Tagesordnungspunkt
TOP Ö 1: Kreisheimatpflege: Richtlinien zur Förderung von Buchveröffentlichungen
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 05.02.2018 KT/001/2018 |
Beschluss: | einstimmig beschlossen |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Der Kreistag
beschließt einstimmig,
die Richtlinien des Landkreises Miltenberg zur Gewährung von Zuschüssen für Buchveröffentlichungen mit Wirkung zum 01.01.2018 zu beschließen.
Landrat Scherf trägt vor, dass sSeit 2015 für die Förderung von Buchveröffentlichung im Bereich der Heimatpflege im Haushalt jährlich 2000.- € bereitgestellt werden.
Die Verwaltung ist nach fachlicher Beurteilung durch die Kreisheimatpfleger-/in im Rahmen des Budgets aufgrund der vorgelegten fachlichen Stellungnahmen befugt, die Zuschüsse zu vergeben.
Um
eine gleichmäßige Mittelvergabe anhand einheitlicher Vorgaben zu gewährleisten,
wird für erforderlich erachtet, die Vergabe der Zuschüsse durch vom Kreisausschuss
und Kreistag beschlossene Richtlinien zu regeln.
ENTWURF
Richtlinien des
Landkreises Miltenberg
zur Gewährung
von Zuschüssen für Buchveröffentlichungen
I.
Zuschüsse für Buchveröffentlichungen
Der Landkreis
Miltenberg fördert im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel die
Veröffentlichung von Druckwerken und digitalen Publikationen in erster Auflage,
in denen heimatgeschichtliche Themen mit auf den Landkreis Miltenberg
ausstrahlender Bedeutung dargestellt werden. Von der Förderung ausgeschlossen
sind periodisch wiederkehrende Werke. Auf die Förderung besteht kein
Rechtsanspruch.
Im Ausschuss für
Bildung, Kultur und Soziales wird jährlich über die Mittelvergabe berichtet.
II.
Zuschusshöhe
Die Zuschüsse
betragen 25 v.H. der durch Zuwendungen Dritter nicht gedeckten Kosten des
Herstellungsaufwands, höchstens jedoch 500,00 Euro.
In besonderen
Ausnahmefällen, über die im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden ist, kann ein
höherer Zuschuss gewährt werden
III.
Zuschussvoraussetzungen
- Zuschüsse erhalten auf Antrag die
Buchautoren/-innen oder veröffentlichende Heimat- und Geschichtsvereine.
- Für den Antrag genügt ein formloses Schreiben
an das Landratsamt (untere Denkmalschutzbehörde). Der Antrag ist vor
Drucklegung zu stellen.
- Dem Antrag sind eine Inhaltsangabe, ein
Kostenvoranschlag und ein Finanzierungsplan beizufügen.
- Über die Gewährung des Zuschusses und die
Zuschusshöhe entscheidet die untere Denkmalschutzbehörde nach Anhörung der
Kreisheimatpfleger/-in.
- Die Zuschussanträge werden in der Reihenfolge
ihres Einganges berücksichtigt.
IV.
Inkrafttreten:
Diese Richtlinien treten zum 01.01.2018 in Kraft
Die Richtlinien wurden im Kreisausschuss in seiner Sitzung am 29.01.2018 vorberaten und einstimmig dem Kreistag empfohlen.