Tagesordnungspunkt

TOP Ö 2: Anhörungsverfahren zur Aufstellung des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien des Regionalplans Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplans für das Gebiet des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain

BezeichnungInhalt
Sitzung:03.07.2017   KA/003/2017 
Beschluss:zur Kenntnis genommen
DokumenttypBezeichnungAktionen

Die Mitglieder des Ausschusses nehmen die Ausführungen zur Kenntnis.


Herr Krah, Leiter Abt. 5 Bauwesen, gibt folgende Information:

 

I.              Sachverhalt:

Der Regionalplan Südhessen/Regionale Flächennutzungsplan 2010 trifft keine Aussagen zur Windenergienutzung. Die Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergienutzung wird daher in einem separaten Teilplan „Erneuerbare Energien“ nachgeholt. Der Teilplan enthält auch Grundsätze zu den anderen erneuerbaren Energien (Solarenergie, Bioenergie, Geothermie und Wasserkraft). Die Regionalversammlung Südhessen hat am 16. Dezember 2016 die erneute Beteiligung für den Entwurf 2016 des sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien des Regionalplans Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplans beschlossen. Am 14. Dezember 2016 hat die Verbandskammer des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain ebenfalls die erneute Beteiligung beschlossen. Beide Beteiligungen laufen gleichzeitig in der Zeit vom 3. April 2017 bis 19. Mai 2017. Mit Schreiben vom 20. März 2017 wurde das Landratsamt Miltenberg im Rahmen der erneuten Beteiligung um Stellungnahme während der angegebenen Frist gebeten.

Das Plangebiet des Regionalen Flächennutzungsplans für das Gebiet des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain grenzt nicht an den Landkreis Miltenberg an. Insofern sind für diesen Bereich keine Anregungen und Hinweise veranlasst.

 

Aufstellung des Teilplans Erneuerbare Energien des Regionalplans Südhessen

Die dem Landkreis Miltenberg benachbarten Potenzialflächen zur Nutzung der Windenergie 130, 130a, 136a und 126, aus dem Entwurf 2013, sind entfallen. Der Landkreis Miltenberg ist noch von insgesamt 4 Vorranggebieten betroffen:

 

·                Vorranggebiet Nr. 2-117; Flächengröße 80,9 ha,

·                Vorranggebiet Nr. 2-118; Flächengröße 158,8 ha,

·                Vorranggebiet Nr. 2-122; Flächengröße 600,6 ha,

·                Vorranggebiet Nr. 2-125; Flächengröße 206 ha.

 

II.            Stellungnahme:

Im Anhörungsverfahren wurde die Untere Naturschutzbehörde sowie das Sachgebiet Immissionsschutz beteiligt.

 

Bauplanungs- und Bauordnungsrecht

Aus bauleitplanerischer und bauordnungsrechtlicher Sicht wird darauf hingewiesen, dass in Bayern mittlerweile die Abstandsflächenregelung für Windkraftanlagen, die einen Mindestabstand von Windrädern zur nächsten Wohnbebauung (das 10-fache der Gesamthöhe der Anlage in der Regel 2 km) nicht unterschreiten darf, in Kraft getreten ist. Zwar bindet Art. 82 BayBO die Regionalversammlung nicht. Wir bitten dennoch darum, die hinter der 10-H-Regelung stehenden Wertungen zum Schutz von Wohnnutzungen zu berücksichtigen.

Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass zwischenzeitlich der Markt Weilbach Bauleitplanung im Bereich der „Golfanlage Sansenhof“ betreibt. In den vorliegenden Plänen ist beabsichtigt, einen Teilbereich als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung einer Ferienhaussiedlung auszuweisen. Diese Planung könnte sich auf das Vorranggebiet Nr. 2-125 auswirken. Wir bitten, diese beabsichtigte Planung zu berücksichtigen und ggf. den Markt Weilbach direkt am Verfahren zu beteiligen.

 

Natur- und Landschaftsschutz

Aus naturschutzrechtlicher Sicht wird darauf hingewiesen, dass die zukünftig auf Vorrangflächen errichteten Windenergieanlagen (WEA) raumoptisch weit in das auf bayerischer Landesseite liegende Landschaftsschutzgebiet „Bayerischer Odenwald“ einwirken. Die von den naturgemäß hohen, weithin sichtbaren WEA ausgehenden negativen Auswirkungen auf das Schutzgut „Landschaftsbild“ sind zu berücksichtigen.

 

Durch die WEA können die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) erfüllt sein. Relevant ist bei der Errichtung von WEA im Wesentlichen die Prüfung möglicher Verstöße gegen das Tötungs-/ Verletzungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Das Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann grundsätzlich durch die Scheuwirkung einer WEA ausgelöst werden. Rechtlich relevant ist allerdings nur eine erhebliche Störung durch die Inbetriebnahme von WEA, durch die sich der Erhaltungszustand einer lokalen Population einer Art verschlechtert. Da die WEA zum Teil direkt an der Landesgrenze errichtet werden könnten, können insbesondere die waldbewohnenden  Vogel- und Fledermausarten auf der bayerischen Landesseite betroffen sein. Es wird daher eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) im Rahmen der künftigen Genehmigungsverfahren für zwingend erforderlich erachtet.

 

Immissionsschutz

Für eine Beurteilung aus der Sicht des Immissionsschutzes am Landratsamt Miltenberg sind aufgrund der grenzüberschreitenden räumlichen Auswirkungen nur die Vorgaben für die Windenergienutzung maßgeblich.

In dem Plan „Entwurf 2016 Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien Regionalplan Südhessen“ sind die jenseits der hessischen Landesgrenze liegenden Gemeinden nur teilweise aufgeführt. So fehlen die dem Vorranggebiet 2-122 auf bayerischer Seite benachbarten Gemeinden Laudenbach, Rüdenau sowie der Stadtteil Trennfurt der Stadt Klingenberg.

Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht sind beim Betrieb von Windkraftanlagen vorrangig Belange des Lärmschutzes und „ähnlicher Umwelteinwirkungen“ (§ 3 Abs. 2 BImSchG) wie bewegter Schattenwurf berührt. Soweit dies aus den Planunterlagen erkennbar ist, ergibt sich hierzu Folgendes:

Das Vorranggebiet 2-118 scheint deutlich weniger als 1000 m Abstand zum Aussiedlerhof „Neustädter Hof“ in Obernburg zu haben. Je nach Standort und Größe der Windkraftanlagen können bei einem geringeren Abstand als 1000 m Auswirkungen auf die relevanten Lärmimmissionen nicht ausgeschlossen werden.

 

III.           Zusammenfassende Würdigung:

Von Seiten des Landratsamtes Miltenberg wurden daher gegenüber der Ausweisung von Vorrangflächen für Windkraftanlagen im benachbarten Gemeindegebiet Nrn. 117,118,122 und 125 des Teilplans Erneuerbare Energien des Regionalplans Südhessen Bedenken erhoben, da das Landschaftsbild in der Bayer. Naturparkverordnung Odenwald und dem derzeit gültigen Regionalplan Bayer Untermain besonders geschützt ist. Die von den naturgemäß hohen, weithin sichtbaren Windenergieanlagen ausgehenden negativen Auswirkungen auf das Schutzgut „Landschaftsbild“ sind zu berücksichtigen. Das Vorranggebiet Nr. 118 könnte bei einem geringeren Abstand von 1000 m zum Aussiedlerhof „Neustädter Hof“ Auswirkungen auf die relevanten Lärmimmissionen haben. Des Weiteren wurde auf die zwischenzeitlich vorliegende Bauleitplanung des Marktes Weilbach Bauleitplanung im Bereich der „Golfanlage Sansenhof“ verwiesen, in der beabsichtigt ist, einen Teilbereich als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung einer Ferienhaussiedlung auszuweisen. Die beabsichtigte Planung ist zu berücksichtigen.

 

Der Übersichtsplan ist als Anlage beigefügt.

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