Tagesordnungspunkt
TOP Ö 3: Satzungen im Bereich der Kindertagespflege
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 06.05.2019 JHA/001/2019 |
Beschluss: | einstimmig beschlossen |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Der
Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Kreistag einstimmig
folgenden B e s c h
l u s s zu fassen:
Der Jugendaushilfeschuss empfiehlt dem Kreistag, die Satzung über die Förderung in qualifizierter Kindertagespflege im Landkreis Miltenberg und die Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Nutzung der qualifizierten Kindertagespflege des Landkreises Miltenberg (Kostenbeitrag-satzung Tagespflege) nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) zu beschließen und zum 01.06.2019 in Kraft zu setzen.
Herr Leiblein
trägt vor, das aufgrund aktueller Rechtsprechung der Regierung von
Unterfranken, die Notwendigkeit zu einer Satzung für die
Förderung der qualifizierten Kindertagespflege sowie zu einer
Kostenbeitragssatzung im Bereich der Kindertagespflege vorliegt.
Im Landkreis
Miltenberg waren bisher keine Satzungen vorhanden.
§ 90 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 SGB VIII normiert eine unmittelbare Befugnis der örtlichen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe, bei Inanspruchnahme von Angeboten der Tagespflege
eine Kostenbeteiligung zu erheben. Einer zusätzlichen landesrechtlichen
Regelung bedarf es hier nicht (Urteil BVerwG).
Gem. § 90 Abs. 1 Satz
2 SGB VIII sind (abweichende) landesrechtliche Regelungen zur Festsetzung der
Kostenbeiträge aber durchaus möglich. Bayern hat von dieser bundesrechtlichen
Ermächtigung teilweise Gebrauch gemacht hat, indem es in Art. 20 Satz 1 Nr. 3
des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) die
Elternbeteiligung bei der Tagespflege auf die 1,5-fache Höhe des staatlichen
Anteils der Kind bezogenen Förderung begrenzt hat.
Eine Regelung des
örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Festsetzung eines
Elternbeitrags muss unmittelbar Außenwirkung gegenüber Dritten – den Eltern,
die die Tagespflege für ihre Kinder in Anspruch nehmen – entfalten.
Gem. Art. 17 der
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern besteht die Ermächtigung des
Kreistages zum Erlass von Satzungen.
Zu den Details der Satzungen wird auf die
Anlagen verwiesen.