Leistungen zur "Bildung und Teilhabe"
Rückwirkend ab 1. Januar 2011 haben junge Menschen aus Familien mit niedrigen Einkünften unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche auf Leistungen zur „Bildung und Teilhabe“.
Ziel der Regelung ist es, für diese Kinder und Jugendlichen möglichst gleiche Chancen zur Teilhabe an Bildung, Kultur und sinnvoller Freizeitgestaltung zu schaffen. Vor allem in der Schule – dies betrifft fünf von sechs der neuen Leistungsarten – soll die Chancengleichheit der Kinder möglichst nicht am Geld scheitern.
Aufgaben / Dienstleistungen
Ansprechperson:
Name | Telefon | Telefax | E-Mail |
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Herr Wernig Sachbearbeiter | 09371 501-187 | 09371 50179-191 | |
Kontaktinformationen:
Zuständigkeiten im Landkreis Miltenberg
… für Empfänger von Leistungen nach SGB XII, Wohngeld, Kinderzuschlag (soweit nicht daneben auch Leistungen nach SGB II bezogen werden):
Landratsamt Miltenberg, Sozialamt
Buchstabenbereich Kj – Z -
Buchstabenbereich A – Ki - Herr Wernig
… für Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach Sozialgesetzbuch II („Hartz IV“; auch wenn dazu noch andere Leistungen bezogen werden):
Jobcenter Landkreis Miltenberg
(jeweilige Leistungssachbearbeiter u. Eingangszone)
Telefon 09371/6694-0
Sonderregelung für Mittagsverpflegung in Kindertageseinrichtungen und Horten:
Soweit das Sachgebiet „Kinder, Jugend und Familie“ die Kosten für eine Kindertageseinrichtung oder einen Hort im Rahmen der Jugendhilfe erbringt, zahlt es in diesem Zusammenhang auch die Kosten der Mittagsverpflegung im Rahmen der Bildungs- und Teilhabeleistungen mit aus.
Auskünfte zu den Möglichkeiten der Kostenübernahme für eine Kindertageseinrichtung oder einen Hort im Rahmen der Jugendhilfe erteilt das Landratsamt Miltenberg, Sachgebiet „Kinder, Jugend und Familie“
Weitere Informationen:
Grundvoraussetzung für alle Ansprüche: Bezug bestimmter Sozialleistungen
Leistungen zur „Bildung und Teilhabe“ können nur gewährt werden, wenn und solange eine der nachfolgenden Sozialleistungen bezogen wird:
Die genauere Beschreibung des berechtigten Personenkreises hängt außerdem von der jeweiligen Leistungsart ab.
Antragserfordernis
Soweit im Gesetz nichts anderes geregelt ist, werden die Leistungen nur auf Antrag gewährt. Dabei ist auch zu beachten, dass der Antrag grundsätzlich nicht für bereits gedeckte Bedarfe gestellt werden kann und auch nicht für Bedarfe, die zeitlich vor dem Monat des Antragseingangs liegen.