreisausschuss hat in seiner Sitzung am 01.12.2020 dem Kreistag einstimmig empfohlen, die Satzung zu erlassen.

 

 

 

Kreisrat Dr. Bohnhoff regt an, über eine Änderung bei der Verteilung der Gewerbesteuer nachzudenken.

Er wünscht sich in Bezug auf die finanzielle Versorgung des ländlichen Raumes von der Sparkasse einen 3- bis 5-Jahresplan für die einzelnen Gemeinden.

 

Herr Feußner antwortet, dass die Gewerbesteuer vom Ort der Betriebsstätte abhänge. Änderungen seien möglich, entsprechende Regelungen seien aber Thema für die Gemeinden des Landkreises, denn nur diese könnten einen Gewerbesteuerausgleich vereinbaren.

Die Sparkasse habe natürlich sehr umfangreiche Controlling-Instrumente, aber es gebe keine Jahresplanungen, da es nicht absehbar sei, wie die Umsätze in den kommenden Jahren in den jeweiligen Filialen seien. Es seien mittlerweile Kooperationen mit Genossenschaftsbanken gebildet worden, was beiden Institutionen helfe. Diese Modelle seien zukunftsfähig.

 

Aus Sicht des Verwaltungsrates erklärt Landrat Scherf, dass das Hauptaugenmerk einerseits darauf liege, auf die sehr schwer gewordenen Rahmenbedingungen für eine Sparkasse im Landkreis so zu reagieren, dass ein gesundes Existenzfundament da sei.

Auf der anderen Seite müssten diese Maßnahmen aber so gestaltet sein, dass der Wesenskern der Sparkasse erhalten bleibe.

 

 

Kreisrat Fieger trägt vor:

 

„So ändern sich die Zeiten! Trotz der Tatsache, dass der Einwohnerschwerpunkt des Landkreises Miltenberg im Altlandkreis Obernburg liegt, ist im Lauf der Jahre Vieles nicht in Obernburg, sondern in Miltenberg installiert bzw. konzentriert worden. Miltenberg wurde 1972 Kreisstadt des damals neu gebildeten Landkreises. Folglich ging auch der Sitz des Landratsamtes nach Miltenberg. Vor 4 Jahren ging die Fakultät Betriebswirtschaft für kleine und mittlere Unternehmen nach Miltenberg. Jetzt soll der Sitz der Sparkasse in Obernburg aufgegeben und Miltenberg alleiniger Sitz werden. So ändern sich die Zeiten! Im Jahr 2009 bei den ersten größeren Einschnitten in das Filialnetz der SK waren die Protagonisten und Mehrheiten noch anders als heute. Es war LR Roland Schwing, der am 5. März 2009 die unangenehmen Nachrichten verkünden und vertreten musste. Ein damals noch junger und forscher Kreisrat hat sich damals „schockiert“ über die geplante Ausdünnung des Filialnetzes geäußert. Bei über 40 Prozent Reduzierung frage er sich, wo die Kundennähe bleibe, worin der Unterschied zu Groß- und Internetbanken bestehe und um wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sich der Bestand reduziere. LR Schwing hat dem betreffenden Kreisrat sehr geduldig die Situation und die Notwendigkeit der angestrebten Maßnahmen erklärt. Der forsche junge Kreisrat von damals ist heute unser Landrat. Er erklärt uns heute die Situation und die Notwendigkeit der angestrebten Maßnahmen. Und zwar ohne schockiert zu sein, als „Bausteine für eine starke Sparkasse“.

So ändern sich die Zeiten. Obernburg wird also nicht mehr Hauptstelle und Sitz der Sparkasse Miltenberg-Obernburg sein, sondern nur noch Miltenberg alleine. 70 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bis dato ihren Dienst in Obernburg tun, werden künftig in Miltenberg arbeiten. Und nicht zu vergessen: auch die Geschäftsstelle Eisenbach wird geschlossen.

Die angestrebten Veränderungen haben gravierende Auswirkungen für Obernburg.

Bekanntlich wird die Gewerbesteuer nach der Anzahl der Beschäftigten an einem Standort zugeteilt. Wenn jetzt 70 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Obernburg nach Miltenberg umziehen, werden wir in Zukunft eine erhebliche Einbuße bei den Gewerbesteuern haben: es geht um deutliche sechsstellige Euro-Beträge, und das in jedem Jahr. Angesichts des bekannten Sanierungsstaus in Obernburg und der dafür erforderlichen Finanzmittel ist das ein heftiger Schlag ins Kontor und eine bittere Pille, die wir schlucken müssen. Das wird uns sehr, sehr weh tun.

Es gibt aber nicht nur direkte, sondern auch indirekte Auswirkungen. An die 70 Menschen gehen in ihren Mittagspausen nicht mehr in Obernburger Bäckereien, Cafés und Gaststätten. In der Römerstraße wird tagsüber weniger los sein. In den besagten Geschäften wird weniger Umsatz gemacht. Das Risiko ist eine „Spirale nach unten“, wenn wir keine Hilfe bekommen.

Gott sei Dank gehen „nur“ die zentralen Dienste nach Miltenberg. Die Kundendienste bleiben so wie bisher erhalten: Das Kundencenter, das Immo-Center, die Privatkundenberatung, die Firmenkundenberatung bleiben. Wenigstens spüren die Kundinnen und Kunden der SK Obernburg nach außen hin keine Veränderungen.

Gott sei Dank sollen die frei werdenden Büroräume im 1. OG vermietet werden, auch wenn im Augenblick noch nichts in trockenen Tüchern ist.

Angesichts der erheblichen Folgen für Obernburg richte ich folgende Forderungen an Sie, Herr Landrat Scherf, und an Sie, Herr VV Feußner:

 

  1. Die Tatsache, dass der Einwohnerschwerpunkt des Landkreises Miltenberg im Altlandkreis Obernburg liegt, wird bei allen organisatorischen und personellen Veränderungen in Landratsamt und Sparkasse angemessen berücksichtigt.
  2. Im Interesse der Stadt Obernburg sind die zu erwartenden finanziellen Nachteile angemessen zu kompensieren. Der Umstand, dass das Hauptgeschäft der Sparkasse im Norden des Landkreises gemacht wird, ist ausreichend zu berücksichtigen.
  3. Im Interesse der Geschäftsleute in Obernburg leistet der Landkreis einen ernsthaften und nachhaltigen Beitrag zur Stützung des Einzelhandels und zum Erhalt der Vitalität der Römerstraße.
  4. Für das Sparkassengebäude Römerstraße 18 bis 24 wird eine für die Stadt Obernburg nachhaltige Nachnutzung realisiert.
  5. Der Landrat und unsere Abgeordneten unternehmen alles Erforderliche, damit durch die geplanten Maßnahmen das Ziel eines Finanzamts-Neubaus in Obernburg nicht konterkariert wird.
  6. und Letztens: Man muss das Eisen schmieden, solange es heiß ist:
    Der Landrat und unsere Abgeordneten setzen sich dafür ein, dass die Zweigstelle Miltenberg des Amtsgerichts Obernburg geschlossen und nach Obernburg verlagert wird. Die Räumlichkeiten dafür stehen dafür zur Verfügung, nämlich in unserem städtischen Ämtergebäude in der Lindenstraße 32.

 

Nur der Vollständigkeit halber kündige ich an, dass ich der geplanten Satzungsänderung nicht zustimmen werde.“

 

 

Landrat Scherf beginnt mit der „schönen Episode aus 2009“. Er habe damals als Kreisrat Fragen zu den ersten Schließungen von Geschäftsstellen im Landkreis Miltenberg gestellt, z.B. wo die Kundennähe bleibe und wo der Unterschied zwischen der Sparkasse und einer großen Online-Bank sei. Er habe damals sehr gut zugehört und könne heute noch mit voller innerer Überzeugung sagen, was der Unterschied sei. Die Sparkasse Miltenberg-Obernburg habe den besonderen Wesensgehalt, dass die Verantwortlichen hier vor Ort seien, immer die Möglichkeit eines persönlichen Gesprächs möglich sei, hier die Entscheidungen getroffen würden und Menschen hier auch die Verantwortung dafür tragen würden. Damals habe er das akzeptiert und seitdem auch mitgetragen, um eine starke Sparkasse für die Menschen und Betriebe im Landkreis Miltenberg zu sichern..

 

Der „Nachteil“ des nördlichen Landkreises sei, dass er sehr gut entwickelt sei, denn das angesprochene Programm der Technischen Hochschule habe darauf abgezielt, die Potentiale in den ländlichen Räumen zu heben. Von daher war es einfach Wesensgehalt, dass das nur nach Miltenberg gehen könne, weil der nördliche Landkreis kein typisch ländlicher Landkreis sei, sondern eher Metropolcharakter habe.

 

Bedauert habe Kreisrat Fieger auch, dass der Sitz des Landratsamtes 1972 nach Miltenberg gegangen sei. Obernburg habe sich in den vergangenen vier Jahrzehnten darauf verlassen können, dass das Landratsamt seinen Sitz in Obernburg habe. Das gelte auch für die Zukunft. Vielleicht steckten gerade in dieser Situation besondere Chancen. Man wolle für den Sitz des Landratsamtes Miltenberg in Obernburg einen modernen Bürgerservice realisieren, eine attraktive kundenfreundliche KFZ-Zulassung dort haben und beim Bürgerservice Servicestunden anbieten. Diese Möglichkeiten habe man momentan in der Römerstraße 91 nicht, stattdessen sei dort ein erheblicher Sanierungsbedarf. Man könne dauerhaft einen sehr starken Standort des Landratsamtes in Obernburg verstetigen und damit dann sogar die angesprochene Vitalität in Obernburg fördern. Das Landratsamt biete mit seinen Bereichen einen sehr intensiven Bürger*innenkontakt, was eine Straße wie die Römerstraße gut gebrauchen könne.

 

Das gleiche gelte für die Sparkasse Miltenberg-Obernburg. Wegen der angesprochenen hohen wirtschaftlichen Kraft sowohl seitens der Privatkund*innen als auch der Geschäftskund*innen im nördlichen Landkreisteil bleibe in Obernburg für die Kund*innen ein starkes Kompetenzzentrum.

 

Sehr gerne nehme Landrat Scherf den Ball auf, gemeinsam mit dem Landtagsabgeordneten Rüth darauf achten, dass es keine Veränderungen bei den Planungsarbeiten des Freistaates Bayern für den Neubau des Finanzamtes gebe. Dafür werde er sich einsetzen.

 

 

Herr Feußner antwortet, dass er wegen der Gewerbesteuer durchaus sprachfähig sei und einen solchen Prozess zwischen den Gemeinden des Landkreises mit unterstützen würde.

Die Sparkasse habe eine hohe Interessenidentität, weil sei Immobilieneigentümer an dieser exponierten Stelle in Obernburg sei. Das werde auch so bleiben. Die Sparkasse habe großes Interesse, das Gebäude sehr gut zu vermieten, weil man Erträge daraus erwirtschafte. Insofern würden mindestens genauso viele Menschen ihr Geld in der Römerstraße lassen wie vorher auch.

 

Zur genannten wirtschaftlichen Kraft im Norden sagt Herr Feußner, dass das Kompetenz-Center, wo man das Firmenkunden- und Gewerbekundengeschäft betreue, in Obernburg bleiben werde. Die Sparkasse habe großes Interesse daran, dass ihre Firmen- und Gewerbekundenbetreuer hier im Norden seien, weil hier das meiste Geschäft sei. Er sagt zu, dass das auf viele Jahre sicher so bleibe.

Den Kund*innen sei es egal, wo der Kundenberater sein Büro habe. Den Kund*innen sei es auch egal, ob die Zentralen Dienste der Sparkasse in Obernburg seien. Das Wichtigste sei den Kund*innen, dass die Sparkasse leistungsfähig sei.

 

Landrat Scherf macht deutlich, dass es für die Stadt Obernburg eine sehr schwierige Situation sei, möchte aber im Blick auf den gesamten Kreistag und den Landkreis dafür werben, dass diese mittelbaren Folgen für die Stadt Obernburg zwar sehr misslich seien, die Entscheidung aber notwendig sei. Sie sei ein wichtiger Baustein in der Gesamtverantwortung aus Sicht des Landkreises, um der Sparkasse Miltenberg-Obernburg als Sparkasse aus dem Landkreis für den Landkreis weiterhin ein ganz stabiles Fundament zu erhalten und sie zu stärken.

 

Kreisrätin Weitz ist als Obernburgerin sehr traurig, dass 1/3 der Gewerbesteuer ausfalle. Sie fragt, warum man nicht in Obernburg zentralisiere.

 

Herr Feußner sagt, dass Miltenberg der Sitz des Eigentümers sei, nämlich des Freistaates Bayern, deswegen gebe es durchaus einen juristischen Grund dafür.

Weiterhin habe man in Miltenberg die moderneren Flächen und eine andere Infrastruktur wie Parkplatzsituation, Tiefgarage, Tresortechniken, Banktechnik usw. Das Gebäude in Miltenberg sei durch seine größere Fläche für die Zwecke der Sparkasse, nämlich das Zusammenführen, wesentlich besser geeignet.

 

© 2011 Landratsamt Miltenberg | Brückenstr. 2 | 63897 Miltenberg | Tel: 09371 501-0
Fernwartung