Tagesordnungspunkt
TOP Ö 9: Abfallgebührensatzung des Landkreises Miltenberg:
Beschluss der neuen Abfallgebührensatzung
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 21.10.2019 KT/004/2019 |
Beschluss: | einstimmig beschlossen |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Der Kreistag beschließt
einstimmig
die beiliegende Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung.
- die
Gebührenüberschüsse aufgebraucht, die bis zu 1,8 Mio. Euro/Jahr betragen
hätten, aufgebraucht seien,
- dass
es seit 2017 durch die Schließung des chinesischen Marktes dramatische
Verluste am Verwertungsmarkt, z.B. beim Altpapier, gebe und
- dass
allgemein die Kosten für Personal (z.B. tarifbedingt), Transport (z.B.
Maut) oder durch zusätzliche Angebote wie den Wertstoffhof Süd gebe.
Im
Nachgang der ENU-Sitzung vom 01.10.2019 erarbeitete das Büro ECONUM einen
Alternativvorschlag bzgl. der Mülltonnengebühren (Anlage1); als
Zuordnungsmaßstab wurden hierbei die mit der Vergabe einer Objektnummer
verbundenen von den Tonnengrößen unabhängigen Leistungen (insbesondere Nutzung
der Grüngutplätze und Freimengenanlieferungen bei den Wertstoffhöfen) stärker
gewichtet.
Die
vom Ausschuss angesprochene soziale Komponente („Familienvergünstigung“) ist
aufgrund der gesetzlichen Vorgaben und der darauf basierenden Rechtsprechung
nicht zulässig.
Aufgrund des
Wunsches des ENU wurden von der Landkreisverwaltung folgende weitergehende
Informationen eingeholt:
- Übersicht über die vom Bereich „Kommunale
Abfallwirtschaft“ erwirtschafteten Überschüsse in den vergangenen Jahren
und Zuführung dieser Überschüsse in den Abfallgebührenhaushalt (Anlage 2);
- Darstellung der im Haushalt enthaltenen Kosten
für den Wertstoffhof Bürgstadt - kalkulatorische Kosten und Betriebskosten
- (Anlage 3);
- Übersicht über die Zusammensetzung der in der
präsentierten Neukalkulation enthaltenen kalkulatorischen Kosten (Anlage
4);
- Aufschlüsselung der Gebührenkalkulation für
den Bereich der Mülltonnen - Auszug aus der vorhandenen Kalkulation -
(Anlage 5).
Dem Kreistag wird empfohlen, die Änderungssatzung
mit Wirkung vom 01.01.2020 mit nachfolgendem Satzungstext zu beschließen.
Änderungssatzung
zur Gebührensatzung
für die öffentliche
Abfallentsorgung des
Landkreises Miltenberg
vom 19.12.2011
i.d.F. der Änderungssatzung vom 19.12.2016
Aufgrund des Art. 7 Abs. 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG)
in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Landkreisordnung für den
Freistaat Bayern (LkrO) erlässt der Landkreis Miltenberg folgende Satzung:
§ 1
Die
Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Miltenberg
vom 19.12.2011, i.d.F. der Änderungssatzung vom 19.12.2016 wird wie folgt
geändert:
1. § 4 Abs. 1
Buchst. a):
Die Gebühr für die Abfallentsorgung im Bring- und
im Holsystem beträgt bei 14-täglicher Abfuhr der Restmüllbehältnisse monatlich
für jeweils einen
Müllnormeimer mit 60 l Volumen |
16,60 € |
Müllnormeimer mit 120 l Volumen |
23,50 € |
Müllnormeimer mit 240 l Volumen |
36,20 € |
Umleerbehälter mit 770 l Volumen |
135,40 € |
Umleerbehälter mit 1.100 l Volumen |
177,80 € |
2. § 4 Abs. 1 Buchst. b)
Satz 4:
Die
ermäßigte Gebühr beträgt monatlich jeweils für einen
Müllnormeimer mit 60 l Volumen |
15,10 € |
Müllnormeimer mit 120 l Volumen |
21,80 € |
Müllnormeimer mit 240 l Volumen |
33,50 € |
3. § 4 Abs. 2 Satz 1:
Die Gebühr für die Entsorgung von Abfällen aus
anderen Herkunftsbereichen, soweit keine Bioabfallerfassung gewünscht, beträgt
abweichend von Abs. 1 monatlich für jeweils einen
Müllnormeimer mit 240 l Volumen |
30,40 € |
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Umleerbehälter mit 770 l Volumen wöchentliche Abfuhr |
183,10 € |
Umleerbehälter mit 770 l Volumen 14-tägliche Abfuhr |
96,40 € |
Umleerbehälter mit 770 l Volumen 4-wöchentliche Abfuhr |
50,10 € |
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Umleerbehälter mit 1100 l Volumen wöchentliche Abfuhr |
252,50 € |
Umleerbehälter mit 1100 l Volumen 14-tägliche Abfuhr |
131,10 € |
Umleerbehälter mit 1100 l Volumen 4-wöchentliche Abfuhr |
68,90 € |
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Umleerbehälter mit 3000 l Volumen wöchentliche Abfuhr |
573,40 € |
Umleerbehälter mit 3000 l Volumen 14-tägliche Abfuhr |
293,90 € |
Umleerbehälter mit 3000 l Volumen 4-wöchentliche Abfuhr |
154,20 € |
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Umleerbehälter mit 5000 l Volumen wöchentliche Abfuhr |
886,60 € |
Umleerbehälter mit 5000 l Volumen 14-tägliche Abfuhr |
452,90 € |
Umleerbehälter mit 5000 l Volumen 4-wöchentliche Abfuhr |
231,30 € |
Bei wöchentlich mehrmaliger Abfuhr erhöht sich die
Gebühr entsprechend.
4. § 4 Abs. 3:
Die Gebühr für die Entsorgung von Abfällen aus anderen
Herkunftsbereichen, soweit keine Bioabfallerfassung gewünscht, beträgt für eine
Abrufleerung bei einem nicht zur regelmäßigen Leerung angemeldeten Umleerbehälter
oder eine Zusatzleerung bei einem zur regelmäßigen Abfuhr angemeldeten
Umleerbehälter mit 770 l Volumen Zusatzleerung/Abrufleerung |
52,00 € |
Umleerbehälter mit 1100 l Volumen Zusatzleerung/Abrufleerung |
71,30 € |
Umleerbehälter mit 3000 l Volumen Zusatzleerung/Abrufleerung |
160,00 € |
Umleerbehälter mit 5000 l Volumen Zusatzleerung/Abrufleerung |
239,90 € |
5. § 4 Abs. 4:
Für die Entsorgung von Bioabfall mit zusätzlichen Behältnissen oder zwei
zusätzlichen Leerungen innerhalb von vier Wochen beträgt die monatliche Gebühr
jeweils
einer 120-l-Biotonne |
6,60 € |
eines 770-l-Umleerbehälters Bio |
31,60 € |
Für eine zusätzliche Biotonne 120 l mit wöchentlicher Leerung beträgt
die monatliche Gebühr 13,20 EURO.
6. § 4 Abs. 5:
Für die Ausstattung von Behältern bis 1.100 l mit
einem Schloss (§ 17 Abs. 10 Satz 2 AbfwS) wird eine Gebühr von 36,50 EURO erhoben.
7. § 4 Abs. 6:
Die Gebühr für die Verwendung von Restmüllsäcken
beträgt pro Sack 4,80 EURO.
8. § 4 Abs. 8:
Die Gebühr für die Entsorgung von
selbstangelieferten ungefährlichen Abfällen beträgt
a)
für ungefährliche Abfälle, die über
Müllverbrennungsanlagen entsorgt werden,
je Tonne 188,00 EURO;
Angelieferte Kleinmengen werden verwogen, wobei
eine Mindestmenge von 50 Kilogramm zugrunde gelegt wird und, soweit keine
Freimengen festgesetzt sind, bei einer Anliefermenge an gebührenpflichtigen
Abfällen
bis 50 Kilogramm wird eine
Pauschalgebühr von 7,50 EURO,
bis 100 Kilogramm eine Pauschalgebühr
von 15,00 EURO,
bis 150 Kilogramm eine Pauschalgebühr
von 22,50 EURO
und bis
200 Kilogramm eine Pauschalgebühr von 30,00 EURO
erhoben.
b) für ungefährliche Abfälle, die ohne thermische Behandlung abgelagert
werden können, je Tonne
ba) für die Nutzung der DK-II-Deponie 125,30 EURO;
bb)
für die Restverfüllung der DK-I-Deponie 91,50 EURO;
(gilt für geeignete und
zugelassene Abfälle)
bc) für die Ablagerung von Erdaushub, der die
Zuordnungswerte
für die DK-0-Deponie nach DepV
einhält 19,30
EURO;
bd) für sonstige Abfälle, die die
Zuordnungswerte für die
DK-0-Deponie nach DepV einhalten 24,10
EURO;
be) für Abfälle zur Ablagerung
auf der DK-0-Deponie bei
Anlieferungen bis
200 kg eine Pauschalgebühr von 6,00 EURO;
und für Abfälle zur
Ablagerung auf der DK-II-Deponie bei
Anlieferungen bis
200 kg eine Pauschalgebühr von 12,00 EURO;
c) für Draht- und Flachglas je
Tonne 77,00 EURO.
9. § 4 Abs. 8a:
Für die Entsorgung gefährlicher Abfälle werden folgende Gebühren
erhoben:
a) Entsorgung über
Müllverbrennungsanlagen je Tonne 356,50 EURO;
es gelten Pauschalen bis 100 kg: 38,50
EURO und bis 200 kg: 77,00 EURO.
b) Ablagerung auf der
Kreismülldeponie Guggenberg: 187,90 EURO
je Tonne;
bis 200 kg gilt eine Pauschalgebühr von 38,50 EURO.
c) In sonstigen Fällen gelten die tatsächlichen
Entsorgungskosten; diese beinhalten auch
die Kosten gemäß Absatz 10 Sätze 2 und 3.
d) Gebühren für Ausnahmegenehmigungen für die
Ablagerung gefährlicher Abfälle werden
als Auslagen
zusätzlich erhoben.
10. § 4 Abs. 9:
Für die Entsorgung von Altreifen
werden folgende Gebühren festgesetzt:
a) für einen Reifen bis zu einem
Durchmesser von 70 cm 5,00 EURO;
b) für einen Reifen mit einem größeren
Durchmesser 14,50 EURO.
Werden Reifen mit Felgen
angeliefert, so verdoppelt sich die jeweilige Gebühr.
11. § 4 Abs. 10:
Die erhöhte Gebühr bei
Anlieferung von falsch deklarierten oder unzulässig
behandelten,
verpackten, gelagerten oder abgelagerten Abfällen (§ 2 Abs. 3)
beträgt je Tonne 289,10 EURO
und für thermisch zu behandelnde Abfälle je Tonne 419,20
EURO.
Entstehen dem Landkreis zur ordnungsgemäßen Entsorgung zusätzliche
Kosten, so sind diese neben der Gebühr zu ersetzen. Das gilt auch für eigene
Kosten z.B. Personalkosten und Laborkosten.
12. § 4 Abs. 11:
Für
die Entsorgung von Bioabfällen, Garten- und Grünabfällen gelten folgende
Gebühren:
a) bei der Verwendung
von Grünabfallsäcken je Sack 4,30
EURO;
b) bei der
Selbstanlieferung von Bioabfällen je Tonne 125,30
EURO;
bis
200 kg eine Pauschalgebühr von
21,00 EURO;
c) bei der
Selbstanlieferung von Garten- u. Grünabfällen
je Tonne 28,90 EURO,
bis 200 kg eine Pauschalgebühr von 7,50 EURO
d) für die Entsorgung
nicht ordnungsgemäß bereitgestellter
Bioabfälle
(§ 16 Abs. 7
AbfwS) beträgt die Gebühr je Gebührenbanderole
4,80 EURO
13. § 4 Abs. 12:
Bei Selbstanlieferung von
verwertbarem Altholz wird eine Gebühr in Höhe von 144,50 EURO je Tonne und, soweit keine Freimenge gewährt wird, für
Anlieferungen bis 200 kg eine Pauschalgebühr von 9,00 EURO erhoben.
Wird Altholz auf Zuweisung durch
den Landkreis vom Abfallerzeuger, Abfallbesitzer oder Überlassungspflichtigen
unmittelbar zum Biomassekraftwerk Buchen angeliefert, beträgt die Gebühr je
Tonne 125,30 EURO.
Für Direktanlieferungen beim
Biomassekraftwerk Buchen ist eine Mindestmenge von einer Tonne erforderlich.
14. § 4 Abs. 13:
Die Gebühr für die Entsorgung von
festgebundenem Asbest oder entsprechend verfestigten Asbesten und von
künstlichen Mineralfasern (Abfallschlüsselnummern 170603*, 170604) wird auf 187,90
EURO je Tonne festgesetzt.
Für die Anlieferung von
Asbestabfällen und Dämmmaterial bis 200 kg wird eine Pauschalgebühr von 38,50 EURO erhoben.
Die Gebühr für die Entsorgung von
unzulässig behandeltem oder verpacktem oder falsch deklariertem Asbest beträgt 289,10 EURO je Tonne.
§ 4 Abs. 10 Sätze 2 und 3 gelten
entsprechend.
15. § 4 Abs. 14:
Für eine zusätzliche oder
missbräuchliche Nutzung von Abrufsystemen wird eine Gebühr in Höhe von 28,90 EURO je Fall bzw. Inanspruchnahme
erhoben.
16. § 4 Abs. 15:
Für die Inanspruchnahme der
Leistung „Sperrmüll Express“ wird unabhängig von der Anzahl der
Abfallfraktionen ein Zuschlag von 37,50
EURO erhoben. Dieser fällt zusätzlich zu Freiabrufen oder
gebührenpflichtigen Abrufen an.
17. § 4 Abs. 17:
Werden der Kreismülldeponie Guggenberg zugewiesene
nichtbrennbare Abfälle bei der Müllumladestation Erlenbach – Wertstoffhof –
angeliefert, wird für Mengen ab 0,5 t bis 2,0 t ein Transportzuschlag von 28,90 EURO je Tonne erhoben.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Änderungen
treten am 01.01.2020 in Kraft. Im übrigen gilt die Gebührensatzung vom 19.12.2011 i.d.F. der Änderungssatzung vom
19.12.2016 unverändert fort.
Miltenberg, 21.10.2019
S c h e r f
Landrat
Der Ausschuss für Energie, Natur- und Umweltschutz hat in seiner Sitzung am 17.10.2019 dem Kreistag einstimmig empfohlen, den Vorschlag der Verwaltung zu beschließen.
Kreisrat Oettinger ist der Meinung, dass nach seiner Erfahrung die Ausgaben für die Müllgebühren in den Familien in Relation zu allen Ausgaben nicht so gravierend wichtig seien. Der Landkreis Miltenberg müsse nach einer ordentlichen Kalkulation die Gebühren erhöhen. Das sei okay. Er betont, dass die unterschiedlichen Öffnungszeiten und die unterschiedliche Praxis bei der Annahme von Wertstoffen in Bürgstadt und Erlenbach vereinheitlicht werden sollten. Auch die Ausstattung dieser beiden Wertstoffhöfe, sodass die Bürger*Innen entscheiden könnten, zu welchem Wertstoffhof sie fahren möchten. Ansonsten sei die Neue Mitte mit der Entwicklung zufrieden und trage den Beschluss mit, weil ordentlich kalkuliert worden sei.
Landrat Scherf ergänzt, dass, wenn man in Bürgstadt genau das Gleiche machen würde wie in Erlenbach, man dort eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz benötigen würde. Dies würde sehr kostenintensiv werden.
Kreisrat Reinhard stimmt seitens der CSU-Fraktion dem Vorschlag zu. Es sei das Bild, was die Kostenentwicklung darstelle, das sei das Ergebnis, dass die Gebühren erhöht werden müssten. Da stecke das eine Beispiel mit dem Wertstoffhof drin. Das seien knapp 10% von der Kostensteigerung, die das ausmache. Das seien die Entscheidungen, die getroffen worden seien, diesen Wertstoffhof zu bauen, was da letztendlich auch dann von den Bürgern bezahlt werden müsse.
Man habe im Umweltausschuss über den Antrag beraten, man habe auch den Konsens gefunden, dass die Abfallwirtschaft hinsichtlich ihrer Prozesse untersucht werden müsse. Hinsichtlich der Kostenpotentiale habe man einen Beschluss gefasst. Er gehe davon aus, dass man da auch dann aktiv nächstes Jahr wirklich rangehe und da versuche, eine bessere Lösung zu finden, die auch kostenmindernd sein werde.
Landrat Scherf bestätigt, dass dies so
beschlossen worden sei und man die Analyse angehen werde. Dies sei auch schon
im Jahr 2018 Konsens aller Fraktionen im Ausschuss gewesen. Er erwähnt zum
Wertstoffhof Süd, dass mit Ausnahme der Kreistagsfraktion der Neuen Mitte alle
gemeinsam den Wertstoffhof Süd in Bürgstadt beschlossen hätten und betont, dass
dieser Beschluss gut und richtig gewesen sei. Zum einen hätten die Bürger*Innen
im südlichen Landkreisteil dasselbe Anrecht auf einen adäquaten Wertstoffhof.
Zum anderen wollte man damit auch die Erfassungsmenge von verwertbaren
Abfallstoffen erhöhen. Von daher sollte man auch dazu stehen. Ihm gefalle es
nicht, dass der Wertstoffhof Süd hier nur noch als Kostentreiber dargestellt
werde.
Kreisrat Luxem möchte aus Sicht der Freien Wähler zwei Aspekte ins Bewusstsein rücken. Zum einen sei es das kundenorientiere Konzept in Bürgstadt, das man hier im Kreistag auf breiter Mehrheit so gewollt habe. Kreisrat Reinhard habe dankenswerterweise aufgeführt, dass der Kostenanteil im Ganzen nur bei 10 Prozent liege. Es sei allen bewusst gewesen, dass dieser Grundsatzbeschluss nicht ohne finanzielle Folgen bleibe. Er möchte betonen, dass das breitgefächerte Angebot in den letzten Jahren stabil durchgeführt werden konnte, was die Abnahmesituation und die unterschiedlichen Materialien betreffe. Die Kalkulation bringe ganz deutlich zum Ausdruck, dass die Marktpreise, die in den Jahren zuvor dazu geführt hätten, dass die Gebühren gesenkt werden konnten, nun wiederum mitverantwortlich seien, dass die Gebühren erhöht werden müssten. 2002 sei die 60l-Mülltonne bei 22 Euro gelegen, heute liege man bei 16,60 Euro. Die Kalkulation erfordere jetzt, das Ganze kostendeckend darzustellen. Wenn sich die Rohstoffpreise wieder änderten, möge die Grundlage für die Kalkulation auch mal wieder eine andere sein. Die neue Gebührensatzung sei ausführlich beraten und vorbeschlossen, deshalb stimmten die Freien Wähler dieser Erhöhung zu.
Landrat Scherf sagt, dass es sinnvoll sei, auch einmal zu zeigen, dass die Gebühren vor 2009 höher waren als die Gebühren, die jetzt beschlossen werden sollen.
Kreisrätin Weitz sagt, dass die SPD für die Gebührenerhöhung stimme, weil sie notwendig sei. Man dürfe nicht vergessen, was bereits mehrmals erwähnt worden sei, dass die Erlöse für Schrott usw. und gerade für Altpapier deutlich gesunken seien und das eigentlich mit maßgeblich verantwortlich sei für diese Gebührenerhöhung. Man müsse sich kostenrechnend anpassen. Die Kalkulation stimme, sei eindeutig abgebildet, und deshalb müsse der Landkreis die Gebühren erhöhen.
Kreisrätin Dr. Schüßler sagt, dass die Fraktion Bündnis90/Die Grünen dem Beschluss zustimme. Insgesamt stimme niemand gerne zu, die Entscheidung sei zwar unbequem und momentan unpopulär, aber natürlich dürfe man nicht trotz besseren Wissens einfach nicht neu kalkulieren. Die Argumente lägen mehrfach auf dem Tisch, sie seien zahlreich und sie seien in keinem Fall auf eine Misswirtschaft zurückzuführen. Sie findet es wichtig, dass die Kreisrät*Innen in der Bevölkerung diese Gründe darlegen. Ihr persönlich falle es immer leichter, Entscheidungen, auch unbequeme, nachzuvollziehen, wenn man Gründe dafür kenne und die auch verstehen könne. Sie denkt, dass es auch vielen anderen Menschen so gehe.
Sie freut sich, dass die Hausmüllanalyse beschlossen worden sei, die dann der neue Kreistag als Grundlage für die konzeptionelle Evaluierung der Abfallwirtschaft verwenden könne. Natürlich werde man sicher auch Möglichkeiten der Digitalisierung etc. in Betracht ziehen. All diese neuen Konzepte kenne die Verwaltung natürlich auch. Allein, es müsse handelbar bleiben und leistbar sein für die Verwaltung.
Zum WSH bemerkt Kreisrätin Dr. Schüßler, dass man in der letzten Ausschusssitzung die Zahlen für Erlenbach gesehen habe. Obwohl am Wertstoffhof in Bürgstadt die Anlieferungszahlen enorm gestiegen seien und immer noch stiegen, sei Erlenbach kaum merklich entlastet. Eigentlich sprächen die Zahlen eher für einen vierten Wertstoffhof.
Landrat Scherf fügt hinzu, dass es auch die Aussage des Gutachtens aus dem Jahr 2014 gewesen sei, nicht nur den WSH im südlichen Landkreis zu bauen, sondern, wenn Erlenbach wirkungsvoll entlastet werden solle, noch einen weiteren im nördlichen Landkreis. Damals hätte man den Konsens gehabt, Schritt für Schritt vorzugehen, weil man Rücksicht auf die Abfallgebührenzahlenden nehmen wollte.
Kreisrat Stappel schließt sich den Vorrednern an. Die Neue Mitte stimmt für den Vorschlag.
Er wehre sich dagegen, dass man im Moment sage, „wir wollen“ das überprüfen, obwohl die Neue Mitte als erste Fraktion bereits am 16.07.2019 den Antrag gestellt habe, die Abläufe zu überprüfen, um Erlenbach zu entlasten.
Landrat Scherf bestätigt, dass die Fraktion der Neuen Mitte am 16. Juli 2019 den Antrag gestellt habe, die Abläufe am Wertstoffhof an der Müllumladestation in Erlenbach zu überprüfen.
Weil man dort den gesamten August und Anfang September Baumaßnahmen gehabt hätte, sei man sich einig gewesen, dass das zu diesem Zeitpunkt keinen Sinn mache, die Abläufe zu verändern. Man habe aber Anfang August angefangen, stundenscharfe Aufzeichnungen zu machen und hätten diese auch im Ausschuss vergangene Woche vorgelegt. Unter anderen sei dabei aufgezeigt worden, dass die Stauungen nur noch - grob gesagt - samstags zwischen 11 und 13 Uhr auftreten. Bevor der Landkreis wieder externe teure Hilfe hinzuziehe, seien mehrere Maßnahmen seitens der Kommunalen Abfallwirtschaft vorgelegt worden, mit denen man die Abläufe am WSH in Erlenbach noch optimieren wollen
Kreisrat Dr. Linduschka bemerkt, dass man gar nicht anders könne, als dem zustimmen. Es sei einfach eine sachliche Angelegenheit. Im Gegenteil, man müsse nach außen sogar kommunizieren, dass man von der reinen Sache her mit einer Erhöhung im Blick auf Kostendeckung früher hätte beginnen können, um den jetzigen Sprung weniger groß zu machen. Man müsse der Bevölkerung klarmachen, dass man um diese Steigerung überhaupt nicht herumkomme. Sie sei vollkommen gerechtfertigt und alle, die sich drüber aufregen, sollten einmal das tun, was Kreisrat Luxem angesprochen habe, nämlich die Gebühren vor 10-15 Jahren anschauen und nicht nur punktuell auf diesen Punkt jetzt schauen.
Landrat Scherf unterstützt die Aufforderung zu einer sachgerechten Diskussion: Wenn man am Ende kommuniziere, dass die Abfallgebühren trotz der objektiven Faktoren immer noch günstiger seien als 2009 und die zwei Jahrzehnte davor, hätte man schon viel erreicht.
Kreisrat Fieger möchte sich Kreisrat Dr. Linduschka und Kreisrat Reinhard voll inhaltlich anschließen. Er weist auf den Aspekt hin, dass andernorts in Diskussionen, wo es um kostendeckende Einrichtungen gegangen sei, stark darauf hingewiesen werde, dass unbedingt auch soziale Aspekte bei der Kostenkalkulation zu berücksichtigen seien. Er gehe davon aus, dass das bei den Abfallgebühren genauso sei, dass soziale Aspekte in die Gebührenkalkulation aufgrund des Kostendeckungsprinzips eben nicht eingestellt werden dürften.
Landrat Scherf stimmt dem absolut zu. Soziale Komponenten sehe das Gebührenrecht nicht vor. Von daher könne man nicht noch mehr steuernd eingreifen. Man müsse kostendeckend und realistisch nachvollziehbar für die verschiedenen Bereiche kalkulieren.
Kreisrat Dr. Fahn sagt zu Kreisrätin Dr. Schüßlers Aussage zu einem 4. Wertstoffhof, dass es erst einmal wichtig sei, den WSH in Erlenbach zu optimieren. Er solle im Zuge der Benutzerfreundlichkeit auf einen ähnlichen Stand kommen wie Bürgstadt, z.B. dass man ebenerdig Wertstoffe einwerfen könne. Für die Freien Wähler sei es wichtig, dass der Wertstoffhof für alle Generationen gut sei.
Er bemerkt zu Kreisrat Oettingers Aussage, dass beide WSH in vielen Dingen gleichbehandelt werden sollen, dass die Freien Wähler diesen Punkt auch schon in Form eines Antrags gebracht hätten, wo es um die Öffnungszeiten gehe. Man müsse allerdings auch berücksichtigen, dass dies dann mehr kosten würde. Deshalb könne man das nicht eindeutig befürworten.
Landrat Scherf erinnert, dass er sich eine sachliche Diskussion gewünscht hatte. Deshalb sollte Kreisrat Dr. Fahn aus den Sitzungen des Ausschusses für Energie, Natur- und Umweltschutzes genau wissen, dass in Erlenbach auf dem begrenzten Gelände des WSH dort in der Müllumladestation ein Einwerfen von oben aus räumlichen Gründen nicht möglich sei. Jetzt diese Zielvorstellung zu äußern, sei nicht sachlich, denn dazu bräuchte man ein neues Grundstück, einen Neubau auf einem größeren Platz. Von daher bitte er darum, nicht Dinge in Aussicht zu stellen, die bereits geprüft worden seien, und von denen man wisse, dass sie dort nicht umsetzbar seien. Alle anderen Maßnahmen, wie in der letzten Sitzung des Ausschusses vorgestellt, dort die Abläufe zu verbessern, um es kundenfreundlicher zu machen, könne angegangen werden. Man solle dabeibleiben, die Dinge realistisch, pragmatisch, Schritt für Schritt anzugehen. Erst müsse man die neue Gebührensatzung beschließen und dann komme die Hausmüllanalyse als Grundlage für die dann im Jahr 2020 beginnende Evaluierung der gesamten Systematik.