Aufgaben und Dienstleistungen
Feldgeschworene
Aufsicht über die Ortsgruppen der Feldgeschworenen der Gemeinden im Landkreis, Vereidigung und Ehrung der Feldgeschworenen an den Jahrtagen, Erlass der Gebührenordnung für Feldgeschworene.
Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG)
Das Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) regelt den Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken. Es verfolgt das Ziel, land- und forstwirtschaftliche Betriebe langfristig zu sichern, eine stabile und nachhaltige Agrarstruktur zu fördern und die Ernährungsvorsorge zu gewährleisten.
Landwirtschaft im Sinne des Gesetzes umfasst die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, besonders der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft, der Erwerbsgartenbau, der Erwerbsobstbau und der Weinbau sowie die Fischerei in Binnengewässern.
Genehmigungspflicht
Die Veräußerung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke (z.B. durch Verkauf, Schenkung, Übergabe, Tausch, Erbauseinandersetzung, Übertragung von Miteigentumsanteilen) unterliegt grundsätzlich der Genehmigungspflicht (§ 2 GrdstVG).
Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind Grundstücke mit einer Fläche von weniger als einem Hektar, sofern sie nicht mit Gebäuden einer landwirtschaftlichen Hofstelle besetzt sind. Bei der Flächenberechnung sind alle Grundstücke einzubeziehen, die der Veräußerer innerhalb der letzten drei Jahre im Zuständigkeitsbereich derselben Kreisverwaltungsbehörde veräußert hat. Für Grundstücke, die durch eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen kommunalen Zweckverband erworben werden, gilt eine Freigrenze von zwei Hektar. Die Freigrenzen sind in Art. 2 des Bayerischen Agrarstrukturgesetzes (BayAgrG) festgelegt.
Negativzeugnis
Für nicht genehmigungspflichtige Veräußerungen wird auf Antrag ein Negativzeugnis erteilt.
Antragstellung
Die Genehmigung bzw. das Negativzeugnis wird in der Regel vom beurkundenden Notar beantragt.
Zuständigkeit
Für die Erteilung der Genehmigung oder des Negativzeugnisses ist das Landratsamt als Kreisverwaltungsbehörde zuständig (Art. 1 BayAgrG).
Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die Hofstelle des Betriebes liegt, zu dem das Grundstück gehört bzw. in deren Bezirk die Grundstücke ganz oder zum größten Teil liegen.
Kosten
Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Landpachtverträge
Das Landpachtverkehrsgesetz für das Gebiet des Freistaates Bayern ist mit Ablauf des 31.12.2024 außer
Kraft getreten. Damit entfällt die bisherige Anzeigepflicht für Landpachtverträge.
Formulare & Informationen
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Gebührenordnung - Vollzug der Abmarkungsgesetzes
(57,8 KiB)
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Borkenkäferbekämpfung, Algemeinverfügung
(4,6 MiB)