Schutz von Flächen und einzelnen Bestandteilen der Natur

Schutz von Flächen und einzelnen Bestandteilen der Natur

Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) können Teile von Natur und Landschaft auf unterschiedliche Weise geschützt werden. Zum einen kann eine Unterschutzstellung durch eine Rechtsverordnung erfolgen, wie es beispielsweise bei Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten und Naturdenkmälern der Fall ist. Zum anderen kann sich der Schutz auch direkt aus dem Gesetz ergeben. Das ist unter anderem bei Biotopen (§ 30 BNatSchG, Art. 23 BayNatSchG) und bei bestimmten Landschaftsbestandteilen wie zum Beispiel Hecken, Feldgehölzen, Trockenmauern und Alleen (Art. 16 BayNatSchG) der Fall.

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E-Mail: naturschutz@lra-mil.de

Um die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erreichen und eine Sicherung der Artenvielfalt und des Landschaftsbildes gewährleisten zu können, bedarf es Schutzgebiete, in denen diese Ziele vorrangig verfolgt werden können. Unterschieden wird dabei nach internationalen (v.a. Natura 2000) und nationalen Schutzkategorien (v.a. Natur- und Landschaftsschutzgebiete).

Diese Schutzgebiete dienen dem Schutz der natürlichen Lebensräume, Tier-, Pflanzen- und Pilzarten sowie der natürlichen Ressourcen und tragen somit zum Erhalt der biologischen Vielfalt bei. Die naturschutzrechtlichen Ziele bei der Ausweisung von Schutzgebieten sind teilweise unterschiedlich, weshalb in den einzelnen Gebieten auch verschiedene Regelungen gelten. Die Schutzziele und die einzuhaltenden Schutzvorschriften können der jeweiligen Rechtsverordnung entnommen werden.


Im Landkreis Miltenberg gibt es folgende Schutzgebiete:

  • 8 FFH-Gebiete
  • 2 SPA-Gebiete
  • 11 Naturschutzgebiete
  • 2 Landschaftsschutzgebiete
  • 10 geschützte Landschaftsbestandteile
  • 44 Naturdenkmäler

FFH-Gebiete wurden vom Freistaat Bayern aufgrund des Vorkommens europaweit bedeutsamer Pflanzen- und Tierarten sowie bedeutsamer Lebensräume ausgewählt. Die Fauna-Flora-Habitat- oder FFH-Richtlinie (FFH-Gebiete) bildet zusammen mit der Vogelschutz-Richtlinie (SPA-Gebiete) das europäische Naturschutzprojekt "NATURA 2000", das Arten und Lebensräume innerhalb der EU in einem länderübergreifenden Biotopverbundnetz schützen und damit die biologische Vielfalt dauerhaft erhalten soll. Wesentliche Bestandteile beider Richtlinien sind Anhänge, in denen zu schützende Arten und Lebensräume sowie einzelne Verfahrensschritte benannt und geregelt werden. Im Bayerischen Naturschutzgesetzes sind diese europäischen Vorgaben seit dem 01.09.1998 in Landesrecht umgesetzt worden.

Naturschutzgebiete dienen als Kernflächen des Naturschutzes dem besonderen Schutz von Natur und Landschaft, insbesondere zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten. Der biotische Ressourcenschutz steht dabei jeweils im Zentrum des Schutzgedankens. Naturschutzgebiete bilden zusammen mit den Nationalparken die nach Naturschutzrecht am strengsten geschützten Gebiete.

Landschaftsschutzgebiete (LSG) dienen in erster Linie dem Schutz des Naturhaushalts und seiner Funktionsfähigkeit. Wichtige Schutzgüter sind neben der Pflanzen- und Tierwelt der Boden, das Grund- und Oberflächenwasser, das Klima oder das Landschaftsbild. Auch aufgrund seiner besonderen Bedeutung für die Erholung kann ein Gebiet als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen werden. Ebenso können Gebiete, in denen eine naturverträgliche Nutzung durch den Menschen bewahrt oder wiedereingeführt werden soll, unter Landschaftsschutz gestellt werden. Die Auswahl und Ausweisung der LSG erfolgt durch die Landkreise bzw. die kreisfreien Städte.

Die Landschaftsschutzgebiete "Spessart" und "Bayerischer Odenwald" nehmen eine große Fläche des Landkreises Miltenberg ein. Für bestimmte Vorhaben (bspw. Errichtung von baulichen Anlagen, Verlegung von Kabel- oder Rohrleitungen, Anbringung von Schildern oder Schrifttafeln) kann gegebenenfalls eine Erlaubnis nach der Landschaftsschutzgebietsverordnung erforderlich sein. Diese Erlaubnis muss bei der unteren Naturschutzbehörde beantragt werden.

Als geschützte Landschaftsbestandteile können u.a. Teile unserer Kulturlandschaft ausgewiesen werden aber auch besonders herausragende Lebensstätten bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten. Sie erlangen ihre Bedeutung u.a. wegen ihrer Belebungswirkung für das Orts- oder Landschaftsbild oder ihrer Bedeutung für Biotopverbundsysteme. Typische Beispiele sind Baumgruppen, Hecken, Feldgehölze, Streuobstwiesen, Schluchtwälder und Felsformationen. Die Ausweisung von Landschaftsbestandteilen erfolgt durch Rechtsverordnung. Die Pflege und Betreuung der einzelnen Objekte liegt in der Zuständigkeit der Unteren Naturschutzbehörden an den Landratsämtern oder kreisfreien Städten.

Ein Naturdenkmal ist ein unter Naturschutz stehendes Landschaftselement. Damit sollen bestimmte Erscheinungsformen der Natur, wie Felsformationen oder Quellen, Einzelbäume oder Alleen, aus ökologischen, wissenschaftlichen, geschichtlichen oder heimatkundlichen Gründen unter Schutz gestellt werden. Die Ausweisung von Naturdenkmale erfolgt durch Rechtsverordnung. Die Pflege und Betreuung der einzelnen Objekte liegt in der Zuständigkeit der Unteren Naturschutzbehörden an den Landratsämtern oder kreisfreien Städten.

Biotope sind Lebensräume von Pflanzen und Tieren in einem bestimmten Gebiet. Sie sind in der Regel durch menschlichen Einfluss entstanden (Sekundärbiotope). Viele, aber nicht alle Biotope sind gesetzlich geschützt und werden derzeit neu erfasst (Biotopkartierung).

Kurzinformation des Bayerischen Landesamtes für Umwelt zum Abschluss der Biotopkartierung im Landkreis Miltenberg

Seit Juni 2020 wurden unter der fachlichen Leitung des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) im Landkreis Miltenberg erhaltenswerte Lebensräume neu erfasst. Die Kartierungen wurden nun abgeschlossen und die Ergebnisse über unseren UmweltAtlas Bayern veröffentlicht. Der UmweltAtlas Bayern kann auf unserer Internetseite zur Biotopkartierung aufgerufen werden:

https://www.lfu.bayern.de/natur/biotopkartierung/index.htm

Vor über 35 Jahren wurden die Biotope im Landkreis erstmalig erhoben. Nun wurde das Wissen zur Naturausstattung im Landkreis auf den neuesten Stand gebracht.

Durch die Biotopkartierung werden keine Biotope „ausgewiesen“ oder Flächen unter Schutz gestellt. Bei der Biotopkartierung handelt sich um eine Bestandsaufnahme der für den Naturschutz wichtigen und erhaltenswerten Flächen. Die gesetzlichen Vorgaben zum Schutz der Flächen (insb. § 30 Bundesnaturschutzgesetz, Art. 23 Bayerisches Naturschutzgesetz) gelten unmittelbar, unabhängig davon, ob eine Fläche als Biotop erfasst wurde oder nicht.

Landwirte können über das Bayerische Vertragsnaturschutzprogramm eine Vergütung für die naturnahe Bewirtschaftung und Pflege einer in der Biotopkartierung erfassten Fläche erhalten. Für Behörden und Naturschutzverbände ist die Biotopkartierung zudem die wesentliche Wissensgrundlage zum Erhalt der schützenswerten Lebensräume im Landkreis.

Mitte September werden alle Grundstückseigentümer, auf deren Grundstück im Landkreis Miltenberg ein Biotop neu erfasst oder aktualisiert wurde, vom LfU schriftlich informiert.

Für Rückfragen steht das Team der Biotopkartierung am LfU zur Verfügung:

Tel.: 0821/9071-5525, biotopkartierung@lfu.bayern.de

Weitere Informationen zur Biotopkartierung bieten die LfU-Homepage

http://www.lfu.bayern.de/natur/biotopkartierung/index.htm

und die kostenfreie Broschüre „Lebensräume erfassen und gemeinsam bewahren“

https://www.bestellen.bayern.de/shoplink/lfu_nat_00374.htm.

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