Tagesordnungspunkt
TOP Ö 2: Anpassung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 26.11.2018 JHA/002/2018 |
Beschluss: | einstimmig beschlossen |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Der
Jugendhilfeausschuss fasst den einstimmigen
B e s c h l u s s:
Der Landkreis Miltenberg passt die monatlichen Pauschalbeträge zur Vollzeitpflege ab 01.01.2019 den aktuellen Empfehlungen der kommunalen Spitzenverbände vom 27.03.2018 an.
Herr Leiblein, SB 221 –
Jugendhilfeverwaltung, berichtet, dass die Berechnung der Pflegepauschalen für
die Vollzeitpflege 2005 auf den Regelbetrag für die Unterhaltsberechnung
umgestellt wurde.
Die Empfehlungen des Bayerischen Landkreistags und des Bayerischen
Städtetags stützen sich auf den Mindestunterhalt nach § 1612 a BGB.
Pflegeeltern werden damit fiktiv den Unterhalt beziehenden Eltern
gleichgestellt.
Seit dem 1. Januar 2016 wird die Höhe des Unterhaltsbedarfes durch die
Mindestunterhaltsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz bestimmt. Hier ist das steuerfrei zu stellende sächliche
Existenzminimum des minderjährigen Kindes (§ 1612a Abs. 1 Satz 2 BGB)
Anknüpfungspunkt.
Die überarbeiteten Empfehlungen haben die Gremien des Bayerischen
Städtetags sowie des Bayerischen Landkreistags abgestimmt.
Die o. g. Empfehlungen zur Vollzeitpflege gelten für junge Menschen, für
die Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27, 33 SGB VIII gewährt wird.
Sie regeln den Unterhalt des jungen Menschen in
- Vollzeitpflege,
- Vollzeitpflege in Form von Wochenpflege,
- Sonderpflege.
Bei seelisch behinderten jungen Menschen und auch in der Hilfe für junge
Volljährige ebenso wie in der Bereitschaftspflege werden, sofern notwendig,
entsprechende Leistungen gewährt.
Vor Beginn einer Vollzeitpflege erfolgt im Rahmen einer
sozialpädagogischen Diagnose eine Beurteilung des erzieherischen Bedarfs nach
der individuellen Situation des jungen Menschen.
Wird in der Hilfekonferenz Vollzeitpflege beschlossen verpflichtet § 39
SGB VIII dazu, nach § 33 SGB VIII den notwendigen Unterhalt des jungen Menschen
außerhalb des Elternhauses sicherzustellen.
Die Pflegepauschale umfasst den Unterhalt, d. h. den gesamten
Lebensbedarf einschließlich der Kosten der Erziehung. Die laufenden Leistungen
sind auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten in angemessenem Umfang zu
gewähren.
Der Unterhaltsbedarf deckt den gesamten regelmäßig wiederkehrenden
Lebensbedarf des jungen Menschen unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen
Anteils am Lebensstandard der Pflegefamilie. Darin sind insbesondere der
Aufwand für Unterkunft, die Verpflegung, Ergänzung der Bekleidung und der
Aufwand für sonstige Bedürfnisse des jungen Menschen (z.B. Verzehr außer Haus,
Taschengeld, Friseur, Pflegemittel, Telefon, kleinere Reisen, Reparaturen,
Vereinsbeiträge, Versicherungsbeiträge, Kraftfahrzeugmitbenutzung, usw.)
enthalten.
Dem altersbedingten unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von jungen
Menschen wird durch die Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung
getragen (§ 1612 a BGB).
Der Erziehungsbeitrag soll den Pflegeeltern die geleistete Erziehung
entgelten. Er stelltt keinen Lohn im üblichen Sinne dar. Die Pflegeeltern
können hierüber frei verfügen.
Zu den laufenden Leistungen zur Vollzeitpflege gehören auch die
Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung
sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen
Alterssicherung.
Die monatliche Pflegepauschale ist nach Altersstufen gestaffelt und
beträgt:
Altersstufe |
Unterhaltsbedarf |
Erziehungs-beitrag |
Pflegepauschale |
||
0 - vollendetes 6. Lebensjahr |
492 € |
251 € x 2 = 502 € |
300 € |
792 € |
802 € |
7.- vollendetes 12. Lebensjahr |
594 € |
302 € x 2 = 604 € |
300 € |
894 € |
904 € |
ab 13. Lebensjahr |
728 € |
370 € x 2 = 740 € |
300 € |
1.028 € |
1.040 € |
In der Wochenpflege beträgt die monatliche Pflegepauschale für junge
Menschen wegen der niedrigeren Aufwendungen für Lebensunterhalt und Erziehung
bei einer
- Wochenpflege mit 5 Tagen 85 v.H. und
- Wochenpflege mit 6 Tagen 92,5 v.H. der Pflegepauschale.
Bereitschaftspflegeeltern, die vom Jugendamt in Obhut genommene Kinder
betreuen, erhalten:
- bei bis zu 10 Tagen täglich 26,6% des monatlichen Erziehungsbeitrags
(derzeit 80,-- €),
- bei 11 bis 60 Tagen täglich 17,4% des monatlichen Erziehungsbeitrags
(derzeit 52,-- €).
Auf Nachfrage von Kreisrat Dr. Herrmann antwortet Herr Leiblein, dass im Landkreis Miltenberg derzeit ca. 60 Pflegekinder betreut würden.