Tagesordnungspunkt

TOP Ö 1: eGovernment im Landratsamt Miltenberg - Information

BezeichnungInhalt
Sitzung:11.12.2008   KT/046/2008 
DokumenttypBezeichnungAktionen

Vor Eintritt in die Tagesordnung gratulierte Landrat Schwing Kreisrätin Becker anlässlich ihres runden Geburtstages am 09.11.2008.

 

Weiterhin führte er aus, dass ein Antrag zur Geschäftsordnung der Kreisräte  Frey und Scholz (ödp/BLU) vom 28.11.2008 vorliege.

 

Kreisrat Frey teilte mit, dass das Thema „Landesbank und Sparkasse“ in Aschaffenburg ganz selbstverständlich öffentlich und transparent angegangen werde und man  Vergleichbares vom Landkreis Miltenberg erwarte. Er wolle einen Ergänzungsantrag zur Tagesordnung stellen mit dem Ziel, dass der Antrag in der heutigen Sitzung behandelt werde. Auch wenn der Vorstandsvorsitzende der Sparkasse, Herr Feußner, nicht vor Ort sei, so wolle man Landrat Schwing in der Funktion als Verwaltungsratsvorsitzenden bitten, den Antrag zu behandeln.

 

Landrat Schwing entgegnete, dass er Kreisrat Frey bereits mitgeteilt habe, dass der Antrag aus Geschäftsordnungsgründen nicht im Kreistag behandelt werden könne.

 

Verwaltungsdirektor Fieger gab sodann folgende Informationen zur Zuständigkeit des Kreistags in Sparkassenangelegenheiten bekannt:

 

1. Die Zuständigkeiten des Kreistags sind in § 29 GeschO geregelt

 

§ 29 Abs. 1 GeschO: keine Sparkassenangelegenheit genannt

§ 29 Abs. 2 GeschO: keine Sparkassenangelegenheit genannt

 

Folge: der Kreistag ist nicht zuständig.

 

2. Nur der Vollständigkeit halber: auch der Kreisausschuss ist nicht zuständig

 

Die Zuständigkeiten des Kreisausschusses sind in § 31 GeschO geregelt.

 

§ 31 Abs. 2 Ziffer 8 GeschO erklärt für die Einstellung und Eingruppierung von Bediensteten der Sparkasse den Verwaltungsrat für zuständig à ist hier nicht einschlägig

 

Der Kreisausschuss ist nach § 31 Abs. 2 Ziffer 10 GeschO nur zuständig für „die erstmalige Anstellung und Entlassung des Vorstandsvorsitzenden und der weiteren Vorstandsmitglieder der Sparkasse“ à ist hier ebenfalls nicht einschlägig

 

Ansonsten sind in der GeschO keine weiteren Sparkassenangelegenheiten genannt.

 

3. Sparkassengesetz

 

Eindeutige Aussagen über Zuständigkeiten des Verwaltungsrats enthält jedoch das Sparkassengesetz.

 

Art. 5 Abs. 1 SpkG: Die Sparkasse wird vom Verwaltungsrat verwaltet, soweit nicht der Vorstand selbst entscheidet.

 

Art. 5 Abs. 3 SpkG: Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands.

 

Alle weiteren Bestimmungen des Sparkassengesetzes, in denen der „Träger“ genannt wird (z.B. Art. 14 und 16), sind hier nicht betroffen.

 

Ergebnis:

Für die Erörterung der Auswirkungen der Krise der Bayern-LB auf die örtliche Sparkasse ist nicht der Kreistag zuständig, sondern ganz eindeutig der Verwaltungsrat der Sparkasse.

 

Der Kreistag lehnte im Anschluss daran mit Stimmenmehrheit den von der Partei ödp/BLU gestellten Antrag ab.

 

Zum Thema „eGovernment im Landkreis Miltenberg“ begrüßte Landrat Schwing Verwaltungsamtmann Walter. Bei eGovernment handele es sich um ein interessantes, wichtiges Thema, welches in Zukunft an Bedeutung gewinne.

 

Verwaltungsamtmann Walter gab sodann mittels Powerpointpräsentation (welche im Kreistagsinformationssystem abrufbar ist) einen Überblick über die Projekte im Landkreis Miltenberg.

 

Kreisrat Scherf wollte wissen wie groß die Nutzung des Bürgerinformationssystems sei und ob eine Übertragung des Ratsinformationssystems auf Gemeindeebene möglich wäre.

 

Verwaltungsamtmann Walter antwortete, dass er noch keine aktuellen Statistiken zur Nutzung vorliegen habe. Weiterhin führte er aus, dass man im vergangenen Jahr viele Anfragen von Gemeinden zum Informationssystem erhalten habe und man im Arbeitskreis „KomBN“ (Kommunales Behördennetz der Gemeinden und des Landratsamtes) beschlossen habe, beim Software-Hersteller ein spezielles Landkreisangebot zu erfragen. Viele Gemeinden haben bereits ihr Interesse am Angebot, welches Ende des Jahres auslaufe, bekundet.

 

Kreisrat Scholz sagte, er finde das System, v.a. das Wahlportal und das Bürgerinformationssystem, vorbildlich. Hinsichtlich des Datenschutzes des Landratsamtes wolle er wissen wie dieser sichergestellt sei.

 

Verwaltungsdirektor Fieger erläuterte hierzu, dass es im Landratsamt mit Regierungsrat Feil einen Datenschutzbeauftragten gebe, der bestimmte Anwendungen, z. B. die der AKDB, freigeben müsse.

 

Kreisrat Maurer führte aus, dass man in der Gemeinde Sulzbach seit August des Jahres das Ratsinformationssystem nutze, was viele Vorteile habe und von den Gemeinderätinnen und Gemeinderäten gut angenommen werde.

 

Kreisrat Lieb sagte, dass er mit dem bisherigen Angebot des Kreistagsinformationssystems sehr zufrieden sei und regte an, dass die Gemeinden ihren Gemeinderätinnen und Gemeinderäten  und ihren Bürgerinnen und Bürgern eine Nutzung ermöglichen sollen.

 

Landrat Schwing meinte, dass die Gemeinden autonom entscheiden müssen, ob sie das Ratssystem einführen wollen. Zur personellen Besetzung im Landratsamt könne er sagen, dass man in diesem Bereich bereits nachgerüstet habe. Abschließend bedankte er sich bei Verwaltungsamtmann Walter für den Vortrag und sprach die Hoffnung auf weitere Erfolge auf diesem Gebiet aus.

 

Der Kreistag nahm von diesen Ausführungen einstimmig zustimmend Kenntnis.

 

 

 

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