Tagesordnungspunkt

TOP Ö 9: Abfallgebührensatzung des Landkreises Miltenberg:
Beschluss der neuen Abfallgebührensatzung

BezeichnungInhalt
Sitzung:21.10.2019   KT/004/2019 
Beschluss:einstimmig beschlossen
DokumenttypBezeichnungAktionen

Der Kreistag beschließt einstimmig

 

die beiliegende Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung.


Landrat Scherf teilt mit, dass in der Sitzung des Ausschusses für Energie, Natur- und Umweltschutz am 01.10.2019 die Ergebnisse der Gebührenkalkulation von dem beauftragten Fach-Büro ECONUM, Ludwigsburg, im Detail vorgestellt und zusammen mit der Landkreisverwaltung die Fragen der Ausschussmitglieder beantwortet wurden. Zuvor hatte der Ausschuss am 18.12.2018 einstimmig die Neukalkulation der Abfallgebühren für den Kalkulationszeitraum ab 1.1.2020 in Auftrag gegeben. In der Sitzung am 17.10.2019 habe der Ausschuss die vorliegende Änderungssatzung dem Kreistag einstimmig zum Beschluss empfohlen. Als drei Hauptfaktoren der notwendigen Erhöhung der Gebühren ruft Landrat Scherf in Erinnerung, dass

  • die Gebührenüberschüsse aufgebraucht, die bis zu 1,8 Mio. Euro/Jahr betragen hätten, aufgebraucht seien,
  • dass es seit 2017 durch die Schließung des chinesischen Marktes dramatische Verluste am Verwertungsmarkt, z.B. beim Altpapier, gebe und
  • dass allgemein die Kosten für Personal (z.B. tarifbedingt), Transport (z.B. Maut) oder durch zusätzliche Angebote wie den Wertstoffhof Süd gebe.

 

Im Nachgang der ENU-Sitzung vom 01.10.2019 erarbeitete das Büro ECONUM einen Alternativvorschlag bzgl. der Mülltonnengebühren (Anlage1); als Zuordnungsmaßstab wurden hierbei die mit der Vergabe einer Objektnummer verbundenen von den Tonnengrößen unabhängigen Leistungen (insbesondere Nutzung der Grüngutplätze und Freimengenanlieferungen bei den Wertstoffhöfen) stärker gewichtet.

 

Die vom Ausschuss angesprochene soziale Komponente („Familienvergünstigung“) ist aufgrund der gesetzlichen Vorgaben und der darauf basierenden Rechtsprechung nicht zulässig.

 

Aufgrund des Wunsches des ENU wurden von der Landkreisverwaltung folgende weitergehende Informationen eingeholt:

 

  • Übersicht über die vom Bereich „Kommunale Abfallwirtschaft“ erwirtschafteten Überschüsse in den vergangenen Jahren und Zuführung dieser Überschüsse in den Abfallgebührenhaushalt (Anlage 2);
  • Darstellung der im Haushalt enthaltenen Kosten für den Wertstoffhof Bürgstadt - kalkulatorische Kosten und Betriebskosten - (Anlage 3);
  • Übersicht über die Zusammensetzung der in der präsentierten Neukalkulation enthaltenen kalkulatorischen Kosten (Anlage 4);
  • Aufschlüsselung der Gebührenkalkulation für den Bereich der Mülltonnen - Auszug aus der vorhandenen Kalkulation - (Anlage 5).

 

 

Dem Kreistag wird empfohlen, die Änderungssatzung mit Wirkung vom 01.01.2020 mit nachfolgendem Satzungstext zu beschließen.

 

 

 

 

 

 

 Änderungssatzung

zur Gebührensatzung

für die öffentliche

Abfallentsorgung des

Landkreises Miltenberg

vom 19.12.2011

i.d.F. der Änderungssatzung vom 19.12.2016

 

Aufgrund des Art. 7 Abs. 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (LkrO) erlässt der Landkreis Miltenberg folgende Satzung:

 

§ 1

Die Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Miltenberg vom 19.12.2011, i.d.F. der Änderungssatzung vom 19.12.2016 wird wie folgt geändert:

1.     § 4 Abs. 1 Buchst. a): 

Die Gebühr für die Abfallentsorgung im Bring- und im Holsystem beträgt bei 14-täglicher Abfuhr der Restmüllbehältnisse monatlich für jeweils einen 

          

Müllnormeimer mit    60 l Volumen

16,60 €

Müllnormeimer mit 120 l Volumen

23,50 €

Müllnormeimer mit 240 l Volumen

36,20 €

Umleerbehälter mit 770 l Volumen

135,40 €

Umleerbehälter mit 1.100 l Volumen

177,80 €

 

 

2.     § 4 Abs. 1 Buchst. b) Satz 4: 

  

       Die ermäßigte Gebühr beträgt monatlich jeweils für einen

Müllnormeimer mit 60 l Volumen

15,10 €

Müllnormeimer mit 120 l Volumen

21,80 €

Müllnormeimer mit 240 l Volumen

33,50 €

 

 

3.   § 4 Abs. 2 Satz 1: 

 

Die Gebühr für die Entsorgung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen, soweit keine Bioabfallerfassung gewünscht, beträgt abweichend von Abs. 1 monatlich für jeweils einen    

 

Müllnormeimer mit 240 l Volumen

30,40 

 

 

Umleerbehälter mit 770 l Volumen

wöchentliche Abfuhr

183,10 €

Umleerbehälter mit 770 l Volumen

14-tägliche Abfuhr

96,40 €

Umleerbehälter mit 770 l Volumen

4-wöchentliche Abfuhr

50,10 €

 

 

Umleerbehälter mit 1100 l Volumen

wöchentliche Abfuhr

252,50 €

Umleerbehälter mit 1100 l Volumen

14-tägliche Abfuhr

131,10 €

Umleerbehälter mit 1100 l Volumen

4-wöchentliche Abfuhr

68,90 €

 

 

Umleerbehälter mit 3000 l Volumen

wöchentliche Abfuhr

573,40 €

Umleerbehälter mit 3000 l Volumen

14-tägliche Abfuhr

293,90 €

Umleerbehälter mit 3000 l Volumen

4-wöchentliche Abfuhr

154,20 €

 

 

Umleerbehälter mit 5000 l Volumen

wöchentliche Abfuhr

886,60 €

Umleerbehälter mit 5000 l Volumen

14-tägliche Abfuhr

452,90 €

Umleerbehälter mit 5000 l Volumen

4-wöchentliche Abfuhr

231,30 €

         

Bei wöchentlich mehrmaliger Abfuhr erhöht sich die Gebühr entsprechend.

 

 

4.   § 4 Abs. 3: 

            Die Gebühr für die Entsorgung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen, soweit keine Bioabfallerfassung gewünscht, beträgt für eine Abrufleerung bei einem nicht zur regelmäßigen Leerung angemeldeten Umleerbehälter oder eine Zusatzleerung bei einem zur regelmäßigen Abfuhr angemeldeten

           

Umleerbehälter mit 770 l Volumen

Zusatzleerung/Abrufleerung

52,00 €

Umleerbehälter mit 1100 l Volumen

Zusatzleerung/Abrufleerung

71,30 €

Umleerbehälter mit 3000 l Volumen

Zusatzleerung/Abrufleerung

160,00 €

Umleerbehälter mit 5000 l Volumen

Zusatzleerung/Abrufleerung

239,90 €

 

 

5.   § 4 Abs. 4: 

            Für die Entsorgung von Bioabfall mit zusätzlichen Behältnissen oder zwei zusätzlichen Leerungen innerhalb von vier Wochen beträgt die monatliche Gebühr jeweils

 

einer 120-l-Biotonne

6,60 €

eines 770-l-Umleerbehälters Bio

31,60 €

           

           Für eine zusätzliche Biotonne 120 l mit wöchentlicher Leerung beträgt die monatliche Gebühr 13,20 EURO.

 

 

6.   § 4 Abs. 5:

Für die Ausstattung von Behältern bis 1.100 l mit einem Schloss (§ 17 Abs. 10 Satz 2 AbfwS) wird eine Gebühr von 36,50 EURO erhoben.

 

 

7.   § 4 Abs. 6:

Die Gebühr für die Verwendung von Restmüllsäcken beträgt pro Sack 4,80 EURO.

 

 

8.   § 4 Abs. 8:

Die Gebühr für die Entsorgung von selbstangelieferten ungefährlichen Abfällen beträgt

 

a)    für ungefährliche Abfälle, die über Müllverbrennungsanlagen entsorgt werden,

je Tonne                                                                                        188,00 EURO;

Angelieferte Kleinmengen werden verwogen, wobei eine Mindestmenge von 50 Kilogramm zugrunde gelegt wird und, soweit keine Freimengen festgesetzt sind, bei einer Anliefermenge an gebührenpflichtigen Abfällen

 
     bis 50 Kilogramm wird eine Pauschalgebühr von                       7,50 EURO,
     bis 100 Kilogramm eine Pauschalgebühr von                  15,00 EURO,
     bis 150 Kilogramm eine Pauschalgebühr von                  22,50 EURO 

    und bis 200 Kilogramm eine Pauschalgebühr von           30,00 EURO   

    erhoben.

 

             b) für ungefährliche Abfälle, die ohne thermische Behandlung abgelagert werden können, je Tonne
     ba)  für die Nutzung der DK-II-Deponie                                   125,30 EURO;
    bb)  für die Restverfüllung der DK-I-Deponie                     91,50 EURO;
           (gilt für geeignete und zugelassene Abfälle)                                      
     bc)   für die Ablagerung von Erdaushub, der die Zuordnungswerte

                             für die DK-0-Deponie nach DepV einhält                     19,30 EURO;
     bd)   für sonstige Abfälle, die die Zuordnungswerte für die
             DK-0-Deponie nach DepV einhalten                         24,10 EURO;           

             be)   für Abfälle zur Ablagerung auf der DK-0-Deponie bei
                      Anlieferungen bis 200 kg eine Pauschalgebühr von  6,00 EURO;
                     und für Abfälle zur Ablagerung auf der DK-II-Deponie bei
                     Anlieferungen bis 200 kg eine Pauschalgebühr von  12,00 EURO;

 

              c)  für Draht- und Flachglas je Tonne   77,00 EURO.

 

 

9.   § 4 Abs. 8a:

            Für die Entsorgung gefährlicher Abfälle werden folgende Gebühren erhoben:

              a)  Entsorgung über Müllverbrennungsanlagen je Tonne   356,50 EURO;

                   es gelten Pauschalen bis 100 kg: 38,50 EURO und bis 200 kg: 77,00 EURO.

              b)   Ablagerung auf der Kreismülldeponie Guggenberg: 187,90 EURO je Tonne;

                    bis 200 kg gilt eine Pauschalgebühr von 38,50 EURO.

              c)   In sonstigen Fällen gelten die tatsächlichen Entsorgungskosten; diese beinhalten auch     

                    die Kosten gemäß Absatz 10 Sätze 2 und 3.

              d)  Gebühren für Ausnahmegenehmigungen für die Ablagerung gefährlicher Abfälle werden

                    als Auslagen zusätzlich erhoben.

 

 

10.      § 4 Abs. 9:

             Für die Entsorgung von Altreifen werden folgende Gebühren festgesetzt:
              a) für einen Reifen bis zu einem Durchmesser von 70 cm                          5,00 EURO;  
              b) für einen Reifen mit einem größeren Durchmesser                              14,50 EURO.

            Werden Reifen mit Felgen angeliefert, so verdoppelt sich die jeweilige Gebühr.

 

 

11.      § 4 Abs. 10:

            Die erhöhte Gebühr bei Anlieferung von falsch deklarierten oder unzulässig 

           behandelten, verpackten, gelagerten oder abgelagerten Abfällen (§ 2 Abs. 3)

           beträgt je Tonne                                                                                       289,10  EURO

und für thermisch zu behandelnde Abfälle je Tonne                    419,20  EURO.

 

Entstehen dem Landkreis zur ordnungsgemäßen Entsorgung zusätzliche Kosten, so sind diese neben der Gebühr zu ersetzen. Das gilt auch für eigene Kosten z.B. Personalkosten und Laborkosten.

 

 

12.      § 4 Abs. 11:

          Für die Entsorgung von Bioabfällen, Garten- und Grünabfällen gelten folgende

          Gebühren:


                   a) bei der Verwendung von Grünabfallsäcken je Sack              4,30 EURO;
                   b) bei der Selbstanlieferung von Bioabfällen je Tonne          125,30 EURO;
                       bis 200 kg eine Pauschalgebühr von                                    21,00 EURO;
                   c) bei der Selbstanlieferung von Garten- u. Grünabfällen
                       je Tonne                                                                                28,90 EURO,
                       bis 200 kg eine Pauschalgebühr von                                     7,50  EURO
                   d) für die Entsorgung nicht ordnungsgemäß bereitgestellter  Bioabfälle

                                (§ 16 Abs. 7 AbfwS) beträgt die Gebühr je Gebührenbanderole  

                                                                                                                             4,80 EURO

 

13.      § 4 Abs. 12:

Bei Selbstanlieferung von verwertbarem Altholz wird eine Gebühr in Höhe von 144,50 EURO je Tonne und, soweit keine Freimenge gewährt wird, für Anlieferungen bis 200 kg eine Pauschalgebühr von 9,00 EURO erhoben.

Wird Altholz auf Zuweisung durch den Landkreis vom Abfallerzeuger, Abfallbesitzer oder Überlassungspflichtigen unmittelbar zum Biomassekraftwerk Buchen angeliefert, beträgt die Gebühr je Tonne 125,30 EURO.

Für Direktanlieferungen beim Biomassekraftwerk Buchen ist eine Mindestmenge von einer Tonne erforderlich.

 

14.      § 4 Abs. 13:

Die Gebühr für die Entsorgung von festgebundenem Asbest oder entsprechend verfestigten Asbesten und von künstlichen Mineralfasern (Abfallschlüsselnummern 170603*, 170604)  wird auf 187,90 EURO je Tonne festgesetzt.

Für die Anlieferung von Asbestabfällen und Dämmmaterial bis 200 kg wird eine Pauschalgebühr von 38,50 EURO erhoben.

Die Gebühr für die Entsorgung von unzulässig behandeltem oder verpacktem oder falsch deklariertem Asbest beträgt 289,10 EURO je Tonne.

§ 4 Abs. 10 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

 

15.      § 4 Abs. 14:

Für eine zusätzliche oder missbräuchliche Nutzung von Abrufsystemen wird eine Gebühr in Höhe von 28,90 EURO je Fall bzw. Inanspruchnahme erhoben.

 

16.      § 4 Abs. 15:

Für die Inanspruchnahme der Leistung „Sperrmüll Express“ wird unabhängig von der Anzahl der Abfallfraktionen ein Zuschlag von 37,50 EURO erhoben. Dieser fällt zusätzlich zu Freiabrufen oder gebührenpflichtigen Abrufen an.

 

17.      § 4 Abs. 17:

Werden der Kreismülldeponie Guggenberg zugewiesene nichtbrennbare Abfälle bei der Müllumladestation Erlenbach – Wertstoffhof – angeliefert, wird für Mengen ab 0,5 t bis 2,0 t ein Transportzuschlag von 28,90 EURO je Tonne erhoben.

 

 

§ 2

Inkrafttreten

 

Diese Änderungen treten am 01.01.2020 in Kraft. Im übrigen gilt die Gebührensatzung vom 19.12.2011 i.d.F. der Änderungssatzung vom 19.12.2016 unverändert fort.

 

 

Miltenberg, 21.10.2019

 

 

S c h e r f

Landrat

 

 

Der Ausschuss für Energie, Natur- und Umweltschutz hat in seiner Sitzung am 17.10.2019 dem Kreistag einstimmig empfohlen, den Vorschlag der Verwaltung zu beschließen.

 

 

Kreisrat Oettinger ist der Meinung, dass nach seiner Erfahrung die Ausgaben für die Müllgebühren in den Familien in Relation zu allen Ausgaben nicht so gravierend wichtig seien. Der Landkreis Miltenberg müsse nach einer ordentlichen Kalkulation die Gebühren erhöhen. Das sei okay. Er betont, dass die unterschiedlichen Öffnungszeiten und die unterschiedliche Praxis bei der Annahme von Wertstoffen in Bürgstadt und Erlenbach vereinheitlicht werden sollten. Auch die Ausstattung dieser beiden Wertstoffhöfe, sodass die Bürger*Innen entscheiden könnten, zu welchem Wertstoffhof sie fahren möchten. Ansonsten sei die Neue Mitte mit der Entwicklung zufrieden und trage den Beschluss mit, weil ordentlich kalkuliert worden sei.

 

Landrat Scherf ergänzt, dass, wenn man in Bürgstadt genau das Gleiche machen würde wie in Erlenbach, man dort eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz benötigen würde. Dies würde sehr kostenintensiv werden.

 

Kreisrat Reinhard stimmt seitens der CSU-Fraktion dem Vorschlag zu. Es sei das Bild, was die Kostenentwicklung darstelle, das sei das Ergebnis, dass die Gebühren erhöht werden müssten. Da stecke das eine Beispiel mit dem Wertstoffhof drin. Das seien knapp 10% von der Kostensteigerung, die das ausmache. Das seien die Entscheidungen, die getroffen worden seien, diesen Wertstoffhof zu bauen, was da letztendlich auch dann von den Bürgern bezahlt werden müsse.

Man habe im Umweltausschuss über den Antrag beraten, man habe auch den Konsens gefunden, dass die Abfallwirtschaft hinsichtlich ihrer Prozesse untersucht werden müsse. Hinsichtlich der Kostenpotentiale habe man einen Beschluss gefasst. Er gehe davon aus, dass man da auch dann aktiv nächstes Jahr wirklich rangehe und da versuche, eine bessere Lösung zu finden, die auch kostenmindernd sein werde.

 

Landrat Scherf bestätigt, dass dies so beschlossen worden sei und man die Analyse angehen werde. Dies sei auch schon im Jahr 2018 Konsens aller Fraktionen im Ausschuss gewesen. Er erwähnt zum Wertstoffhof Süd, dass mit Ausnahme der Kreistagsfraktion der Neuen Mitte alle gemeinsam den Wertstoffhof Süd in Bürgstadt beschlossen hätten und betont, dass dieser Beschluss gut und richtig gewesen sei. Zum einen hätten die Bürger*Innen im südlichen Landkreisteil dasselbe Anrecht auf einen adäquaten Wertstoffhof. Zum anderen wollte man damit auch die Erfassungsmenge von verwertbaren Abfallstoffen erhöhen. Von daher sollte man auch dazu stehen. Ihm gefalle es nicht, dass der Wertstoffhof Süd hier nur noch als Kostentreiber dargestellt werde.

 

Kreisrat Luxem möchte aus Sicht der Freien Wähler zwei Aspekte ins Bewusstsein rücken. Zum einen sei es das kundenorientiere Konzept in Bürgstadt, das man hier im Kreistag auf breiter Mehrheit so gewollt habe. Kreisrat Reinhard habe dankenswerterweise aufgeführt, dass der Kostenanteil im Ganzen nur bei 10 Prozent liege. Es sei allen bewusst gewesen, dass dieser Grundsatzbeschluss nicht ohne finanzielle Folgen bleibe. Er möchte betonen, dass das breitgefächerte Angebot in den letzten Jahren stabil durchgeführt werden konnte, was die Abnahmesituation und die unterschiedlichen Materialien betreffe. Die Kalkulation bringe ganz deutlich zum Ausdruck, dass die Marktpreise, die in den Jahren zuvor dazu geführt hätten, dass die Gebühren gesenkt werden konnten, nun wiederum mitverantwortlich seien, dass die Gebühren erhöht werden müssten. 2002 sei die 60l-Mülltonne bei 22 Euro gelegen, heute liege man bei 16,60 Euro. Die Kalkulation erfordere jetzt, das Ganze kostendeckend darzustellen. Wenn sich die Rohstoffpreise wieder änderten, möge die Grundlage für die Kalkulation auch mal wieder eine andere sein. Die neue Gebührensatzung sei ausführlich beraten und vorbeschlossen, deshalb stimmten die Freien Wähler dieser Erhöhung zu.

 

Landrat Scherf sagt, dass es sinnvoll sei, auch einmal zu zeigen, dass die Gebühren vor 2009 höher waren als die Gebühren, die jetzt beschlossen werden sollen.

 

Kreisrätin Weitz sagt, dass die SPD für die Gebührenerhöhung stimme, weil sie notwendig sei. Man dürfe nicht vergessen, was bereits mehrmals erwähnt worden sei, dass die Erlöse für Schrott usw. und gerade für Altpapier deutlich gesunken seien und das eigentlich mit maßgeblich verantwortlich sei für diese Gebührenerhöhung. Man müsse sich kostenrechnend anpassen. Die Kalkulation stimme, sei eindeutig abgebildet, und deshalb müsse der Landkreis die Gebühren erhöhen.

 

Kreisrätin Dr. Schüßler sagt, dass die Fraktion Bündnis90/Die Grünen dem Beschluss zustimme. Insgesamt stimme niemand gerne zu, die Entscheidung sei zwar unbequem und momentan unpopulär, aber natürlich dürfe man nicht trotz besseren Wissens einfach nicht neu kalkulieren. Die Argumente lägen mehrfach auf dem Tisch, sie seien zahlreich und sie seien in keinem Fall auf eine Misswirtschaft zurückzuführen. Sie findet es wichtig, dass die Kreisrät*Innen in der Bevölkerung diese Gründe darlegen. Ihr persönlich falle es immer leichter, Entscheidungen, auch unbequeme, nachzuvollziehen, wenn man Gründe dafür kenne und die auch verstehen könne. Sie denkt, dass es auch vielen anderen Menschen so gehe.

Sie freut sich, dass die Hausmüllanalyse beschlossen worden sei, die dann der neue Kreistag als Grundlage für die konzeptionelle Evaluierung der Abfallwirtschaft verwenden könne. Natürlich werde man sicher auch Möglichkeiten der Digitalisierung etc. in Betracht ziehen. All diese neuen Konzepte kenne die Verwaltung natürlich auch. Allein, es müsse handelbar bleiben und leistbar sein für die Verwaltung.

Zum WSH bemerkt Kreisrätin Dr. Schüßler, dass man in der letzten Ausschusssitzung die Zahlen für Erlenbach gesehen habe. Obwohl am Wertstoffhof in Bürgstadt die Anlieferungszahlen enorm gestiegen seien und immer noch stiegen, sei Erlenbach kaum merklich entlastet. Eigentlich sprächen die Zahlen eher für einen vierten Wertstoffhof.

 

Landrat Scherf fügt hinzu, dass es auch die Aussage des Gutachtens aus dem Jahr 2014 gewesen sei, nicht nur den WSH im südlichen Landkreis zu bauen, sondern, wenn Erlenbach wirkungsvoll entlastet werden solle, noch einen weiteren im nördlichen Landkreis. Damals hätte man den Konsens gehabt, Schritt für Schritt vorzugehen, weil man Rücksicht auf die Abfallgebührenzahlenden nehmen wollte.

 

Kreisrat Stappel schließt sich den Vorrednern an. Die Neue Mitte stimmt für den Vorschlag.

Er wehre sich dagegen, dass man im Moment sage, „wir wollen“ das überprüfen, obwohl die Neue Mitte als erste Fraktion bereits am 16.07.2019 den Antrag gestellt habe, die Abläufe zu überprüfen, um Erlenbach zu entlasten.

 

Landrat Scherf bestätigt, dass die Fraktion der Neuen Mitte am 16. Juli 2019 den Antrag gestellt habe, die Abläufe am Wertstoffhof an der Müllumladestation in Erlenbach zu überprüfen.

Weil man dort den gesamten August und Anfang September Baumaßnahmen gehabt hätte, sei man sich einig gewesen, dass das zu diesem Zeitpunkt keinen Sinn mache, die Abläufe zu verändern. Man habe aber Anfang August angefangen, stundenscharfe Aufzeichnungen zu machen und hätten diese auch im Ausschuss vergangene Woche vorgelegt. Unter anderen sei dabei aufgezeigt worden, dass die Stauungen nur noch - grob gesagt - samstags zwischen 11 und 13 Uhr auftreten. Bevor der Landkreis wieder externe teure Hilfe hinzuziehe, seien mehrere Maßnahmen seitens der Kommunalen Abfallwirtschaft vorgelegt worden, mit denen man die Abläufe am WSH in Erlenbach noch optimieren wollen

 

Kreisrat Dr. Linduschka bemerkt, dass man gar nicht anders könne, als dem zustimmen. Es sei einfach eine sachliche Angelegenheit. Im Gegenteil, man müsse nach außen sogar kommunizieren, dass man von der reinen Sache her mit einer Erhöhung im Blick auf Kostendeckung früher hätte beginnen können, um den jetzigen Sprung weniger groß zu machen. Man müsse der Bevölkerung klarmachen, dass man um diese Steigerung überhaupt nicht herumkomme. Sie sei vollkommen gerechtfertigt und alle, die sich drüber aufregen, sollten einmal das tun, was Kreisrat Luxem angesprochen habe, nämlich die Gebühren vor 10-15 Jahren anschauen und nicht nur punktuell auf diesen Punkt jetzt schauen.

 

Landrat Scherf unterstützt die Aufforderung zu einer sachgerechten Diskussion: Wenn man am Ende kommuniziere, dass die Abfallgebühren trotz der objektiven Faktoren immer noch günstiger seien als 2009 und die zwei Jahrzehnte davor, hätte man schon viel erreicht.

 

Kreisrat Fieger möchte sich Kreisrat Dr. Linduschka und Kreisrat Reinhard voll inhaltlich anschließen. Er weist auf den Aspekt hin, dass andernorts in Diskussionen, wo es um kostendeckende Einrichtungen gegangen sei, stark darauf hingewiesen werde, dass unbedingt auch soziale Aspekte bei der Kostenkalkulation zu berücksichtigen seien. Er gehe davon aus, dass das bei den Abfallgebühren genauso sei, dass soziale Aspekte in die Gebührenkalkulation aufgrund des Kostendeckungsprinzips eben nicht eingestellt werden dürften.

 

Landrat Scherf stimmt dem absolut zu. Soziale Komponenten sehe das Gebührenrecht nicht vor. Von daher könne man nicht noch mehr steuernd eingreifen. Man müsse kostendeckend und realistisch nachvollziehbar für die verschiedenen Bereiche kalkulieren.

 

Kreisrat Dr. Fahn sagt zu Kreisrätin Dr. Schüßlers Aussage zu einem 4. Wertstoffhof, dass es erst einmal wichtig sei, den WSH in Erlenbach zu optimieren. Er solle im Zuge der Benutzerfreundlichkeit auf einen ähnlichen Stand kommen wie Bürgstadt, z.B. dass man ebenerdig Wertstoffe einwerfen könne. Für die Freien Wähler sei es wichtig, dass der Wertstoffhof für alle Generationen gut sei.

Er bemerkt zu Kreisrat Oettingers Aussage, dass beide WSH in vielen Dingen gleichbehandelt werden sollen, dass die Freien Wähler diesen Punkt auch schon in Form eines Antrags gebracht hätten, wo es um die Öffnungszeiten gehe. Man müsse allerdings auch berücksichtigen, dass dies dann mehr kosten würde. Deshalb könne man das nicht eindeutig befürworten.

 

Landrat Scherf erinnert, dass er sich eine sachliche Diskussion gewünscht hatte. Deshalb sollte Kreisrat Dr. Fahn aus den Sitzungen des Ausschusses für Energie, Natur- und Umweltschutzes genau wissen, dass in Erlenbach auf dem begrenzten Gelände des WSH dort in der Müllumladestation ein Einwerfen von oben aus räumlichen Gründen nicht möglich sei. Jetzt diese Zielvorstellung zu äußern, sei nicht sachlich, denn dazu bräuchte man ein neues Grundstück, einen Neubau auf einem größeren Platz. Von daher bitte er darum, nicht Dinge in Aussicht zu stellen, die bereits geprüft worden seien, und von denen man wisse, dass sie dort nicht umsetzbar seien. Alle anderen Maßnahmen, wie in der letzten Sitzung des Ausschusses vorgestellt, dort die Abläufe zu verbessern, um es kundenfreundlicher zu machen, könne angegangen werden. Man solle dabeibleiben, die Dinge realistisch, pragmatisch, Schritt für Schritt anzugehen. Erst müsse man die neue Gebührensatzung beschließen und dann komme die Hausmüllanalyse als Grundlage für die dann im Jahr 2020 beginnende Evaluierung der gesamten Systematik.

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