Beurkundungen Sorgerecht
Bei der Geburt eines nichtehelichen Kindes hat die Mutter die alleinige Sorge. Allerdings können nicht miteinander verheiratete Eltern durch die Erklärung, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), die gemeinsame Sorge begründen. Sorgeerklärungen müssen öffentlich beurkundet werden. Die Urkundsperson des Jugendamts ist befugt, die öffentliche Beurkundung vorzunehmen. Die öffentliche Beurkundung kann bei jedem Jugendamt im Bundesgebiet erfolgen. Daneben kann jeder Notar Sorgeerklärungen öffentlich beurkunden.
Ansprechpersonen:
Name | Telefon | Telefax | E-Mail |
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Frau Bauer Sachbearbeiterin | 09371 501-247 | 09371 501-79203 | ![E-Mail-Adresse des Ansprechpartners](/kxp/telefon/images/brief.gif) |
Frau Pechtl Sachbearbeiterin | 09371 501-233 | 09371 501-79203 | ![E-Mail-Adresse des Ansprechpartners](/kxp/telefon/images/brief.gif) |
Frau Speth Sachbearbeiterin | 09371 501-236 | 09371 501-79203 | ![E-Mail-Adresse des Ansprechpartners](/kxp/telefon/images/brief.gif) |
Kontaktinformationen:
Bitte vereinbaren Sie stets einen Termin!
Buchstabe | Name Sachbearbeiterin | Durchwahl |
A - H | Frau Speth | - 236 |
I - N | Frau Bauer | - 247 |
O - Z | Frau Pechtl | - 233 |
Weitere Informationen:
Vor einer Beurkundung ist eine Belehrung über die allgemeinen Folgen der Sorgeerklärung verpflichtend.
Sorgeerklärungen sind höchstpersönlich abzugeben. Ein minderjähriger und damit beschränkt geschäftsfähiger Elternteil benötigt für die Sorgeerklärung die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Sorgeerklärungen können schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
Notwendige Unterlagen:
Personalausweis, ReisepassEntstehende Kosten:
Beurkundungen durch die Urkundsperson des Jugendamts sind kostenfrei.Informationen des BayernPortals: