Tagesordnungspunkt

TOP Ö 7: 15. und 16. Änderung des Regionalplans der Region Bayerischer Untermain (1) Beteiligungsverfahren ( Info zum Schreiben vom 06.06.2019 Regierung von Untererfranken)

BezeichnungInhalt
Sitzung:08.07.2019   KA/002/2019 
Beschluss:zur Kenntnis genommen
DokumenttypBezeichnungAktionen

Die Mitglieder des Ausschusses nehmen die Ausführungen zur Kenntnis.

 

 

 


Vorabinformation:

Herr Krah, Abt. 5, informiert über die 15. Und 16. Änderung des Regionalplans der Region Bayerischer Untermain. Die 15. Änderung des Regionalplanes betrifft den Landkreis Aschaffenburg. Es werden gegenüber dieser Planung wohl keine Bedenken vom Landratsamt Miltenberg erhoben.

 

Von der 16. Änderung des Regionalplanes ist der Landkreis Miltenberg betroffen. Da die Stellungnahmen der intern zu beteiligenden Fachbehörden derzeit noch nicht vorliegen, kann erst nach Eingang dieser Stellungnahmen abschließend beurteilt werden, ob Bedenken bzw. Anregungen vom Landratsamt Miltenberg erhoben werden müssen. Ausschlaggebend werden hier die Stellungnahmen der Unteren Wasserrechtsbehörde sowie des Gesundheitsamtes sein.

 

 

 

Sachverhalt:

Der Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbandes Bayerischer Untermain hat am 10. Mai 2019 beschlossen, die im Betreff genannten Regionalplanänderungen durchzuführen und das dafür erforderliche Beteiligungsverfahren einzuleiten.

 

Die 15. Änderung hat die Verkleinerung des Vorranggebietes für Spezialton ST4 „Nördlich Hösbach“ zum Gegenstand. Die 16. Änderung umfasst die Aufhebung der Vorranggebiete für Hochwasserschutz.

 

Das Verfahren wird hiermit gemäß Art. 16 Bayerisches Landesplanungsgesetz vom 25. Juni 2012 (GVBL S. 254, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2015 (GVBL S. 470)) in Verbindung mit § 9 Raumordnungsgesetz vom 22.12.2008 (BGBL S. 2986, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2017 (BGBL S: 2808)) eingeleitet. Hierzu ist die Öffentlichkeit zu beteiligen.

Mit Schreiben vom 6. Juni 2019 wurde das Landratsamt Miltenberg um Stellungnahme bis spätestens 26. Juli 2019 gebeten.

 

Stellungnahme

Die vorliegende Änderung des Regionalplans Bayerischer Untermain (1) umfasst sowohl die 15. Änderung als auch die 16. Änderung.

 

15. Änderung

Hintergrund und Gegenstand der 15. Änderung ist darin begründet, dass in einem Einzelfall eine neue Bewertung und ein berechtigtes Anliegen zur Änderung eines Vorranggebietes für Bodenschätze vorliegen, das eine Fortschreibung des Regionalplanes erforderlich macht. Der südwestliche Bereich des Vorranggebietes für Spezialton ST4 „Nördlich Hösbach“, Gemeinde Hösbach, Landkreis Aschaffenburg, das im Regionalplan bislang unter Ziel B IV 2.1.1.2 festgelegt ist, wurde im Wesentlichen abgebaut. Es sind keine weiteren Abbauvorhaben in diesem Bereich mehr zu erwarten. Laut Abschlussbetriebsplan der Regierung von Oberfranken – Bergamt Nordbayern - vom 9. November 2018, ist die südwestlich gelegene Hauptfläche bereits rekultiviert und werde bereits land- und forstwirtschaftlich genutzt. Die im Regionalplan unter Ziel B IV 2.1.3.1 festgelegte Folgefunktion wurde damit umgesetzt. Der Bereich nördlich und östlich der bisherigen Hauptbetriebsfläche ist heute durch ein Gewässer und eine Sukzessionsfläche geprägt. Hier hat ebenso ein Abbau stattgefunden, der schon viele Jahre abgeschlossen ist, worauf die verdichtete Vegetation hinweist. Da das Vorranggebiet in diesen Bereichen keine Sicherungsfunktion mehr zu erfüllen hat, wird der Teilbereich mit einer Größe von 10 ha aus dem Vorranggebiet ST4 herausgenommen. Gem. Art. 15 Abs. 4 Satz 1 BayLplG wurde eine Prüfung der Umweltauswirkungen durchgeführt. Demnach sind voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen durch die Teilfortschreibung zu erwarten.

 

16. Änderung

Gem. Art. 14 Abs. 2 Satz 3 BayLplG werden die Belange, für die in Regionalplänen Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete festgelegt werden können, im Landesentwicklungsprogramm bestimmt. Da das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) seit der Fortschreibung aus dem Jahr 2013 eine Ausweisung von Vorranggebieten für Hochwasserschutz nicht mehr vorsieht, sind diese Festlegungen in den Regionalplänen mangels Ermächtigungsgrundlage entsprechend aufzuheben. Damit entfallen die Textpassagen im Ziel B XI 5.1 samt ihrer Begründung, die seinerzeit mit der Dritten Verordnung eingefügt wurden. Ebenso wird damit die Tekturkarte 3 zu Karte 2 „Siedlung und Versorgung“ aufgehoben, die die zeichnerisch verbindliche Darstellung der Vorranggebiete Hochwasser zum Gegenstand hatte. 

 

Nach Art. 46 Abs. 1 S. 1, 1. HS des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) sind Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Abs. 1 des Wasserhaushaltgesetzes (WHG) von den wasserwirtschaftlichen Fachbehörden zu ermitteln und fortzuschreiben, auf Karten darzustellen und ortsüblich bekannt zu machen. Art. 47 Abs. 2 S.1 BayWG regelt, welche Überschwemmungsgebiete als vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete gelten. Nach Art. 47 Abs. 1 S. 3, 1. HS BayWG entfällt die vorläufige Sicherung nach Art. 47 Abs. 1 S. 1 BayWG, soweit ein Überschwemmungsgebiet bereits in einem für verbindlich erklärten Regionalplan als Vorranggebiet für den Hochwasserschutz ausgewiesen ist.

 

Um etwaige Lücken im Hochwasserschutz zu vermeiden, waren seit Fortschreibung des LEP im Jahr 2013 bestehende Vorranggebiete für den Hochwasserschutz bis spätestens 22. Dezember 2015 durch Rechtsverordnung als Überschwemmungsgebiete vorläufig festzusetzen. Die Kreisverwaltungsbehörden waren angehalten, die Gebiete, bei denen auf Grund von Änderungen der Regionalpläne der Schutz der Vorranggebiete entfällt, durch ortsübliche Bekanntmachung unverzüglich vorläufig zu sichern. (s. UMS vom 20. Juni 2013, Az.: 52c-U4521-2013/8-1, S. 3). Eine Verschlechterung des Hochwasserschutzes geht deshalb mit der vorliegenden Änderung voraussichtlich nicht einher. Gem. Art. 15 Abs. 4 Satz 1 BayLplG wurde eine Prüfung der Umweltauswirkungen durchgeführt. Demnach sind voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen durch die Teilfortschreibung zu erwarten.

 

Da sich die 15. Änderung des Regionalplanes auf den Landkreis Aschaffenburg bezieht, werden gegenüber dieser Planung wohl keine Bedenken vom Landratsamt Miltenberg erhoben.

 

Von der 16. Änderung des Regionalplanes ist auch der Landkreis Miltenberg betroffen. Da die Stellungnahmen der intern zu beteiligenden Fachbehörden derzeit noch nicht vorliegen, kann erst nach Eingang dieser Stellungnahmen abschließend beurteilt werden, ob Bedenken bzw. Anregungen vom Landratsamt Miltenberg erhoben werden müssen. Ausschlaggebend werden hier die Stellungnahmen der Unteren Wasserrechtsbehörde sowie des Gesundheitsamtes sein.

 

     

 

 

 

 

 

 

 

© 2011 Landratsamt Miltenberg | Brückenstr. 2 | 63897 Miltenberg | Tel: 09371 501-0
Fernwartung