Wohngeld (Miet- und Lastenzuschuss)
Den Mietzuschuss können beantragen: Mieter (auch Untermieter) von Wohnraum, mietähnlich Nutzungsberechtigte von Wohnraum, Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes und Bewohner von Wohnraum im eigenen Mehrfamilienhaus (drei oder mehr Wohnungen), Geschäftshaus oder Gewerbebetrieb.
Den Lastenzuschuss können beantragen: der Eigentümer eines Eigenheims, einer Eigentumswohnung oder Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts.
Ansprechpersonen:
Name | Telefon | Telefax | E-Mail |
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Philippe Corso Hauptsachbearbeiter | 06022 6200-651 | 06022 620079-624 |  |
Sabrina Fröhlich Sachbearbeiterin | 06022 6200-654 | 06022 620079-624 |  |
Julia Lenk Sachbearbeiterin | 06022 6200-655 | 06022 620079-624 |  |
Christina Lux Sachbearbeiterin | 06022 6200-650 | 06022 620079-624 |  |
Anna Wießler Sachbearbeiterin | 06022 6200-652 | 06022 620079-624 |  |
Esther Wöber Sachbearbeiterin | 06022 6200-653 | 06022 620079-624 |  |
Kontaktinformationen:
Die Zuständigkeiten sind nach Ihrem Wohnort aufgeteilt:
Herr Corso (Amorbach, Eichenbühl, Kirchzell, Miltenberg, Neunkirchen, Weilbach)
Frau Fröhlich (Altenbuch, Bürgstadt, Collenberg, Dorfprozelten, Faulbach, Laudenbach, Obernburg, Wörth)
Frau Lenk (Klingenberg, Leidersbach, Mömlingen)
Frau Lux (Elsenfeld, Kleinheubach, Niedernberg)
Frau Wießler (Eschau, Großheubach, Großwallstadt, Hausen, Kleinwallstadt, Rüdenau, Sulzbach)
Frau Wöber (Erlenbach, Mönchberg, Röllbach, Schneeberg, Stadtprozelten)
Bitte vereinbaren Sie stets einen Termin.
Weitere Informationen:
Der Anspruch auf den Miet- / Lastenzuschuss hängt von drei Faktoren ab, nämlich
- der Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder,
- der Höhe des anrechenbaren Gesamteinkommens und
- der Höhe der berücksichtigungsfähigen Miete/Belastung.
Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder abzüglich bestimmter Frei- und Abzugsbeträge. Zum Jahreseinkommen zählen alle nach dem Einkommensteuergesetz steuerpflichtigen Einkünfte sowie die im Wohngeldgesetz im Einzelnen aufgeführten steuerfreien Bezüge. Die Miete/Belastung kann nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen berücksichtigt werden. Diese bestimmen sich nach der Haushaltsgröße. Nach der Ermittlung dieser Faktoren errechnet sich der Wohngeldbetrag nach einer im Wohngeldgesetz im Einzelnen beschriebenen Wohngeldformel.
Voraussetzungen:
Wohngeldantrag; Den erforderlichen Antrag mit den Formularen erhalten Sie auf der Homepage des Landkreises Miltenberg, unter der Rubrik Bildung, Soziales & Gesundheit (Sozialwesen, Wohngeld – Sonstige soziale Aufgaben) bzw. folgendem Link https://www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/978091781416. Alternativ erhalten Sie Antragsvordrucke auch bei Ihrer Gemeinde.
Wohngeldbewilligungsstelle ist das Landratsamt.
Notwendige Unterlagen:
Nachweise über
- das Bruttoeinkommen der zum Haushalt zählenden Personen (beispielsweise Verdienstbescheinigung, Rentenbescheid, Einkommensteuerbescheid),
- die Miete (beispielsweise Mietvertrag, Mietbescheinigung).
- die Belastung (beispielsweise Darlehensbescheinigungen)
Zeitraum:
Wohngeld wird grundsätzlich ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist, für 12 Monate bewilligt.Gesetzliche Grundlagen:
Wohngeldgesetz (WoGG)Informationen des BayernPortals: