Sachverhalt:
Der Planungsausschuss
des Regionalen Planungsverbandes Bayerischer Untermain hat am 10. Mai 2019
beschlossen, die im Betreff genannten Regionalplanänderungen durchzuführen
und das dafür erforderliche Beteiligungsverfahren einzuleiten.
Die 15. Änderung
hat die Verkleinerung des Vorranggebietes für Spezialton ST4 „Nördlich
Hösbach“ zum Gegenstand. Die 16. Änderung umfasst die Aufhebung der
Vorranggebiete für Hochwasserschutz.
Das Verfahren
wird hiermit gemäß Art. 16 Bayerisches Landesplanungsgesetz vom 25. Juni 2012
(GVBL S. 254, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2015 (GVBL S.
470)) in Verbindung mit § 9 Raumordnungsgesetz vom 22.12.2008 (BGBL S. 2986,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2017 (BGBL S: 2808)) eingeleitet.
Hierzu ist die Öffentlichkeit zu beteiligen.
Mit Schreiben
vom 6. Juni 2019 wurde das Landratsamt Miltenberg um Stellungnahme bis
spätestens 26. Juli 2019 gebeten.
Stellungnahme
Die vorliegende
Änderung des Regionalplans Bayerischer Untermain (1) umfasst sowohl die 15.
Änderung als auch die 16. Änderung.
15. Änderung
Hintergrund und
Gegenstand der 15. Änderung ist darin begründet, dass in einem Einzelfall
eine neue Bewertung und ein berechtigtes Anliegen zur Änderung eines
Vorranggebietes für Bodenschätze vorliegen, das eine Fortschreibung des
Regionalplanes erforderlich macht. Der südwestliche Bereich des
Vorranggebietes für Spezialton ST4 „Nördlich Hösbach“, Gemeinde Hösbach,
Landkreis Aschaffenburg, das im Regionalplan bislang unter Ziel B IV 2.1.1.2
festgelegt ist, wurde im Wesentlichen abgebaut. Es sind keine weiteren
Abbauvorhaben in diesem Bereich mehr zu erwarten. Laut Abschlussbetriebsplan
der Regierung von Oberfranken – Bergamt Nordbayern - vom 9. November 2018,
ist die südwestlich gelegene Hauptfläche bereits rekultiviert und werde
bereits land- und forstwirtschaftlich genutzt. Die im Regionalplan unter Ziel
B IV 2.1.3.1 festgelegte Folgefunktion wurde damit umgesetzt. Der Bereich
nördlich und östlich der bisherigen Hauptbetriebsfläche ist heute durch ein
Gewässer und eine Sukzessionsfläche geprägt. Hier hat ebenso ein Abbau
stattgefunden, der schon viele Jahre abgeschlossen ist, worauf die
verdichtete Vegetation hinweist. Da das Vorranggebiet in diesen Bereichen
keine Sicherungsfunktion mehr zu erfüllen hat, wird der Teilbereich mit einer
Größe von 10 ha aus dem Vorranggebiet ST4 herausgenommen. Gem. Art. 15 Abs. 4
Satz 1 BayLplG wurde eine Prüfung der Umweltauswirkungen durchgeführt.
Demnach sind voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen durch die
Teilfortschreibung zu erwarten.
16. Änderung
Gem. Art. 14
Abs. 2 Satz 3 BayLplG werden die Belange, für die in Regionalplänen Vorrang-
oder Vorbehaltsgebiete festgelegt werden können, im
Landesentwicklungsprogramm bestimmt. Da das Landesentwicklungsprogramm Bayern
(LEP) seit der Fortschreibung aus dem Jahr 2013 eine Ausweisung von
Vorranggebieten für Hochwasserschutz nicht mehr vorsieht, sind diese
Festlegungen in den Regionalplänen mangels Ermächtigungsgrundlage
entsprechend aufzuheben. Damit entfallen die Textpassagen im Ziel B XI 5.1
samt ihrer Begründung, die seinerzeit mit der Dritten Verordnung eingefügt
wurden. Ebenso wird damit die Tekturkarte 3 zu Karte 2 „Siedlung und
Versorgung“ aufgehoben, die die zeichnerisch verbindliche Darstellung der
Vorranggebiete Hochwasser zum Gegenstand hatte.
Nach Art. 46
Abs. 1 S. 1, 1. HS des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) sind
Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Abs. 1 des Wasserhaushaltgesetzes
(WHG) von den wasserwirtschaftlichen Fachbehörden zu ermitteln und
fortzuschreiben, auf Karten darzustellen und ortsüblich bekannt zu machen.
Art. 47 Abs. 2 S.1 BayWG regelt, welche Überschwemmungsgebiete als vorläufig
gesicherte Überschwemmungsgebiete gelten. Nach Art. 47 Abs. 1 S. 3, 1. HS
BayWG entfällt die vorläufige Sicherung nach Art. 47 Abs. 1 S. 1 BayWG, soweit
ein Überschwemmungsgebiet bereits in einem für verbindlich erklärten
Regionalplan als Vorranggebiet für den Hochwasserschutz ausgewiesen ist.
Um etwaige
Lücken im Hochwasserschutz zu vermeiden, waren seit Fortschreibung des LEP im
Jahr 2013 bestehende Vorranggebiete für den Hochwasserschutz bis spätestens
22. Dezember 2015 durch Rechtsverordnung als Überschwemmungsgebiete vorläufig
festzusetzen. Die Kreisverwaltungsbehörden waren angehalten, die Gebiete, bei
denen auf Grund von Änderungen der Regionalpläne der Schutz der
Vorranggebiete entfällt, durch ortsübliche Bekanntmachung unverzüglich
vorläufig zu sichern. (s. UMS vom 20. Juni 2013, Az.: 52c-U4521-2013/8-1, S.
3). Eine Verschlechterung des Hochwasserschutzes geht deshalb mit der
vorliegenden Änderung voraussichtlich nicht einher. Gem. Art. 15 Abs. 4 Satz
1 BayLplG wurde eine Prüfung der Umweltauswirkungen durchgeführt. Demnach
sind voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen durch die
Teilfortschreibung zu erwarten.
Da sich die 15.
Änderung des Regionalplanes auf den Landkreis Aschaffenburg bezieht, werden
gegenüber dieser Planung wohl keine Bedenken vom Landratsamt Miltenberg
erhoben.
Von der 16.
Änderung des Regionalplanes ist auch der Landkreis Miltenberg betroffen. Da
die Stellungnahmen der intern zu beteiligenden Fachbehörden derzeit noch
nicht vorliegen, kann erst nach Eingang dieser Stellungnahmen abschließend
beurteilt werden, ob Bedenken bzw. Anregungen vom Landratsamt Miltenberg
erhoben werden müssen. Ausschlaggebend werden hier die Stellungnahmen der
Unteren Wasserrechtsbehörde sowie des Gesundheitsamtes sein.
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