Tagesordnungspunkt

TOP Ö 6: Änderung der Satzung für die „Allgemeine Wohltätigkeitsstiftung des Landkreises Miltenberg

BezeichnungInhalt
Sitzung:03.07.2017   KA/003/2017 
Beschluss:einstimmig beschlossen
DokumenttypBezeichnungAktionen

Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag einstimmig,

 

folgenden Beschluss zu fassen:

„Die Änderung der Satzung der „Allgemeinen Wohltätigkeitsstiftung des Landkreises Miltenberg“ in der vorgelegten Fassung wird beschlossen.“


Herr Vill trägt vor, dass Hintergrund der vorgeschlagenen Satzungsänderung Änderungen der Steuergesetze sind. Mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts wurde - neben verschiedenen steuerlichen Erleichterungen - auch ein Verfahren zur gesonderten Feststellung der satzungsgemäßen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 Abgabenordnung (AO) eingeführt. Wesentlich ist eine neue Mustersatzung, die als Anlage 1 der AO beigefügt ist. Das Finanzamt überprüft deshalb aktuell bei allen Vereinen, Stiftungen u.ä. Organisationen, ob die Satzung mit der Mustersatzung übereinstimmt. U.a. auch bei der „Stiftung Altenhilfe“ musste ebenfalls eine Satzungsänderung durchgeführt werden. Diese ist bereits von der Stiftungsaufsicht genehmigt.

Wenn die Änderung nicht durchgeführt würde, würde der Verlust der Gemeinnützigkeit, verbunden mit steuerlichen Nachteilen, drohen.

Der Wortlaut des vorliegenden Entwurfs ist mit Finanzamt (Schreiben des Finanzamts Aschaffenburg vom 14.03.2017) und der Stiftungsaufsicht (Mail der Regierung vom 10.03.2017) abgestimmt. Wir sollten also nach Möglichkeit keine Änderungen mehr daran vornehmen.

Vorgaben des Finanzamts:

·                Änderungen in § 2 nach der Mustersatzung (Anlage 1 AO)

·                Änderungen in § 7 nach der Mustersatzung (Anlage 1 AO); wichtig ist vor allem die Formulierung „oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke“

Vorgaben der Stiftungsaufsicht:

·                Änderung des Einleitungssatzes in der Präambel

·                § 1: Umrechnung der DM-Beträge in Euro

·                § 3: Aktualisierung der Höhe des Vermögensgrundstocks

·                §§ 4 und 5: Anpassung der zitierten Rechtsgrundlagen an die Änderungen des Stiftungsrechts

·                § 8: Nach den Änderungen des Stiftungsgesetzes ist nicht mehr das Innenministerium, sondern die Regierung Genehmigungsbehörde.

Wenn die Änderung vom Kreisausschuss und vom Kreistag beschlossen ist, wird die Satzung der Regierung zur Genehmigung vorgelegt. Eine Einbindung des Ministeriums ist nicht mehr notwendig. Danach geht die genehmigte Satzung an das Finanzamt und es sollte dann keine Probleme mit der Gemeinnützigkeit geben.

Trotz der geringen finanziellen Bedeutung der „Allgemeinen Wohltätigkeitsstiftung des Landkreises Miltenberg“ wurde die Änderung der Satzung vom Finanzamt dringend empfohlen.

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