Tagesordnungspunkt
TOP Ö 2: Abfallgebührensatzung des Landkreises Miltenberg:
Beschluss der neuen Abfallgebührensatzung
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 17.10.2019 ENU/003/2019 |
Beschluss: | einstimmig beschlossen |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Die
Mitglieder des Ausschusses fassen den mehrheitlichen Beschluss,
den Änderungsantrag zu den Gebühren für die
Tonnen 60l, 120l und 240l auf Grundlage der Anregung von Herrn Maurer
abzulehnen.
Die
Mitglieder des Ausschusses fassen den einstimmigen Beschluss,
die Verwaltung zu ermächtigen, eine
Hausmüllanalyse durchzuführen als Grundlage für eine Evaluierung der Strukturen
der Abfallentsorgung durch die Kommunale Abfallwirtschaft. Im Landkreis Miltenberg wird die
Abfallwirtschaft ab 2020 hinsichtlich ihrer organisatorischen Abwicklung und
Prozesse, auf Optimierung- und Kostensenkungspotenziale untersucht.
Müllvermeidung und bürgerfreundliche Lösungen bleiben dabei Zielvorgaben.
Die
Mitglieder des Ausschusses fassen den einstimmigen Empfehlungsbeschluss:
Dem Kreistag wird empfohlen, die Änderungssatzung
mit Wirkung vom 01.01.2020 mit nachfolgendem Satzungstext zu beschließen.
Änderungssatzung
zur Gebührensatzung
für die öffentliche
Abfallentsorgung des
Landkreises Miltenberg
vom 19.12.2011
i.d.F. der Änderungssatzung vom 19.12.2016
Aufgrund des
Art. 7 Abs. 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) in Verbindung mit
Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (LkrO)
erlässt der Landkreis Miltenberg folgende Satzung:
§ 1
Die Gebührensatzung für
die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Miltenberg vom 19.12.2011,
i.d.F. der Änderungssatzung vom 19.12.2016 wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1
Buchst. a):
Die Gebühr für die Abfallentsorgung im Bring- und im Holsystem beträgt
bei 14-täglicher Abfuhr der Restmüllbehältnisse monatlich für jeweils einen
Müllnormeimer mit 60 l
Volumen |
16,60 € |
Müllnormeimer mit 120 l Volumen |
23,50 € |
Müllnormeimer mit 240 l Volumen |
36,20 € |
Umleerbehälter mit 770 l Volumen |
135,40 € |
Umleerbehälter mit 1.100 l Volumen |
177,80 € |
2. § 4 Abs. 1 Buchst. b) Satz 4:
Die ermäßigte Gebühr
beträgt monatlich jeweils für einen
Müllnormeimer mit 60 l Volumen |
15,10 € |
Müllnormeimer mit 120 l Volumen |
21,80 € |
Müllnormeimer mit 240 l Volumen |
33,50 € |
3. § 4 Abs. 2 Satz 1:
Die Gebühr für die Entsorgung von Abfällen aus anderen
Herkunftsbereichen, soweit keine Bioabfallerfassung gewünscht, beträgt
abweichend von Abs. 1 monatlich für jeweils einen
Müllnormeimer mit 240 l Volumen |
30,40 € |
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Umleerbehälter mit 770 l Volumen wöchentliche Abfuhr |
183,10 € |
Umleerbehälter mit 770 l Volumen 14-tägliche Abfuhr |
96,40 € |
Umleerbehälter mit 770 l Volumen 4-wöchentliche Abfuhr |
50,10 € |
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Umleerbehälter mit 1100 l Volumen wöchentliche Abfuhr |
252,50 € |
Umleerbehälter mit 1100 l Volumen 14-tägliche Abfuhr |
131,10 € |
Umleerbehälter mit 1100 l Volumen 4-wöchentliche Abfuhr |
68,90 € |
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Umleerbehälter mit 3000 l Volumen wöchentliche Abfuhr |
573,40 € |
Umleerbehälter mit 3000 l Volumen 14-tägliche Abfuhr |
293,90 € |
Umleerbehälter mit 3000 l Volumen 4-wöchentliche Abfuhr |
154,20 € |
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Umleerbehälter mit 5000 l Volumen wöchentliche Abfuhr |
886,60 € |
Umleerbehälter mit 5000 l Volumen 14-tägliche Abfuhr |
452,90 € |
Umleerbehälter mit 5000 l Volumen 4-wöchentliche Abfuhr |
231,30 € |
Bei wöchentlich mehrmaliger Abfuhr erhöht sich die Gebühr entsprechend.
4. § 4 Abs. 3:
Die Gebühr für die Entsorgung von Abfällen
aus anderen Herkunftsbereichen, soweit keine Bioabfallerfassung gewünscht,
beträgt für eine Abrufleerung bei einem nicht zur regelmäßigen Leerung
angemeldeten Umleerbehälter oder eine Zusatzleerung bei einem zur regelmäßigen
Abfuhr angemeldeten
Umleerbehälter mit 770 l Volumen Zusatzleerung/Abrufleerung |
52,00 € |
Umleerbehälter mit 1100 l Volumen Zusatzleerung/Abrufleerung |
71,30 € |
Umleerbehälter mit 3000 l Volumen Zusatzleerung/Abrufleerung |
160,00 € |
Umleerbehälter mit 5000 l Volumen Zusatzleerung/Abrufleerung |
239,90 € |
5. § 4 Abs. 4:
Für die Entsorgung von
Bioabfall mit zusätzlichen Behältnissen oder zwei zusätzlichen Leerungen
innerhalb von vier Wochen beträgt die monatliche Gebühr jeweils
einer 120-l-Biotonne |
6,60 € |
eines 770-l-Umleerbehälters Bio |
31,60 € |
Für eine zusätzliche
Biotonne 120 l mit wöchentlicher Leerung beträgt die monatliche Gebühr 13,20 EURO.
6. § 4 Abs. 5:
Für die Ausstattung von Behältern bis 1.100 l mit einem Schloss (§ 17
Abs. 10 Satz 2 AbfwS) wird eine Gebühr von 36,50
EURO erhoben.
7. § 4 Abs. 6:
Die Gebühr für die Verwendung von Restmüllsäcken beträgt pro Sack 4,80 EURO.
8. § 4 Abs. 8:
Die Gebühr für die Entsorgung von selbstangelieferten ungefährlichen
Abfällen beträgt
a)
für ungefährliche Abfälle, die über
Müllverbrennungsanlagen entsorgt werden,
je Tonne 188,00 EURO;
Angelieferte Kleinmengen werden verwogen, wobei eine Mindestmenge von 50
Kilogramm zugrunde gelegt wird und, soweit keine Freimengen festgesetzt sind,
bei einer Anliefermenge an gebührenpflichtigen Abfällen
bis 50 Kilogramm wird eine
Pauschalgebühr von 7,50 EURO,
bis 100 Kilogramm eine Pauschalgebühr
von 15,00
EURO,
bis 150 Kilogramm eine Pauschalgebühr
von 22,50 EURO
und bis 200 Kilogramm eine
Pauschalgebühr von 30,00 EURO
erhoben.
b) für ungefährliche
Abfälle, die ohne thermische Behandlung abgelagert werden können, je Tonne
ba) für die Nutzung der DK-II-Deponie 125,30 EURO;
bb)
für die Restverfüllung der DK-I-Deponie 91,50 EURO;
(gilt für geeignete und
zugelassene Abfälle)
bc) für die Ablagerung von Erdaushub, der die
Zuordnungswerte
für
die DK-0-Deponie nach DepV einhält 19,30
EURO;
bd) für sonstige Abfälle, die die
Zuordnungswerte für die
DK-0-Deponie nach DepV einhalten 24,10
EURO;
be) für Abfälle zur Ablagerung auf der
DK-0-Deponie bei
Anlieferungen bis
200 kg eine Pauschalgebühr von 6,00 EURO;
und für Abfälle zur
Ablagerung auf der DK-II-Deponie bei
Anlieferungen bis
200 kg eine Pauschalgebühr von 12,00 EURO;
c) für Draht- und Flachglas je Tonne 77,00
EURO.
9. § 4 Abs. 8a:
Für die Entsorgung
gefährlicher Abfälle werden folgende Gebühren erhoben:
a) Entsorgung über Müllverbrennungsanlagen je
Tonne 356,50 EURO;
es gelten
Pauschalen bis 100 kg: 38,50 EURO
und bis 200 kg: 77,00 EURO.
b) Ablagerung auf der Kreismülldeponie
Guggenberg: 187,90 EURO je Tonne;
bis 200 kg
gilt eine Pauschalgebühr von 38,50 EURO.
c) In sonstigen Fällen gelten die tatsächlichen
Entsorgungskosten; diese beinhalten auch
die Kosten
gemäß Absatz 10 Sätze 2 und 3.
d) Gebühren für Ausnahmegenehmigungen für die
Ablagerung gefährlicher Abfälle werden
als Auslagen zusätzlich
erhoben.
10. § 4 Abs. 9:
Für die Entsorgung von Altreifen werden folgende Gebühren festgesetzt:
a) für einen Reifen bis zu einem
Durchmesser von 70 cm 5,00 EURO;
b) für einen Reifen mit einem größeren
Durchmesser 14,50
EURO.
Werden Reifen mit Felgen angeliefert, so verdoppelt sich die jeweilige
Gebühr.
11. § 4 Abs. 10:
Die erhöhte Gebühr bei Anlieferung
von
falsch deklarierten oder unzulässig
behandelten, verpackten, gelagerten
oder abgelagerten Abfällen (§ 2 Abs. 3)
beträgt je Tonne 289,10
EURO
und für
thermisch zu behandelnde Abfälle je Tonne 419,20
EURO.
Entstehen dem
Landkreis zur ordnungsgemäßen Entsorgung zusätzliche Kosten, so sind diese
neben der Gebühr zu ersetzen. Das gilt auch für eigene Kosten z.B.
Personalkosten und Laborkosten.
12. § 4 Abs. 11:
Für die Entsorgung von
Bioabfällen, Garten- und Grünabfällen gelten folgende
Gebühren:
a) bei der Verwendung
von Grünabfallsäcken je Sack 4,30
EURO;
b) bei der
Selbstanlieferung von Bioabfällen je Tonne 125,30
EURO;
bis
200 kg eine Pauschalgebühr von
21,00 EURO;
c) bei der
Selbstanlieferung von Garten- u. Grünabfällen
je Tonne 28,90 EURO,
bis 200 kg eine Pauschalgebühr von 7,50 EURO
d) für die Entsorgung
nicht ordnungsgemäß bereitgestellter
Bioabfälle
(§
16 Abs. 7 AbfwS) beträgt die Gebühr je Gebührenbanderole
4,80 EURO
13. § 4 Abs. 12:
Bei Selbstanlieferung von verwertbarem Altholz
wird eine Gebühr in Höhe von 144,50 EURO
je Tonne und, soweit keine Freimenge gewährt wird, für Anlieferungen bis 200 kg
eine Pauschalgebühr von 9,00 EURO
erhoben.
Wird Altholz auf Zuweisung durch den Landkreis
vom Abfallerzeuger, Abfallbesitzer oder Überlassungspflichtigen unmittelbar zum
Biomassekraftwerk Buchen angeliefert, beträgt die Gebühr je Tonne 125,30 EURO.
Für Direktanlieferungen beim Biomassekraftwerk
Buchen ist eine Mindestmenge von einer Tonne erforderlich.
14. § 4 Abs. 13:
Die Gebühr für die Entsorgung von
festgebundenem Asbest oder entsprechend verfestigten Asbesten und von
künstlichen Mineralfasern (Abfallschlüsselnummern 170603*, 170604) wird auf 187,90 EURO je Tonne festgesetzt.
Für die Anlieferung von Asbestabfällen und
Dämmmaterial bis 200 kg wird eine Pauschalgebühr von 38,50 EURO erhoben.
Die Gebühr für die Entsorgung von unzulässig
behandeltem oder verpacktem oder falsch deklariertem Asbest beträgt 289,10 EURO je Tonne.
§ 4 Abs. 10 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
15. § 4 Abs. 14:
Für eine zusätzliche oder missbräuchliche Nutzung
von Abrufsystemen wird eine Gebühr in Höhe von 28,90 EURO je Fall bzw. Inanspruchnahme erhoben.
16. § 4 Abs. 15:
Für die Inanspruchnahme der Leistung
„Sperrmüll Express“ wird unabhängig von der Anzahl der Abfallfraktionen ein
Zuschlag von 37,50 EURO erhoben.
Dieser fällt zusätzlich zu Freiabrufen oder gebührenpflichtigen Abrufen an.
17. § 4 Abs. 17:
Werden der Kreismülldeponie Guggenberg zugewiesene nichtbrennbare
Abfälle bei der Müllumladestation Erlenbach – Wertstoffhof – angeliefert, wird
für Mengen ab 0,5 t bis 2,0 t ein Transportzuschlag von 28,90 EURO je Tonne erhoben.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Änderungen
treten am 01.01.2020 in Kraft. Im Übrigen gilt die Gebührensatzung vom 19.12.2011 i.d.F. der Änderungssatzung vom 19.12.2016 unverändert fort.
Miltenberg,
21.10.2019
S c
h e r f
Landrat
Frau Heim, berichtet, dass in der Sitzung des Ausschusses für Energie,
Natur- und Umweltschutz am 01.10.2019 die Ergebnisse der Gebührenkalkulation
von dem beauftragten Fach-Büro ECONUM, Ludwigsburg, im Detail vorgestellt und
zusammen mit der Landkreisverwaltung die Fragen der Ausschussmitglieder
beantwortet wurden.
Im Nachgang der ENU-Sitzung vom
01.10.2019 erarbeitete das Büro ECONUM einen Alternativvorschlag bzgl. der
Mülltonnengebühren (Anlage 1), welche von Kreisrat Peter Maurer angeregt wurde;
als Zuordnungsmaßstab wurden hierbei die mit der Vergabe einer Objektnummer
verbundenen von den Tonnengrößen unabhängigen Leistungen (insbesondere Nutzung
der Grüngutplätze und Freimengenanlieferungen bei den Wertstoffhöfen) stärker
gewichtet.
Die vom Ausschuss angesprochene
soziale Komponente („Familienvergünstigung“) ist aufgrund der gesetzlichen
Vorgaben und der darauf basierenden Rechtsprechung nicht zulässig.
Aufgrund des Wunsches des ENU wurden von der
Landkreisverwaltung folgende weitergehende Informationen eingeholt:
- Übersicht
über die vom Bereich „Kommunale Abfallwirtschaft“ erwirtschafteten
Überschüsse in den vergangenen Jahren und Zuführung dieser Überschüsse in
den Abfallgebührenhaushalt (Anlage 2);
- Darstellung
der im Haushalt enthaltenen Kosten für den Wertstoffhof Bürgstadt -
kalkulatorische Kosten und Betriebskosten - (Anlage 3);
- Übersicht
über die Zusammensetzung der in der präsentierten Neukalkulation
enthaltenen kalkulatorischen Kosten (Anlage 4);
- Aufschlüsselung
der Gebührenkalkulation für den Bereich der Mülltonnen - Auszug aus der
vorhandenen Kalkulation - (Anlage 5).
Landrat Scherf
verwies in einer Stellungnahme auf die Pressemitteilung der
CSU-Kreistagsfraktion vom 17.10.19 und stellte richtig, dass die geplante
Gebührenerhöhung nicht wie behauptet systembeding sei, sondern dass die
Erhöhung der Gebühren, wie bereits im Dezember 2018 gemeinsam besprochen, von
mehreren Faktoren beeinflusst sei:
- dem Wegfall der Gebührenrücklagen, welche ab 2014 konsequent
abgebaut wurden,
- den schlechten Preisen für vermarktete Wertstoffe wie Altpapier
und E-Schrott, zuletzt im freien Fall seit Schließung des chinesischen
Marktes für Altpapier und der sehr hohen Kosten beim Zerlegen des
Elektronikschrottes,
- sonstiger steigender Kosten – etwa für
den Transport (Maut-Gebühren, steigende Treibstoffpreise), steigende
Tariflöhne oder durch den gemeinsam beschlossenen und im vorgesehenen
Kostenrahmen errichteten Wertstoffhof Süd mit inzwischen erweiterten
Öffnungszeiten.
Eine
Steigerung der Einnahmen etwa bei der Vermarktung von Altpapier sei nicht zu
erkennen und bei der Zerlegung von E-Schrott sei die Tendenz gegeben bei einer
Kostensteigerung. Der Ausschuss hat bei der letzten Ausschreibung 13.12.2018
beschlossen, an der Struktur vorerst nichts zu ändern. Eine Änderung der Struktur
der Müllabfuhr könne man erst wieder bei der nächsten Neuausschreibung ändern.
Herr Landrat Scherf betont nochmals, dass die Abfallwirtschaft realistisch und
gewissenhaft geplant hat. Ein „Puffer“, wie von der CSU-Kreistagsfraktion
unterstellt, sei nicht eingeplant, denn zusätzliche Kostenrisiken wie die
Auswirkungen des Klimapakets der Bundesregierung auf die Transportkosten sind
unberücksichtigt geblieben. Gegen diesen Vorwurf verwahre er sich, so Landrat
Scherf, sowohl hinsichtlich der Kommunalen Abfallwirtschaft als auch des
begleitenden Fachbüros.
Landrat Scherf
stellte die Frage, ob es redlich sei, öffentlich Informationen einzufordern,
wenn diese den Mitgliedern des Kreistags vorlägen wie zum Beispiel die
jährlichen Kosten für den Wertstoffhof Süd, welche bereits 2016 dem Ausschuss
vorgelegt worden seien.
Auch sei man
verpflichtet, kostendeckende Gebühren zu erheben. Bereits in der letzten
Sitzung habe er, Scherf, zugesagt, man könne bei entscheidenden Änderungen
innerhalb des Gebührenzeitraums eine Zwischenkalkulation vornehmen lassen.
Frau Heim
erläuterte die Fragestellungen aus der letzten Sitzung und über die geringere
Abschwächung der Degression (Anlage 1)
Herr Maurer
hatte in der letzten Sitzung angemerkt, dass durch die Abschwächung der Degression
5köpfige Familien überproportional belastet würden, da sie auf Grund des in der
Abfallsatzung verankerten Mindestvolumens eine 120 l-Restmülltonne anmelden
müssten. Er bat darum zu prüfen, ob eine Entlastung der Familien möglich sei.
Frau Heim antwortet,
dass das Gebührenrecht die Berücksichtigung von sozialen Komponenten in der
Kalkulation verbietet. Eine Familienbegünstigung ist bei den Abfallgebühren
also unzulässig.
Das Büro
ECONUM hat in dem als Anlage 1 verteilten Alternativvorschlag für die
Abfallgebühren eine andere Gewichtung der in Anspruch genommenen Freimengen in
Bezug auf die Müllbehälter vorgenommen. Vereinfacht ausgedrückt heißt dies,
dass die in Anspruch genommenen Freimengen bei einem 60 l Behälter stärker ins
Gewicht fallen als bei der 120 l Restmülltonne. Deshalb errechnet sich bei der
Alternativvariante eine höhere Gebühr für die 60 l Restmülltonne und entlastet
damit die größeren Behälter, so Frau Heim.
Was passiert,
wenn wir den Vorschlag nicht aufnehmen, sondern beim Alten bleiben, wollte Herr
Reinhard wissen.
Wir sind offen
für die Vorschläge und schließen uns der Meinung des Ausschusses an, betonte
Frau Heim. Die Verwaltung wollte mit dem ursprünglichen Vorschlag die
Degression abschwächen.
Herr Maurer
betont, dass er zu seiner Anregung und dem darauf basierenden
Alternativvorschlag stehe. Landrat Scherf sagt zu, am Ende der Diskussion
diesen Änderungsvorschlag abstimmen zu lassen.
Frau Heim
zeigt die Darstellung der erwirtschafteten Überschüsse und Zuführung der
Überschüsse zum Abfallgebührenhaushalt (Anlage 2)
Die Graphik
zeigt, dass bis 2011 ein Gebührenüberschuss aufgebaut wurde. 2011 bis 2013 sei quasi Stagnation, also kein/kaum Abbau
der Überschüsse trotz Gebührensenkung erfolgt, weshalb 2014 eine erneute
Senkung erfolgt sei, diese aber nicht aufgrund sinkender Kosten, sondern
alleine zum Abbau der Überschüsse, so Frau Heim.
Herr Reinhard
sprach von Spekulationen bei den zukünftigen Preisen und ist der Meinung, in
Zukunft optimistischer planen zu können, weshalb er von einem Puffer gesprochen
habe.
Wir haben
weder optimistisch oder pessimistisch geplant sondern realistisch, erklärte
Herr Feil die Gebührenkalkulation. Wenn wir einen sich entwickelnden Puffer
sehen, dann können wir jederzeit reagieren. Seit 2014 kam es zu einem Abbau der
Gebührenüberschüsse wegen der Entwicklung der Gebührenüberschüsse seit dem Jahr
2007. Demnach wurden diese Überschüsse seit 2013 an die Gebührenzahler
zurückgegeben und sind nun komplett abgeschmolzen sind. Es ist aber wichtig,
keine bewusste Unterdeckung in der Kalkulation zu haben, so Herr Feil, denn
diese würde dann zu Lasten des Landkreis-Haushaltes und der Umlagezahlenden
gehen.
Es folgt die
erneute und aktuelle Darstellung der Jahreskosten für den Wertstoffhof Süd in
Bürgstadt (Anlage 3) anhand der Ist-Kosten des Wertstoffhofes Bürgstadt im Jahr
2018.
Diese belaufen
sich auf insgesamt 336.619 €.
Davon sind
Kalkulatorische Kosten 113.856 €
Reine
Betriebskosten 222.763
€
Sie bewegen
sich damit in dem im März 2016 vorgestellten Rahmen. Damals waren die
jährlichen Betriebskosten mit ca. 300.000 € angegeben. Die Erhöhung ist
hauptsächlich auf die vorgenommene Zuordnung der Logistikkosten zurück zu
führen, also kein tatsächlicher Mehraufwand.
Es folgt die
Aufschlüsselung der Kalkulatorischen Kosten (Anlage 4)
Weiter war
gewünscht, dazustellen, welche Positionen in den Kalkulatorischen Kosten
enthalten sind.
Die
Kalkulatorischen Kosten sind unterteilt in die Hauptpositionen
Abschreibung 1.056.054 €
Verzinsung und
182.218 €
Rückstellungen
98.500 € (Deponienachsorge neu für IVa/Va)
Gesamt 1.336.772 €
Aufschlüsselung
der Kalkulation für den Mülltonnenbereich (Anlage 5) ergibt sich aus der
Tabelle.
Die
vorliegende Gebührenkalkulation durch das Fachbüro ECONUM sei nach unserer
Auffassung solide und orientiert sich nach den tatsächlichen Ausgaben und
Einnahmen 2019, fasst Frau Heim zusammen. Sie berücksichtigt die aktuelle
Marktsituation im Abfallbereich, hat aber keinen Puffer. So sind z.B. künftige
Belastungen durch das Klimaschutzgesetz wie eine CO2-Steuer noch nicht
einkalkuliert.
Sollten wider
Erwarten Überschüsse erwirtschaftet werden, fließen diese wie auch bisher, an
die Abfallgebührenzahlenden zurück, so Frau Heim.
Jürgen
Reinhard formulierten mündlich einen Antrag:
Die
Abfallwirtschaft soll ab 2020 hinsichtlich ihrer organisatorischen Abwicklung
und Prozesse auf Optimierung- und Kostensenkungspotenziale untersucht werden.
Zielvorgaben dabei blieben die Müllvermeidung und bürgerfreundliche Lösungen.
Landrat Scherf
erläutert, dass es bisher schon Konsens im Ausschuss gewesen sei, dass um das
Jahr 2021 der richtige Zeitpunkt für eine Evaluation der Kommunalen
Abfallwirtschaft sei. Das war Grundlage des Beschlusses im Ausschuss im
Dezember 2018 und wurde auch in der Sitzung des Ausschusses am 1. Oktober 2019
so dargestellt, weshalb das Ansinnen des Antrags im Sinne des gemeinsamen
Konsenses sei.
Herr Dr. Fahn
stellt einen mündlichen Antrag, eine Hausmüllanalyse zu veranlassen. Besonders
müsse bei der Überprüfung der Struktur die Verwiegung geprüft werden, da nur
sie wirkungsvolle Anreize zur Müllvermeidung setze. Ebenso betont er, man solle
die Möglichkeiten der Mitgliedschaft im Verein „Forum Z“ stärker nutzen.
Kreisrat
Reinhard betont, dass mit der Evaluation unbedingt 2020 begonnen werden solle
und bei der Überprüfung der Struktur der Kommunalen Abfallwirtschaft die
Verwiegung grundsätzlich ausgeschlossen sei.
Landrat Scherf
betont, dass man seitens der Verwaltung alle Informationen nutze, die
zugänglich seien. Bei kostenpflichtigen Dienstleistungen z.B. bei der
Evaluierung der Systematik der Kommunalen Abfallwirtschaft müsse und werde man
weiterhin die vergaberechtlichen Vorgaben beachten. Auf erneute Nachfrage von
Kreisrat Dr. Fahn sagte Landrat Scherf zu, den Ausschussmitgliedern den
Newsletter von „Forum Z“ zur Verfügung zu stellen.
Herr Feil
erläutert die Abläufe und die vorhandenen Ressourcen der Kommunalen
Abfallwirtschaft. Für die Verwaltung beginne nach dem Beschluss der Änderung
der Gebührensatzung erst die Arbeit. Eine Hausmüllanalyse für sich dauere
alleine bis zu 9 Monaten, weshalb es nur möglich sei, schrittweise vorzugehen.
Die
unterschiedlichen Anträge werden seitens der Mitglieder des Ausschusses
diskutiert.