Tagesordnungspunkt

TOP Ö 3: Satzungen im Bereich der Kindertagespflege

BezeichnungInhalt
Sitzung:06.05.2019   JHA/001/2019 
Beschluss:einstimmig beschlossen
DokumenttypBezeichnungAktionen

Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Kreistag einstimmig

folgenden B e s c h l u s s zu fassen:

 

Der Jugendaushilfeschuss empfiehlt dem Kreistag, die Satzung über die Förderung in qualifizierter Kindertagespflege im Landkreis Miltenberg und die Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Nutzung der qualifizierten Kindertagespflege des Landkreises Miltenberg (Kostenbeitrag-satzung Tagespflege) nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) zu beschließen und zum 01.06.2019 in Kraft zu setzen.


 

Herr Leiblein trägt vor, das aufgrund aktueller Rechtsprechung der Regierung von Unterfranken, die Notwendigkeit zu einer Satzung für die Förderung der qualifizierten Kindertagespflege sowie zu einer Kostenbeitragssatzung im Bereich der Kindertagespflege vorliegt.

 

Im Landkreis Miltenberg waren bisher keine Satzungen vorhanden.

 

§ 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII normiert eine unmittelbare Befugnis der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, bei Inanspruchnahme von Angeboten der Tagespflege eine Kostenbeteiligung zu erheben. Einer zusätzlichen landesrechtlichen Regelung bedarf es hier nicht (Urteil BVerwG).

 

Gem. § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sind (abweichende) landesrechtliche Regelungen zur Festsetzung der Kostenbeiträge aber durchaus möglich. Bayern hat von dieser bundesrechtlichen Ermächtigung teilweise Gebrauch gemacht hat, indem es in Art. 20 Satz 1 Nr. 3 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) die Elternbeteiligung bei der Tagespflege auf die 1,5-fache Höhe des staatlichen Anteils der Kind bezogenen Förderung begrenzt hat.

 

Eine Regelung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Festsetzung eines Elternbeitrags muss unmittelbar Außenwirkung gegenüber Dritten – den Eltern, die die Tagespflege für ihre Kinder in Anspruch nehmen – entfalten.

 

Gem. Art. 17 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern besteht die Ermächtigung des Kreistages zum Erlass von Satzungen.

 

Zu den Details der Satzungen wird auf die Anlagen verwiesen.

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