Tagesordnungspunkt
TOP Ö 6: Änderung der Satzung für die „Allgemeine Wohltätigkeitsstiftung des Landkreises Miltenberg
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 03.07.2017 KA/003/2017 |
Beschluss: | einstimmig beschlossen |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag einstimmig,
folgenden Beschluss zu fassen:
„Die Änderung der Satzung der „Allgemeinen Wohltätigkeitsstiftung des Landkreises Miltenberg“ in der vorgelegten Fassung wird beschlossen.“
Herr Vill trägt
vor, dass Hintergrund der vorgeschlagenen Satzungsänderung Änderungen der
Steuergesetze sind. Mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts wurde - neben
verschiedenen steuerlichen Erleichterungen - auch ein Verfahren zur gesonderten
Feststellung der satzungsgemäßen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 Abgabenordnung
(AO) eingeführt. Wesentlich ist eine neue Mustersatzung, die als Anlage 1 der
AO beigefügt ist. Das Finanzamt überprüft deshalb aktuell bei allen Vereinen,
Stiftungen u.ä. Organisationen, ob die Satzung mit
der Mustersatzung übereinstimmt. U.a. auch bei der „Stiftung Altenhilfe“ musste
ebenfalls eine Satzungsänderung durchgeführt werden. Diese ist bereits von der
Stiftungsaufsicht genehmigt.
Wenn die Änderung
nicht durchgeführt würde, würde der Verlust der Gemeinnützigkeit, verbunden mit
steuerlichen Nachteilen, drohen.
Der Wortlaut des vorliegenden
Entwurfs ist mit Finanzamt (Schreiben des Finanzamts Aschaffenburg vom 14.03.2017)
und der Stiftungsaufsicht (Mail der Regierung vom 10.03.2017) abgestimmt. Wir
sollten also nach Möglichkeit keine Änderungen mehr daran vornehmen.
Vorgaben des Finanzamts:
·
Änderungen
in § 2 nach der Mustersatzung (Anlage 1 AO)
·
Änderungen
in § 7 nach der Mustersatzung (Anlage 1 AO); wichtig ist vor allem die
Formulierung „oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke“
Vorgaben der Stiftungsaufsicht:
·
Änderung
des Einleitungssatzes in der Präambel
·
§
1: Umrechnung der DM-Beträge in Euro
·
§
3: Aktualisierung der Höhe des Vermögensgrundstocks
·
§§
4 und 5: Anpassung der zitierten Rechtsgrundlagen an die Änderungen des
Stiftungsrechts
·
§
8: Nach den Änderungen des Stiftungsgesetzes ist nicht mehr das
Innenministerium, sondern die Regierung Genehmigungsbehörde.
Wenn die Änderung
vom Kreisausschuss und vom Kreistag beschlossen ist, wird die Satzung der
Regierung zur Genehmigung vorgelegt. Eine Einbindung des Ministeriums ist nicht
mehr notwendig. Danach geht die genehmigte Satzung an das Finanzamt und es
sollte dann keine Probleme mit der Gemeinnützigkeit geben.
Trotz der geringen finanziellen Bedeutung der „Allgemeinen Wohltätigkeitsstiftung des Landkreises Miltenberg“ wurde die Änderung der Satzung vom Finanzamt dringend empfohlen.