Tagesordnungspunkt
TOP Ö 1: Energiegewinnung – Photovoltaikprojekt: Herausnahmeverfahren LSG in Eichenbühl
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 12.10.2020 NU/002/2020 |
Beschluss: | mehrheitlich beschlossen |
Abstimmung: | Nein: 1 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Der Ausschuss für Natur- und
Umweltschutz empfiehlt dem Kreistag
mehrheitlich bei einer
Gegenstimme
die Herausnahme von Flächen in Eichenbühl aus dem
Landschaftsschutzgebiet „Bayerischer Odenwald“.
Aufgrund der Lage im Landschaftsschutzgebiet „Bayerischer
Odenwald“ kann ein Flächennutzungsplan nicht genehmigt werden bzw. ein
Bebauungsplan widerspricht den Zielen der Schutzgebietsverordnung.
Ein sog. Planen in eine Befreiungslage hinein, also das
Inaussichtstellen einer Befreiung für das konkrete Vorhaben ist aufgrund der
Größe der benötigten Fläche nicht möglich.
Um die Planungen zu verwirklichen, ist daher die
Herausnahme der Flächen aus dem Landschaftsschutzgebiet erforderlich.
Die
Gemeinde Eichenbühl hat in der Gemeinderatssitzung vom 04.03.2020 beschlossen,
einen entsprechenden Antrag zu stellen, dieser wurde mit Schreiben vom
05.03.2020 beim Landratsamt gestellt.
Das Landschaftsschutzgebiet wurde 1982 als Schutzzone des
Naturparks Bayerischer Odenwald durch das Bayerische Umweltministerium
ausgewiesen. Zuletzt erfolgte 2017 eine Änderung der Schutzgebietsverordnung im
Rahmen des Zonierungsverfahrens (Windkraft) durch den Bezirk Unterfranken.
Da der jetzt von einer Herausnahme betroffene Bereich sich
ausschließlich im Gebiet des Landkreises Miltenberg befindet, ist der Landkreis
für den Erlass der Änderungsverordnung zuständig (§ 51 Abs. 1 Nr. 3
BayNatSchG).
Voraussetzung
einer Aufhebung ist, dass überwiegende sachliche Gründe die Zurückstellung der
Naturschutzbelange rechtfertigen. Der Verordnungsgeber hat auch die Ziele der
kommunalen Planungshoheit in den Blick zu nehmen und den betroffenen Belangen
von Natur und Landschaft abwägend gegenüberzustellen.
Die
Herausnahme für den Solarpark betrifft eine Fläche am Rande des
Landschaftsschutzgebietes an der Landesgrenze zu Baden-Württemberg. Durch die
Herausnahme nur dieser Fläche entstünde eine „Insel“. Die Untere
Naturschutzbehörde schlägt daher vor, die östlich angrenzenden Flächen Richtung
Baden-Württemberg sowie auch die Flächen nördlich des geplanten Solarparks bis
einschließlich des Gebäudekomplexes am Ebenheider Hof ebenfalls in das
Verfahren einzubeziehen. Insgesamt würde das Landschaftsschutzgebiet somit um
ca. 17 ha verkleinert.
Bei
einer Gesamtfläche des Landschaftsschutzgebietes von ca. 29.643 ha im Landkreis
würde nur ein geringer Anteil (0,057 %) seinen Schutzstatus verlieren.
Im
vorliegenden Fall handelt es sich bei den Flächen neben dem Ebenheider Hof um intensiv
genutztes Acker bzw. Dauergrünland. Es sind Flächen, die für sich alleine
betrachtet zwar nicht die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung
erfüllen, aber als Puffer für die wertvolleren Teile der Natur ebenfalls
ausgewiesen wurden.
Alternativflächen
außerhalb des Landschaftsschutzgebietes für die Errichtung der Solaranlage und
damit der Erzeugung von erneuerbarer Energie sind aufgrund der großflächigen
Ausdehnung des Schutzgebietes nur schwer zu finden, insbesondere auf dem Gebiet
der Gemeinde Eichenbühl.
Im
Änderungsverfahren wurden die Träger öffentlicher Belange - insbesondere die
Naturschutzverbände - beteiligt. Außerdem wurde die Öffentlichkeit informiert
(Bekanntmachung) und die Unterlagen waren für die Dauer eines Monats (01.07. –
31.07.2020) im Landratsamt und im Rathaus Eichenbühl einsehbar.
Nach
Abschluss des Anhörungsverfahrens wurden die eingegangenen Rückmeldungen
ausgewertet.
Keine
Rückmeldung von
-
Landesbund
für Vogelschutz
-
Deutscher
Alpenverein
-
Schutzgemeinschaft
Deutscher Wald
-
Verein
zum Schutz der Bergwelt
-
Wanderverband
Bayern
-
Verein
Wildes Bayern
-
Landratsamt
Main-Tauber-Kreis
-
Arbeitsgemeinschaft
bäuerliche Landwirtschaft Bayern
Keine
Bedenken bzw. Zustimmung:
-
Landratsamt – Sachgebiet 43: Schr. v.
29.06.2020
Keine Bedenken
-
Landratsamt – Sachgebiet 41: Schr. v.
06.07.2020
Hinweis auf mögliche Blendwirkung,
Lichtreflektionen, Berücksichtigung der Hinweise der LAI bei Planung
-
Staatliches Bauamt Aschaffenburg: Schr.
v. 08.07.2020
Keine Bedenken
-
Amt für ländliche Entwicklung
Unterfranken: Schr. v. 08.07.2020
Keine Bedenken
-
Bezirk Unterfranken –
Bezirksverwaltung: Schr. v. 08.07.2020
Verzicht auf Stellungnahme
-
Landratsamt – Sachgebiet 51: Schr. v.
13.07.2020
Bisher sind dem Sachgebiet die
Planungsabsichten der Gemeinde nur aus der Tagespresse bekannt. Entsprechende
Planungsunterlagen lagen noch nicht zur Beurteilung vor.
Hinweise zu Bebauungsplanverfahren,
evtl. Alternativenprüfung
-
Bayerischer Jagdschutzverband Bayern
e.V.: E-Mail v. 13.07.2020
Zustimmung: Herausnahme der Flächen aus
Jagdpachtvertrag, Befriedet-Erklärung sowie Erfüllung der Auflagen des
Naturschutzes
-
Regierung von Unterfranken –
Regionalplanung: Schreiben vom 13.07.2020
Keine Bedenken
-
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten Karlstadt: E-Mail v. 17.07.2020
Keine Bedenken
-
Regionaler Planungsverband Bay.
Untermain - Region 1: Sch. v. 15.07.2020
Keine Bedenken
-
Bayerisches Landesamt für
Denkmalpflege: Schr. v. 21.07.2020
Zustimmung mit Hinweis auf Erfordernis
einer denkmalrechtlichen Erlaubnis bei zukünftigen Eingriffen
-
Landesfischereiverband Bayern: Schr. v.
28.07.2020
Keine Bedenken
-
Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg:
Schr. v. 30.07.2020
Keine Anmerkungen
-
Stadt Freudenberg a.Main: Schr. v.
29.07.2020
Keine Einwände
Ablehnung:
-
Verein für Landschaftspflege und
Artenschutz in Bayern e.V.: Schr. v. 31.07.2020
Beeinträchtigung des Schutzzwecks der
Schutzgebietsverordnung, Alternativflächen auf vorhanden Gebäuden sollten
vorrangig genutzt werden
-
Bund Naturschutz Kreisgruppe Miltenberg:
Schr. v. 03.08.2020
Es sei nicht zielführend zur Förderung
von Solarenergie offene und wirtschaftlich gut nutzbare Flächen heranzuziehen
und damit den Flächenschwund voranzutreiben.
Höhere Naturschutzbehörde, Schr. vom
23.07.2020
Die Regierung von Unterfranken (Höhere
Naturschutzbehörde) weist daraufhin, dass das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
am 04.05.2020 einen Vorlagebeschluss zum europäischen Gerichtshof (EuGH)
erlassen hat. Auf diesen Umstand wurde auch durch ein UMS vom 29.06.2020
(Eingang 08.07.2020) hingewiesen. Zu diesem Zeitpunkt war das
Herausnahmeverfahren allerdings bereits eingeleitet.
Inhaltlich geht es beim Vorlagebeschluss um
die Frage, ob das Unionsrecht vor Erlass einer naturschutzrechtlich
veranlassten Schutzgebietsverordnung auf Grundlage der SUP-Richtlinie eine
Strategische Umweltprüfung oder eine Entscheidung der Mitgliedsstaaten über die
Durchführung einer solchen Prüfung verlangt. Führt die Beantwortung der Fragen durch den
Europäischen Gerichtshof zu einer unionsrechtlichen Pflicht einer Strategischen
Umweltprüfung oder jedenfalls zu einer nationalrechtlichen Pflicht einer
Vorprüfung, wären voraussichtlich jedenfalls sehr viele Ausweisungen von
Schutzgebieten verfahrensfehlerhaft, die nach Ablauf der Umsetzungsfrist der SUP-Richtlinie
am 21. Juli 2004 ergangen sind. Ein solcher Verfahrensfehler führt nach
Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich zur Unwirksamkeit der
zur Ausweisung notwendigen Verordnung. Mit einer Entscheidung
des EuGH ist erst im Sommer 2021 zu rechnen.
Grundsätzlich
liegt für das Bebauungsplanverfahren, das für die Errichtung der PV-Anlage
erforderlich ist, eine obligatorische SUP-Pflicht vor.
Nach
Ansicht der UNB liegen allerdings die Voraussetzungen einer Ausnahme des § 37 UVPG vor.
Es
handelt sich um die Nutzung nur eines kleinen Gebietes auf lokaler Ebene (17 ha von 3120 ha Gemeindegebiet, ca. 0,54 %), daher ist eine überschlägige
Vorprüfung des Einzelfalls UVPG erforderlich.
Hierbei
kommt die Untere Naturschutzbehörde zum Ergebnis, dass nach überschlägiger Prüfung voraussichtlich nicht zu
erwarten ist, dass von der geplanten PV-Anlage erhebliche nachteilige
Umweltauswirkungen ausgehen.
Die
Gemeinde Eichenbühl teilte mit Schreiben vom 17.09.2020 nochmals mit, dass
Alternativflächen außerhalb des Schutzgebietes nicht vorliegen. Insbesondere
die Flächen in den Ortsteilen werden bereits durch 12 Windkraftanlagen in
Anspruch genommen.
Der
Spagat zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und der Nutzung regenerativer
Energien wird in mehreren Wortmeldungen deutlich. Eine Frage aus dem Gremium
lautet, warum der Bauernverband nicht für eine Stellungnahme kontaktiert worden
sei.
Im
Verfahren seien laut vorgegebener Liste alle anerkannten Umweltverbände
abgefragt worden, erläutert Herr Pache, der Bauernverband gehöre nicht dazu.
Das Amt für Landwirtschaft habe jedoch im Rahmen der Anhörung eine positive
Stellungnahme abgegeben.
Landrat
Scherf ergänzt, dass die Solaranlage zudem im Einvernehmen mit dem
Flächeneigentümer errichtet werden solle. Auch erhöhe sich durch die Anpflanzung
der Wert der Fläche.
Auf
Zustimmung stößt der Vorschlag, bei Solarvorhaben künftig zu prüfen, ob man
nicht die Solarpanels höhersetzen könne, so dass darunter Beweidung möglich sei.