Tagesordnungspunkt
TOP Ö 2: 14. Verordnung zur Änderung des Regionalplanes Bayerischer Untermain (1);
Beteiligung nach § 16 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLPlG)
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 08.10.2018 KA/004/2018 |
Beschluss: | zur Kenntnis genommen |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Der Kreisausschuss nimmt zur Kenntnis,
dass seitens der Verwaltung keine Bedenken gegen die 14. Verordnung zur Änderungen des Regionalplanes bestehen.
Landrat Scherf
berichtet, dass der
Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbandes Bayerischer Untermain am 16.
Mai 2018 beschlossen hat, den Regionalplan zu ändern und das dafür
erforderliche Beteiligungsverfahren einzuleiten.
Mit Schreiben vom 22. Juni 2018 wurde das
Landratsamt Miltenberg von der Regierung von Unterfranken um Stellungnahme bis
spätestens 3. August 2018 gebeten.
Stellungnahme:
Der Regionalplan wird
formal und redaktionell überarbeitet und an das Landesentwicklungsprogramm
Bayern (LEP) (zuletzt geändert am 1. März 2018) angepasst. Die Änderung
beinhaltet:
Teil A: Die Neugliederung
und Nummerierung sowie die redaktionelle und sprachliche Anpassungen an das LEP
Mit
dem Teil A der Änderung werden insbesondere formale und redaktionelle
Änderungen vorgenommen, welche in Anlehnung an die Fortschreibung des
Landesentwicklungsprogramms (LEP) Bayern, welche am 1. März 2018 rechtskräftig wurde,
erforderlich wurden. Gegen die Änderungen im Teil A bestehen von Seiten des
Landratsamtes Miltenberg keine Bedenken.
Teil B: Neufassung der
„Leitlinien 2035 – Festlegungen und Begründungen“
Aus der Änderungsbegründung geht hervor, dass gemäß
dem Anpassungserfordernis an das LEP 2018, welches anstelle des bisherigen
überfachlichen Teils ein Kapitel 1 „Grundlagen und Herausforderungen der
räumlichen Entwicklung und Ordnung Bayerns“ vorsieht, das bisherige Kapitel A I
„Grundlagen der regionalen Entwicklung“ neu gefasst und inhaltlich deutlich
erweitert wird. In diesem Kapitel werden auch einzelne, weiterhin relevante
Belange der aufzuhebenden Kapitel als Grundsätze weitergeführt. Die Leitlinien
enthalten folgende Unterpunkte:
1.
Grundzüge der Raumentwicklung an Bayerischen
Untermain,
2.
Siedlung und Mobilität,
3.
Wettbewerbsfähigkeit, Krisenfestigkeit und
digitaler Wandel,
4.
Daseinsvorsorge und demographischer Wandel,
5.
Umwelt, Klimawandel und Klimaanpassung sowie
6.
Regionale Identität, Heimat & Kultur.
Die
Kapitelgliederung basiert grundsätzlich auf der Struktur des LEP. Darüber
hinaus werden regional bedeutsame Festlegungen getroffen, die einen
übergeordneten Charakter haben und deshalb nicht in die Fachkapitel integriert
werden. Der Bereich des demographischen Wandels wird um den Aspekt
Daseinsvorsorge erweitert und der Bereich Klimawandel um die Aspekte
Klimaschutz und Umwelt ergänzt. Damit wird ermöglicht, wesentliche regionsweit
übergeordnete Festlegungen zu bündeln und ein umfassendes Bild der regionalen
Entwicklung zu erhalten.
Es
soll u.a. ein Beitrag zur Gewährleistung gleichwertiger Lebens- und
Arbeitsbedingungen (Region der kurzen Wege) ermöglicht werden, die hohe
Lebensqualität einer wirtschaftlich starken und landschaftlich attraktiven
Region mit ihrer hohen Qualität an naturnaher Erholung soll gesichert werden,
dem Grundsatz der flächensparenden Entwicklung am Bayerischen Untermain soll
ein besonderes Gewicht beigemessen werden und die interkommunale Kooperationen
sollen zukünftig noch stärker mit den zentralen Orten verknüpft werden.
Gleichzeitig muss die Leistungsfähigkeit und Konkurrenzfähigkeit weiter
ausgebaut werden und es müssen ausreichend attraktive Gewerbe- und
Industrieflächen verfügbar sein. Auch die Chancen der Digitalisierung sollen
genutzt werden und die infrastrukturellen Voraussetzungen kurzfristig ausgebaut
werden. Einrichtungen der Daseinsvorsorge müssen für alle Menschen in
zumutbarer Entfernung (auch im ländlichen Raum) vorgehalten werden. Die
nachhaltige Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie der für
die Region typische Landschaftscharakter sollen erhalten und verbessert werden.
Diese
Grundzüge werden vom Landratsamt Miltenberg befürwortet, es bestehen hierzu
keine Bedenken.
Teil C: Neufassung des
Kapitels 3.2.7 „Arbeitsmarkt und Fachkräfte – Festlegungen und Begründungen“
In die
Regionalplanänderung wird ein eigenes Teilkapitel 3.2.7 „Arbeitsmarkt und
Fachkräfte“ im Kapitel 3.2 „Wirtschaft“ neu hinzugefügt, da das Thema
Fachkräftesicherung/-mangel in der Region Bayerischer Untermain zunehmend als
entscheidender Faktor der wirtschaftlichen Entwicklung an Bedeutung gewinnt.
In der
Begründung zu diesen Grundsätzen (Ziffer 01 und 02) wird jedoch in erster Linie
auf die Vermarktung der Kulturthemen und kulturellen Angebote der Region Bayerischer
Untermain eingegangen. Damit alleine lassen sich die Grundsätze 01
(umfangreiche und qualitativ hochwertige Ausbildungs- und Arbeitsplatzangebote
sichern und ausweiten) und 02 (regionale Anstrengungen zur Sicherung und
Aktivierung eines ausreichenden und qualifizierten Arbeits- und
Fachkräftepotenzials intensivieren und unterstützen) nicht begründen. Um dem
zunehmenden Fachkräftemangel entgegen wirken zu können müssen Konzepte
erarbeitet werden, die diese Problematik langfristig lösen können. Die
Begründung geht auf diese Problematik nicht ein.
Hier
wird von Seiten des Landratsamtes Miltenberg eine Überarbeitung der Begründung
der Grundsätze Ziffer 01 und 02 für erforderlich gehalten.
Nachträglicher Einschub:
Mit
E-Mail vom 17. August 2018 wurde von der Regierung von Unterfranken mitgeteilt,
dass fälschlicherweise in den Unterlagen die Begründung des Kapitels 1.6
„Regionale Identität, Heimat und Kultur“ auch dem Kapitel „Arbeitsmarkt und
Fachkräfte“ zugeordnet wurde. Im Anhang wurde nun die korrekte Anlage 4 mit der
dazugehörigen Begründung übermittelt. Darin sind die Grundsätze 01 bis 04
detailliert und nachvollziehbar begründet. Die Forderung unserer Stellungnahme
auf Überarbeitung der Begründung ist damit hinfällig. Das Landratsamt Miltenberg
erhebt gegenüber der nachgereichten Begründung keine Einwände.
Teil D: Fortschreibung des
Kapitels 2.1 „Zentrale Orte – Festlegungen und Begründungen“
Nach
Ziel 2.1.2 Abs. 3 LEP (2018) werden die Grundzentren nun in den Regionalplänen
als Ziele festgelegt. Die bislang bestehenden Zentrale Orte der
Grundversorgung, also die bisherigen Klein- und Unterzentren, können als
Grundzentren beibehalten werden. Die Grundzentren sind zeichnerisch in Karte 1
„Raumstruktur“ dargestellt. Neueinstufungen sind wegen des eng geknüpften
Netzes Zentraler Orte der Grundversorgung in der Regel nicht erforderlich. Die
Nahbereiche der „Zentralen Orte" werden in der Begründungskarte
„Nahbereiche der Zentralen Orte“ dargestellt und abgegrenzt.
Zentrale
Orte, die bevorzugt zu entwickeln sind, werden nicht mehr dargestellt. In Ziel
2.2.3 LEP 2018 werden „Teilräume mit besonderem Handlungsbedarf“ festgelegt,
welche vorrangig zu entwickeln sind. Laut Fortschreibung des LEP trifft dies
auf alle Kommunen in der Region Bayerischer Untermain zu. Auf regionaler Ebene
wurde die flächendeckende öffentliche Grundversorgung im Bereich Bildung,
Gesundheit Soziales/Betreuung, Kommunikation und Nahversorgung überprüft, um
evtl. Ausstattungsmängel festzustellen.
In den
ländlichen Teilräumen des Bayerischen Untermains soll die Ausstattung und
Erreichbarkeit der Grundzentren insgesamt gestärkt werden. Insbesondere die
Nahbereiche Eichenbühl und Heigenbrücken sollen in ihrer Ausstattung mit
Einrichtungen der Grundversorgung gestärkt werden. Darüber hinaus zeigt sich,
dass in einigen Nahbereichen Häufungen von Kommunen ohne eigenen
Lebensmittelmarkt vorliegen. In den Festlegungen sind deshalb Nahbereiche der
Gemeinden Amorbach, Dorfprozelten/Stadtprozelten und Eichenbühl des Landkreises
Miltenberg als besondere Handlungsschwerpunkte genannt. Die notwendige
Verbesserung dieser Situation und die Stärkung alternativer
Nahversorgungsangebote werden in Grundsatz 2.1.2-02 besonders hervorgehoben.
Mit
der Überarbeitung dieser Grundzüge besteht von Seiten des Landratsamtes
Miltenberg Einverständnis. Die Aufnahme der Festlegungen in den Nahbereichen,
die einen Handlungsbedarf aufzeigen, in den Regionalplan, wird vom Landratsamt
Miltenberg ausdrücklich befürwortet.
Teil E: Aufhebung der
Kapitel B V „Arbeitsmarkt“, B VI „Bildungs- und Erziehungswesen, kulturelle
Angelegenheiten“, B VII „Freizeit und Erholung“, B VIII „Sozial- und
Gesundheitswesen“ sowie B XII „Technischer Umweltschutz“
Mögliche
Inhalte der Regionalpläne sind aus dem LEP zu entwickeln. Mit dem LEP 2013
sowie der Teilfortschreibung 2018 haben sich gegenüber der Ursprungsfassung des
LEP von 1985 die Themenfelder inhaltlich deutlich reduziert und konzentrieren
sich mittlerweile stärker auf raumbedeutsame Festlegungen. Dadurch finden sich
für einzelne Kapitel des bisherigen Regionalplanes 1 keine rechtlichen
Grundlagen im aktuell gültigen LEP mehr. Die Aufhebung ist ein notwendiger
Schritt, den Regionalplan an die Vorgaben des LEP wie auch an das Bayerische
Landesplanungsgesetz anzupassen.
Einzelne Aspekte der gestrichenen Kapitel werden als Teile des neuen
Kapitels 1 „Leitlinien 2035“ weitergeführt.
·
V Arbeitsmarkt: Inhaltlich ist diese
Kapitel weitgehend im Rahmen verschiedener Regionalplanänderungen aufgegangen
(Kapitel A II „Raumstruktur“ seit 20. März 2009, B II „Siedlungswesen“ seit 11.
September 2009 und B IV „Gewerbliche Wirtschaft“ seit 24. September 2010)
·
B VI Bildungs- und Erziehungswesen, kulturelle Angelegenheiten: Diese Belange wurden durch die Festlegungen des LEP 2018 als
hinreichend fachrechtlich gesichert angesehen und ist deshalb nicht erneut als
Festlegung in den Regionalplan aufzunehmen. Für die Bereiche Bildung und Kultur
werden grundlegende Festlegungen in die neu gefassten Teilkapitel 1.4
„Daseinsvorsorge und demographischer Wandel“ sowie 1.6 „Regionale Identität,
Heimat und Kultur“ integriert. Festlegungen zum Themenfeld Fachkräfte und
Bildung werden zudem in das neu geschaffene Teilkapitel 3.2.7 „Arbeitsmarkt und
Fachkräfte“ integriert.
·
B VII „Freizeit und Erholung“:
Inhaltlich ist diese Kapitel weitgehend im Rahmen verschiedener
Regionalplanänderungen aufgegangen (Kapitel B III „Land- und Forstwirtschaft“
seit 24. September 2010; B IV 2.5 „Tourismus, Freizeit und Erholung“ seit 24.
September 2010). Aufgrund des LEP 2018 wird das Kapitel neu als 4.1
„Freiraumstruktur“ gefasst. Inhalte der naturbezogenen Erholung werden künftig
nicht mehr vorgesehen. Die übergeordneten, weiterhin regionsweit
raumbedeutsamen Belange des Lärmschutzes und der naturbezogenen Erholung werden
deshalb künftig in das Teilkapitel 1.5 „Umwelt, Klimawandel und Klimaanpassung“
überführt.
·
B VIII „Sozial- und Gesundheitswesen“: Durch die Festlegungen zum Zentrale-Orte-Konzept sowie in Kapitel 8 „Soziale und kulturelle
Infrastruktur“ des LEP 2018 sowie das Kapitel 2.1 „Zentrale Orte“ des RP1 sind
die Versorgungsbereiche mit Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens auf
der regionalen Ebene der Grundzentren konkretisiert und gesichert. Das neu
gefasste Kapitel 1.4 „Daseinsvorsorge und demographischer Wandel“ trifft
zukünftig die regionsweit bedeutsamen, übergeordneten Festlegungen der Bereiche
Soziales und Gesundheit, soweit diese weiterhin grundsätzliche Bedeutung für
die regionale Entwicklung besitzen.
·
B XII „Technischer Umweltschutz“: Teilkapitel Abfallwirtschaft B XII 1 -
aufgrund vorhandener fachlicher Regelungen und durch die Festlegungen
des LEP 2006 kann auf dieses Teilkapitel verzichtet werden. Teilkapitel
Luftreinhaltung B XII 2 und Lärmschutz B XII 3 – diese Belange sind durch den
gesetzlich geregelten Immissionsschutz bereits fachrechtlich gesichert. Die
Verbesserung der Luftqualität, der klimatischen Situation und die Verringerung
der Lärmbelastung über gesetzliche Grenzwerte hinaus sind hingegen
raumbedeutsame Festlegungen, die eine Festlegung im Regionalplan rechtfertigen.
Deshalb werden Festlegungen zu Lärm und Luft in das künftig in das Teilkapitel
1.5 „Umwelt, Klimawandel und Klimaanpassung“ überführt.
Die Aufhebung des
vorgenannten Kapitels BXII „Technischer Umweltschutz“ wird befürwortet. Die vor
über 30 Jahren gefassten textlichen Aussagen repräsentieren nicht mehr den
aktuellen Stand der rechtlichen wie technischen Fortentwicklung des Technischen
Umweltschutzes. Die Weiterführung relevanter Belange der aufzuhebenden Kapitel,
insbesondere das des „Technischen Umweltschutzes“, als Grundsätze, z.B.
Integration des Belangs Lärmschutzes in „Mobilität“, wird begrüßt. Auch die
Verbesserung der Luftqualität, der klimatischen Situation und die Verringerung
der Lärmbelastung jenseits bestehender umweltrelevanter Rechtsvorschriften
hinweg als raumbedeutsame Elemente in Grundsätzen in den verschiedenen Kapiteln
festzulegen, wird von Seiten des Landratsamtes Miltenberg befürwortet.
Umweltbericht
1.2. Darstellung
der Ziele des Umweltschutzes, die für die Regionalplan- Fortschreibung von
Bedeutung sind und deren Berücksichtigung
Schutzgut
Luft/Klima (Umweltbericht Seite 5)
•
Vermeidung von
Luftverunreinigungen
• Erhalt von Frischluftschneisen
und Kaltluftentstehungsgebieten
Auch die
Verringerung von Luftverunreinigungen, z.B. durch Energie- Effizienz, leistet
einen relevanten Beitrag zu Luft/Klima. Der Begriff „Vermeidung“ sollte durch
den der „Verringerung“ ergänzt werden. Zum besseren Verständnis bedarf es unter
raumbedeutsamen Bezug der Konkretisierung, welche beabsichtigten Maßnahmen mit
der Begrifflichkeit „Vermeidung von Luftverunreinigungen“ einhergehen sollen
(analog Anlage 4 KrWG, Beispiele für Abfallvermeidungsmaßnahmen nach § 33).
Klima/Luft
(Umweltbericht Seite 9)
„Der
durch die Verbrennung fossiler Energieträger verstärkte Eintrag klimarelevanter
Spurengase, vor allem Kohlendioxid (CO2), in die Atmosphäre ließ
sehr wahrscheinlich die Temperatur in den letzten 30 Jahren um etwa 0,6°C
ansteigen, mit weiter steigender Tendenz.“
Die Wirkungszusammenhänge,
die zu globalen Veränderungen des Klimas führen, sind komplexer. Wenngleich CO2
das wesentlichste durch menschliche Tätigkeiten erzeugte Treibhausgas ist, so
leisten weiterhin die Treibhausgase Methan, Distickstoffoxid und fluorierte
Gase relevante Beiträge zum Klimawandel. Es wird angeregt, diesen Teil
dahingehend anzupassen.
„Angesichts
des Klimawandels genießt der Schutz des Klimas eine herausragende Bedeutung:
Das BayLplG trifft in Art. 6 Abs. 2 Nr. 7 die Vorgabe, dass den räumlichen
Erfordernissen des Klimaschutzes
Rechnung getragen werden soll, sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel
entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel
dienen.“
Es wird angeregt,
das „Integrierten Energie- und Klimaschutzkonzept für die Region Bayerischer
Untermain 2011“ im Hinblick auf die räumlichen Erfordernisse als ein bereits
bestehendes geeignetes Instrument stärker hervorzuheben und dahingehend stärker
zu gewichten. Soweit eine Fortschreibung des Konzeptes beabsichtigt ist, wäre
darauf hinzuweisen. Damit könnten für das Thema Klima/Luft Akzente auf
Aktualität und konkrete raumbedeutsame Maßnahmen zur Verbesserung des
Umweltzustandes im Raum Bayerischer Untermain gesetzt werden.
Vorbelastungen
(Umweltbericht Seite 11)
„Die
Ausweisung neuer Bauflächen für Gewerbe und Wohnen, Neu- und Ausbau von Straßen, Elektroenergieleitungen
und anderer Infrastruktur sowie der stetig wachsende Verkehr führen zum Verlust
von Lebensräumen, zur Verkleinerung naturnaher Flächen, Verlärmung der
Landschaft, Verschlechterung der Luftqualität, Veränderung des Mikroklimas und
Verlust der Ausgleichsfunktion, Beeinträchtigung der historisch gewachsenen
Kulturlandschaft und Minderung von Einzigartigkeit und Erholungswert einer
Landschaft und Minderung des Bestandes an Bodendenkmälern.“
Die Ausweisung
neuer Bauflächen für Gewerbe und Wohnen von benachbarten Gemeinden führen
städtebaulich mehr und mehr zu einem baulichen Zusammenhang und zum Verlust der
räumlichen Trennung.
Unter Punkt 1.2 des
Umweltberichtes wird auf die zu berücksichtigenden Schutzgüter eingegangen. Es
wird darauf hingewiesen, dass Ziele des Umweltschutzes für die
Regionalplan-Fortschreibung von hoher Bedeutung sind. Mit den Anpassungen der
einzelnen „Leitlinien“ sind jedoch noch keine konkreten Planungsvorhaben und
somit auch keine unmittelbaren Auswirkungen auf Natur und Landschaft verbunden.
Mögliche konkrete Umweltauswirkungen können erst auf nachfolgender Planungsebene
beurteilt werden.
Zusammenfassende
Würdigung:
Mit
den Änderungen werden insbesondere formale und redaktionelle Änderungen
vorgenommen, welche in Anlehnung an die Fortschreibung des
Landesentwicklungsprogramms (LEP) Bayern, welche am 1. März 2018 rechtskräftig
wurde, erforderlich wurden. Gegen die Änderungen bestehen von Seiten des
Landratsamtes Miltenberg keine Bedenken.