Führerschein Pflichtumtausch
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung 15.02.2019 den Umtausch von Führerscheinen beschlossen. Dieser vorgezogene gestaffelte Umtausch ist zur Umsetzung europäischer Vorgaben notwendig. Nach der sog. Dritten EU-Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 107 vom 25.4.2015, S. 68)) sind bis zum 19.01.2033 alle vor dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine umzutauschen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass alle in der EU noch im Umlauf befindlichen Führerscheine ein einheitliches Muster erhalten, das insbesondere aktuelle Anforderungen an die Fälschungssicherheit erfüllt.
Unter der Rubrik „
Formulare“ finden sie die erforderlichen Antragsformulare und eine Übersicht über die jeweiligen Umtauschfristen.
Notwendige Unterlagen:
Den Antragsunterlagen (siehe Anhang) fügen sie bitte noch ein biometrisches Passbild bei. Die Unterlagen sind dann bei der für den Wohnort zuständigen Fahrerlaubnisbehörde abzugeben.
Falls möglich, legen sie uns bitte noch eine Kopie des bisherigen Führerscheins bei. Beachten sie bitte die Angaben zu eventuell erforderlichen Sehhilfen und die besonderen Angaben zum Führerschein der Klasse T (Land- und Forstwirtschaft).
Sollten sie den Stichtag für den Umtausch ihres Führerscheins verpassen, verlieren sie nicht ihre Fahrerlaubnis. Sie besitzen dann lediglich das ungültige Dokument „Führerschein“. Bei einer Verkehrskontrolle stellt dies dann eine Ordnungswidrigkeit (aktuell: 10,00 €) dar.
Die vollständigen (Antrag, Unterschriftenblatt, biometrisches Passbild) und ausgefüllten Antragsunterlagen können sie dann der Führerscheinstelle zukommen lassen. Aus zeitlichen Gründen benutzen sie dazu bitte den Postweg!
Auf Grund des hohen Antragsaufkommens kann mit einer Bearbeitungsdauer von bis zu 4 Wochen gerechnet werden.
Die Gebühr für den Pflichtumtausch beträgt 25,30 €.