Tagesordnungspunkt

TOP Ö 1: Kreisheimatpflege: Richtlinien zur Förderung von Buchveröffentlichungen

BezeichnungInhalt
Sitzung:05.02.2018   KT/001/2018 
Beschluss:einstimmig beschlossen
DokumenttypBezeichnungAktionen

Der Kreistag beschließt einstimmig,

 

die Richtlinien des Landkreises Miltenberg zur Gewährung von Zuschüssen für Buchveröffentlichungen mit Wirkung zum 01.01.2018 zu  beschließen.


Landrat Scherf trägt vor, dass sSeit 2015 für die Förderung von Buchveröffentlichung im Bereich der Heimatpflege im Haushalt jährlich 2000.- € bereitgestellt werden.

Die Verwaltung ist nach fachlicher Beurteilung durch die Kreisheimatpfleger-/in im Rahmen des Budgets aufgrund der vorgelegten fachlichen Stellungnahmen befugt, die Zuschüsse zu vergeben.

Um eine gleichmäßige Mittelvergabe anhand einheitlicher Vorgaben zu gewährleisten, wird für erforderlich erachtet, die Vergabe der Zuschüsse durch vom Kreisausschuss und Kreistag beschlossene Richtlinien zu regeln.

 

 

 

ENTWURF

 

Richtlinien des Landkreises Miltenberg

zur Gewährung von Zuschüssen für Buchveröffentlichungen

 

 

I.              Zuschüsse für Buchveröffentlichungen

 

Der Landkreis Miltenberg fördert im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel die Veröffentlichung von Druckwerken und digitalen Publikationen in erster Auflage, in denen heimatgeschichtliche Themen mit auf den Landkreis Miltenberg ausstrahlender Bedeutung dargestellt werden. Von der Förderung ausgeschlossen sind periodisch wiederkehrende Werke. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

Im Ausschuss für Bildung, Kultur und Soziales wird jährlich über die Mittelvergabe berichtet.

 

 

II.            Zuschusshöhe

 

Die Zuschüsse betragen 25 v.H. der durch Zuwendungen Dritter nicht gedeckten Kosten des Herstellungsaufwands, höchstens jedoch 500,00 Euro.

 

In besonderen Ausnahmefällen, über die im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden ist, kann ein höherer Zuschuss gewährt werden

 

 

III.           Zuschussvoraussetzungen

 

  1. Zuschüsse erhalten auf Antrag die Buchautoren/-innen oder veröffentlichende Heimat- und Geschichtsvereine.
  2. Für den Antrag genügt ein formloses Schreiben an das Landratsamt (untere Denkmalschutzbehörde). Der Antrag ist vor Drucklegung zu stellen.
  3. Dem Antrag sind eine Inhaltsangabe, ein Kostenvoranschlag und ein Finanzierungsplan beizufügen.
  4. Über die Gewährung des Zuschusses und die Zuschusshöhe entscheidet die untere Denkmalschutzbehörde nach Anhörung der Kreisheimatpfleger/-in.
  5. Die Zuschussanträge werden in der Reihenfolge ihres Einganges berücksichtigt.

 

 

IV.          Inkrafttreten:

 

Diese Richtlinien treten zum 01.01.2018 in Kraft

 

 

Die Richtlinien wurden im Kreisausschuss in seiner Sitzung am 29.01.2018 vorberaten und einstimmig dem Kreistag empfohlen.

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