Tagesordnungspunkt
TOP Ö 8: Einrichtung einer Brandschutzdienststelle
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 04.12.2017 KA/005/2017 |
Beschluss: | einstimmig beschlossen |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Der Kreisausschuss
fasst den einstimmigen Beschluss:
Die Landkreisverwaltung wird beauftragt, für die Einrichtung einer Brandschutzdienststelle im Stellenplan 2018 eine Planstelle in der Besoldungsgruppe A 10 BayBesG einzuplanen.
a) Stellungnahmen zu Belangen des abwehrenden
Brandschutzes in den jeweiligen Verfahren (Bauleitplanung,
Baugenehmigungsverfahren, Immissionsschutz)
b) Prüfung von bautechnischen Nachweisen
c) Erstellen von Brandschutznachweisen
d) Durchführung von Prüfungen und Abnahmen
e) Verwaltung der Taktisch-Technischen
Betriebsstelle im Digitalfunk bei der Kreisverwaltungsbehörde
f) Mitarbeit in der Führungsgruppe
Katastrophenschutz (FüGK)
g) Mitarbeit bei der Durchführung von Beschaffungen
Die weiteren Aufgaben (wie z.B. Beratung der
Gemeinden, Organisation des Ausbildungswesens, Besichtigung der Feuerwehren,
Mitarbeit bei der Alarmierungsplanung, ..…) verbleiben beim Kreisbrandrat. Als persönliche Voraussetzung ist die
Qualifikationsprüfung für die 3. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn
Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt feuerwehrtechnischer
Dienst oder vergleichbar vorgesehen.
Am 23.11.2017 wurde dieses Konzept der
Kreisbrandinspektion Miltenberg vorgestellt und ausführlich erläutert. Die
Kreisbrandinspektion Miltenberg befürworte das Konzept und die Vorgehensweise:
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Information
und Beschlussfassung Kreisausschuss
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Verabschiedung
mit dem Stellenplan im Rahmen des Haushaltes 2018
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Besetzung
der Stelle im Jahr 2018
Kreisrat Dr. Fahn fragt nach, ob die Kreisbrandinspektion mit dem Beschluss einverstanden sei oder ob es Vorschläge für eine Änderung des Profils gegeben habe, weil verschiedene Kreisräte von der Kreisbrandinspektion Informationen bekommen hätten, dass seitens dieser ein Vorbehalt gegen die Festschreibung der Ausschreibung der Stelle als eine Beamtenstelle im gehobenen Dienst bestehe.
Landrat Scherf antwortet, dass Herr Rüth in seinem Vortrag sehr intensiv ausgeführt habe, dass bezüglich der Einstufung der 3. Qualifikationsebene und der Unterstützung der Arbeit als Brandschutzdienststelle vor allem im vorbeugenden Brandschutz mit Begutachtungen und Stellungnahmen nur aufgrund dieser Qualifikation möglich seien. Die Kreisbrandinspektion sei einverstanden und wende sich nicht gegen das Konzept der Brandschutzdienststelle, sondern es gehe um die Frage der Ausschreibung.
Herr Rüth erklärt, dass der Begriff Brandschutzdienststelle unterschiedlich definiert und interpretiert werde. So wie es aus Sicht der Kreisbrandinspektion umfasse dies nur einen Teil der vorgesehenen Aufgaben. Dies habe auch das Innenministerium mit Schreiben vom 01.09.2017 noch einmal klargestellt. Zum Schreiben der Kreisbrandinspektion an die Kreisräte könne er deutlich und klar sagen, dass man dort den Sachverhalt offen und umfassend vorgetragen habe. Es habe ein einstimmiges Votum gegeben, dass die Kreisbrandinspektion das unterstütze und begrüße. Dass jetzt ein Schreiben nachgereicht und dieser Beschluss etwas anders dargestellt werde, entspreche nicht der Beschlusslage, die in dieser Sitzung getroffen worden sei.
Kreisrat Reinhard sagt, dass dieses Thema schon sehr lange hin und her gehe. In erster Linie sei es darum gegangen, wie man die ehrenamtliche Tätigkeit des Kreisbrandrates entlasten könne. Dies könne man auf zwei Wege machen. Man könne die Arbeit wegnehmen und jemand anders machen lassen, oder die Person, die es bisweilen gemacht habe, bekomme Zeit, um die Aufgaben zu erledigen. Diese Brandschutzdienststelle helfe auch in der Zusammenarbeit mit den Gemeinden. Die Einrichtung einer solchen Stelle sei der richtige Ansatz. Wer diese Aufgabe mache, müsse jetzt herausgearbeitet werden. Bezüglich der personalbedingten Fragestellungen sei die große Frage, wie in Zukunft damit umgegangen werde. Die Kreisbrandinspektion müsse sich auch einmal von ihrer Richtung lösen und mit der Verwaltung an einem Strang ziehen.
Kreisrat Dr. Linduschka bemerkt, sofern es eine bayernweite gesetzliche Regelung sei, dass es eine sinnvolle Lösung sei und die Fachleute dem zustimmten, dass man eine solche Stelle auch dringend benötige, dann gebe es seiner Ansicht nach keine Diskussion über das Thema.
Landrat Scherf antwortet, dass es keine gesetzliche Vorgabe gebe, dass man das tun solle, sondern es sei die Aufgabe des Gremiums zu sagen, dass es sinnvoll für den Landkreis sei.
Kreisrat Weber sagt, dass der Ausschuss die Notwendigkeit erkannt habe und Herrn Rüth damals die Aufgabe mitgegeben habe, die genauere Beschreibung darzulegen. Dies habe er vorgetragen. Jetzt sei es daran, den Beschluss zu fassen.
Kreisrat Fieger findet den Sachvortrag nachvollziehbar und schlüssig. Er möchte wissen, ob bei den Voraussetzungen für die Aufgaben der Passus „oder vergleichbar“ heißen solle, dass es auch ein Angestellter sein könne, oder ob es in die Richtung gehe, dass man diese Qualifikation nicht direkt und unmittelbar erworben haben müsse.
Herr Rüth
antwortet, dass die Stelle nicht mit einem Beamten besetzt werden müsse.