Tagesordnungspunkt
TOP Ö 1: eGovernment im Landratsamt Miltenberg - Information
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 11.12.2008 KT/046/2008 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vor Eintritt in die Tagesordnung gratulierte Landrat
Schwing Kreisrätin Becker anlässlich ihres runden Geburtstages am 09.11.2008.
Weiterhin führte er aus, dass ein Antrag zur
Geschäftsordnung der Kreisräte Frey und
Scholz (ödp/BLU) vom 28.11.2008 vorliege.
Kreisrat Frey teilte mit, dass das Thema „Landesbank
und Sparkasse“ in Aschaffenburg ganz selbstverständlich öffentlich und transparent
angegangen werde und man Vergleichbares vom
Landkreis Miltenberg erwarte. Er wolle einen Ergänzungsantrag zur Tagesordnung
stellen mit dem Ziel, dass der Antrag in der heutigen Sitzung behandelt werde.
Auch wenn der Vorstandsvorsitzende der Sparkasse, Herr Feußner, nicht vor Ort
sei, so wolle man Landrat Schwing in der Funktion als
Verwaltungsratsvorsitzenden bitten, den Antrag zu behandeln.
Landrat Schwing entgegnete, dass er Kreisrat Frey
bereits mitgeteilt habe, dass der Antrag aus Geschäftsordnungsgründen nicht im
Kreistag behandelt werden könne.
Verwaltungsdirektor Fieger gab sodann folgende
Informationen zur Zuständigkeit des Kreistags in Sparkassenangelegenheiten
bekannt:
1. Die Zuständigkeiten des Kreistags sind in § 29
GeschO geregelt
§ 29 Abs. 1 GeschO: keine Sparkassenangelegenheit
genannt
§ 29 Abs. 2 GeschO: keine Sparkassenangelegenheit
genannt
Folge: der Kreistag ist nicht zuständig.
2. Nur der Vollständigkeit halber: auch der
Kreisausschuss ist nicht zuständig
Die Zuständigkeiten des Kreisausschusses sind in § 31
GeschO geregelt.
§ 31 Abs. 2 Ziffer 8 GeschO erklärt für die
Einstellung und Eingruppierung von Bediensteten der Sparkasse den
Verwaltungsrat für zuständig à
ist hier nicht einschlägig
Der Kreisausschuss ist nach § 31 Abs. 2 Ziffer 10
GeschO nur zuständig für „die erstmalige Anstellung und Entlassung des
Vorstandsvorsitzenden und der weiteren Vorstandsmitglieder der Sparkasse“ à ist hier ebenfalls nicht einschlägig
Ansonsten sind in der GeschO keine weiteren
Sparkassenangelegenheiten genannt.
3. Sparkassengesetz
Eindeutige Aussagen über Zuständigkeiten des
Verwaltungsrats enthält jedoch das Sparkassengesetz.
Art. 5 Abs. 1 SpkG: Die Sparkasse wird vom
Verwaltungsrat verwaltet, soweit nicht der Vorstand selbst entscheidet.
Art. 5 Abs. 3 SpkG: Der Verwaltungsrat überwacht die
Geschäftsführung des Vorstands.
Alle weiteren Bestimmungen des Sparkassengesetzes, in denen
der „Träger“ genannt wird (z.B. Art. 14 und 16), sind hier nicht betroffen.
Ergebnis:
Für die Erörterung der Auswirkungen der Krise der
Bayern-LB auf die örtliche Sparkasse ist nicht der Kreistag zuständig, sondern
ganz eindeutig der Verwaltungsrat der Sparkasse.
Der Kreistag lehnte im Anschluss daran mit
Stimmenmehrheit den von der Partei ödp/BLU gestellten Antrag ab.
Zum Thema „eGovernment im Landkreis Miltenberg“
begrüßte Landrat Schwing Verwaltungsamtmann Walter. Bei eGovernment handele es
sich um ein interessantes, wichtiges Thema, welches in Zukunft an Bedeutung
gewinne.
Verwaltungsamtmann Walter gab sodann mittels Powerpointpräsentation
(welche im Kreistagsinformationssystem abrufbar ist) einen Überblick über
die Projekte im Landkreis Miltenberg.
Kreisrat Scherf wollte wissen wie groß die Nutzung des
Bürgerinformationssystems sei und ob eine Übertragung des Ratsinformationssystems
auf Gemeindeebene möglich wäre.
Verwaltungsamtmann Walter antwortete, dass er noch
keine aktuellen Statistiken zur Nutzung vorliegen habe. Weiterhin führte er
aus, dass man im vergangenen Jahr viele Anfragen von Gemeinden zum
Informationssystem erhalten habe und man im Arbeitskreis „KomBN“ (Kommunales
Behördennetz der Gemeinden und des Landratsamtes) beschlossen habe, beim
Software-Hersteller ein spezielles Landkreisangebot zu erfragen. Viele
Gemeinden haben bereits ihr Interesse am Angebot, welches Ende des Jahres auslaufe,
bekundet.
Kreisrat Scholz sagte, er finde das System, v.a. das
Wahlportal und das Bürgerinformationssystem, vorbildlich. Hinsichtlich des
Datenschutzes des Landratsamtes wolle er wissen wie dieser sichergestellt sei.
Verwaltungsdirektor Fieger erläuterte hierzu, dass es
im Landratsamt mit Regierungsrat Feil einen Datenschutzbeauftragten gebe, der
bestimmte Anwendungen, z. B. die der AKDB, freigeben müsse.
Kreisrat Maurer führte aus, dass man in der Gemeinde
Sulzbach seit August des Jahres das Ratsinformationssystem nutze, was viele
Vorteile habe und von den Gemeinderätinnen und Gemeinderäten gut angenommen
werde.
Kreisrat Lieb sagte, dass er mit dem bisherigen
Angebot des Kreistagsinformationssystems sehr zufrieden sei und regte an, dass
die Gemeinden ihren Gemeinderätinnen und Gemeinderäten und ihren Bürgerinnen und Bürgern eine
Nutzung ermöglichen sollen.
Landrat Schwing meinte, dass die Gemeinden autonom
entscheiden müssen, ob sie das Ratssystem einführen wollen. Zur personellen
Besetzung im Landratsamt könne er sagen, dass man in diesem Bereich bereits
nachgerüstet habe. Abschließend bedankte er sich bei Verwaltungsamtmann Walter
für den Vortrag und sprach die Hoffnung auf weitere Erfolge auf diesem Gebiet
aus.
Der Kreistag nahm von diesen Ausführungen einstimmig
zustimmend Kenntnis.