Tagesordnungspunkt
TOP Ö 6: Jahresabschluss 2016 – Verwendung des Jahresüberschusses
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 16.07.2018 KT/003/2018 |
Beschluss: | einstimmig beschlossen |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Der
Kreistag beschließt einstimmig,
den Jahresüberschuss 2016 in Höhe von
1.063.844,25 € gemäß
§ 24 Abs. 2 KommHV-Doppik der Allgemeinen Rücklage zuzuführen
Herr Krämer, Kreiskämmerer, trägt vor, dass im Rahmen der Feststellung des
Jahresabschlusses über die Ergebnisverwendung zu entscheiden ist. Ein
Jahresüberschuss, der nicht zum Ausgleich eines vorgetragenen Jahresfehlbetrags
benötigt wird, ist nach § 24 Abs. 2 KommHV-Doppik der Allgemeinen Rücklage oder
der Ergebnisrücklage zuzuführen.
Jahresüberschüsse, die der Ergebnisrücklage
zugeführt werden, stehen in späteren Jahren zur Verrechnung mit
Jahresfehlbeträgen entsprechend der Regelung des § 24 Abs. 3 KommHV-Doppik zur
Verfügung. Nach dem Ablauf von drei Jahren können Jahresfehlbeträge ebenso mit
der Allgemeinen Rücklage verrechnet werden.
Ein vorgetragener Jahresfehlbetrag ist nicht
vorhanden, der Stand der Ergebnisrücklage beträgt
3,3 Mio. €.
Ein einstimmiger Empfehlungsbeschluss des Kreisausschusses vom 02.07.2018 liegt vor.