Tagesordnungspunkt
TOP Ö 9: Jahresabschluss 2015 – Verwendung des Jahresüberschusses
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 03.07.2017 KA/003/2017 |
Beschluss: | einstimmig beschlossen |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Der
Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag einstimmig,
den Jahresüberschuss 2015 in Höhe von 2.313.578,04 € gemäß § 24 Abs. 2 KommHV-Doppik der Allgemeinen Rücklage zuzuführen.
Herr Krämer erläutert, dass im Rahmen der
Feststellung des Jahresabschlusses über die Ergebnisverwendung zu entscheiden
ist. Ein Jahresüberschuss, der nicht zum Ausgleich eines vorgetragenen
Jahresfehlbetrags benötigt wird, ist nach § 24 Abs. 2 KommHV-Doppik
der Allgemeinen Rücklage oder der Ergebnisrücklage zuzuführen.
Jahresüberschüsse, die der Ergebnisrücklage
zugeführt werden, stehen in späteren Jahren zur Verrechnung mit
Jahresfehlbeträgen entsprechend der Regelung des § 24 Abs. 3 KommHV-Doppik zur Verfügung. Nach dem Ablauf von drei
Jahren können Jahresfehlbeträge ebenso mit der Allgemeinen Rücklage verrechnet
werden.
Ein vorgetragener Jahresfehlbetrag ist nicht vorhanden, der Stand der Ergebnisrücklage beträgt momentan 3,3 Mio. €.