Tagesordnungspunkt

TOP Ö 2: Anpassung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege

BezeichnungInhalt
Sitzung:26.11.2018   JHA/002/2018 
Beschluss:einstimmig beschlossen
DokumenttypBezeichnungAktionen

Der Jugendhilfeausschuss fasst den einstimmigen

 

B e s c h l u s s:

 

Der Landkreis Miltenberg passt die monatlichen Pauschalbeträge zur Vollzeitpflege ab 01.01.2019 den aktuellen Empfehlungen der kommunalen Spitzenverbände vom 27.03.2018 an.


Herr Leiblein, SB 221 – Jugendhilfeverwaltung, berichtet, dass die Berechnung der Pflegepauschalen für die Vollzeitpflege 2005 auf den Regelbetrag für die Unterhaltsberechnung umgestellt wurde.

 

Die Empfehlungen des Bayerischen Landkreistags und des Bayerischen Städtetags stützen sich auf den Mindestunterhalt nach § 1612 a BGB. Pflegeeltern werden damit fiktiv den Unterhalt beziehenden Eltern gleichgestellt.

 

Seit dem 1. Januar 2016 wird die Höhe des Unterhaltsbedarfes durch die Mindestunterhaltsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt. Hier ist das steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum des minderjährigen Kindes (§ 1612a Abs. 1 Satz 2 BGB) Anknüpfungspunkt.

 

Die überarbeiteten Empfehlungen haben die Gremien des Bayerischen Städtetags sowie des Bayerischen Landkreistags abgestimmt.

 

Die o. g. Empfehlungen zur Vollzeitpflege gelten für junge Menschen, für die Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27, 33 SGB VIII gewährt wird.

 

Sie regeln den Unterhalt des jungen Menschen in

- Vollzeitpflege,

- Vollzeitpflege in Form von Wochenpflege,

- Sonderpflege.

 

Bei seelisch behinderten jungen Menschen und auch in der Hilfe für junge Volljährige ebenso wie in der Bereitschaftspflege werden, sofern notwendig, entsprechende Leistungen gewährt.

 

Vor Beginn einer Vollzeitpflege erfolgt im Rahmen einer sozialpädagogischen Diagnose eine Beurteilung des erzieherischen Bedarfs nach der individuellen Situation des jungen Menschen.

 

Wird in der Hilfekonferenz Vollzeitpflege beschlossen verpflichtet § 39 SGB VIII dazu, nach § 33 SGB VIII den notwendigen Unterhalt des jungen Menschen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen.

 

Die Pflegepauschale umfasst den Unterhalt, d. h. den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten der Erziehung. Die laufenden Leistungen sind auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten in angemessenem Umfang zu gewähren.

 

Der Unterhaltsbedarf deckt den gesamten regelmäßig wiederkehrenden Lebensbedarf des jungen Menschen unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Anteils am Lebensstandard der Pflegefamilie. Darin sind insbesondere der Aufwand für Unterkunft, die Verpflegung, Ergänzung der Bekleidung und der Aufwand für sonstige Bedürfnisse des jungen Menschen (z.B. Verzehr außer Haus, Taschengeld, Friseur, Pflegemittel, Telefon, kleinere Reisen, Reparaturen, Vereinsbeiträge, Versicherungsbeiträge, Kraftfahrzeugmitbenutzung, usw.) enthalten.

 

Dem altersbedingten unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von jungen Menschen wird durch die Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung getragen (§ 1612 a BGB).

 

Der Erziehungsbeitrag soll den Pflegeeltern die geleistete Erziehung entgelten. Er stelltt keinen Lohn im üblichen Sinne dar. Die Pflegeeltern können hierüber frei verfügen.

 

Zu den laufenden Leistungen zur Vollzeitpflege gehören auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung.

 

Die monatliche Pflegepauschale ist nach Altersstufen gestaffelt und beträgt:

 

Altersstufe

Unterhaltsbedarf
alt                         neu 

Erziehungs-beitrag

Pflegepauschale
alt                 neu

0 - vollendetes 6. Lebensjahr

      492 €

251 € x 2 = 502 €

300 €

792 €

802 €

7.- vollendetes 12. Lebensjahr

      594 €

302 € x 2 = 604 €

300 €

894 €

904 €

ab 13. Lebensjahr

      728 €

370 € x 2 = 740 €

300 €

1.028 €

1.040 €

 

In der Wochenpflege beträgt die monatliche Pflegepauschale für junge Menschen wegen der niedrigeren Aufwendungen für Lebensunterhalt und Erziehung bei einer

- Wochenpflege mit 5 Tagen 85 v.H. und

- Wochenpflege mit 6 Tagen 92,5 v.H. der Pflegepauschale.

 

Bereitschaftspflegeeltern, die vom Jugendamt in Obhut genommene Kinder betreuen, erhalten:

- bei bis zu 10 Tagen täglich 26,6% des monatlichen Erziehungsbeitrags (derzeit 80,-- €),

- bei 11 bis 60 Tagen täglich 17,4% des monatlichen Erziehungsbeitrags (derzeit 52,-- €).

 

 

Auf Nachfrage von Kreisrat Dr. Herrmann antwortet Herr Leiblein, dass im Landkreis Miltenberg derzeit ca. 60 Pflegekinder betreut würden.

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