Tagesordnungspunkt

TOP Ö 2: Abfallgebührensatzung des Landkreises Miltenberg:
Beschluss der neuen Abfallgebührensatzung

BezeichnungInhalt
Sitzung:17.10.2019   ENU/003/2019 
Beschluss:einstimmig beschlossen
DokumenttypBezeichnungAktionen

Die Mitglieder des Ausschusses fassen den mehrheitlichen Beschluss,

 

den Änderungsantrag zu den Gebühren für die Tonnen 60l, 120l und 240l auf Grundlage der Anregung von Herrn Maurer abzulehnen.

 

 

 

Die Mitglieder des Ausschusses fassen den einstimmigen Beschluss,

 

die Verwaltung zu ermächtigen, eine Hausmüllanalyse durchzuführen als Grundlage für eine Evaluierung der Strukturen der Abfallentsorgung durch die Kommunale Abfallwirtschaft. Im Landkreis Miltenberg wird die Abfallwirtschaft ab 2020 hinsichtlich ihrer organisatorischen Abwicklung und Prozesse, auf Optimierung- und Kostensenkungspotenziale untersucht. Müllvermeidung und bürgerfreundliche Lösungen bleiben dabei Zielvorgaben. 

 

 

 

Die Mitglieder des Ausschusses fassen den einstimmigen Empfehlungsbeschluss:

 

 

Dem Kreistag wird empfohlen, die Änderungssatzung mit Wirkung vom 01.01.2020 mit nachfolgendem Satzungstext zu beschließen.

 

 

Änderungssatzung

zur Gebührensatzung

für die öffentliche

Abfallentsorgung des

Landkreises Miltenberg

vom 19.12.2011

i.d.F. der Änderungssatzung vom 19.12.2016

 

Aufgrund des Art. 7 Abs. 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (LkrO) erlässt der Landkreis Miltenberg folgende Satzung:

 

§ 1

Die Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Miltenberg vom 19.12.2011, i.d.F. der Änderungssatzung vom 19.12.2016 wird wie folgt geändert:

1.     § 4 Abs. 1 Buchst. a): 

Die Gebühr für die Abfallentsorgung im Bring- und im Holsystem beträgt bei 14-täglicher Abfuhr der Restmüllbehältnisse monatlich für jeweils einen 

          

Müllnormeimer mit    60 l Volumen

16,60 €

Müllnormeimer mit 120 l Volumen

23,50 €

Müllnormeimer mit 240 l Volumen

36,20 €

Umleerbehälter mit 770 l Volumen

135,40 €

Umleerbehälter mit 1.100 l Volumen

177,80 €

 

 

2.     § 4 Abs. 1 Buchst. b) Satz 4: 

  

       Die ermäßigte Gebühr beträgt monatlich jeweils für einen

Müllnormeimer mit 60 l Volumen

15,10 €

Müllnormeimer mit 120 l Volumen

21,80 €

Müllnormeimer mit 240 l Volumen

33,50 €

 

 

3.   § 4 Abs. 2 Satz 1: 

 

Die Gebühr für die Entsorgung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen, soweit keine Bioabfallerfassung gewünscht, beträgt abweichend von Abs. 1 monatlich für jeweils einen    

 

Müllnormeimer mit 240 l Volumen

30,40 

 

 

Umleerbehälter mit 770 l Volumen

wöchentliche Abfuhr

183,10 €

Umleerbehälter mit 770 l Volumen

14-tägliche Abfuhr

96,40 €

Umleerbehälter mit 770 l Volumen

4-wöchentliche Abfuhr

50,10 €

 

 

Umleerbehälter mit 1100 l Volumen

wöchentliche Abfuhr

252,50 €

Umleerbehälter mit 1100 l Volumen

14-tägliche Abfuhr

131,10 €

Umleerbehälter mit 1100 l Volumen

4-wöchentliche Abfuhr

68,90 €

 

 

Umleerbehälter mit 3000 l Volumen

wöchentliche Abfuhr

573,40 €

Umleerbehälter mit 3000 l Volumen

14-tägliche Abfuhr

293,90 €

Umleerbehälter mit 3000 l Volumen

4-wöchentliche Abfuhr

154,20 €

 

 

Umleerbehälter mit 5000 l Volumen

wöchentliche Abfuhr

886,60 €

Umleerbehälter mit 5000 l Volumen

14-tägliche Abfuhr

452,90 €

Umleerbehälter mit 5000 l Volumen

4-wöchentliche Abfuhr

231,30 €

         

Bei wöchentlich mehrmaliger Abfuhr erhöht sich die Gebühr entsprechend.

 

 

 

4.   § 4 Abs. 3: 

            Die Gebühr für die Entsorgung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen, soweit keine Bioabfallerfassung gewünscht, beträgt für eine Abrufleerung bei einem nicht zur regelmäßigen Leerung angemeldeten Umleerbehälter oder eine Zusatzleerung bei einem zur regelmäßigen Abfuhr angemeldeten

           

Umleerbehälter mit 770 l Volumen

Zusatzleerung/Abrufleerung

52,00 €

Umleerbehälter mit 1100 l Volumen

Zusatzleerung/Abrufleerung

71,30 €

Umleerbehälter mit 3000 l Volumen

Zusatzleerung/Abrufleerung

160,00 €

Umleerbehälter mit 5000 l Volumen

Zusatzleerung/Abrufleerung

239,90 €

 

 

5.   § 4 Abs. 4: 

            Für die Entsorgung von Bioabfall mit zusätzlichen Behältnissen oder zwei zusätzlichen Leerungen innerhalb von vier Wochen beträgt die monatliche Gebühr jeweils

 

einer 120-l-Biotonne

6,60 €

eines 770-l-Umleerbehälters Bio

31,60 €

           

           Für eine zusätzliche Biotonne 120 l mit wöchentlicher Leerung beträgt die monatliche Gebühr 13,20 EURO.

 

 

6.   § 4 Abs. 5:

Für die Ausstattung von Behältern bis 1.100 l mit einem Schloss (§ 17 Abs. 10 Satz 2 AbfwS) wird eine Gebühr von 36,50 EURO erhoben.

 

 

7.   § 4 Abs. 6:

Die Gebühr für die Verwendung von Restmüllsäcken beträgt pro Sack 4,80 EURO.

 

 

8.   § 4 Abs. 8:

Die Gebühr für die Entsorgung von selbstangelieferten ungefährlichen Abfällen beträgt

 

a)    für ungefährliche Abfälle, die über Müllverbrennungsanlagen entsorgt werden,

je Tonne                                                                                        188,00 EURO;

Angelieferte Kleinmengen werden verwogen, wobei eine Mindestmenge von 50 Kilogramm zugrunde gelegt wird und, soweit keine Freimengen festgesetzt sind, bei einer Anliefermenge an gebührenpflichtigen Abfällen

 
     bis 50 Kilogramm wird eine Pauschalgebühr von                       7,50 EURO,
     bis 100 Kilogramm eine Pauschalgebühr von                  15,00 EURO,
     bis 150 Kilogramm eine Pauschalgebühr von                  22,50 EURO 

    und bis 200 Kilogramm eine Pauschalgebühr von           30,00 EURO   

    erhoben.

 

             b) für ungefährliche Abfälle, die ohne thermische Behandlung abgelagert werden können, je Tonne
     ba)  für die Nutzung der DK-II-Deponie                                   125,30 EURO;
    bb)  für die Restverfüllung der DK-I-Deponie                     91,50 EURO;
           (gilt für geeignete und zugelassene Abfälle)                                       
     bc)   für die Ablagerung von Erdaushub, der die Zuordnungswerte

                             für die DK-0-Deponie nach DepV einhält                     19,30 EURO;
     bd)   für sonstige Abfälle, die die Zuordnungswerte für die
             DK-0-Deponie nach DepV einhalten                         24,10 EURO;           

             be)   für Abfälle zur Ablagerung auf der DK-0-Deponie bei
                      Anlieferungen bis 200 kg eine Pauschalgebühr von  6,00 EURO;
                     und für Abfälle zur Ablagerung auf der DK-II-Deponie bei
                     Anlieferungen bis 200 kg eine Pauschalgebühr von  12,00 EURO;

 

              c)  für Draht- und Flachglas je Tonne   77,00 EURO.

 

 

9.   § 4 Abs. 8a:

            Für die Entsorgung gefährlicher Abfälle werden folgende Gebühren erhoben:

              a)  Entsorgung über Müllverbrennungsanlagen je Tonne   356,50 EURO;

                   es gelten Pauschalen bis 100 kg: 38,50 EURO und bis 200 kg: 77,00 EURO.

              b)   Ablagerung auf der Kreismülldeponie Guggenberg: 187,90 EURO je Tonne;

                    bis 200 kg gilt eine Pauschalgebühr von 38,50 EURO.

              c)   In sonstigen Fällen gelten die tatsächlichen Entsorgungskosten; diese beinhalten auch     

                    die Kosten gemäß Absatz 10 Sätze 2 und 3.

              d)  Gebühren für Ausnahmegenehmigungen für die Ablagerung gefährlicher Abfälle werden

                    als Auslagen zusätzlich erhoben.

 

 

10.      § 4 Abs. 9:

             Für die Entsorgung von Altreifen werden folgende Gebühren festgesetzt:
              a) für einen Reifen bis zu einem Durchmesser von 70 cm                      5,00   EURO;  
              b) für einen Reifen mit einem größeren Durchmesser                            14,50 EURO.

            Werden Reifen mit Felgen angeliefert, so verdoppelt sich die jeweilige Gebühr.

 

 

11.      § 4 Abs. 10:

            Die erhöhte Gebühr bei Anlieferung von falsch deklarierten oder unzulässig 

           behandelten, verpackten, gelagerten oder abgelagerten Abfällen (§ 2 Abs. 3)

           beträgt je Tonne                                                                                      289,10 EURO

und für thermisch zu behandelnde Abfälle je Tonne                    419,20 EURO.

 

Entstehen dem Landkreis zur ordnungsgemäßen Entsorgung zusätzliche Kosten, so sind diese neben der Gebühr zu ersetzen. Das gilt auch für eigene Kosten z.B. Personalkosten und Laborkosten.

 

 

12.      § 4 Abs. 11:

          Für die Entsorgung von Bioabfällen, Garten- und Grünabfällen gelten folgende

          Gebühren:


                   a) bei der Verwendung von Grünabfallsäcken je Sack              4,30 EURO;
                   b) bei der Selbstanlieferung von Bioabfällen je Tonne          125,30 EURO;
                       bis 200 kg eine Pauschalgebühr von                                    21,00 EURO;
                   c) bei der Selbstanlieferung von Garten- u. Grünabfällen
                       je Tonne                                                                                28,90 EURO,
                       bis 200 kg eine Pauschalgebühr von                                     7,50  EURO
                   d) für die Entsorgung nicht ordnungsgemäß bereitgestellter  Bioabfälle

                                (§ 16 Abs. 7 AbfwS) beträgt die Gebühr je Gebührenbanderole  

                                                                                                                             4,80 EURO

 

13.      § 4 Abs. 12:

Bei Selbstanlieferung von verwertbarem Altholz wird eine Gebühr in Höhe von 144,50 EURO je Tonne und, soweit keine Freimenge gewährt wird, für Anlieferungen bis 200 kg eine Pauschalgebühr von 9,00 EURO erhoben.

Wird Altholz auf Zuweisung durch den Landkreis vom Abfallerzeuger, Abfallbesitzer oder Überlassungspflichtigen unmittelbar zum Biomassekraftwerk Buchen angeliefert, beträgt die Gebühr je Tonne 125,30 EURO.

Für Direktanlieferungen beim Biomassekraftwerk Buchen ist eine Mindestmenge von einer Tonne erforderlich.

 

14.      § 4 Abs. 13:

Die Gebühr für die Entsorgung von festgebundenem Asbest oder entsprechend verfestigten Asbesten und von künstlichen Mineralfasern (Abfallschlüsselnummern 170603*, 170604) wird auf 187,90 EURO je Tonne festgesetzt.

Für die Anlieferung von Asbestabfällen und Dämmmaterial bis 200 kg wird eine Pauschalgebühr von 38,50 EURO erhoben.

Die Gebühr für die Entsorgung von unzulässig behandeltem oder verpacktem oder falsch deklariertem Asbest beträgt 289,10 EURO je Tonne.

§ 4 Abs. 10 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

 

15.      § 4 Abs. 14:

Für eine zusätzliche oder missbräuchliche Nutzung von Abrufsystemen wird eine Gebühr in Höhe von 28,90 EURO je Fall bzw. Inanspruchnahme erhoben.

 

16.      § 4 Abs. 15:

Für die Inanspruchnahme der Leistung „Sperrmüll Express“ wird unabhängig von der Anzahl der Abfallfraktionen ein Zuschlag von 37,50 EURO erhoben. Dieser fällt zusätzlich zu Freiabrufen oder gebührenpflichtigen Abrufen an.

 

17.      § 4 Abs. 17:

Werden der Kreismülldeponie Guggenberg zugewiesene nichtbrennbare Abfälle bei der Müllumladestation Erlenbach – Wertstoffhof – angeliefert, wird für Mengen ab 0,5 t bis 2,0 t ein Transportzuschlag von 28,90 EURO je Tonne erhoben.

 

 

 

 

 

§ 2

Inkrafttreten

 

Diese Änderungen treten am 01.01.2020 in Kraft. Im Übrigen gilt die Gebührensatzung vom 19.12.2011 i.d.F. der Änderungssatzung vom 19.12.2016 unverändert fort.

 

Miltenberg, 21.10.2019

 

S c h e r f

Landrat

 

 

 

 

 

 

 


Frau Heim, berichtet, dass in der Sitzung des Ausschusses für Energie, Natur- und Umweltschutz am 01.10.2019 die Ergebnisse der Gebührenkalkulation von dem beauftragten Fach-Büro ECONUM, Ludwigsburg, im Detail vorgestellt und zusammen mit der Landkreisverwaltung die Fragen der Ausschussmitglieder beantwortet wurden.

 

Im Nachgang der ENU-Sitzung vom 01.10.2019 erarbeitete das Büro ECONUM einen Alternativvorschlag bzgl. der Mülltonnengebühren (Anlage 1), welche von Kreisrat Peter Maurer angeregt wurde; als Zuordnungsmaßstab wurden hierbei die mit der Vergabe einer Objektnummer verbundenen von den Tonnengrößen unabhängigen Leistungen (insbesondere Nutzung der Grüngutplätze und Freimengenanlieferungen bei den Wertstoffhöfen) stärker gewichtet.

 

Die vom Ausschuss angesprochene soziale Komponente („Familienvergünstigung“) ist aufgrund der gesetzlichen Vorgaben und der darauf basierenden Rechtsprechung nicht zulässig.

 

Aufgrund des Wunsches des ENU wurden von der Landkreisverwaltung folgende weitergehende Informationen eingeholt:

 

  • Übersicht über die vom Bereich „Kommunale Abfallwirtschaft“ erwirtschafteten Überschüsse in den vergangenen Jahren und Zuführung dieser Überschüsse in den Abfallgebührenhaushalt (Anlage 2);
  • Darstellung der im Haushalt enthaltenen Kosten für den Wertstoffhof Bürgstadt - kalkulatorische Kosten und Betriebskosten - (Anlage 3);
  • Übersicht über die Zusammensetzung der in der präsentierten Neukalkulation enthaltenen kalkulatorischen Kosten (Anlage 4);
  • Aufschlüsselung der Gebührenkalkulation für den Bereich der Mülltonnen - Auszug aus der vorhandenen Kalkulation - (Anlage 5).

 

 

Landrat Scherf verwies in einer Stellungnahme auf die Pressemitteilung der CSU-Kreistagsfraktion vom 17.10.19 und stellte richtig, dass die geplante Gebührenerhöhung nicht wie behauptet systembeding sei, sondern dass die Erhöhung der Gebühren, wie bereits im Dezember 2018 gemeinsam besprochen, von mehreren Faktoren beeinflusst sei:

 

  • dem Wegfall der Gebührenrücklagen, welche ab 2014 konsequent abgebaut wurden,
  • den schlechten Preisen für vermarktete Wertstoffe wie Altpapier und E-Schrott, zuletzt im freien Fall seit Schließung des chinesischen Marktes für Altpapier und der sehr hohen Kosten beim Zerlegen des Elektronikschrottes,
  • sonstiger steigender Kosten – etwa für den Transport (Maut-Gebühren, steigende Treibstoffpreise), steigende Tariflöhne oder durch den gemeinsam beschlossenen und im vorgesehenen Kostenrahmen errichteten Wertstoffhof Süd mit inzwischen erweiterten Öffnungszeiten.

 

 

Eine Steigerung der Einnahmen etwa bei der Vermarktung von Altpapier sei nicht zu erkennen und bei der Zerlegung von E-Schrott sei die Tendenz gegeben bei einer Kostensteigerung. Der Ausschuss hat bei der letzten Ausschreibung 13.12.2018 beschlossen, an der Struktur vorerst nichts zu ändern. Eine Änderung der Struktur der Müllabfuhr könne man erst wieder bei der nächsten Neuausschreibung ändern. Herr Landrat Scherf betont nochmals, dass die Abfallwirtschaft realistisch und gewissenhaft geplant hat. Ein „Puffer“, wie von der CSU-Kreistagsfraktion unterstellt, sei nicht eingeplant, denn zusätzliche Kostenrisiken wie die Auswirkungen des Klimapakets der Bundesregierung auf die Transportkosten sind unberücksichtigt geblieben. Gegen diesen Vorwurf verwahre er sich, so Landrat Scherf, sowohl hinsichtlich der Kommunalen Abfallwirtschaft als auch des begleitenden Fachbüros.

Landrat Scherf stellte die Frage, ob es redlich sei, öffentlich Informationen einzufordern, wenn diese den Mitgliedern des Kreistags vorlägen wie zum Beispiel die jährlichen Kosten für den Wertstoffhof Süd, welche bereits 2016 dem Ausschuss vorgelegt worden seien.

Auch sei man verpflichtet, kostendeckende Gebühren zu erheben. Bereits in der letzten Sitzung habe er, Scherf, zugesagt, man könne bei entscheidenden Änderungen innerhalb des Gebührenzeitraums eine Zwischenkalkulation vornehmen lassen.

 

 

Frau Heim erläuterte die Fragestellungen aus der letzten Sitzung und über die geringere Abschwächung der Degression (Anlage 1)

 

Herr Maurer hatte in der letzten Sitzung angemerkt, dass durch die Abschwächung der Degression 5köpfige Familien überproportional belastet würden, da sie auf Grund des in der Abfallsatzung verankerten Mindestvolumens eine 120 l-Restmülltonne anmelden müssten. Er bat darum zu prüfen, ob eine Entlastung der Familien möglich sei.

 

Frau Heim antwortet, dass das Gebührenrecht die Berücksichtigung von sozialen Komponenten in der Kalkulation verbietet. Eine Familienbegünstigung ist bei den Abfallgebühren also unzulässig.

Das Büro ECONUM hat in dem als Anlage 1 verteilten Alternativvorschlag für die Abfallgebühren eine andere Gewichtung der in Anspruch genommenen Freimengen in Bezug auf die Müllbehälter vorgenommen. Vereinfacht ausgedrückt heißt dies, dass die in Anspruch genommenen Freimengen bei einem 60 l Behälter stärker ins Gewicht fallen als bei der 120 l Restmülltonne. Deshalb errechnet sich bei der Alternativvariante eine höhere Gebühr für die 60 l Restmülltonne und entlastet damit die größeren Behälter, so Frau Heim.

 

Was passiert, wenn wir den Vorschlag nicht aufnehmen, sondern beim Alten bleiben, wollte Herr Reinhard wissen.

Wir sind offen für die Vorschläge und schließen uns der Meinung des Ausschusses an, betonte Frau Heim. Die Verwaltung wollte mit dem ursprünglichen Vorschlag die Degression abschwächen.

 

Herr Maurer betont, dass er zu seiner Anregung und dem darauf basierenden Alternativvorschlag stehe. Landrat Scherf sagt zu, am Ende der Diskussion diesen Änderungsvorschlag abstimmen zu lassen.

 

Frau Heim zeigt die Darstellung der erwirtschafteten Überschüsse und Zuführung der Überschüsse zum Abfallgebührenhaushalt (Anlage 2)

Die Graphik zeigt, dass bis 2011 ein Gebührenüberschuss aufgebaut wurde. 2011 bis 2013  sei quasi Stagnation, also kein/kaum Abbau der Überschüsse trotz Gebührensenkung erfolgt, weshalb 2014 eine erneute Senkung erfolgt sei, diese aber nicht aufgrund sinkender Kosten, sondern alleine zum Abbau der Überschüsse, so Frau Heim.

 

Herr Reinhard sprach von Spekulationen bei den zukünftigen Preisen und ist der Meinung, in Zukunft optimistischer planen zu können, weshalb er von einem Puffer gesprochen habe.

 

Wir haben weder optimistisch oder pessimistisch geplant sondern realistisch, erklärte Herr Feil die Gebührenkalkulation. Wenn wir einen sich entwickelnden Puffer sehen, dann können wir jederzeit reagieren. Seit 2014 kam es zu einem Abbau der Gebührenüberschüsse wegen der Entwicklung der Gebührenüberschüsse seit dem Jahr 2007. Demnach wurden diese Überschüsse seit 2013 an die Gebührenzahler zurückgegeben und sind nun komplett abgeschmolzen sind. Es ist aber wichtig, keine bewusste Unterdeckung in der Kalkulation zu haben, so Herr Feil, denn diese würde dann zu Lasten des Landkreis-Haushaltes und der Umlagezahlenden gehen.

 

Es folgt die erneute und aktuelle Darstellung der Jahreskosten für den Wertstoffhof Süd in Bürgstadt (Anlage 3) anhand der Ist-Kosten des Wertstoffhofes Bürgstadt im Jahr 2018.

 

Diese belaufen sich auf insgesamt     336.619 €.

Davon sind Kalkulatorische Kosten    113.856 €

Reine Betriebskosten                          222.763 €

Sie bewegen sich damit in dem im März 2016 vorgestellten Rahmen. Damals waren die jährlichen Betriebskosten mit ca. 300.000 € angegeben. Die Erhöhung ist hauptsächlich auf die vorgenommene Zuordnung der Logistikkosten zurück zu führen, also kein tatsächlicher Mehraufwand.

 

Es folgt die Aufschlüsselung der Kalkulatorischen Kosten (Anlage 4)

Weiter war gewünscht, dazustellen, welche Positionen in den Kalkulatorischen Kosten enthalten sind.

Die Kalkulatorischen Kosten sind unterteilt in die Hauptpositionen

Abschreibung              1.056.054 €

Verzinsung und              182.218 €

Rückstellungen                98.500 € (Deponienachsorge neu für IVa/Va)

Gesamt                       1.336.772 €

 

Aufschlüsselung der Kalkulation für den Mülltonnenbereich (Anlage 5) ergibt sich aus der Tabelle.

 

Die vorliegende Gebührenkalkulation durch das Fachbüro ECONUM sei nach unserer Auffassung solide und orientiert sich nach den tatsächlichen Ausgaben und Einnahmen 2019, fasst Frau Heim zusammen. Sie berücksichtigt die aktuelle Marktsituation im Abfallbereich, hat aber keinen Puffer. So sind z.B. künftige Belastungen durch das Klimaschutzgesetz wie eine CO2-Steuer noch nicht einkalkuliert.

Sollten wider Erwarten Überschüsse erwirtschaftet werden, fließen diese wie auch bisher, an die Abfallgebührenzahlenden zurück, so Frau Heim.

 

Jürgen Reinhard formulierten mündlich einen Antrag:

Die Abfallwirtschaft soll ab 2020 hinsichtlich ihrer organisatorischen Abwicklung und Prozesse auf Optimierung- und Kostensenkungspotenziale untersucht werden. Zielvorgaben dabei blieben die Müllvermeidung und bürgerfreundliche Lösungen.

 

Landrat Scherf erläutert, dass es bisher schon Konsens im Ausschuss gewesen sei, dass um das Jahr 2021 der richtige Zeitpunkt für eine Evaluation der Kommunalen Abfallwirtschaft sei. Das war Grundlage des Beschlusses im Ausschuss im Dezember 2018 und wurde auch in der Sitzung des Ausschusses am 1. Oktober 2019 so dargestellt, weshalb das Ansinnen des Antrags im Sinne des gemeinsamen Konsenses sei.

 

Herr Dr. Fahn stellt einen mündlichen Antrag, eine Hausmüllanalyse zu veranlassen. Besonders müsse bei der Überprüfung der Struktur die Verwiegung geprüft werden, da nur sie wirkungsvolle Anreize zur Müllvermeidung setze. Ebenso betont er, man solle die Möglichkeiten der Mitgliedschaft im Verein „Forum Z“ stärker nutzen.

 

Kreisrat Reinhard betont, dass mit der Evaluation unbedingt 2020 begonnen werden solle und bei der Überprüfung der Struktur der Kommunalen Abfallwirtschaft die Verwiegung grundsätzlich ausgeschlossen sei.

 

Landrat Scherf betont, dass man seitens der Verwaltung alle Informationen nutze, die zugänglich seien. Bei kostenpflichtigen Dienstleistungen z.B. bei der Evaluierung der Systematik der Kommunalen Abfallwirtschaft müsse und werde man weiterhin die vergaberechtlichen Vorgaben beachten. Auf erneute Nachfrage von Kreisrat Dr. Fahn sagte Landrat Scherf zu, den Ausschussmitgliedern den Newsletter von „Forum Z“ zur Verfügung zu stellen.

 

Herr Feil erläutert die Abläufe und die vorhandenen Ressourcen der Kommunalen Abfallwirtschaft. Für die Verwaltung beginne nach dem Beschluss der Änderung der Gebührensatzung erst die Arbeit. Eine Hausmüllanalyse für sich dauere alleine bis zu 9 Monaten, weshalb es nur möglich sei, schrittweise vorzugehen.

 

Die unterschiedlichen Anträge werden seitens der Mitglieder des Ausschusses diskutiert.

 

 

 

 

 

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