Tagesordnungspunkt

TOP Ö 2: 14. Verordnung zur Änderung des Regionalplanes Bayerischer Untermain (1);
Beteiligung nach § 16 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLPlG)

BezeichnungInhalt
Sitzung:08.10.2018   KA/004/2018 
Beschluss:zur Kenntnis genommen
DokumenttypBezeichnungAktionen

Der Kreisausschuss nimmt zur Kenntnis,

 

dass seitens der Verwaltung keine Bedenken gegen die 14. Verordnung zur Änderungen des Regionalplanes bestehen.


Landrat Scherf berichtet, dass der Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbandes Bayerischer Untermain am 16. Mai 2018 beschlossen hat, den Regionalplan zu ändern und das dafür erforderliche Beteiligungsverfahren einzuleiten.

 

Mit Schreiben vom 22. Juni 2018 wurde das Landratsamt Miltenberg von der Regierung von Unterfranken um Stellungnahme bis spätestens 3. August 2018 gebeten.

 

Stellungnahme:

Der Regionalplan wird formal und redaktionell überarbeitet und an das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) (zuletzt geändert am 1. März 2018) angepasst. Die Änderung beinhaltet:

 

Teil A: Die Neugliederung und Nummerierung sowie die redaktionelle und sprachliche Anpassungen an das LEP

Mit dem Teil A der Änderung werden insbesondere formale und redaktionelle Änderungen vorgenommen, welche in Anlehnung an die Fortschreibung des Landesentwicklungsprogramms (LEP) Bayern, welche am       1. März 2018 rechtskräftig wurde, erforderlich wurden. Gegen die Änderungen im Teil A bestehen von Seiten des Landratsamtes Miltenberg keine Bedenken.

 

Teil B: Neufassung der „Leitlinien 2035 – Festlegungen und Begründungen“

Aus der Änderungsbegründung geht hervor, dass gemäß dem Anpassungserfordernis an das LEP 2018, welches anstelle des bisherigen überfachlichen Teils ein Kapitel 1 „Grundlagen und Herausforderungen der räumlichen Entwicklung und Ordnung Bayerns“ vorsieht, das bisherige Kapitel A I „Grundlagen der regionalen Entwicklung“ neu gefasst und inhaltlich deutlich erweitert wird. In diesem Kapitel werden auch einzelne, weiterhin relevante Belange der aufzuhebenden Kapitel als Grundsätze weitergeführt. Die Leitlinien enthalten folgende Unterpunkte:

 

1.            Grundzüge der Raumentwicklung an Bayerischen Untermain,

2.            Siedlung und Mobilität,

3.            Wettbewerbsfähigkeit, Krisenfestigkeit und digitaler Wandel,

4.            Daseinsvorsorge und demographischer Wandel,

5.            Umwelt, Klimawandel und Klimaanpassung sowie

6.            Regionale Identität, Heimat & Kultur.

 

Die Kapitelgliederung basiert grundsätzlich auf der Struktur des LEP. Darüber hinaus werden regional bedeutsame Festlegungen getroffen, die einen übergeordneten Charakter haben und deshalb nicht in die Fachkapitel integriert werden. Der Bereich des demographischen Wandels wird um den Aspekt Daseinsvorsorge erweitert und der Bereich Klimawandel um die Aspekte Klimaschutz und Umwelt ergänzt. Damit wird ermöglicht, wesentliche regionsweit übergeordnete Festlegungen zu bündeln und ein umfassendes Bild der regionalen Entwicklung zu erhalten.

 

Es soll u.a. ein Beitrag zur Gewährleistung gleichwertiger Lebens- und Arbeitsbedingungen (Region der kurzen Wege) ermöglicht werden, die hohe Lebensqualität einer wirtschaftlich starken und landschaftlich attraktiven Region mit ihrer hohen Qualität an naturnaher Erholung soll gesichert werden, dem Grundsatz der flächensparenden Entwicklung am Bayerischen Untermain soll ein besonderes Gewicht beigemessen werden und die interkommunale Kooperationen sollen zukünftig noch stärker mit den zentralen Orten verknüpft werden. Gleichzeitig muss die Leistungsfähigkeit und Konkurrenzfähigkeit weiter ausgebaut werden und es müssen ausreichend attraktive Gewerbe- und Industrieflächen verfügbar sein. Auch die Chancen der Digitalisierung sollen genutzt werden und die infrastrukturellen Voraussetzungen kurzfristig ausgebaut werden. Einrichtungen der Daseinsvorsorge müssen für alle Menschen in zumutbarer Entfernung (auch im ländlichen Raum) vorgehalten werden. Die nachhaltige Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie der für die Region typische Landschaftscharakter sollen erhalten und verbessert werden.

 

Diese Grundzüge werden vom Landratsamt Miltenberg befürwortet, es bestehen hierzu keine Bedenken.

 

Teil C: Neufassung des Kapitels 3.2.7 „Arbeitsmarkt und Fachkräfte – Festlegungen und Begründungen“

In die Regionalplanänderung wird ein eigenes Teilkapitel 3.2.7 „Arbeitsmarkt und Fachkräfte“ im Kapitel 3.2 „Wirtschaft“ neu hinzugefügt, da das Thema Fachkräftesicherung/-mangel in der Region Bayerischer Untermain zunehmend als entscheidender Faktor der wirtschaftlichen Entwicklung an Bedeutung gewinnt.

In der Begründung zu diesen Grundsätzen (Ziffer 01 und 02) wird jedoch in erster Linie auf die Vermarktung der Kulturthemen und kulturellen Angebote der Region Bayerischer Untermain eingegangen. Damit alleine lassen sich die Grundsätze 01 (umfangreiche und qualitativ hochwertige Ausbildungs- und Arbeitsplatzangebote sichern und ausweiten) und 02 (regionale Anstrengungen zur Sicherung und Aktivierung eines ausreichenden und qualifizierten Arbeits- und Fachkräftepotenzials intensivieren und unterstützen) nicht begründen. Um dem zunehmenden Fachkräftemangel entgegen wirken zu können müssen Konzepte erarbeitet werden, die diese Problematik langfristig lösen können. Die Begründung geht auf diese Problematik nicht ein.

 

Hier wird von Seiten des Landratsamtes Miltenberg eine Überarbeitung der Begründung der Grundsätze Ziffer 01 und 02 für erforderlich gehalten.

 

Nachträglicher Einschub:

Mit E-Mail vom 17. August 2018 wurde von der Regierung von Unterfranken mitgeteilt, dass fälschlicherweise in den Unterlagen die Begründung des Kapitels 1.6 „Regionale Identität, Heimat und Kultur“ auch dem Kapitel „Arbeitsmarkt und Fachkräfte“ zugeordnet wurde. Im Anhang wurde nun die korrekte Anlage 4 mit der dazugehörigen Begründung übermittelt. Darin sind die Grundsätze 01 bis 04 detailliert und nachvollziehbar begründet. Die Forderung unserer Stellungnahme auf Überarbeitung der Begründung ist damit hinfällig. Das Landratsamt Miltenberg erhebt gegenüber der nachgereichten Begründung keine Einwände.

 

Teil D: Fortschreibung des Kapitels 2.1 „Zentrale Orte – Festlegungen und Begründungen“

Nach Ziel 2.1.2 Abs. 3 LEP (2018) werden die Grundzentren nun in den Regionalplänen als Ziele festgelegt. Die bislang bestehenden Zentrale Orte der Grundversorgung, also die bisherigen Klein- und Unterzentren, können als Grundzentren beibehalten werden. Die Grundzentren sind zeichnerisch in Karte 1 „Raumstruktur“ dargestellt. Neueinstufungen sind wegen des eng geknüpften Netzes Zentraler Orte der Grundversorgung in der Regel nicht erforderlich. Die Nahbereiche der „Zentralen Orte" werden in der Begründungskarte „Nahbereiche der Zentralen Orte“ dargestellt und abgegrenzt.

 

Zentrale Orte, die bevorzugt zu entwickeln sind, werden nicht mehr dargestellt. In Ziel 2.2.3 LEP 2018 werden „Teilräume mit besonderem Handlungsbedarf“ festgelegt, welche vorrangig zu entwickeln sind. Laut Fortschreibung des LEP trifft dies auf alle Kommunen in der Region Bayerischer Untermain zu. Auf regionaler Ebene wurde die flächendeckende öffentliche Grundversorgung im Bereich Bildung, Gesundheit Soziales/Betreuung, Kommunikation und Nahversorgung überprüft, um evtl. Ausstattungsmängel festzustellen.

 

In den ländlichen Teilräumen des Bayerischen Untermains soll die Ausstattung und Erreichbarkeit der Grundzentren insgesamt gestärkt werden. Insbesondere die Nahbereiche Eichenbühl und Heigenbrücken sollen in ihrer Ausstattung mit Einrichtungen der Grundversorgung gestärkt werden. Darüber hinaus zeigt sich, dass in einigen Nahbereichen Häufungen von Kommunen ohne eigenen Lebensmittelmarkt vorliegen. In den Festlegungen sind deshalb Nahbereiche der Gemeinden Amorbach, Dorfprozelten/Stadtprozelten und Eichenbühl des Landkreises Miltenberg als besondere Handlungsschwerpunkte genannt. Die notwendige Verbesserung dieser Situation und die Stärkung alternativer Nahversorgungsangebote werden in Grundsatz 2.1.2-02 besonders hervorgehoben.

 

Mit der Überarbeitung dieser Grundzüge besteht von Seiten des Landratsamtes Miltenberg Einverständnis. Die Aufnahme der Festlegungen in den Nahbereichen, die einen Handlungsbedarf aufzeigen, in den Regionalplan, wird vom Landratsamt Miltenberg ausdrücklich befürwortet.

 

Teil E: Aufhebung der Kapitel B V „Arbeitsmarkt“, B VI „Bildungs- und Erziehungswesen, kulturelle Angelegenheiten“, B VII „Freizeit und Erholung“, B VIII „Sozial- und Gesundheitswesen“ sowie B XII „Technischer Umweltschutz“

Mögliche Inhalte der Regionalpläne sind aus dem LEP zu entwickeln. Mit dem LEP 2013 sowie der Teilfortschreibung 2018 haben sich gegenüber der Ursprungsfassung des LEP von 1985 die Themenfelder inhaltlich deutlich reduziert und konzentrieren sich mittlerweile stärker auf raumbedeutsame Festlegungen. Dadurch finden sich für einzelne Kapitel des bisherigen Regionalplanes 1 keine rechtlichen Grundlagen im aktuell gültigen LEP mehr. Die Aufhebung ist ein notwendiger Schritt, den Regionalplan an die Vorgaben des LEP wie auch an das Bayerische Landesplanungsgesetz anzupassen.  Einzelne Aspekte der gestrichenen Kapitel werden als Teile des neuen Kapitels 1 „Leitlinien 2035“ weitergeführt.

 

·        V Arbeitsmarkt: Inhaltlich ist diese Kapitel weitgehend im Rahmen verschiedener Regionalplanänderungen aufgegangen (Kapitel A II „Raumstruktur“ seit 20. März 2009, B II „Siedlungswesen“ seit 11. September 2009 und B IV „Gewerbliche Wirtschaft“ seit 24. September 2010)

·        B VI Bildungs- und Erziehungswesen, kulturelle Angelegenheiten: Diese Belange wurden durch die Festlegungen des LEP 2018 als hinreichend fachrechtlich gesichert angesehen und ist deshalb nicht erneut als Festlegung in den Regionalplan aufzunehmen. Für die Bereiche Bildung und Kultur werden grundlegende Festlegungen in die neu gefassten Teilkapitel 1.4 „Daseinsvorsorge und demographischer Wandel“ sowie 1.6 „Regionale Identität, Heimat und Kultur“ integriert. Festlegungen zum Themenfeld Fachkräfte und Bildung werden zudem in das neu geschaffene Teilkapitel 3.2.7 „Arbeitsmarkt und Fachkräfte“ integriert.

·         B VII „Freizeit und Erholung“: Inhaltlich ist diese Kapitel weitgehend im Rahmen verschiedener Regionalplanänderungen aufgegangen (Kapitel B III „Land- und Forstwirtschaft“ seit 24. September 2010; B IV 2.5 „Tourismus, Freizeit und Erholung“ seit 24. September 2010). Aufgrund des LEP 2018 wird das Kapitel neu als 4.1 „Freiraumstruktur“ gefasst. Inhalte der naturbezogenen Erholung werden künftig nicht mehr vorgesehen. Die übergeordneten, weiterhin regionsweit raumbedeutsamen Belange des Lärmschutzes und der naturbezogenen Erholung werden deshalb künftig in das Teilkapitel 1.5 „Umwelt, Klimawandel und Klimaanpassung“ überführt.

·        B VIII „Sozial- und Gesundheitswesen“: Durch die Festlegungen zum Zentrale-Orte-Konzept  sowie in Kapitel 8 „Soziale und kulturelle Infrastruktur“ des LEP 2018 sowie das Kapitel 2.1 „Zentrale Orte“ des RP1 sind die Versorgungsbereiche mit Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens auf der regionalen Ebene der Grundzentren konkretisiert und gesichert. Das neu gefasste Kapitel 1.4 „Daseinsvorsorge und demographischer Wandel“ trifft zukünftig die regionsweit bedeutsamen, übergeordneten Festlegungen der Bereiche Soziales und Gesundheit, soweit diese weiterhin grundsätzliche Bedeutung für die regionale Entwicklung besitzen.

·        B XII „Technischer Umweltschutz“: Teilkapitel Abfallwirtschaft B XII 1 -  aufgrund vorhandener fachlicher Regelungen und durch die Festlegungen des LEP 2006 kann auf dieses Teilkapitel verzichtet werden. Teilkapitel Luftreinhaltung B XII 2 und Lärmschutz B XII 3 – diese Belange sind durch den gesetzlich geregelten Immissionsschutz bereits fachrechtlich gesichert. Die Verbesserung der Luftqualität, der klimatischen Situation und die Verringerung der Lärmbelastung über gesetzliche Grenzwerte hinaus sind hingegen raumbedeutsame Festlegungen, die eine Festlegung im Regionalplan rechtfertigen. Deshalb werden Festlegungen zu Lärm und Luft in das künftig in das Teilkapitel 1.5 „Umwelt, Klimawandel und Klimaanpassung“ überführt.

 

Die Aufhebung des vorgenannten Kapitels BXII „Technischer Umweltschutz“ wird befürwortet. Die vor über 30 Jahren gefassten textlichen Aussagen repräsentieren nicht mehr den aktuellen Stand der rechtlichen wie technischen Fortentwicklung des Technischen Umweltschutzes. Die Weiterführung relevanter Belange der aufzuhebenden Kapitel, insbesondere das des „Technischen Umweltschutzes“, als Grundsätze, z.B. Integration des Belangs Lärmschutzes in „Mobilität“, wird begrüßt. Auch die Verbesserung der Luftqualität, der klimatischen Situation und die Verringerung der Lärmbelastung jenseits bestehender umweltrelevanter Rechtsvorschriften hinweg als raumbedeutsame Elemente in Grundsätzen in den verschiedenen Kapiteln festzulegen, wird von Seiten des Landratsamtes Miltenberg befürwortet.

 

Umweltbericht

1.2. Darstellung der Ziele des Umweltschutzes, die für die Regionalplan- Fortschreibung von Bedeutung sind und deren Berücksichtigung

 

Schutzgut Luft/Klima (Umweltbericht Seite 5)

              Vermeidung von Luftverunreinigungen

              • Erhalt von Frischluftschneisen und Kaltluftentstehungsgebieten

 

Auch die Verringerung von Luftverunreinigungen, z.B. durch Energie- Effizienz, leistet einen relevanten Beitrag zu Luft/Klima. Der Begriff „Vermeidung“ sollte durch den der „Verringerung“ ergänzt werden. Zum besseren Verständnis bedarf es unter raumbedeutsamen Bezug der Konkretisierung, welche beabsichtigten Maßnahmen mit der Begrifflichkeit „Vermeidung von Luftverunreinigungen“ einhergehen sollen (analog Anlage 4 KrWG, Beispiele für Abfallvermeidungsmaßnahmen nach  § 33).

 

Klima/Luft (Umweltbericht Seite 9)

„Der durch die Verbrennung fossiler Energieträger verstärkte Eintrag klimarelevanter Spurengase, vor allem Kohlendioxid (CO2), in die Atmosphäre ließ sehr wahrscheinlich die Temperatur in den letzten 30 Jahren um etwa 0,6°C ansteigen, mit weiter steigender Tendenz.“

 

Die Wirkungszusammenhänge, die zu globalen Veränderungen des Klimas führen, sind komplexer. Wenngleich CO2 das wesentlichste durch menschliche Tätigkeiten erzeugte Treibhausgas ist, so leisten weiterhin die Treibhausgase Methan, Distickstoffoxid und fluorierte Gase relevante Beiträge zum Klimawandel. Es wird angeregt, diesen Teil dahingehend anzupassen.

 

„Angesichts des Klimawandels genießt der Schutz des Klimas eine herausragende Bedeutung: Das BayLplG trifft in Art. 6 Abs. 2 Nr. 7 die Vorgabe, dass den räumlichen Erfordernissen des  Klimaschutzes Rechnung getragen werden soll, sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen.“

 

Es wird angeregt, das „Integrierten Energie- und Klimaschutzkonzept für die Region Bayerischer Untermain 2011“ im Hinblick auf die räumlichen Erfordernisse als ein bereits bestehendes geeignetes Instrument stärker hervorzuheben und dahingehend stärker zu gewichten. Soweit eine Fortschreibung des Konzeptes beabsichtigt ist, wäre darauf hinzuweisen. Damit könnten für das Thema Klima/Luft Akzente auf Aktualität und konkrete raumbedeutsame Maßnahmen zur Verbesserung des Umweltzustandes im Raum Bayerischer Untermain gesetzt werden.

 

Vorbelastungen (Umweltbericht Seite 11)

„Die Ausweisung neuer Bauflächen für Gewerbe und Wohnen, Neu- und  Ausbau von Straßen, Elektroenergieleitungen und anderer Infrastruktur sowie der stetig wachsende Verkehr führen zum Verlust von Lebensräumen, zur Verkleinerung naturnaher Flächen, Verlärmung der Landschaft, Verschlechterung der Luftqualität, Veränderung des Mikroklimas und Verlust der Ausgleichsfunktion, Beeinträchtigung der historisch gewachsenen Kulturlandschaft und Minderung von Einzigartigkeit und Erholungswert einer Landschaft und Minderung des Bestandes an Bodendenkmälern.“

 

Die Ausweisung neuer Bauflächen für Gewerbe und Wohnen von benachbarten Gemeinden führen städtebaulich mehr und mehr zu einem baulichen Zusammenhang und zum Verlust der räumlichen Trennung.

Unter Punkt 1.2 des Umweltberichtes wird auf die zu berücksichtigenden Schutzgüter eingegangen. Es wird darauf hingewiesen, dass Ziele des Umweltschutzes für die Regionalplan-Fortschreibung von hoher Bedeutung sind. Mit den Anpassungen der einzelnen „Leitlinien“ sind jedoch noch keine konkreten Planungsvorhaben und somit auch keine unmittelbaren Auswirkungen auf Natur und Landschaft verbunden. Mögliche konkrete Umweltauswirkungen können erst auf nachfolgender Planungsebene beurteilt werden.

 

Zusammenfassende Würdigung:

Mit den Änderungen werden insbesondere formale und redaktionelle Änderungen vorgenommen, welche in Anlehnung an die Fortschreibung des Landesentwicklungsprogramms (LEP) Bayern, welche am 1. März 2018 rechtskräftig wurde, erforderlich wurden. Gegen die Änderungen bestehen von Seiten des Landratsamtes Miltenberg keine Bedenken.

© 2011 Landratsamt Miltenberg | Brückenstr. 2 | 63897 Miltenberg | Tel: 09371 501-0
Fernwartung