Tagesordnungspunkt

TOP Ö 7: Anpassung der Entschädigungssatzung

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Sitzung:02.12.2021   KA/005/2021 
Beschluss:einstimmig beschlossen
DokumenttypBezeichnungAktionen

Beschluss:

 

Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, die 1. Änderung der Satzung zur Regelung der Entschädigung der Mitglieder des Kreistages und sonst ehrenamtlich tätigen Kreisbürgerinnen und Kreisbürger zu beschließen.


Herr Feil, Abteilung 1, stellt zum Thema Anpassung der Entschädigungssatzung vor;

 

Nach Art. 49 Abs. 3 Satz 4 BayJG i.V.m. § 30 Abs. 4 Satz 2 AVBayJG erhalten Jagdberater eine monatliche Aufwandsentschädigung zwischen 50 und 150 Euro. Außerdem haben sie Anspruch auf Fahrtkostenerstattung nach dem Bayer. Reisekostengesetz. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich im Einzelfall nach dem für den Aufwand der Jagdberater bestimmten Verhältnisse (insbesondere Umfang der Beratungstätigkeit, Größe des Dienstbereiches, Entfernung des Wohnsitzes vom Dienstsitz der Jagdbehörde).

 

Für die Jagdberater des Landkreises Miltenberg ist die Aufwandsentschädigung geregelt in der "Satzung zur Regelung der Entschädigung der Mitglieder des Kreistages und sonst ehrenamtlich tätigen Kreisbürgerinnen und Kreisbürger". Nach § 5 Nr. 1 Spiegelstrich 5 der Satzung beträgt diese für die Jagdberater jeweils 66,47 € (zusätzlich die individuell nachgewiesenen erhöhten Reisekosten) monatlich.

 

Die Höhe wurde 2001 von damals 130 Deutsche Mark in Euro umgerechnet und ist seither gleichbleibend. Nach Aktenlage ist sie seit 1984 unverändert. Es sollte hier eine dem zeitgemäßen Aufwand für den Landkreis Miltenberg entsprechende Anpassung erfolgen. Vorgeschlagen werden 110 € / Monat.

 

Zur Änderung der Entschädigungshöhe wird vorgeschlagen, die nachstehende Satzungsänderung zu erlassen:

 

 

 

1. Änderung der

Satzung zur Regelung der Entschädigung der Mitglieder des Kreistages und sonst ehrenamtlich tätigen Kreisbürgerinnen und Kreisbürger

 

 

Gemäß Art. 14a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 17 Satz 1 LkrO wird aufgrund des Beschlusses des Kreistages vom 13.12.2021 die Satzung zur Regelung der Entschädigung der Mitglieder des Kreistages und sonst ehrenamtlich tätigen Kreisbürgerinnen und Kreisbürger in der Fassung vom 11.05.2020 wie folgt geändert:

 

§ 1

 

§ 5 Nr. 1 Spiegelstrich 5 der Satzung zur Regelung der Entschädigung der Mitglieder des Kreistages und sonst ehrenamtlich tätigen Kreisbürgerinnen und Kreisbürger erhält folgende Fassung:

 

-        „die Jagdberater jeweils 110,00 € (zusätzlich die individuell nachgewiesenen erhöhten Reisekosten) monatlich,“

 

§ 2

 

Im Übrigen bleibt die Satzung zur Regelung der Entschädigung der Mitglieder des Kreistages und sonst ehrenamtlich tätigen Kreisbürgerinnen und Kreisbürger unverändert.

 

§ 3

 

Die Änderung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

 

Herr Reinhard fragt, wie viel Jagdberater wir haben.

Herr Scherf erklärt, dass der Landkreis zwei Jagdberater hat; einen für den Norden des Landkreises und einen für den Süden des Landkreises.

 

Herr Dotzel fragt, ob das Wildschadenschätzer sind.

Herr Scherf erläutert die Aufgaben der Jagdberater in der fachlichen Beratung der unteren Jagdbehörde am Landratsamt und verweist auf deren Erfahrung aus der Praxis und Objektivität. Wildschadensschätzung obliegt einem anderen Personenkreis.

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