Tagesordnungspunkt

TOP Ö 3: Teiländerung des Bebauungsplanes „Gewerbe- und Sondergebiet Almosenberg“ für den Bereich „McDonald´s“ sowie Erlass der örtlichen Bauvorschriften zur Teiländerung in Wertheim-Bettingen i.d.F. vom 1. August 2018 durch die Stadt Wertheim; Beteiligung des Landratsamtes Miltenberg gem. § 4 Abs. 1 BauGB

BezeichnungInhalt
Sitzung:08.10.2018   KA/004/2018 
Beschluss:zur Kenntnis genommen
DokumenttypBezeichnungAktionen

Der Kreisausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass das Landratsamt Miltenberg gegenüber der Teiländerung des Bebauungsplanes und der örtliche Bauvorschriften „Gewerbe- und Sondergebiet Almosenberg“ für den Bereich „McDonalds“ Bedenken erhebt.


Landrat Scherf trägt vor, dass das „Gewerbe- und Sondergebiet Almosenberg“ planungsrechtlich durch den rechtskräftigen Bebauungsplan „Gewerbe- und Sondergebiet Almosenberg“ geregelt wird. Die Umsetzung der Planung wurde in Erschließungsabschnitten („Wertheim Village“, „Erwin Hymer World“) entsprechend dem Bedarf vorgenommen. Im Zuge der Entwicklung und des wachsenden Bedarfs der Gewerbebetriebe hat auch das Fastfoodunternehmen McDonald`s, mit McDrive und McCafé seine räumlichen Grenzen erreicht. Entsprechend eines vorliegenden Konzeptes beabsichtigt das Unternehmen eine Betriebserweiterung in westlicher Richtung vorzunehmen. Da das geplante Vorhaben nicht den Darstellungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes entspricht, ist eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich.

Städtebauliche Änderungen im Gesamterschließungskonzept entstehen nicht. Die Grundzüge der Planung werden dahingehend berührt, dass die Art der baulichen Nutzung für die von McDonald`s zu überbauende Fläche umgewandelt werden muss. Auf den Grundstücken sollen sich klassische (=nicht einzelhandelsbezogene) Gewerbebetriebe als auch raumverträgliche Einzelhandelsbetriebe ansiedeln können, wobei Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten effektiv beschränkt werden, um sicherzustellen, dass diese im Hinblick auf die zentralen Versorgungsbereiche im Gemeindegebiet und in den benachbarten Gemeinden verträglich sind.

Der Gemeinderat der Stadt Wertheim hat am 24. Oktober 2016 beschlossen, für das Plangebiet den Bebauungsplan Teiländerung des Bebauungsplanes und örtliche Bauvorschriften „Gewerbe- und Sondergebiet Almosenberg“ ­für den Bereich „McDonalds“ aufzustellen. Der Geltungsbereich der Teiländerung umfasst eine Gesamtfläche von 0,56 ha. Mit Schreiben vom 21. August 2018 bat die Stadtverwaltung Wertheim im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB das Landratsamt Miltenberg um Stellungnahme bis spätestens 28. September 2018.

 

Stellungnahme:

Erforderlichkeit der Planung

Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Ferner ist es Aufgabe der Bauleitpläne, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten. Dies setzt voraus, dass der jeweilige Planungsinhalt objektiv geeignet sein muss, der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung zu dienen. Es müssen also hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange für eine bestimmte Planung sprechen. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit.

 

In der Begründung Seite 2 und 3 wird lediglich erwähnt, dass das Unternehmen eine Betriebserweiterung in westlicher Richtung vornehmen will. Dies sind keine Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit einer Bebauungsplanänderung, sondern lediglich Privatinteressen, die ein Bauleitplanverfahren zwar anstoßen können aber alleine noch nicht rechtfertigen. Es müssen daher auch städtebauliche Aspekte vorgebracht werden, die die Bebauungsplanänderung rechtfertigen. Wir bitten die Begründung in Bezug auf die Erforderlichkeit der Bebauungsplanänderung, insbesondere auf die städtebaulichen Gründe zu überarbeiten.

Rodung von Waldflächen

Von der Änderung des Bebauungsplanes ist ein Teil einer Waldfläche betroffen. Die im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzten Waldflächen sollen nun als Gewerbeflächen überplant werden. Welche Funktion die im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzte Waldfläche hatte, ist dem Landratsamt Miltenberg nicht bekannt. Mit der Rodung der Waldfläche ist jedoch ein Eingriff in den Naturhaushalt verbunden. Großflächige Waldflächen stellen bedeutsame Frischluftproduzenten dar und sorgen für einen lufthygienischen Ausgleich. Die Waldfläche spielt für die bereits bestehende Gewerbefläche, die geplante Erweiterung der Gewerbefläche und die Verkehrsbelastung durch die nahegelegene Autobahn eine lufthygienisch wichtige Rolle. Mit dieser Planung wird die Waldfläche reduziert und weiter in das Landschaftsbild eingegriffen. Die vorhandenen Tier- und Pflanzenarten werden in diesem Rodungsbereich in ihrem Lebensraum beschnitten und die Vernetzung der Lebensräume zum Austausch ihres Genpools können dadurch gefährdet werden. Auch wenn für die Waldrodung Ersatzaufforstungen vorgenommen werden, so dauert es Jahre/Jahrzehnte bis eine adäquate Waldfläche wieder hergestellt wird, die dieselben Funktionen erfüllen kann. 

 

Artenschutz

Ein Bauleitplan, der nur unter Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote umgesetzt werden kann, verstößt gegen das Gebot der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB und ist somit "vollzugsunfähig", d.h. unwirksam. Grundsätzlich gilt, dass der Artenschutz als strikt geltendes Recht einer Abwägung nicht zugänglich ist. Um artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs.1, Nrn. 1 bis 3 i.V.m. Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zu vermeiden, ggf. notwendige CEF (Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen) zu bestimmen, wird eine Aussage eines Fachplaners bezüglich einer möglichen Betroffenheit von besonders und streng geschützten Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie, europäische Vogelarten sowie nach § 54 Abs. 2 BNatSchG besonders und streng geschützter Arten (betrifft u.a. Fledermäuse, Reptilien und Vögel) benötigt. Es gilt zu beachten, dass auch die Lebensstätten/Ruhestätten/Fortpflanzungsstätten oben benannter Arten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG als gesetzlich geschützt gelten (Trockenmauern, Höhlen, Höhlenbäume, Spaltenquartiere). Die faunistischen Erfassungen sind laut Begründung (Seite 16, Ziffer 5.5) aktuell noch nicht abgeschlossen, so dass eine abschließende Beurteilung zu evtl. artenschutzrechtlichen Konflikten noch nicht erfolgen kann.

 

Umweltschutzbelange

Auch das Thema Müllvermeidung ist insbesondere bei der geplanten Erweiterung des bestehenden McDonald’s zu berücksichtigen. Gerade im Umfeld von Fastfoodketten ist immer wieder zu beobachten, dass leere Tüten und Pappbecher einfach am Straßenrand oder auf Parkplätzen entsorgt werden. Mit der Erweiterung des bestehenden McDonald´s wird dieses Problem damit nicht geringer. Diese Problematik sollte bei der Erweiterung der Fastfoodkette in die Abwägung eingestellt werden, um zu gewährleisten, dass die Umwelt nicht zusätzlich belastet wird, um dem Ziel einer sauberen Umwelt schrittweise näher zu kommen. Gerade die Nähe zur Autobahn lädt viele Reisende zu einer kurzen Pause beim McDonald´s ein. Positive Auswirkungen auf den Tourismus in der Altstadt Wertheims sind damit aber nicht verbunden, sodass das Unternehmen McDonald´s zwar profitiert, nicht aber die Stadt Wertheim an sich. Unser Augenmerk sollte zukünftig darauf gerichtet werden, auch die heimische Gastronomie mit ihren vielfältigen Angeboten (z.B. Heckenwirtschaften) zu fördern und zu unterstützen.

 

Zusammenfassende Beurteilung:

Aus den oben dargelegten Gründen erhebt das Landratsamt Miltenberg gegenüber der Teiländerung des Bebauungsplanes und örtliche Bauvorschriften „Gewerbe- und Sondergebiet Almosenberg“ für den Bereich „McDonalds“ Bedenken.

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