Tagesordnungspunkt

TOP Ö 4: Vereinbarung über die Änderung der höhengleichen Kreuzung der Staatstraße 2309 („Hauptstraße“) / Kreisstraße MIL 39 („Jahnstraße“ / Ortsstraßen „Breiter Weg“/“Märzbrückenweg“ in Sulzbach; Umbau zu einem Kreisverkehr

BezeichnungInhalt
Sitzung:19.02.2019   BAUV/001/2019 
Beschluss:einstimmig beschlossen
DokumenttypBezeichnungAktionen

Der Ausschuss für Bau und Verkehr empfiehlt dem Kreistag

 

einstimmig,

 

der Vereinbarung zwischen der Straßenbauverwaltung, dem Landkreis Miltenberg und dem Markt Sulzbach über einen Kostenbeitrag des Landkreises gemäß Punkt „II Kostenteilung“ zuzustimmen.


Herr Wosnik trägt vor, dass das Staatliche Bauamt einen Entwurf zur Vereinbarung zwischen SBA, dem Markt Sulzbach und dem Landkreis vorgelegt hat, der die Kostentragung bzw. Kostenteilung für den Umbau der bestehenden Kreuzung zu einem Kreisverkehr im Kreuzungsbereich der MIL 39 und der St 2309 regelt.

Hierbei wird die bestehende, höhengleiche Kreuzung der Staatstraße 2309 („Hauptstraße“) und der Kreisstraße MIL 39 („Jahnstraße“) und der Ortsstraßen „Breiter Weg“ / „Märzbrückenweg“ in Sulzbach, zu einem Kreisverkehr umgebaut.

 

 

 

Art und Umfang der Maßnahme sind aus den Plänen zu erkennen, die Bestandteil der Vereinbarung sind.

 

Der Landkreis beteiligt sich an den Umbaukosten entsprechend der geteilten Baulast nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz und auf Grundlage nach den von der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Inneren mit MS vom 05.03.2014 eingeführten Nutzungsrichtlinien.

 

Im Haushalt 2019 sind als Anteil des Landkreises 120.000,- € für die Maßnahme eingestellt, aktuell zeichnet sich aufgrund der umfangreichen Planungen einer Umsetzung im Frühjahr 2020 ab.

 

Gemäß Bayer. Straßen- und Wegegesetz, den Straßenkreuzungsrichtlinien (ARS Nr. 2/2010, IMS vom 26.01.2012) und den sonst für die Straßenbauverwaltung geltenden Vorschriften und Richtlinien soll hierzu eine entsprechende Vereinbarung zwischen den betroffenen Straßenbaulastträgern abgeschlossen werden.

 

Die Kostentragung der Baumaßnahme richtet sich nach § 3 dieser Vereinbarung.

 

Die Abrechnung und Zahlungspflicht ist in § 4 dieser Vereinbarung geregelt. Die Abrechnung der Maßnahme übernimmt die Straßenbauverwaltung.

 

Die Baulast richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

Die Zustimmung der Gemeinde Sulzbach über die hier beschriebene Vereinbarung liegt vor. Die Sitzung des Gemeinderates fand am 31.01.2019 statt. Unter Punkt 7 der Tagesordnung wurde dem vorgelegten Vertrag vom 20.12.2018 zugestimmt.

 

Die Verwaltung empfiehlt, der Vereinbarung zuzustimmen.

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