Tagesordnungspunkt
TOP Ö 7: Energiegewinnung – Photovoltaikprojekt: Herausnahmeverfahren LSG in Eichenbühl
Bezeichnung | Inhalt |
---|---|
Sitzung: | 29.06.2020 NU/001/2020 |
Beschluss: | zur Kenntnis genommen |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
---|
Die Mitglieder des Ausschusses nehmen die Ausführungen zur Kenntnis.
Herr Pache, Leiter Abt. 4 –
Umweltschutz, berichtet, dass im Januar 2020 die Gemeinde Eichenbühl zusammen
mit der Fa. Trianel (Energieunternehmen) dem Landratsamt die Planungen zur
Errichtung eines ca. 10 ha großen Solarparks auf der Ebenheider Höhe vorgestellt
hat.
Zur Umsetzung des Projektes sind
die Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Eichenbühl sowie eine
Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Die entsprechenden
Aufstellungsbeschlüsse wurden in der Sitzung des Gemeinderats vom 24.07.2019
bereits getroffen.
Aufgrund der Lage im
Landschaftsschutzgebiet „Bayerischer Odenwald“ kann ein Flächennutzungsplan
nicht genehmigt werden bzw. ein Bebauungsplan widerspricht den Zielen der
Schutzgebietsverordnung.
Ein sog. Planen in eine Befreiungslage
hinein, also das Inaussichtstellen einer Befreiung für das konkrete Vorhaben
ist aufgrund der Größe der benötigten Fläche nicht möglich.
Um die Planungen zu
verwirklichen, ist daher die Herausnahme der Flächen aus dem
Landschaftsschutzgebiet erforderlich.
Die Gemeinde Eichenbühl hat in der Gemeinderatssitzung vom 04.03.2020
beschlossen, einen entsprechenden Antrag zu stellen, dieser wurde mit Schreiben
vom 05.03.2020 beim Landratsamt gestellt.
Das Landschaftsschutzgebiet wurde
1982 als Schutzzone des Naturparks Bayerischer Odenwald durch das Bayerische
Umweltministerium ausgewiesen. Zuletzt erfolgte 2017 eine Änderung der
Schutzgebietsverordnung im Rahmen des Zonierungsverfahrens (Windkraft) durch
den Bezirk Unterfranken.
Da der jetzt von einer Herausnahme
betroffene Bereich sich ausschließlich im Gebiet des Landkreises Miltenberg
befindet, ist der Landkreis für den Erlass der Änderungsverordnung zuständig (§
51 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG).
Voraussetzung einer Aufhebung ist, dass überwiegende sachliche Gründe
die Zurückstellung der Naturschutzbelange rechtfertigen. Der Verordnungsgeber
hat auch die Ziele der kommunalen Planungshoheit in den Blick zu nehmen und den
betroffenen Belangen von Natur und Landschaft abwägend gegenüberzustellen.
Die Herausnahme für den Solarpark betrifft eine Fläche am Rande des
Landschaftsschutzgebietes an der Landesgrenze zu Baden-Württemberg. Durch die
Herausnahme nur dieser Fläche entstünde eine „Insel“. Die Untere
Naturschutzbehörde schlägt daher vor, die östlich angrenzenden Flächen Richtung
Baden-Württemberg sowie auch die Flächen nördlich des geplanten Solarparks bis
einschließlich des Gebäudekomplexes am Ebenheider Hof ebenfalls in das
Verfahren einzubeziehen. Insgesamt würde das Landschaftsschutzgebiet somit um ca.
17 ha verkleinert.
Bei einer Gesamtfläche des Landschaftsschutzgebietes von ca. 29.643 ha
im Landkreis würde nur ein geringer Anteil (0,057 %) seinen Schutzstatus
verlieren.
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den Flächen neben dem
Ebenheider Hof um intensiv genutztes Acker bzw. Dauergrünland. Es sind Flächen,
die für sich alleine betrachtet zwar nicht die Voraussetzungen für eine
Unterschutzstellung erfüllen, aber als Puffer für die wertvolleren Teile der
Natur ebenfalls ausgewiesen wurden.
Alternativflächen außerhalb des Landschaftsschutzgebietes für die
Errichtung der Solaranlage und damit der Erzeugung von erneuerbarer Energie
sind aufgrund der großflächigen Ausdehnung des Schutzgebietes nur schwer zu
finden, insbesondere auf dem Gebiet der Gemeinde Eichenbühl.
Im Änderungsverfahren werden die Träger öffentlicher Belange -
insbesondere die Naturschutzverbände - beteiligt. Außerdem wird die
Öffentlichkeit informiert (Bekanntmachung) und die Unterlagen sind für die
Dauer eines Monats (01.07. – 31.07.2020) im Landratsamt und im Rathaus
Eichenbühl einsehbar. Anregungen und Bedenken können in diesem Zeitraum
vorgebracht werden.
Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens werden die eingegangenen
Rückmeldungen ausgewertet.
Das Ergebnis wird zunächst dem Umweltausschuss (Sitzung 15.10.2020)
vorgelegt, der über eine Empfehlung berät bzw. diese beschließt.
Die Entscheidung über die Herausnahme der Flächen aus dem Schutzgebiet
trifft der Kreistag in seiner Sitzung am 19.10.2020.
Landrat Scherf hebt hervor, dass eine Photovoltaik-Anlage dort sinnvoll
sei.
Kreisrätin Dr. Schüßler fragt, ob eine Ausgleichsfläche geschaffen
werde.
Weiterhin möchte Sie wissen, nach welchen Kriterien genau diese Fläche
ausgewählt worden sei.
Herr Schneider, SG 42, antwortet, dass es grundsätzlich möglich sei,
auch andere Flächen in das Schutzgebiet aufzunehmen. Da man im Landkreis Miltenberg
allerdings bereits eine Gesamtfläche des Landschaftsschutzgebietes von ca.
29.643 ha habe und hier nur etwa 17 ha herausgenommen würden, habe man es als
nicht erforderlich angesehen. Hinzu käme, dass es keine besonders wertvolle
Fläche sei. Die Flächen würden danach durch die neue Nutzung sogar wertvoller.
Kreisrat Ullmer
ergänzt, dass diese Fläche nicht einsehbar ist.
Er möchte wissen,
ob man durch eine Herausnahme anderen Kommunen die Möglichkeit eröffne, auch
einen solchen Antrag zu stellen.
Weiterhin fragt
er, ob zusätzlich Ausgleichsflächen anfielen, die der Landwirtschaft
weggenommen würden. Er habe einen Beschluss vom Bund Naturschutz gelesen, dass
Solarparkflächen als Ausgleichsflächen anerkannt seien und nicht zusätzlich
Flächen von der Landwirtschaft beanspruchen würden.
Außerdem fragt er,
ob Ersatzgeldzahlungen zu leisten seien.
Herr Pache
erklärt, dass ein Ausgleich dann zu bringen sei, wenn der vorige Zustand
negativ vom späteren Zustand abweiche. Nachdem hier eine Verbesserung der
Fläche vorliege, sei kein Ausgleich zu bringen.
Es seien hier,
nicht wie bei Windkraftanlagen, Ersatzgeldzahlungen zu leisten. Die Mittel, die
der Landkreis für die Windkraft bekommen habe, würden hier im Landkreis für
Ersatzgeldprojekte ausgegeben. Hierzu verweist er auf den Bericht des
Landschaftspflegeverbandes.
Die Abteilung
Umweltschutz sei in den letzten Jahren sehr restriktiv mit Herausnahmen umgegangen
und habe versucht, diese zu vermeiden. Nachdem man allerdings die Erkenntnis
gewonnen habe, dass die Landschaftsschutzgebiete manchmal sehr an der
Wirklichkeit vorbeigeplant worden seien, beabsichtige man, da auch
wohlwollender zu schauen. Wenn die Gemeinden Flächen hätten, die man
möglicherweise tauschen könne, würde man das auch machen. Das heiße aber nicht,
dass nicht genau geprüft werde.
Im vorliegenden
Fall gehe es auch um das Projekt selber und auch darum, dass es eine Fläche
sei, die eigentlich nicht sehr schützenswert –im Sinne der Verordnung zum
Landschaftsschutzgebiet sei.
Herr Schneider
ergänzt, dass durch diese PV-Anlage ca. 11,5 Mio. kW Strom produziert, was für
ungefähr 3000 Haushalte reiche. Deswegen spiele hier das öffentliche Wohl auch
eine Rolle.