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TOP Ö 9: Anfragen

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Sitzung:09.05.2019   KA/005/2019 
DokumenttypBezeichnungAktionen

Kreisrat Fieger trägt vor, dass es mit Datum vom 14.12.2018 eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zum Thema Kreisumlage gebe. Dies fuße auf einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bayreuth, vor dem Hintergrund der Klage einer kreisangehörigen Gemeinde gegen den Landkreis sei dies von Bedeutung. Es werde insbesondere der Punkt herausgegriffen, dass im Verfahren Ermittlungs-und Offenlegungspflichten als selbständige Verfahrenspflichten zu praktizieren sind.

 

Die konkrete Frage von Kreisrat Fieger ist, ob es bereits Überlegungen dazu gebe, wie 2020 verfahren werden soll, um zu ermitteln, wie die finanzielle Leistungsfähigkeit bei Gemeinden sei.

 

Landrat Scherf sagt, dass die Entscheidung zwar am 14.12.2018 gefallen sei, die schriftliche Begründung des Vergleichs erst viel später gekommen wäre. Kreisrat Fieger habe recht, dass der VGH vor allem auf das Verfahren der Festlegung der Kreisumlage hingewiesen habe. Wie die Kreisräte bereits festgestellt hätten, habe die Verwaltung bei der Aufstellung der Kreishaushalte für die Jahre 2019 und 2018 dem Kreistag umfassende Daten der Gemeindehaushalte zur Verfügung gestellt, damit der Kreistag bei der Entscheidung über den Kreishaushalt, und dann auch dementsprechend der Kreisumlage, ein Bild der finanziellen Situation der 32 Gemeinden habe. Die Verwaltung sei grundsätzlich bestrebt, dass der Kreistag bei der Entscheidung über den Haushalt ein ausreichendes Bild über die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinden hat.

Momentan warte man noch auf die Ergebnisse einer Arbeitsgruppe unter Beteiligung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, die mit den Kommunalen Spitzenverbänden noch einen Leitfaden erarbeite. Die Empfehlungen aus diesem Leitfaden werde man dann abgleichen mit dem, was 2018 und 2019 entwickelt worden sei; falls noch Anpassungs- oder Ergänzungsbedarf bestehe, werde dies beim Haushalt 2020 umgesetzt.

 

 

 

 

 

 

 

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