Tagesordnungspunkt
TOP Ö 11: Anfrage von KR Ullmer in der Sitzung KT 19. Juli 2021 zur Einmündung Riedern an der L251
Bezeichnung | Inhalt |
---|---|
Sitzung: | 18.10.2021 KT/004/2021 |
Beschluss: | zur Kenntnis genommen |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
---|
Beschluss:
Die Mitglieder des Kreistages nehmen die Ausführungen zur Kenntnis.
Herr Scherf träft
den Sachverhalt in Vertretung für Frau Plappert, Abteilung 3, vor:
Es wurde angefragt,
ob auf der L 521 Eichenbühl in Richtung Hardheim in Höhe der Abzweigung nach
Riedern/Guggenberg eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 70 km/h geprüft
wurde. Hintergrund der Anfrage ist ein tödlicher Verkehrsunfall, der sich 2019
dort ereignete.
Aufgrund dieser
Anfrage wurde Kontakt zu den benachbarten Kreisen Neckar-Odenwald und
Main-Tauber aufgenommen, um die Zuständigkeit zu klären, da die Straße im
Grenzbereich der Bundesländer Bayern und Baden-Württemberg liegt.
Von Hardheim/Wohlfahrtsmühle
kommend, verläuft die L 521 ca. 5 km im Neckar-Odenwald-Kreis. Ab Breitenau
wechselt die Straße in den Main-Tauber-Kreis bis nach Riedern. Ab dort wird sie
zur bayerischen Staatsstraße St 521. Der der Anfrage zu Grunde liegende Unfall
ereignete sich an der Abzweigung nach Guggenberg. Die Straße nach Guggenberg
ist eine Kreisstraße des Landkreises Miltenberg. Der Kreuzungsbereich ist dem
Main-Tauber-Kreis zugehörig.
Durch den somit
zuständigen Main-Tauber-Kreis fand vor kurzer Zeit eine Begehung der
Örtlichkeiten statt. Die Prüfung hat ergeben, dass der Einmündungsbereich
richtlinienkonform ausgebaut ist. Die Fahrbahn ist in einem guten Ausbauzustand
und aus der Perspektive des ausfahrenden Verkehrsteilnehmers ist eine
ausreichende Sicht vorhanden. Es waren keine Anhaltspunkte für eine erhöhte
Unfallgefahr erkennbar. Zudem hat das Polizeipräsidium Heilbronn mitgeteilt,
dass sich in den letzten 15 Jahren lediglich ein Unfall ereignet hat. Dabei
handelt es sich bedauerlicherweise um den tödlichen Unfall aus dem Jahr 2019.
Daher ist eine
Geschwindigkeitsbeschränkung – auch unter Berücksichtigung der einschlägigen
Rechtsprechung - nicht gerechtfertigt.
Herr Ullmer dankt dem Landrat, dass er seiner Anfrage nachgegangen ist. Er
verweist darauf, dass die Staatsstraße Richtung Hardheim massiv befahren ist. Aufgrund
der Kreismülldeponie, der Kompostierungsanlage und der Firma Zeller richtete
sich seine Anfrage nicht auf eine Regulierung der Einmündung. Sein Anliegen war
ein Tempolimit, wie auf dieser Straße bei der Zimmermannsmühle eine Begrenzung auf
70 km/h erfolgte. Hintendran bei Breidenau wurde auf 60 km/h limitiert. Dann
kommt die ZEN, ebenfalls mit einer Begrenzung. Seine Anfrage richtete sich auf
ein komplettes Tempolimit für die gesamte Straße. Warum man nicht trotz der
vielen bestehenden Tempoeinschränkungen an der Verkehrsmündung ebenfalls eine
Ausnahme macht, ist für ihn fraglich. Er hat es probiert und nimmt die
Entscheidung des Main-Tauber-Kreises
zur Kenntnis.
Herr Scherf äußert sein Verständnis, dass in der Wahrnehmung von Herrn
Ullmer das Fehlen eines Tempolimits in diesem Bereich eine Ausnahme im Vergleich zu den vielen
Begrenzungen darstellt. Aus verkehrsrechtlicher Sicht ist jedoch für jede
Temporeduzierung eine rechtlich
haltbare Begründung notwendig. Für die genannten Begrenzungen lagen Gründe für die
Einschränkungen an diesen Stellen vor. Für den Einmündungsbereich wurde jedoch
kein Anlass gesehen, der zu einer Verhängung eines Tempolimits führt.