Tagesordnungspunkt

TOP Ö 1: Satzung der Sparkasse Miltenberg-Obernburg

BezeichnungInhalt
Sitzung:01.12.2020   KA/004/2020 
Beschluss:einstimmig beschlossen
DokumenttypBezeichnungAktionen

Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag einstimmig,

 

die nachstehende Satzung der Sparkasse Miltenberg-Obernburg zu erlassen.


Landrat Scherf erläutert: Es geht es um die Aufhebung der bisherigen Satzung unserer Sparkasse Miltenberg-Obernburg vom 27.2.2003, zuletzt geändert am 18.5.2015 und am 18.12.2017.

Da die Sparkasse Miltenberg-Obernburg den Landkreis Miltenberg als kommunale Trägerkörperschaft hat, wird Ihnen Herr Feußner als Vorstandsvorsitzender erläutern, was die Sparkasse in Person des Verwaltungsrates zur Aufhebung und zum Neuerlass einer Satzung geführt hat.

Dies wird uns zeitlich zunächst zurück in die 80er Jahre führen, als unsere Sparkasse Miltenberg-Obernburg fusionierte. Eine Zeit, in der ich noch mein Sparschwein an den Schalter brachte und händisch meine Kontoauszüge abholte….  Aber wir wollen nicht in der Vergangenheit schwelgen, denn wer nicht mit der Zeit geht, der geht mit der Zeit!

Und deswegen bitten wir Sie heute darum, dem Kreistag den Erlass der neuen Satzung per Beschluss zu empfehlen.

 

Herr Feußner, Vorstandsvorsitzender der Sparkasse Miltenberg-Obernburg, erläutert, dass mit dem Beschluss des Kreistages am 14.12.2020 die bestehende Satzung der Sparkasse Miltenberg-Obernburg aufgehoben und neuerlassen wird. Der Verwaltungsrat der Sparkasse hat dies dem Landkreis einstimmig empfohlen.

 

Die Sparkasse ist seit ihrer Fusion zur Sparkasse Miltenberg-Obernburg zum 01.01.1988 mit Sitz und Hauptstelle an den Standorten Miltenberg und Obernburg im Landkreis vertreten. In den letzten Jahren haben sich das Branchen- und Wettbewerbsumfeld sowie die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen deutlich verändert.

 

Der seither verringerte Personalbestand führt zu einem ebenfalls deutlich reduzierten Flächenbedarf in den internen Bereichen der Sparkasse. Diese Entwicklung wird durch die zunehmende Digitalisierung und die damit einhergehende Flexibilisierung des Arbeitens weiter verstärkt. Gleichzeitig sieht sich die Sparkasse – insbesondere aufgrund der dauerhaften Niedrigzinsphase – einem erheblichen Kosten- und Ergebnisdruck ausgesetzt, der im Sinne der Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit Einsparungen und Effizienzsteigerungen erforderlich macht. Mit der insofern notwendigen Flächenverdichtung sowie der dazu korrespondierenden Zusammenlegung von Sitz und Hauptstelle lassen sich dabei nicht nur unmittelbar jährliche Kosten in mittlerer sechsstelliger Höhe einsparen, sondern auch erhebliche Synergien und Effizienzpotentiale in den Betriebsabläufen heben, die das Unternehmen als wichtigen Teil der regionalen Wirtschaft und der finanzwirtschaftlichen Infrastruktur, aber auch als großen Arbeitgeber in der Region stärken.

 

Die Sparkasse wird das Leistungsangebot für ihre Kund*innen am Standort Obernburg mit einem großen Kompetenz-Center auch künftig vollumfänglich erhalten. Die freiwerdenden Räumlichkeiten kann die Sparkasse nicht nur wirtschaftlich sinnvoller verwenden – attraktive Büroflächen im Zentrum von Obernburg bieten darüber hinaus auch Chancen für eine zukunftsorientierte Gestaltung, z.B. durch Ansiedlung verschiedener behördlicher Anlaufpunkte für die Bürger*innen in Stadt und Landkreis.

 

Zudem enthält die bestehende Satzung noch Inhalte, welche aus der damaligen Fusion resultieren und zwischenzeitlich an Bedeutung verloren haben. Ebenso ergibt sich ein Aktualisierungsbedarf aufgrund von Gesetzesänderungen.

 

 

Satzung der Sparkasse Miltenberg-Obernburg

vom 14.12.2020

 

Aufgrund von Art. 21 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Sparkassengesetzes - SpkG - (BayRS 2025-1-I) wird die Satzung der Sparkasse Miltenberg-Obernburg vom 27.02.2003 (Bote vom Untermain vom 03.03.2003), zuletzt geändert durch Satzung vom 18.12.2017 (Amtsblatt des Landkreises Miltenberg vom 19.12.2017) durch Beschluss ihres Verwaltungsrats vom 29.09.2020 mit Zustimmung des Landkreises Miltenberg wie folgt geändert und neu gefasst:

 

 

§ 1

Name; Geschäftsbezirk

 

(1)  Die Sparkasse führt den Namen

 

”Sparkasse Miltenberg-Obernburg”;

 

sie ist im Handelsregister Aschaffenburg unter der Register-Nr. HRA 3682

eingetragen.

 

(2)  Der Geschäftsbezirk der Sparkasse umfasst den Landkreis Miltenberg.

 

 

§ 2

Sitz; kommunale Trägerkörperschaft

 

(1)  Die Sparkasse hat ihren Sitz in Miltenberg.

 

(2)  Kommunale Trägerkörperschaft (Art. 4 SpkG) der Sparkasse ist der Landkreis Miltenberg.

 

(3)  Die Sparkasse und ihre kommunale Trägerkörperschaft sind Mitglieder des Sparkassenverband Bayern.

 

 

§ 3

Rechtsform; Aufgaben

 

(1)  Die Sparkasse ist ein kommunales Wirtschaftsunternehmen in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts.

 

(2)  1Aufgabe der Sparkasse ist es, die örtliche Versorgung mit Finanzdienstleistungen nach Maßgabe der Sparkassenordnung (SpkO) sicherzustellen. 2Die Sparkasse unterstützt ihre kommunale Trägerkörperschaft als Hausbank in der Erfüllung ihrer kommunalen Aufgaben.

 

(3)  1Die Sparkasse unterhält zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben die erforderlichen Geschäftsstellen in ihrem Geschäftsbezirk. 2Die Geschäftsstellen können unter der Bezeichnung “Sparkasse“, verbunden mit dem Namen der jeweiligen Gemeinde oder des Gemeindeteils und dem Zusatz “Geschäftsstelle der Sparkasse Miltenberg-Obernburg“ firmieren.

 

 

§ 4

Verwaltungsrat

 

(1)  Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern, nämlich

-   dem Landrat des Landkreises Miltenberg als Vorsitzenden

-   vier vom Kreistag des Landkreises Miltenberg gemäß Art. 8 Abs. 3 SpkG aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern

-   zwei von der Regierung von Unterfranken als Sparkassenaufsichtsbehörde gemäß Art. 8 Abs. 4 SpkG bestellten Mitgliedern.

 

(2)  1Stellvertreter des Vorsitzenden des Verwaltungsrats ist, wer den Landrat des Landkreises Miltenberg in seinem kommunalen Hauptamt vertritt. 2Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teilzunehmen; vertritt er den Vorsitzenden oder ist er zum weiteren Mitglied (Absatz 1) bestellt, ist er auch stimmberechtigt.

 

(3)  Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil.

 

 

§ 5

Vorstand

 

(1)  Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied.

 

(2)  Die Zustimmungsgrenze für die Vergabe von Krediten (§ 17 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a SpkO) wird auf 17,7 v. H. der in der letzten festgestellten Jahresbilanz der Sparkasse ausgewiesenen Rücklagen festgelegt; der jeweilige Betrag ist auf volle Millionen Euro aufzurunden.

 

 

§ 6

Vertretung

 

(1)  1Die Sparkasse wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt. 2Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

 

(2)  1Der Vorsitzende des Verwaltungsrats vertritt die Sparkasse gegenüber den Vorstandsmitgliedern; er kann die Vorstandsmitglieder im Einzelfall von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreien. 2Der Vorsitzende des Vorstands vertritt die Sparkasse in der Verbandsversammlung des Sparkassenverband Bayern.

 

(3)  1Der Vorstand kann für bestimmte Angelegenheiten Vollmacht erteilen. 2Zeichnungsbefugnisse werden durch bankübliche Unterschriftsverzeichnisse ausgewiesen und in den Geschäftsstellen der Sparkasse zur Einsicht bereitgehalten.

 

(4)  Nach Maßgabe der Unterschriftenverzeichnisse unterzeichnete Urkunden sind ohne Rücksicht auf die Einhaltung sparkassenrechtlicher Vorschriften rechtsverbindlich.

 

 

 

§ 7

Geschäftsbedingungen

 

(1)  Für den Geschäftsverkehr gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse (AGBSp), soweit nicht mit dem Kunden im Einzelfall ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wird.

 

(2)  Für einzelne Geschäftszweige, insbesondere den Sparverkehr, den Überweisungsverkehr, den Scheckverkehr, den Lastschriftverkehr, die Verwendung der SparkassenCard, Anderkonten, die Annahme von Verwahrstücken, die Vermietung von Schrankfächern und für Wertpapiergeschäfte gelten ergänzend Sonderbedingungen.

(3)  1Der Kunde kann die Geschäftsbedingungen in den Geschäftsstellen der Sparkasse während der Geschäftszeiten einsehen. 2Auf Wunsch werden sie ihm ausgehändigt.

§ 8

Sparverkehr

 

(1)  Die Sparkasse ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, an jeden, der eine von ihr ausgestellte Sparurkunde vorlegt, Zahlung zu leisten.

 

(2)  Die Sparurkunde ist vom Kunden sorgfältig aufzubewahren. Die Vernichtung oder der Verlust einer Sparurkunde ist unverzüglich der Sparkasse anzuzeigen.

 

(3)  Besteht Verdacht, dass eine Sparurkunde gefälscht oder verfälscht wurde, können Rückzahlungen bis zur Klärung der Verdachtsgründe verweigert und kann die Sparurkunde gegen Bescheinigung zurückgehalten werden.

 

(4)  1Mit dem Ablauf von 30 Jahren nach Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Einzahlung oder Rückzahlung bewirkt worden ist, endet die Verzinsung der Spareinlage. 2Nach weiteren fünf Jahren, innerhalb deren die Sparurkunde nicht vorgelegt wurde, verjährt der Anspruch aus dem Guthaben. 3Vor Ablauf der Verjährungsfrist wird durch dreimonatigen Aushang in den Kassenräumen der Sparkasse (Hauptstelle und betroffene Geschäftsstelle) darauf hingewiesen, dass das Guthaben nach Eintritt der Verjährung der Sicherheitsrücklage zugeführt werden kann. 4Für gesperrte Spareinlagen beginnen die Fristen mit dem Ablauf der Sperre.

 

(5)  Im Übrigen gelten die Sonderbedingungen für den Sparverkehr.

 

 

§ 9

Zinssätze für Einlagen

 

1Die Sparkasse ist jederzeit berechtigt, Zinssätze für Einlagen zu ändern, soweit nicht mit dem Kunden im Einzelfall ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. 2Zinssatzänderungen, die dem Kunden nicht besonders mitgeteilt wurden, treten in dem von der Sparkasse bestimmten Zeitpunkt, im standardisierten Privatkundengeschäft mit dem Preisaushang, in Kraft.

 

 

§ 10

Sparkassengenussrechte

 

(1)  1Die Sparkasse ist berechtigt, Genussrechte auszugeben. 2Der Börsenhandel von Wertpapieren über Genussrechte im Freiverkehr ist nicht zulässig.

 

(2)  Die Emissionsbedingungen müssen so ausgestaltet werden, dass die Verkaufserlöse dem haftenden Eigenkapital der Sparkasse zurechenbar sind.

 

(3)  Den Genussrechtsgläubigern dürfen keine Mitwirkungs- und Kontrollbefugnisse und keine Ansprüche am Liquidationsvermögen der Sparkasse eingeräumt werden.

 

 

§ 11

Stille Vermögenseinlagen

 

(1)  1Die Sparkasse ist berechtigt, stille Vermögenseinlagen entgegenzunehmen. 2Den stillen Gesellschaftern dürfen keine Mitwirkungsbefugnisse und keine Ansprüche am Liquidationsvermögen der Sparkasse eingeräumt werden; § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.

 

(2)  Als stille Gesellschafter sind Unternehmen und Einrichtungen der Sparkassen-Finanzgruppe Bayern, juristische Personen des öffentlichen Rechts und Unternehmen, die von diesen beherrscht werden, vorrangig zu berücksichtigen.

 

(3)  Der Gesamtbetrag der stillen Vermögenseinlagen darf 49 v.H. des Kernkapitals der Sparkasse nicht übersteigen; hierbei bleiben Vermögenseinlagen von stillen Gesellschaftern nach Abs. 2 außer Ansatz.

 

 

§ 12

Bekanntmachungen

 

(1)  Als Veröffentlichungsblatt der Sparkasse wird das jeweilige Amtsblatt des Landkreises Miltenberg bestimmt.

 

(2)  Satzungen macht die Sparkasse in ihrem Veröffentlichungsblatt (Absatz 1) bekannt.

 

(3)  1Sonstige Bekanntmachungen werden durch Aushang in den Kassenräumen der Sparkassenhauptstelle in Miltenberg, Mainstraße 15 veröffentlicht. 2Der Aushang darf nicht vor Ablauf von zwei Wochen abgenommen werden. 3Weitergehende Formvorschriften bleiben unberührt.

 

 

§ 13

Übergangs- und Schlussbestimmungen; Inkrafttreten

 

(1)  Die Sparkasse ist seit 1. Januar 1988 gemäß Art. 18 Abs. 3 SpkG Gesamtrechtsnachfolgerin der Kreissparkasse Miltenberg-Amorbach und der Kreissparkasse Obernburg-Klingenberg.

 

(2)  1Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 27.02.2003 (Bote vom Untermain vom 03.03.2003), zuletzt geändert durch Satzung vom 18.12.2017 (Amtsblatt des Landkreises Miltenberg vom 19.12.2017) außer Kraft.

 

 

Miltenberg, 14.12.2020

 

 

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Jens Marco Scherf

Landrat

 

 

 

Herr Feußner kündigt zudem Einschnitte im Filialnetz an. Konkretere Aussagen treffe er hierzu allerdings noch nicht, da man zurzeit mit den Betroffenen spreche.

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