Beurkundungen Sorgerecht
Bei der Geburt eines nichtehelichen Kindes hat die Mutter die alleinige Sorge. Allerdings können nicht miteinander verheiratete Eltern durch die Erklärung, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), die gemeinsame Sorge begründen. Sorgeerklärungen müssen öffentlich beurkundet werden. Die Urkundsperson des Jugendamts ist befugt, die öffentliche Beurkundung vorzunehmen. Die öffentliche Beurkundung kann bei jedem Jugendamt im Bundesgebiet erfolgen. Daneben kann jeder Notar Sorgeerklärungen öffentlich beurkunden.
Ansprechperson:
Name | Telefon | Telefax | E-Mail |
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Susanne Löhr Sachbearbeiterin | 09371 501-206 | 09371 50179-203 |  |
Kontaktinformationen:
Bitte vereinbaren Sie stets einen Termin!Weitere Informationen:
Vor einer Beurkundung ist eine Belehrung über die allgemeinen Folgen der Sorgeerklärung verpflichtend.
Sorgeerklärungen sind höchstpersönlich abzugeben. Ein minderjähriger und damit beschränkt geschäftsfähiger Elternteil benötigt für die Sorgeerklärung die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Sorgeerklärungen können schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
Notwendige Unterlagen:
Personalausweis, ReisepassEntstehende Kosten:
Beurkundungen durch die Urkundsperson des Jugendamts sind kostenfrei.Informationen des BayernPortals: