Tagesordnungspunkt

TOP Ö 7: Zweckvereinbarung für den gemeinsamen Datenschutzbeauftragten

BezeichnungInhalt
Sitzung:09.05.2019   KA/005/2019 
Beschluss:einstimmig beschlossen
DokumenttypBezeichnungAktionen

Der Kreisausschuss fasst den einstimmigen

 

E m p f e h l u n g s b e s c h l u s s:

 

Die Landkreisverwaltung wird beauftragt, für die Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung gemeinsam mit den Landkreiskommunen einen Datenschutzbeauftragten einzustellen. Die beigefügte Zweckvereinbarung dient als Grundlage.


Frau Flegler informiert, dass nach der neuen Datenschutzgrundverordnung vom 25. Mai 2018 (Art. 37 Abs. 1 a DSGVO) alle öffentlichen Stellen einen behördlichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen haben.

Die Gemeinden und der Landkreis Miltenberg müssen alle Potentiale nutzen, um ihre Aufgaben möglichst wirtschaftlich erbringen zu können. Mit dieser Zweckvereinbarung wird eine kommunale Zusammenarbeit als interkommunales Kooperationsprojekt zwischen den Beteiligten vereinbart, um den Datenschutz durch einen gemeinsamen behördlichen Datenschutzbeauftragten im Landkreis Miltenberg effizienter und effektiver zu gestalten.

 

Insgesamt 26 Kommunen haben zugestimmt, sich bei der Zweckvereinbarung über den Gemeinsamen Datenschutzbeauftragten zu beteiligen.

 

Die beigefügte Zweckvereinbarung dient hierzu als Grundlage. Diese ist gegenüber der Regierung von Unterfranken lediglich anzeigepflichtig.

 

Der gemeinsame behördliche Datenschutzbeauftragte erfüllt folgende Aufgaben:

 

·         Unterrichtung und Beratung der Beteiligten

·         Überwachung der Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung

·         Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde

·         Tätigkeiten als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde

·         Koordination der Erfüllung der Rechte der betroffenen Personen

·         Begleitung der Durchführung der Datenschutz-Folgenabschätzung

·         Umsetzung der Meldung bzw. Benachrichtigung bei Datenschutzverletzungen

·         Begleitung der Beteiligten beim Erlass von Datenschutz-Richtlinien, beim Erstellen des Verarbeitungsverzeichnisses sowie beim Erfüllen der Informationspflichten

 

Weitere, fachgesetzlich zugewiesene Aufgaben des gemeinsamen behördlichen Datenschutzbeauftragten bleiben unberührt.

 

Die hierfür anfallenden Betrieb-, Personal- und Sachkosten werden zu jeweils 50% vom Landkreis und den beteiligten Gemeinden getragen. Der Anteil der beteiligten Gemeinden wird entsprechend der jeweiligen amtlichen Einwohnerzahl des jeweiligen Jahres auf diese umgelegt.

 

Bezüglich der Aufgabenverteilung und der Zuständigkeiten verweisen wir auf die beigefügte Zweckvereinbarung.

 

 

Kreisrat Dr. Linduschka möchte wissen, wie hoch konkret der finanzielle Anteil sei, der im Jahr auf den Landkreis zukomme.

 

Herr Rüth antwortet, dass sich der Anteil grob geschätzt auf 30.000 Euro belaufe.

 

Kreisrat Dr. Fahn spricht die sechs Kommunen an, die sich nicht beteiligen. Er fragt nach den Gründen.

 

Landrat Scherf antwortet, dass er es so nicht formulieren würde. Es sei eine freiwillige Zusammenarbeit, die 26 Kommunen sinnvoll finden, weil die Aufgaben gemeinsam und damit wirtschaftlicher erledigt werden könnten. Sechs andere Kommunen würden es selbständig machen. Mehr Rechtfertigung sei nicht notwendig.

 

Herr Rüth ergänzt, dass sich im Bereich der Kommunalen Selbstverwaltung jeder selbst entscheiden könne. Fakt sei, dass von den 32 Gemeinden 26 im Kommunalen Behördennetz seien. Die restlichen Gemeinden wünschten in diesem Bereich auch keine kooperierende Zusammenarbeit. Das werde so akzeptiert.

 

Kreisrat Dr. Weber fragt, wem Datenschutzverletzungen gemeldet würden, ob es Sanktionen gebe bzw. wie diese Verletzungen abgestellt werden können.

 

Herr Rüth antwortet, dass Verstöße dem Bayerischen Datenschutzbeauftragten gemeldet werden müssten. Die Datenschutzgrundverordnung sehe vor, das auf einem sehr einfachen unbürokratischen Weg mögliche Datenschutzverstöße weitergebe. Es gebe auch enge Fristen, innerhalb derer dies erfolgen müsse. Wenn ein Verstoß gemeldet würde, hänge es davon ab, ob er sanktionswürdig sei. Viel wichtiger sei aber, wenn ein Fehler auftreten sollte, dass man ihn, bevor er passiert sei, aktiv abstellen könne. Dies sei u.a. die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten, sensibel darauf zu achten.

 

Die Meldepflicht innerhalb einer sehr kurzen Frist sei eine gesetzliche Vorgabe, fasst Landrat Scherf zusammen.

 

Kreisrat Luxem erinnert, dass das Thema mit dem gemeinsamen Datenschutzbeauftragten eine Initiative vom Kreisverband des Gemeindetages gewesen sei, dem parallel der Landkreis initiativ sofort entgegengekommen sei. Die Aufgabenstellung sei in allen Gemeinden die gleiche. Eigentlich bräuchte der Landkreis diese Position für sich ohnehin, so gebe es Synergieeffekte für beide Seiten. Es sei ein sehr gutes Zeichen, dass durch interkommunale Zusammenarbeit solche gleichgeschalteten Aufgabenfelder besser zu lösen seien.

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