Tagesordnungspunkt

TOP Ö 7: Energiegewinnung – Photovoltaikprojekt: Herausnahmeverfahren LSG in Eichenbühl

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Sitzung:29.06.2020   NU/001/2020 
Beschluss:zur Kenntnis genommen
DokumenttypBezeichnungAktionen

Die Mitglieder des Ausschusses nehmen die Ausführungen zur Kenntnis.


Herr Pache, Leiter Abt. 4 – Umweltschutz, berichtet, dass im Januar 2020 die Gemeinde Eichenbühl zusammen mit der Fa. Trianel (Energieunternehmen) dem Landratsamt die Planungen zur Errichtung eines ca. 10 ha großen Solarparks auf der Ebenheider Höhe vorgestellt hat.

 

Zur Umsetzung des Projektes sind die Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Eichenbühl sowie eine Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Die entsprechenden Aufstellungsbeschlüsse wurden in der Sitzung des Gemeinderats vom 24.07.2019 bereits getroffen.

 

Aufgrund der Lage im Landschaftsschutzgebiet „Bayerischer Odenwald“ kann ein Flächennutzungsplan nicht genehmigt werden bzw. ein Bebauungsplan widerspricht den Zielen der Schutzgebietsverordnung.

Ein sog. Planen in eine Befreiungslage hinein, also das Inaussichtstellen einer Befreiung für das konkrete Vorhaben ist aufgrund der Größe der benötigten Fläche nicht möglich.

 

Um die Planungen zu verwirklichen, ist daher die Herausnahme der Flächen aus dem Landschaftsschutzgebiet erforderlich.

 

Die Gemeinde Eichenbühl hat in der Gemeinderatssitzung vom 04.03.2020 beschlossen, einen entsprechenden Antrag zu stellen, dieser wurde mit Schreiben vom 05.03.2020 beim Landratsamt gestellt.

 

Das Landschaftsschutzgebiet wurde 1982 als Schutzzone des Naturparks Bayerischer Odenwald durch das Bayerische Umweltministerium ausgewiesen. Zuletzt erfolgte 2017 eine Änderung der Schutzgebietsverordnung im Rahmen des Zonierungsverfahrens (Windkraft) durch den Bezirk Unterfranken.

 

Da der jetzt von einer Herausnahme betroffene Bereich sich ausschließlich im Gebiet des Landkreises Miltenberg befindet, ist der Landkreis für den Erlass der Änderungsverordnung zuständig (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG).

 

Voraussetzung einer Aufhebung ist, dass überwiegende sachliche Gründe die Zurückstellung der Naturschutzbelange rechtfertigen. Der Verordnungsgeber hat auch die Ziele der kommunalen Planungshoheit in den Blick zu nehmen und den betroffenen Belangen von Natur und Landschaft abwägend gegenüberzustellen.

 

Die Herausnahme für den Solarpark betrifft eine Fläche am Rande des Landschaftsschutzgebietes an der Landesgrenze zu Baden-Württemberg. Durch die Herausnahme nur dieser Fläche entstünde eine „Insel“. Die Untere Naturschutzbehörde schlägt daher vor, die östlich angrenzenden Flächen Richtung Baden-Württemberg sowie auch die Flächen nördlich des geplanten Solarparks bis einschließlich des Gebäudekomplexes am Ebenheider Hof ebenfalls in das Verfahren einzubeziehen. Insgesamt würde das Landschaftsschutzgebiet somit um ca. 17 ha verkleinert.

Bei einer Gesamtfläche des Landschaftsschutzgebietes von ca. 29.643 ha im Landkreis würde nur ein geringer Anteil (0,057 %) seinen Schutzstatus verlieren.

 

Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den Flächen neben dem Ebenheider Hof um intensiv genutztes Acker bzw. Dauergrünland. Es sind Flächen, die für sich alleine betrachtet zwar nicht die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung erfüllen, aber als Puffer für die wertvolleren Teile der Natur ebenfalls ausgewiesen wurden.

 

Alternativflächen außerhalb des Landschaftsschutzgebietes für die Errichtung der Solaranlage und damit der Erzeugung von erneuerbarer Energie sind aufgrund der großflächigen Ausdehnung des Schutzgebietes nur schwer zu finden, insbesondere auf dem Gebiet der Gemeinde Eichenbühl.

 

Im Änderungsverfahren werden die Träger öffentlicher Belange - insbesondere die Naturschutzverbände - beteiligt. Außerdem wird die Öffentlichkeit informiert (Bekanntmachung) und die Unterlagen sind für die Dauer eines Monats (01.07. – 31.07.2020) im Landratsamt und im Rathaus Eichenbühl einsehbar. Anregungen und Bedenken können in diesem Zeitraum vorgebracht werden.

 

Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens werden die eingegangenen Rückmeldungen ausgewertet.

 

Das Ergebnis wird zunächst dem Umweltausschuss (Sitzung 15.10.2020) vorgelegt, der über eine Empfehlung berät bzw. diese beschließt.

Die Entscheidung über die Herausnahme der Flächen aus dem Schutzgebiet trifft der Kreistag in seiner Sitzung am 19.10.2020.

 

 

Landrat Scherf hebt hervor, dass eine Photovoltaik-Anlage dort sinnvoll sei.

 

Kreisrätin Dr. Schüßler fragt, ob eine Ausgleichsfläche geschaffen werde.

Weiterhin möchte Sie wissen, nach welchen Kriterien genau diese Fläche ausgewählt worden sei.

 

Herr Schneider, SG 42, antwortet, dass es grundsätzlich möglich sei, auch andere Flächen in das Schutzgebiet aufzunehmen. Da man im Landkreis Miltenberg allerdings bereits eine Gesamtfläche des Landschaftsschutzgebietes von ca. 29.643 ha habe und hier nur etwa 17 ha herausgenommen würden, habe man es als nicht erforderlich angesehen. Hinzu käme, dass es keine besonders wertvolle Fläche sei. Die Flächen würden danach durch die neue Nutzung sogar wertvoller.

 

Kreisrat Ullmer ergänzt, dass diese Fläche nicht einsehbar ist.

Er möchte wissen, ob man durch eine Herausnahme anderen Kommunen die Möglichkeit eröffne, auch einen solchen Antrag zu stellen.

Weiterhin fragt er, ob zusätzlich Ausgleichsflächen anfielen, die der Landwirtschaft weggenommen würden. Er habe einen Beschluss vom Bund Naturschutz gelesen, dass Solarparkflächen als Ausgleichsflächen anerkannt seien und nicht zusätzlich Flächen von der Landwirtschaft beanspruchen würden.

Außerdem fragt er, ob Ersatzgeldzahlungen zu leisten seien.

 

Herr Pache erklärt, dass ein Ausgleich dann zu bringen sei, wenn der vorige Zustand negativ vom späteren Zustand abweiche. Nachdem hier eine Verbesserung der Fläche vorliege, sei kein Ausgleich zu bringen.

Es seien hier, nicht wie bei Windkraftanlagen, Ersatzgeldzahlungen zu leisten. Die Mittel, die der Landkreis für die Windkraft bekommen habe, würden hier im Landkreis für Ersatzgeldprojekte ausgegeben. Hierzu verweist er auf den Bericht des Landschaftspflegeverbandes.

Die Abteilung Umweltschutz sei in den letzten Jahren sehr restriktiv mit Herausnahmen umgegangen und habe versucht, diese zu vermeiden. Nachdem man allerdings die Erkenntnis gewonnen habe, dass die Landschaftsschutzgebiete manchmal sehr an der Wirklichkeit vorbeigeplant worden seien, beabsichtige man, da auch wohlwollender zu schauen. Wenn die Gemeinden Flächen hätten, die man möglicherweise tauschen könne, würde man das auch machen. Das heiße aber nicht, dass nicht genau geprüft werde.

Im vorliegenden Fall gehe es auch um das Projekt selber und auch darum, dass es eine Fläche sei, die eigentlich nicht sehr schützenswert –im Sinne der Verordnung zum Landschaftsschutzgebiet sei.

 

Herr Schneider ergänzt, dass durch diese PV-Anlage ca. 11,5 Mio. kW Strom produziert, was für ungefähr 3000 Haushalte reiche. Deswegen spiele hier das öffentliche Wohl auch eine Rolle.

 

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