Tagesordnungspunkt
TOP Ö 5: Änderung der Geschäftsordnung – Genehmigung von Niederschriften
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 11.12.2023 KT/016/2023 |
Beschluss: | einstimmig beschlossen |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Folgende Beschlüsse werden einstimmig gefasst:
1. Der Kreistag beschließt die vorgestellten Änderungen des § 19 und 26 der Geschäftsordnung.
2. Diese werden zum 01.01.2024 wirksam.
3. Im Übrigen wird die weitere Entwicklung und der Entwurf einer Mustergeschäftsordnung des Bayerischen Landkreistages abgewartet.
Herr Feil
erläutert den Sachverhalt:
In Angleichung (Kommunalrechtsnovelle 2023)
an Art. 54 Abs. 2 GO regeln die neuen Art 48 Abs. 2 LKrO und Art. 45 Abs. 2
BezO jeweils, dass die Niederschrift des Kreis- bzw. Bezirkstages von der oder
dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu
unterschreiben und vom Kreis- bzw. Bezirkstag zu genehmigen ist. Diese
Rechtsänderung wird zum 01.01.2024 wirksam. Demgemäß sind § 19 und § 26 der
Geschäftsordnung zu ergänzen. Ein Muster des Bay. Landkreistages liegt bisher
nicht vor. Aus diesem Grund orientiert sich die vorgeschlagene Regelung an dem
Muster für die bayerischen Gemeinden und versucht, den Verwaltungsaufwand so
gering wie möglich zu halten.
Wie bisher üblich wird die Niederschrift von
Herrn Landrat Scherf und der Kreistagsgeschäftsstelle erstellt und
unterschrieben. Die Niederschrift über den öffentlichen Teil wird dann in das
Ratsinformationssystem mit der Kennzeichnung „Entwurf“ in den Bereich der betreffenden
Sitzung eingestellt und eine E-Mail mit Link auf das Dokument an alle Kreisräte
versendet. Ebenso wird mitgeteilt, wenn die Niederschrift über den
nichtöffentlichen Teil als Entwurf zur Einsichtnahme bei der
Kreistagsgeschäftsstelle bereitliegt. Die Mitglieder des Kreistages können
diese dort nach vorheriger Terminvereinbarung einsehen.
Die Genehmigung erfolgt nach Bereitstellung
der Niederschriften in der nächsten Sitzung des betreffenden Gremiums. Nach der
Feststellung der Beschlussfähigkeit erfolgt die Genehmigung. Diese gilt gemäß
Art. 48 Abs. 2 LKrO n.F. sowohl für die öffentliche als auch nichtöffentliche
Niederschrift als erteilt, wenn bis zum Aufruf des Tagesordnungspunktes keine
Einwendungen erhoben wurden. Werden Einwendungen gegen die öffentliche
Niederschrift erhoben, werden diese unmittelbar behandelt. Einwendungen gegen
die nichtöffentliche Niederschrift sind in der Sitzung nur anzumelden und aus
Gründen der Geheimhaltung nicht öffentlich zu begründen. Die Behandlung der
Einwendungen und die Genehmigung der nichtöffentlichen Niederschrift erfolgt in
diesem Falle im Anschluss an die öffentliche Sitzung als eigener
Tagesordnungspunkt in nichtöffentlicher Sitzung.
Zur Umsetzung dieser Vorgehensweise wird
vorgeschlagen, § 19 Abs. 1 Nr. 3 der Geschäftsordnung wie folgt neu zu fassen:
„3 a) Feststellung
der Beschlussfähigkeit des Kreistages (§ 21 der Geschäftsordnung)
b)
Es folgt die Feststellung, dass keine
Einwendungen gegen die öffentliche bzw. nichtöffentliche Niederschrift erfolgt
sind und diese somit als vom Kreistag genehmigt gelten.
-
Werden
Einwendungen erhoben, sind diese in Bezug auf die öffentliche Niederschrift
unmittelbar zu behandeln.
-
Einwendungen
gegen die nichtöffentliche Niederschrift sind nur anzumelden und nicht
öffentlich zu begründen (Geheimhaltungsgrundsatz). Diese werden im Anschluss an
die öffentliche Sitzung nichtöffentlich behandelt.“
§ 26 Abs. 4 der Geschäftsordnung wird
insgesamt wie folgt neu gefasst:
„ (4) Die Niederschrift ist von der oder dem
Vorsitzenden und von der Schriftführerin oder dem
Schriftführer zu unterschreiben und vom
Kreistag zu genehmigen.“
Die Änderungen der Geschäftsordnung werden
zum 01.01.2024 wirksam.
Neben der vorgestellten Angleichung enthält
die Kommunalrechtsnovelle 2023 weitere Änderungen, die deklaratorische oder
fakultative Änderungen der Geschäftsordnung auslösen können. Hierzu zählen u.a.
die Vorschriften zur Einberufung der Gremien, Hybridsitzungen oder Livestream.
Die weiteren Anpassungen erfolgen im Bedarfsfall unter Rückgriff auf die
Mustergeschäftsordnung des Bay. Landkreistages.
Beratung:
Es wird der Wunsch geäußert, den Entwurf für die nichtöffentliche Niederschrift vorab ins KIS einzustellen, um den Prozess der Einsichtnahme zu vereinfachen.
Herr Feil bezeichnet dieses Vorgehen als rechtlich zulässig, rät aber eindringlich davon ab, um den Geheimhaltungsgrundsatz sicherzustellen. Er erinnert daran, dass es in den letzten Jahren keine Probleme mit der Protokollführung gab und dieses Vorgehen auch dem Schutz des Einzelnen dient. So ist zum Beispiel bei der letzten Sitzung ein USB-Stick, der unverschlüsselt Daten enthielt, im Sitzungssaal vergessen wurden. Die finale Entscheidung liegt beim Sitzungsleiter, dem Landrat.
Die CSU-Fraktion schließt sich dem Wunsch an, erweitert um den Zugang zu den Vorlagen des nichtöffentlichen Teils im Vorfeld der Sitzung.
Herr Scherf weist auf seine Pflicht hin, die Geheimhaltung all dieser Informationen, sowohl im Vorfeld der Sitzungen als auch im Nachgang zu Sitzungen, zu gewährleisten. Sowohl seine praktische Erfahrung in der Ratsarbeit als auch die Empfehlung von Herrn Feil lässt ihn zu dem Entschluss kommen, das bisherige Verfahren bezüglich des Umgangs mit nichtöffentlichen Unterlagen beizubehalten. Die Einsichtnahme bei der Geschäftsstelle Kreistag ist auf Wunsch und nach Terminabstimmung weiterhin gegeben.