Fahrtkostenrückerstattung
Für Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Gymnasien, Berufsfachschulen (Vollzeitform) und Wirtschaftsschulen ab Jahrgangsstufe 11, für Schüler an staatlich anerkannten privaten Fachoberschulen und Berufsoberschulen sowie für Schüler im Teilzeitunterricht an öffentlichen und staatlich anerkannten Berufsschulen erstattet das Landratsamt die notwendigen Beförderungskosten auf dem Schulweg, wenn die nächstgelegene Schule besucht wurde. In der Regel muss die Familie einen Eigenanteil leisten.
Ansprechperson:
Name | Telefon | Telefax | E-Mail |
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Daniel Völker Sachbearbeiter | 09371 501-341 | 09371 50179-341 |  |
Weitere Informationen:
Die Erstattung erfolgt nach Ende des Schuljahres.
Der Erstattungsantrag ist bis spätestens 31. Oktober für das jeweils vorausgegangene Schuljahr beim Landratsamt Miltenberg oder in der Dienststelle Obernburg zu stellen. Verspätet eingegangene Anträge müssen abgelehnt werden, da es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt.
Ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht, wenn der Schulweg (einfache Strecke) mehr als drei Kilometer beträgt und die besuchte Schule die nächstgelegene ist.
Nächstgelegene Schule ist diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist.
Der Eigenanteil (440 Euro) entfällt, wenn der Unterhaltsleistende einen Monat vor Schulbeginn für drei oder mehr Kinder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezogen hat. Ein entsprechender Nachweis ist dem Antrag beizufügen.
Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte dem Erstattungsantrag. Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen telefonisch gerne zur Verfügung.Notwendige Unterlagen:
- Ausgefüllter und von der Schule bestätigter Erstattungsantrag
- Fahrkarten im Original
- Bei einer Schülerjahresfahrkarte im Abonnement eine Kopie des Kontoauszuges über die erste und letzte Abbuchung
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