Tagesordnungspunkt
TOP Ö 5: Vereinbarung über die Änderung der höhengleichen Kreuzung der Staatstraße 2309 („Hauptstraße“) / Kreisstraße MIL 39 („Jahnstraße“ / Ortsstraßen „Breiter Weg“/“Märzbrückenweg“ in Sulzbach; Umbau zu einem Kreisverkehr
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 28.05.2019 KT/002/2019 |
Beschluss: | einstimmig beschlossen |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Der Kreistag
beschließt einstimmig,
der Vereinbarung zwischen der Straßenbauverwaltung, dem Landkreis Miltenberg und dem Markt Sulzbach über einen Kostenbeitrag des Landkreises gemäß Punkt „II Kostenteilung“ zuzustimmen.
Der Kreisbaumeister Herr Wosnik führt aus,
dass das Staatliche Bauamt einen Entwurf zur Vereinbarung zwischen SBA, dem
Markt Sulzbach und dem Landkreis vorgelegt hat, der die Kostentragung bzw.
Kostenteilung für den Umbau der bestehenden Kreuzung zu einem Kreisverkehr im
Kreuzungsbereich der MIL 39 und der St 2309 regelt.
Hierbei wird die bestehende, höhengleiche
Kreuzung der Staatstraße 2309 („Hauptstraße“) und der Kreisstraße MIL 39
(„Jahnstraße“) und der Ortsstraßen „Breiter Weg“ / „Märzbrückenweg“ in Sulzbach,
zu einem Kreisverkehr umgebaut.
Art
und Umfang der Maßnahme sind aus den Plänen zu erkennen, die Bestandteil der
Vereinbarung sind.
Der
Landkreis beteiligt sich an den Umbaukosten entsprechend der geteilten Baulast
nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz und auf Grundlage nach den von der
Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Inneren mit MS vom
05.03.2014 eingeführten Nutzungsrichtlinien.
Im
Haushalt 2019 sind als Anteil des Landkreises 120.000,- € für die Maßnahme
eingestellt, aktuell zeichnet sich aufgrund der umfangreichen Planungen einer
Umsetzung im Frühjahr 2020 ab.
Gemäß
Bayer. Straßen- und Wegegesetz, den Straßenkreuzungsrichtlinien (ARS Nr.
2/2010, IMS vom 26.01.2012) und den sonst für die Straßenbauverwaltung
geltenden Vorschriften und Richtlinien soll hierzu eine entsprechende
Vereinbarung zwischen den betroffenen Straßenbaulastträgern abgeschlossen
werden.
Die
Kostentragung der Baumaßnahme richtet sich nach § 3 dieser Vereinbarung.
Die
Abrechnung und Zahlungspflicht ist in § 4 dieser Vereinbarung geregelt. Die
Abrechnung der Maßnahme übernimmt die Straßenbauverwaltung.
Die
Baulast richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Die
Zustimmung der Gemeinde Sulzbach über die hier beschriebene Vereinbarung liegt
vor. Die Sitzung des Gemeinderates fand am 31.01.2019 statt. Unter Punkt 7 der
Tagesordnung wurde dem vorgelegten Vertrag vom 20.12.2018 zugestimmt.
Die
Verwaltung empfiehlt, der Vereinbarung zuzustimmen.
Der Ausschuss für
Bau und Verkehr hat in seiner Sitzung am 19.02.2019 dem Kreistag einstimmig
empfohlen, dem Beschlussvorlag zuzustimmen.