Tagesordnungspunkt
TOP Ö 2: Anhörungsverfahren zur Aufstellung des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien des Regionalplans Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplans für das Gebiet des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 03.07.2017 KA/003/2017 |
Beschluss: | zur Kenntnis genommen |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Die Mitglieder des Ausschusses
nehmen die Ausführungen zur Kenntnis.
Herr Krah, Leiter Abt. 5 Bauwesen, gibt folgende Information:
Der
Regionalplan Südhessen/Regionale Flächennutzungsplan 2010 trifft keine Aussagen
zur Windenergienutzung. Die Ausweisung von Vorranggebieten für
Windenergienutzung wird daher in einem separaten Teilplan
„Erneuerbare Energien“ nachgeholt. Der Teilplan enthält
auch Grundsätze zu den anderen erneuerbaren Energien (Solarenergie, Bioenergie,
Geothermie und Wasserkraft). Die Regionalversammlung Südhessen hat am 16.
Dezember 2016 die erneute Beteiligung für den Entwurf 2016 des sachlichen
Teilplans Erneuerbare Energien des Regionalplans Südhessen / Regionalen
Flächennutzungsplans beschlossen. Am 14. Dezember 2016 hat die Verbandskammer
des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain ebenfalls
die erneute Beteiligung beschlossen. Beide Beteiligungen laufen gleichzeitig in
der Zeit vom 3. April 2017 bis 19. Mai 2017. Mit Schreiben vom 20. März 2017
wurde das Landratsamt Miltenberg im Rahmen der erneuten Beteiligung um
Stellungnahme während der angegebenen Frist gebeten.
Das
Plangebiet des Regionalen Flächennutzungsplans für das Gebiet des
Regionalverbandes FrankfurtRheinMain grenzt nicht an
den Landkreis Miltenberg an. Insofern sind für diesen Bereich keine Anregungen
und Hinweise veranlasst.
Aufstellung des Teilplans Erneuerbare Energien des
Regionalplans Südhessen
Die dem Landkreis Miltenberg benachbarten Potenzialflächen zur Nutzung
der Windenergie 130, 130a, 136a und 126, aus dem Entwurf 2013, sind entfallen. Der
Landkreis Miltenberg ist noch von insgesamt 4 Vorranggebieten betroffen:
·
Vorranggebiet Nr.
2-117; Flächengröße 80,9 ha,
·
Vorranggebiet Nr.
2-118; Flächengröße 158,8 ha,
·
Vorranggebiet Nr.
2-122; Flächengröße 600,6 ha,
·
Vorranggebiet Nr.
2-125; Flächengröße 206 ha.
II.
Stellungnahme:
Im
Anhörungsverfahren wurde die Untere Naturschutzbehörde sowie das Sachgebiet
Immissionsschutz beteiligt.
Bauplanungs-
und Bauordnungsrecht
Aus
bauleitplanerischer und bauordnungsrechtlicher Sicht wird darauf hingewiesen,
dass in Bayern mittlerweile die Abstandsflächenregelung für Windkraftanlagen,
die einen Mindestabstand von Windrädern zur nächsten Wohnbebauung (das 10-fache
der Gesamthöhe der Anlage in der Regel 2 km) nicht unterschreiten darf, in
Kraft getreten ist. Zwar bindet Art. 82 BayBO die
Regionalversammlung nicht. Wir bitten dennoch darum, die hinter der
10-H-Regelung stehenden Wertungen zum Schutz von Wohnnutzungen zu
berücksichtigen.
Des
Weiteren wird darauf hingewiesen, dass zwischenzeitlich der Markt Weilbach Bauleitplanung im Bereich der „Golfanlage Sansenhof“ betreibt. In den vorliegenden Plänen ist
beabsichtigt, einen Teilbereich als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung einer
Ferienhaussiedlung auszuweisen. Diese Planung könnte sich auf das Vorranggebiet
Nr. 2-125 auswirken. Wir bitten, diese beabsichtigte Planung zu berücksichtigen
und ggf. den Markt Weilbach direkt am Verfahren zu
beteiligen.
Natur- und
Landschaftsschutz
Aus naturschutzrechtlicher Sicht wird darauf
hingewiesen, dass die zukünftig auf Vorrangflächen errichteten
Windenergieanlagen (WEA) raumoptisch weit in das auf bayerischer Landesseite
liegende Landschaftsschutzgebiet „Bayerischer Odenwald“ einwirken. Die von den
naturgemäß hohen, weithin sichtbaren WEA ausgehenden negativen Auswirkungen auf
das Schutzgut „Landschaftsbild“ sind zu berücksichtigen.
Durch die WEA können die Zugriffsverbote des § 44 Abs.
1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) erfüllt sein. Relevant ist bei der
Errichtung von WEA im Wesentlichen die Prüfung möglicher Verstöße gegen das
Tötungs-/ Verletzungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Das Störungsverbot
nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann grundsätzlich durch die Scheuwirkung einer
WEA ausgelöst werden. Rechtlich relevant ist allerdings nur eine erhebliche Störung
durch die Inbetriebnahme von WEA, durch die sich der Erhaltungszustand einer
lokalen Population einer Art verschlechtert. Da die WEA zum Teil direkt an der
Landesgrenze errichtet werden könnten, können insbesondere die waldbewohnenden Vogel- und Fledermausarten auf der
bayerischen Landesseite betroffen sein. Es wird daher eine spezielle
artenschutzrechtliche Prüfung (saP) im Rahmen der
künftigen Genehmigungsverfahren für zwingend erforderlich erachtet.
Immissionsschutz
Für eine Beurteilung aus der Sicht des Immissionsschutzes am
Landratsamt Miltenberg sind aufgrund der grenzüberschreitenden räumlichen
Auswirkungen nur die Vorgaben für die Windenergienutzung maßgeblich.
In dem Plan „Entwurf 2016 Sachlicher Teilplan
Erneuerbare Energien Regionalplan Südhessen“ sind die jenseits der hessischen
Landesgrenze liegenden Gemeinden nur teilweise aufgeführt. So fehlen die dem
Vorranggebiet 2-122 auf bayerischer Seite benachbarten Gemeinden Laudenbach, Rüdenau sowie der
Stadtteil Trennfurt der Stadt Klingenberg.
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht sind
beim Betrieb von Windkraftanlagen vorrangig Belange des Lärmschutzes und
„ähnlicher Umwelteinwirkungen“ (§ 3 Abs. 2 BImSchG) wie bewegter Schattenwurf
berührt. Soweit dies aus den Planunterlagen erkennbar ist, ergibt sich hierzu
Folgendes:
Das Vorranggebiet 2-118 scheint deutlich
weniger als 1000 m Abstand zum Aussiedlerhof „Neustädter Hof“ in Obernburg zu
haben. Je nach Standort und Größe der Windkraftanlagen können bei einem
geringeren Abstand als 1000 m Auswirkungen auf die relevanten Lärmimmissionen
nicht ausgeschlossen werden.
III.
Zusammenfassende Würdigung:
Von Seiten
des Landratsamtes Miltenberg wurden daher gegenüber der Ausweisung von
Vorrangflächen für Windkraftanlagen im benachbarten Gemeindegebiet Nrn.
117,118,122 und 125 des Teilplans Erneuerbare Energien des Regionalplans
Südhessen Bedenken erhoben, da das
Landschaftsbild in der Bayer. Naturparkverordnung Odenwald und dem derzeit
gültigen Regionalplan Bayer Untermain besonders geschützt ist. Die von den
naturgemäß hohen, weithin sichtbaren Windenergieanlagen ausgehenden negativen
Auswirkungen auf das Schutzgut „Landschaftsbild“ sind zu berücksichtigen. Das Vorranggebiet Nr. 118
könnte bei einem geringeren Abstand von 1000 m zum Aussiedlerhof „Neustädter
Hof“ Auswirkungen auf die relevanten Lärmimmissionen haben. Des Weiteren wurde
auf die zwischenzeitlich vorliegende Bauleitplanung des Marktes Weilbach Bauleitplanung
im Bereich der „Golfanlage Sansenhof“ verwiesen, in
der beabsichtigt ist, einen Teilbereich als Sondergebiet mit der
Zweckbestimmung einer Ferienhaussiedlung auszuweisen. Die beabsichtigte Planung
ist zu berücksichtigen.
Der Übersichtsplan ist als Anlage beigefügt.