Tagesordnungspunkt
TOP Ö 3: Teiländerung des Bebauungsplanes „Gewerbe- und Sondergebiet Almosenberg“ für den Bereich „McDonald´s“ sowie Erlass der örtlichen Bauvorschriften zur Teiländerung in Wertheim-Bettingen i.d.F. vom 1. August 2018 durch die Stadt Wertheim; Beteiligung des Landratsamtes Miltenberg gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 08.10.2018 KA/004/2018 |
Beschluss: | zur Kenntnis genommen |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Der Kreisausschuss nimmt zustimmend zur
Kenntnis, dass das Landratsamt Miltenberg gegenüber der Teiländerung des
Bebauungsplanes und der örtliche Bauvorschriften „Gewerbe- und Sondergebiet
Almosenberg“ für den Bereich
„McDonalds“ Bedenken erhebt.
Landrat Scherf trägt vor, dass das „Gewerbe- und
Sondergebiet Almosenberg“ planungsrechtlich durch den rechtskräftigen
Bebauungsplan „Gewerbe- und Sondergebiet Almosenberg“ geregelt wird. Die
Umsetzung der Planung wurde in Erschließungsabschnitten („Wertheim Village“,
„Erwin Hymer World“) entsprechend dem Bedarf vorgenommen. Im Zuge der
Entwicklung und des wachsenden Bedarfs der Gewerbebetriebe hat auch das
Fastfoodunternehmen McDonald`s, mit McDrive und McCafé seine räumlichen Grenzen
erreicht. Entsprechend eines vorliegenden Konzeptes beabsichtigt das
Unternehmen eine Betriebserweiterung in westlicher Richtung vorzunehmen. Da das
geplante Vorhaben nicht den Darstellungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes
entspricht, ist eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich.
Städtebauliche Änderungen im
Gesamterschließungskonzept entstehen nicht. Die Grundzüge der Planung werden
dahingehend berührt, dass die Art der baulichen Nutzung für die von McDonald`s
zu überbauende Fläche umgewandelt werden muss. Auf den Grundstücken sollen sich
klassische (=nicht einzelhandelsbezogene) Gewerbebetriebe als auch
raumverträgliche Einzelhandelsbetriebe ansiedeln können, wobei
Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten
effektiv beschränkt werden, um sicherzustellen, dass diese im Hinblick auf die
zentralen Versorgungsbereiche im Gemeindegebiet und in den benachbarten
Gemeinden verträglich sind.
Der Gemeinderat der Stadt Wertheim hat am 24. Oktober
2016 beschlossen, für das Plangebiet den Bebauungsplan Teiländerung des
Bebauungsplanes und örtliche Bauvorschriften „Gewerbe- und Sondergebiet
Almosenberg“ für den
Bereich „McDonalds“ aufzustellen. Der Geltungsbereich der Teiländerung umfasst
eine Gesamtfläche von 0,56 ha. Mit Schreiben vom 21. August 2018 bat die
Stadtverwaltung Wertheim im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung gem. §
4 Abs. 1 BauGB das Landratsamt Miltenberg um Stellungnahme bis spätestens 28.
September 2018.
Stellungnahme:
Erforderlichkeit
der Planung
Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen,
sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung
erforderlich ist. Ferner ist es Aufgabe der Bauleitpläne, die bauliche und
sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten.
Dies setzt voraus, dass der jeweilige Planungsinhalt objektiv geeignet sein
muss, der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung zu dienen. Es müssen also
hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange für eine bestimmte
Planung sprechen. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt
in ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit.
In der Begründung Seite 2
und 3 wird lediglich erwähnt, dass das Unternehmen eine Betriebserweiterung in
westlicher Richtung vornehmen will. Dies sind keine Anhaltspunkte für die
Erforderlichkeit einer Bebauungsplanänderung, sondern lediglich
Privatinteressen, die ein Bauleitplanverfahren zwar anstoßen können aber
alleine noch nicht rechtfertigen. Es müssen daher auch städtebauliche Aspekte
vorgebracht werden, die die Bebauungsplanänderung rechtfertigen. Wir bitten die
Begründung in Bezug auf die Erforderlichkeit der Bebauungsplanänderung,
insbesondere auf die städtebaulichen Gründe zu überarbeiten.
Rodung von Waldflächen
Von der Änderung des
Bebauungsplanes ist ein Teil einer Waldfläche betroffen. Die im rechtskräftigen
Bebauungsplan festgesetzten Waldflächen sollen nun als Gewerbeflächen überplant
werden. Welche Funktion die im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzte
Waldfläche hatte, ist dem Landratsamt Miltenberg nicht bekannt. Mit der Rodung
der Waldfläche ist jedoch ein Eingriff in den Naturhaushalt verbunden.
Großflächige Waldflächen stellen bedeutsame Frischluftproduzenten dar und
sorgen für einen lufthygienischen Ausgleich. Die Waldfläche spielt für die
bereits bestehende Gewerbefläche, die geplante Erweiterung der Gewerbefläche
und die Verkehrsbelastung durch die nahegelegene Autobahn eine lufthygienisch
wichtige Rolle. Mit dieser Planung wird die Waldfläche reduziert und weiter in
das Landschaftsbild eingegriffen. Die vorhandenen Tier- und Pflanzenarten
werden in diesem Rodungsbereich in ihrem Lebensraum beschnitten und die
Vernetzung der Lebensräume zum Austausch ihres Genpools können dadurch
gefährdet werden. Auch wenn für die Waldrodung Ersatzaufforstungen vorgenommen
werden, so dauert es Jahre/Jahrzehnte bis eine adäquate Waldfläche wieder
hergestellt wird, die dieselben Funktionen erfüllen kann.
Artenschutz
Ein Bauleitplan, der nur unter Verletzung
artenschutzrechtlicher Verbote umgesetzt werden kann, verstößt gegen das Gebot
der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB und ist somit
"vollzugsunfähig", d.h. unwirksam. Grundsätzlich gilt, dass der
Artenschutz als strikt geltendes Recht einer Abwägung nicht zugänglich ist. Um
artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs.1, Nrn. 1 bis 3 i.V.m.
Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zu vermeiden, ggf. notwendige
CEF (Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen) zu bestimmen, wird eine Aussage eines
Fachplaners bezüglich einer möglichen Betroffenheit von besonders und streng
geschützten Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie, europäische Vogelarten
sowie nach § 54 Abs. 2 BNatSchG besonders und streng geschützter Arten
(betrifft u.a. Fledermäuse, Reptilien und Vögel) benötigt. Es gilt zu beachten,
dass auch die Lebensstätten/Ruhestätten/Fortpflanzungsstätten oben benannter
Arten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG als gesetzlich geschützt gelten (Trockenmauern,
Höhlen, Höhlenbäume, Spaltenquartiere). Die faunistischen Erfassungen sind laut
Begründung (Seite 16, Ziffer 5.5) aktuell noch nicht abgeschlossen, so dass
eine abschließende Beurteilung zu evtl. artenschutzrechtlichen Konflikten noch
nicht erfolgen kann.
Umweltschutzbelange
Auch das Thema Müllvermeidung ist
insbesondere bei der geplanten Erweiterung des bestehenden McDonald’s zu
berücksichtigen. Gerade im Umfeld von Fastfoodketten ist immer wieder zu
beobachten, dass leere Tüten und Pappbecher einfach am Straßenrand oder auf
Parkplätzen entsorgt werden. Mit der Erweiterung des bestehenden McDonald´s
wird dieses Problem damit nicht geringer. Diese Problematik sollte bei der
Erweiterung der Fastfoodkette in die Abwägung eingestellt werden, um zu gewährleisten,
dass die Umwelt nicht zusätzlich belastet wird, um dem Ziel einer sauberen
Umwelt schrittweise näher zu kommen. Gerade die Nähe zur Autobahn lädt viele
Reisende zu einer kurzen Pause beim McDonald´s ein. Positive Auswirkungen auf
den Tourismus in der Altstadt Wertheims sind damit aber nicht verbunden, sodass
das Unternehmen McDonald´s zwar profitiert, nicht aber die Stadt Wertheim an
sich. Unser Augenmerk sollte zukünftig darauf gerichtet werden, auch die
heimische Gastronomie mit ihren vielfältigen Angeboten (z.B.
Heckenwirtschaften) zu fördern und zu unterstützen.
Zusammenfassende Beurteilung:
Aus den
oben dargelegten Gründen erhebt das Landratsamt Miltenberg gegenüber der
Teiländerung des Bebauungsplanes und örtliche Bauvorschriften „Gewerbe- und
Sondergebiet Almosenberg“ für den Bereich „McDonalds“ Bedenken.