Tagesordnungspunkt
TOP Ö 7: Energiegewinnung – Photovoltaikprojekt: Herausnahmeverfahren LSG in Eichenbühl
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 19.10.2020 KT/008/2020 |
Beschluss: | mehrheitlich beschlossen |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Der Kreistag beschließt mehrheitlich
bei zwölf Gegenstimmen
die Herausnahme von Flächen in Eichenbühl aus dem
Landschaftsschutzgebiet „Bayerischer Odenwald“.
Der Kreistag beschließt
mehrheitlich
bei zwölf Gegenstimmen
die erste Verordnung des Landkreises zur Änderung des Landschaftsschutzgebiets Bayerischer Odenwald.
Sachverhalt:
Im Januar
2020 stellt die Gemeinde Eichenbühl zusammen mit der Fa. Trianel
(Energieunternehmen) dem Landratsamt die Planungen zur Errichtung eines ca. 10
ha großen Solarparks auf der Ebenheider Höhe vor.
Zur
Umsetzung des Projektes sind die Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde
Eichenbühl sowie eine Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Die
entsprechenden Aufstellungsbeschlüsse wurden in der Sitzung des Gemeinderats
vom 24.07.2019 bereits getroffen.
Aufgrund
der Lage im Landschaftsschutzgebiet „Bayerischer Odenwald“ kann ein
Flächennutzungsplan nicht genehmigt werden bzw. ein Bebauungsplan widerspricht
den Zielen der Schutzgebietsverordnung.
Ein sog.
Planen in eine Befreiungslage hinein, also das Inaussichtstellen einer Befreiung
für das konkrete Vorhaben ist aufgrund der Größe der benötigten Fläche nicht
möglich.
Um die
Planungen zu verwirklichen, ist daher die Herausnahme der Flächen aus dem
Landschaftsschutzgebiet erforderlich.
Die Gemeinde Eichenbühl hat in der Gemeinderatssitzung
vom 04.03.2020 beschlossen, einen entsprechenden Antrag zu stellen, dieser
wurde mit Schreiben vom 05.03.2020 beim Landratsamt gestellt.
Das
Landschaftsschutzgebiet wurde 1982 als Schutzzone des Naturparks Bayerischer
Odenwald durch das Bayerische Umweltministerium ausgewiesen. Zuletzt erfolgte
2017 eine Änderung der Schutzgebietsverordnung im Rahmen des
Zonierungsverfahrens (Windkraft) durch den Bezirk Unterfranken.
Da der
jetzt von einer Herausnahme betroffene Bereich sich ausschließlich im Gebiet
des Landkreises Miltenberg befindet, ist der Landkreis für den Erlass der
Änderungsverordnung zuständig (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG).
Voraussetzung einer Aufhebung ist, dass
überwiegende sachliche Gründe die Zurückstellung der Naturschutzbelange rechtfertigen.
Der Verordnungsgeber hat auch die Ziele der kommunalen Planungshoheit in den
Blick zu nehmen und den betroffenen Belangen von Natur und Landschaft abwägend
gegenüberzustellen.
Die Herausnahme für den Solarpark betrifft
eine Fläche am Rande des Landschaftsschutzgebietes an der Landesgrenze zu
Baden-Württemberg. Durch die Herausnahme nur dieser Fläche entstünde eine „Insel“. Die Untere Naturschutzbehörde
schlägt daher vor, die östlich angrenzenden Flächen Richtung Baden-Württemberg
sowie auch die Flächen nördlich des geplanten Solarparks bis einschließlich des
Gebäudekomplexes am Ebenheider Hof ebenfalls in das Verfahren einzubeziehen.
Insgesamt würde das Landschaftsschutzgebiet somit um ca. 17 ha verkleinert.
Bei einer Gesamtfläche des Landschaftsschutzgebietes
von ca. 29.643 ha im Landkreis würde nur ein geringer Anteil (0,057 %) seinen
Schutzstatus verlieren.
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den
Flächen neben dem Ebenheider Hof um intensiv genutztes Acker bzw.
Dauergrünland. Es sind Flächen, die für sich alleine betrachtet zwar nicht die
Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung erfüllen, aber als Puffer für die
wertvolleren Teile der Natur ebenfalls ausgewiesen wurden.
Alternativflächen außerhalb des
Landschaftsschutzgebietes für die Errichtung der Solaranlage und damit der
Erzeugung von erneuerbarer Energie sind aufgrund der großflächigen Ausdehnung
des Schutzgebietes nur schwer zu finden, insbesondere auf dem Gebiet der
Gemeinde Eichenbühl.
Im Änderungsverfahren wurden die Träger
öffentlicher Belange - insbesondere die Naturschutzverbände - beteiligt.
Außerdem wurde die Öffentlichkeit informiert (Bekanntmachung) und die
Unterlagen waren für die Dauer eines Monats (01.07. – 31.07.2020) im
Landratsamt und im Rathaus Eichenbühl einsehbar.
Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens wurden
die eingegangenen Rückmeldungen ausgewertet.
Keine Rückmeldung von
- Landesbund für Vogelschutz
- Deutscher Alpenverein
- Schutzgemeinschaft Deutscher Wald
- Verein zum Schutz der Bergwelt
- Wanderverband Bayern
- Verein Wildes Bayern
- Landratsamt Main-Tauber-Kreis
- Arbeitsgemeinschaft bäuerliche
Landwirtschaft Bayern
Keine Bedenken bzw. Zustimmung:
-
Landratsamt – Sachgebiet 43: Schr. v.
29.06.2020
Keine
Bedenken
-
Landratsamt – Sachgebiet 41: Schr. v.
06.07.2020
Hinweis
auf mögliche Blendwirkung, Lichtreflektionen, Berücksichtigung der Hinweise der
LAI bei Planung
-
Staatliches Bauamt Aschaffenburg: Schr.
v. 08.07.2020
Keine
Bedenken
-
Amt für ländliche Entwicklung
Unterfranken: Schr. v. 08.07.2020
Keine Bedenken
-
Bezirk Unterfranken –
Bezirksverwaltung: Schr. v. 08.07.2020
Verzicht
auf Stellungnahme
-
Landratsamt – Sachgebiet 51: Schr. v.
13.07.2020
Bisher
sind dem Sachgebiet die Planungsabsichten der Gemeinde nur aus der Tagespresse
bekannt. Entsprechende Planungsunterlagen lagen noch nicht zur Beurteilung vor.
Hinweise
zu Bebauungsplanverfahren, evtl. Alternativenprüfung
-
Bayerischer Jagdschutzverband Bayern
e.V.: E-Mail v. 13.07.2020
Zustimmung:
Herausnahme der Flächen aus Jagdpachtvertrag, Befriedet-Erklärung sowie
Erfüllung der Auflagen des Naturschutzes
-
Regierung von Unterfranken –
Regionalplanung: Schreiben vom 13.07.2020
Keine
Bedenken
-
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten Karlstadt: E-Mail v. 17.07.2020
Keine
Bedenken
-
Regionaler Planungsverband Bay.
Untermain - Region 1: Sch. v. 15.07.2020
Keine
Bedenken
-
Bayerisches Landesamt für
Denkmalpflege: Schr. v. 21.07.2020
Zustimmung
mit Hinweis auf Erfordernis einer denkmalrechtlichen Erlaubnis bei zukünftigen
Eingriffen
-
Landesfischereiverband Bayern: Schr. v.
28.07.2020
Keine
Bedenken
-
Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg:
Schr. v. 30.07.2020
Keine
Anmerkungen
-
Stadt Freudenberg a.Main: Schr. v.
29.07.2020
Keine
Einwände
Ablehnung:
-
Verein für Landschaftspflege und
Artenschutz in Bayern e.V.: Schr. v. 31.07.2020
Beeinträchtigung
des Schutzzwecks der Schutzgebietsverordnung, Alternativflächen auf vorhanden
Gebäuden sollten vorrangig genutzt werden
-
Bund Naturschutz Kreisgruppe Miltenberg:
Schr. v. 03.08.2020
Es sei
nicht zielführend zur Förderung von Solarenergie offene und wirtschaftlich gut
nutzbare Flächen heranzuziehen und damit den Flächenschwund voranzutreiben.
Höhere
Naturschutzbehörde, Schr. vom 23.07.2020
Die Regierung von Unterfranken
(Höhere Naturschutzbehörde) weist daraufhin, dass das Bundesverwaltungsgericht
(BVerwG) am 04.05.2020 einen Vorlagebeschluss zum europäischen Gerichtshof
(EuGH) erlassen hat. Auf diesen Umstand wurde auch durch ein UMS vom 29.06.2020
(Eingang 08.07.2020) hingewiesen. Zu diesem Zeitpunkt war das
Herausnahmeverfahren allerdings bereits eingeleitet.
Inhaltlich geht es
beim Vorlagebeschluss um die Frage, ob das Unionsrecht vor Erlass einer
naturschutzrechtlich veranlassten Schutzgebietsverordnung auf Grundlage der
SUP-Richtlinie eine Strategische Umweltprüfung oder eine Entscheidung der
Mitgliedsstaaten über die Durchführung einer solchen Prüfung verlangt. Führt die
Beantwortung der Fragen durch den Europäischen Gerichtshof zu einer
unionsrechtlichen Pflicht einer Strategischen Umweltprüfung oder jedenfalls zu
einer nationalrechtlichen Pflicht einer Vorprüfung, wären voraussichtlich
jedenfalls sehr viele Ausweisungen von Schutzgebieten verfahrensfehlerhaft, die
nach Ablauf der Umsetzungsfrist der SUP-Richtlinie am 21. Juli 2004 ergangen
sind. Ein solcher Verfahrensfehler führt nach Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich zur Unwirksamkeit der zur Ausweisung
notwendigen Verordnung. Mit
einer Entscheidung des EuGH ist erst im Sommer 2021 zu rechnen.
Grundsätzlich liegt für das
Bebauungsplanverfahren, das für die Errichtung der PV-Anlage erforderlich ist, eine
obligatorische SUP-Pflicht vor.
Nach Ansicht der UNB liegen
allerdings die Voraussetzungen einer Ausnahme des § 37 UVPG vor.
Es handelt sich um die Nutzung
nur eines kleinen Gebietes auf lokaler Ebene (17 ha von 3120 ha Gemeindegebiet, ca. 0,54 %),
daher ist eine überschlägige Vorprüfung des Einzelfalls UVPG erforderlich.
Hierbei kommt die Untere
Naturschutzbehörde zum Ergebnis, dass nach überschlägiger Prüfung voraussichtlich nicht zu erwarten ist, dass
von der geplanten PV-Anlage erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgehen.
Die Gemeinde Eichenbühl teilte mit Schreiben
vom 17.09.2020 nochmals mit, dass Alternativflächen außerhalb des
Schutzgebietes nicht vorliegen. Insbesondere die Flächen in den Ortsteilen
werden bereits durch 12 Windkraftanlagen in Anspruch genommen.
Der Ausschuss für Natur- und Umweltschutz hat
in seiner Sitzung am 12.10.2020 dem Kreistag bei einer Gegenstimme den
vorliegenden Beschluss empfohlen.
Die Mitglieder des Kreistages diskutieren intensiv
und kontrovers.
Zum einen wird argumentiert, dass man
regenerative Energien nutzen müsse, um den Klimaschutz voranzutreiben. Auch
müsse man dem Flächeneigentümer zugestehen, dass er frei entscheiden dürfe, was
er plant.
Andere Kreistagsmitglieder halten entgegen, dass Solaranlagen auf Dächern und anderen versiegelten Flächen errichtet werden sollten und kein Ackerland dafür geopfert werden sollte, selbst Grenzertragsböden nicht.